Entscheid vom 21. Juli 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Roy Garré und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Erich Moser,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ,
Fachbereich Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Italien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.189,
RP.2016.50
Sachverhalt:
A. Die italienische Botschaft in Bern ersuchte mit diplomatischer Note vom
8. April 2015, ergänzt mit Eingaben vom 22. Mai und 9. Dezember 2015, um
Auslieferung von A. wegen der ihm im Haftbefehl des Gerichts von Reggio
Calabria vom 12. November 2014 zur Last gelegten Beteiligung an einer kri-
minellen Organisation (Verfahrensakten, Urkunden 5, 6, 15).
B. Das BJ, Fachbereich Internationales Strafrecht, erarbeitete am 10. Septem-
ber 2015 eine interne Stellungnahme, insbesondere in Bezug auf die Beur-
teilung der doppelten Strafbarkeit gemäss den italienischen Auslieferungs-
unterlagen (Verfahrensakten, Urkunde 11A).
C. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 übermittelte das BJ der Bundesanwalt-
schaft (nachfolgend „BA“) eine Kopie des Auslieferungsersuchens sowie die
interne Stellungnahme vom 10. September 2015 mit der Bitte um Stellung-
nahme zu diversen Fragen. Namentlich ersuchte das BJ um die Beantwor-
tung der Frage, ob die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen
mit den Tathandlungen, die bereits Gegenstand des schweizerischen Straf-
verfahrens sind, identisch sei und welche Gründe dennoch für eine Ausliefe-
rung sprechen würden (Verfahrensakten, Urkunde 11). Die BA teilte dem BJ
mit Schreiben vom 11. November 2015 mit, dass der Auslieferung aus pro-
zessökonomischen Gründen Vorrang zu geben sei (Verfahrensakten, Ur-
kunde 14).
D. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 25. Januar 2016 wurde
A. am 8. März 2016 verhaftet und zum Auslieferungsersuchen befragt, wobei
er sich mit der Auslieferung an Italien nicht einverstanden erklärte (Verfah-
rensakten, Urkunden 16a, 22).
E. Infolge der Unterzeichnung einer Kautionsvereinbarung ordnete das BJ am
14. März 2016 die provisorische Haftentlassung von A. an (Verfahrensakten,
Urkunden 28a, 32).
F. Mit Eingabe vom 22. März 2016 nahm der Rechtsvertreter von A., Rechts-
anwalt Erich Moser, zum Auslieferungsersuchen schriftlich Stellung (Verfah-
rensakten, Urkunde 41).
G. Am 9. August 2016 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und bewil-
ligte die Auslieferung von A. an Italien (act. 1.0).
H. Mit Eingabe vom 9. September 2016 liess A. gegen den Auslieferungsent-
scheid bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er-
heben. Er beantragt, der Auslieferungsentscheid sei vollumfänglich aufzuhe-
ben und die Auslieferung nicht zu bewilligen; alles unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Des Weiteren ersucht A. um un-
entgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechts-
beistandes (act. 1).
I. Die Beschwerdeantwort des BJ vom 10. Oktober 2016, worin die kostenfäl-
lige Abweisung der Beschwerde beantragt wird, wurde A. am 12. Oktober
2016 zur Stellungnahme zugestellt (act. 9, 10).
J. Die Eingabe vom 24. Oktober 2016, mit welcher A. auf die Einreichung einer
Replik verzichtete, wurde dem BJ am 25. Oktober 2016 zur Kenntnis ge-
bracht (act. 11, 12).
K. Am 24. Mai 2017 stellte die Beschwerdekammer A. das Urteil des italieni-
schen Kassationsgerichtshofes Nr. 1 vom 17. Juni 2016 zur Kenntnis zu
(act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär
das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
(EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die-
sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll
(2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen
der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh-
rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62)
zur Anwendung (BGE136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Ver-
tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler
Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet
ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22
EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio-
nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die
dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung,
IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig-
keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun-
gen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2;
137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24
E. 1.1 S. 26).
1.2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff-
nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG,
Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
[StBOG; SR 173.71]).
Der Auslieferungsentscheid vom 9. August 2016 wurde am 9. September
2016 – somit innerhalb der Beschwerdefrist – angefochten. Die übrigen Ein-
tretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Be-
schwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier
Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge-
genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2016.1 vom 4. April 2016, E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar,
Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II
81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend
internationale Rechtshilfe in Strafsachen).
2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In-
stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset-
zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich
auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt,
wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie
sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes-
gerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
3.
3.1 Das italienische Auslieferungsersuchen genügt nach Ansicht des Beschwer-
deführers den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe nicht (act. 1,
S. 2 f.).
3.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Dar-
stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu ent-
halten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter
Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau
wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden
EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersu-
chen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen
Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslie-
ferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind
bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entspre-
chen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Vo-
raussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht
verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachver-
halt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wi-
derspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be-
weisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsver-
fahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim
Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob
die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem
Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179
E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch
keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung
des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offen-
sichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (vgl. BGE 133
IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts
1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar
2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).
3.3 Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen zur Last gelegt, Mitglied einer
mafiösen Organisation, namentlich einer Zelle der ʼNdrangheta in Z. (nach-
folgend „Z.-Zelle“) zu sein (Verfahrensakten, Urkunde 15). Im Rahmen der
Auslieferungsvoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit muss die Sachdar-
stellung des Ersuchens namentlich die Prüfung ermöglichen, ob sich die Er-
mittlungen auf die Beteiligung an oder die Unterstützung einer kriminellen
Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB beziehen.
3.4 Dem Haftbefehl vom 12. November 2014, der dem Auslieferungsersuchen
beilag, und dem mit der Ergänzung des Ersuchens eingereichten Schreiben
vom 19. März 2015 kann zusammenfassend Folgendes entnommen werden:
Die ʼNdrangheta sei eine kriminelle Organisation, die ihren Ursprung in der
Provinz Reggio Calabria habe. Sie habe sowohl in anderen Teilen Italiens
(insb. Norditalien) als auch im Ausland Ableger (bspw. in Kanada, Deutsch-
land, Australien, Schweiz). Das Führungsorgan werde „Provincia“ oder „Cri-
mine“ bezeichnet und sei in drei Teile (sog. „mandamenti“) aufgeteilt: Ionico,
Tirrenico und Città. Diese hätten eigene Aufgaben, Funktionen und Ämter
(sog. „capocrimine, contabile, mastro generale, mastro di giornata“). Die
Rolle des Führungsorgans der „Provincia“ sei sowohl innerhalb als auch aus-
serhalb von Kalabrien anerkannt. Wer sich vom Führungsorgan unabhängig
machen wolle, werde „entfernt“. Namentlich sei C., der die ʼ Ndrangheta-Zelle
in der Lombardei vom Mutterhaus in Kalabrien unabhängig habe machen
wollen, ca. einen Monat später getötet worden. Aufgrund der bisher gefällten
Urteile habe die Existenz diverser krimineller Organisationen festgestellt
werden können, die als „locali“ oder „società“ bezeichnet werden, welche
sich wiederum in „ʼndrine“ und „famiglie“ gliedern. Die Ämter innerhalb der
ʼNdrangheta würden durch Wahlen und nur auf eine bestimmte Zeit verge-
ben. Die Infiltration und Eindringung in die übrigen italienischen und auslän-
dischen Märkte erlaube den Ablegern, dort die Strukturen der ʼNdrangheta
zu stabilisieren, ohne die Verbindung zum Mutterhaus zu verlieren. Im Rah-
men der sog. „Patriarca“ Untersuchung, die mit Hilfe der Schweizer Bundes-
polizei und des deutschen Landeskriminalamtes von Baden-Württemberg er-
folgt sei, habe sich herausgestellt, dass in Z. bereits seit ca. 40 Jahren eine
Zelle der ʼNdrangheta bestehe. Diese sei mit denselben Regeln, Aufgaben
und Stufen ausgestattet wie dies aus den ndranghetistischen „locali“ in Ka-
labrien und Deutschland bekannt sei. Die durchgeführten Überwachungen
hätten nicht nur die Existenz der Z.-Zelle gezeigt, sondern auch die Bestim-
mung der Rollen und Funktionen der einzelnen Mitglieder innerhalb der kri-
minellen Organisation ermöglicht. Insbesondere habe eine gewisse Abhän-
gigkeit zum kalabrischen Mutterhaus bestätigt werden können, zu welchem
die Z.-Zelle sehr enge Beziehungen gepflegt und welches sie bei wichtigen
strategischen Entscheidungen kontaktiert habe. Die Ermittlungen hätten zu-
dem ergeben, dass die Z.-Zelle eine ndranghetistische Struktur aufweise,
sich an die Regeln und Rituale der ʼNdrangheta halte und hierarchisch ge-
gliedert sei. Erwähnt wird im Ersuchen das Taufritual, welches unabdingbar
sei, um zur Organisation zu gehören. Ferner hätten die Mitglieder der
Z.-Zelle typische Begriffe der ʼNdrangheta (wie z.B. „ʼndrina, capo società,
capo locale, capo giovani, società maggiore/minore, mastro di giornata“) ver-
wendet. Die Verfolgten der Z.-Zelle seien durch die mafiöse Verbindung mit-
einander verbunden und würden ein hohes gegenseitiges Vertrauen genies-
sen. Es bestehe kein Zweifel, dass zwischen den Verfolgten seit längerer
Zeit eine kriminelle und persönliche Beziehung gepflegt werde. Ebenfalls
habe eine Verbindung zwischen den Zellen von Z. und Y. (Reggio Calabria),
wobei die Erstere von der Letzteren abhänge, nachgewiesen werden kön-
nen. Die Gesprächsaufzeichnungen hätten ergeben, dass zwischen dem D.,
E. und F. am 22. Juli 2014 in Y. ein Treffen stattgefunden habe. Ausserdem
gehe aus den registrierten Gesprächen hervor, dass F., G. und H. sich ge-
kannt und sich einige Gespräche auf die Vereinbarung eines Treffens zwi-
schen F., G. und I. (aus Deutschland) bezogen hätten. Des Weiteren hätten
die Ermittlungen ergeben, dass die Z.-Zelle an kommerziellen Aktivitäten ei-
nes Busunternehmens mit Sitz oder Filialen in Italien sowie im Raum Z. be-
teiligt gewesen sei. G. sei daran beteiligt gewesen, obschon er keiner der
beteiligten Busgesellschaften angehört habe. Diesen Umstand deuteten die
italienischen Behörden als einen Versuch der kriminellen Organisation, den
freien Markt zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang wird der Entscheid
der Gemeinde X. vom 12. Dezember 2011 erwähnt, die wegen der Gefahr
der Unterwanderung der Verwaltung durch die Mafia, deren Auflösung be-
schlossen habe. Schliesslich wird im Ersuchen die Gefährlichkeit der krimi-
nellen Organisation angesprochen. Im Rahmen der rechtshilfeweise ange-
ordneten Hausdurchsuchungen seien bei einigen Verfolgten Waffen und Mu-
nition gefunden worden, die teilweise keine erkennbaren Kennzeichnungen
aufgewiesen hätten oder es seien Bewilligungen zum Waffenerwerb vorhan-
den gewesen, ohne dass die dazugehörige Waffen hätten gefunden werden
können. Daher könne die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass
Waffen ohne offizielle Deklaration erworben worden seien. Es sei opportun,
die Beteiligten hierzu zu befragen. Die Bereitschaft einiger Mitglieder der
Z.-Zelle die zur Verfügung stehenden Waffen zu benutzen, gehe aus den
aufgenommenen Gesprächen hervor (Verfahrensakten, Urkunde 6, S. 2 ff.,
16 ff., 44 ff., 60 ff., 74 f., 96 ff., 119 ff. und Urkunde 15, S. 4 ff., 53 ff.).
Hinsichtlich der möglichen Z.-Zelle wird ausgeführt, dass sie in eine „società
maggiore“ und „società minore“ gegliedert sei. Der Beschwerdeführer sei
Mitglied der „società maggiore“ gewesen und habe eine „carica speciale“ in-
negehabt. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, an diversen Treffen im
J.-Club teilgenommen zu haben (Verfahrensakten, Urkunde 15, S. 257 ff.).
3.5 Die Darstellung des zu untersuchenden Sachverhalts ist in den eingereich-
ten Auslieferungsunterlagen ausführlich und mit Abschriften von Video-/
Tonaufzeichnungen untermauert. Die Sachverhaltsschilderung der ersu-
chenden Behörde weist keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Wider-
sprüche auf, welche die Sachverhaltsvorwürfe sofort entkräften würden. So
wird dargelegt, wo, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Funktion der Be-
schwerdeführer an Treffen der mutmasslich mafiösen Z.-Zelle teilgenommen
hat. Die italienischen Behörden haben den Geburtsort des Beschwerdefüh-
rers mit Eingabe vom 4. April 2016 bestätigt (Verfahrensakten, Urkunde 43).
Es besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer mit der im Ausliefe-
rungsersuchen erwähnten Person identisch ist. Daran vermag die falsche
Angabe seines Geburtsortes und seines Namens im Auslieferungsersuchen
nichts zu ändern.
Ebenso wenig verfängt das Vorbringen des Beschwerdeführers, die einge-
reichte Ergänzung des Ersuchens genüge den Anforderungen nicht. Die
Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der Z.-Zelle wurde im Haftbefehl
vom 12. November 2014 ausführlich umschrieben und mittels diversen Ab-
schriften aus Video-/Tonaufnahmen belegt (Verfahrensakten, Urkunde 15,
S. 257 ff.). Die Beschreibung der Z.-Zelle (Struktur, Organisation, Rollen der
Beteiligten, Rituale etc.) sowie deren Abhängigkeit von der Mutterorganisa-
tion waren ebenfalls dem rund 600 Seiten langen Haftbefehl vom 12. No-
vember 2014 zu entnehmen. Somit beinhaltete der – wenn auch sehr um-
fangreiche – Haftbefehl die für die Beurteilung der Auslieferung des Be-
schwerdeführers notwendigen Informationen. In diesem Sinne ist es nach-
vollziehbar, dass die italienischen Behörden nicht weitergehende Ausführun-
gen nachgereicht haben und es sich bei der Ergänzung vom 19. März 2015
– wie der Beschwerdeführer dies richtig erkannt hat – grösstenteils um eine
Zusammenfassung des Haftbefehls handelt. Ergänzt wurde das Ersuchen
insbesondere mit allgemeinen Informationen hinsichtlich der kalabrischen
ʼNdrangheta.
3.6 Aufgrund des Gesagten ist den Anforderungen an die Sachverhaltsdarstel-
lung Genüge getan. Entsprechend ist diese Sachverhaltsdarstellung für den
Rechtshilferichter bindend, dies gilt auch bezüglich der Darstellung der
Struktur der ʼNdrangheta und ihrer Unterorganisationen (sog. „locali“ bzw.
„società“).
4.
4.1 Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer die doppelte Strafbarkeit und
bringt im Wesentlichen vor, die ihm vorgeworfene Handlung falle nicht unter
Art. 260ter StGB. Zudem würden ihn die italienischen Gerichte aufgrund der
bisher ergangenen Urteile des Kassationsgerichtshofes gegen Mitbeschul-
digte freisprechen müssen (act. 1, S. 3 ff.).
4.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist
der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die
Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet
hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss
"prima facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er
– analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerk-
male einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Die
Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er-
suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts
1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Die richtige Qualifikation
nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar
und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht,
dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tat-
bestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410
m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière
pénale, 4. Aufl., Bern 2014, S. 536 N. 583). Anders als im Bereich der "ak-
zessorischen" Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbar-
keit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die
Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6
S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007,
E. 6.2).
4.3 Gemäss Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November
2014 wird dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in einer mafiösen Orga-
nisation i.S.v. Art. 416-bis des italienischen Strafgesetzbuches vorgeworfen
(Verfahrensakten, Urkunde 15, S. 3). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der
in den Auslieferungsunterlagen dargestellte Sachverhalt unter Art. 260ter
StGB subsumieren lässt.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren
Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den
Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecheri-
schen Mitteln zu bereichern (Abs. 1). Ebenso macht sich strafbar, wer eine
solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt (Abs. 2).
Der Organisationstatbestand von Art. 260ter StGB stellt die Beteiligung an
oder Unterstützung einer kriminellen Organisation unter Strafe: Der Täter
macht sich strafbar, sobald er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt
oder diese unterstützt. Die Annahme einer kriminellen Organisation setzt
eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr, Perso-
nen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von Änderung
ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich
durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systema-
tische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer
verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im
Weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung
von Aufbau und Struktur. Eine im Allgemeinen mit jeglichem strafbaren Ver-
halten verbundene Verschwiegenheit genügt nicht. Erforderlich ist eine qua-
lifizierte und systematische Verheimlichung, die sich nicht notwendig auf das
Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie
den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken muss. Zudem muss die Or-
ganisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich
durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen (BGE 132 IV 132
E. 4.1.1; 129 IV 271 E. 2.3.1 m.H.). Unter den Begriff der kriminellen Orga-
nisation fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts neben den
hochgefährlichen terroristischen Gruppierungen auch die Mafia sowie dieser
ähnliche Verbrechersyndikaten (vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts
6B_1132/2016 vom 7. März 2017, E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen
anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert
sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten
entfalten. Diese Aktivitäten brauchen für sich allein nicht notwendigerweise
illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logis-
tische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (z.B. Aus-
kundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, Beschaffen
von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmittel oder Finanzdienstleistun-
gen). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der
Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim ge-
halten werden (BGE 131 II 235 E. 2.12). Mit Rücksicht auf den Zweck der
Bestimmung, dort einzugreifen, wo sich die zur konkreten Tat führende Kau-
salkette nicht mehr nachweisen lässt, weil dem eigentlichen Täter die Tatbe-
teiligung am einzelnen Delikt nicht mehr nachgewiesen werden kann, und in
Anbetracht der alternativen Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kri-
minellen Organisation, ist der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen Or-
ganisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB weit zu fassen. An
einer kriminellen Organisation ist nicht nur beteiligt, wer ihrem „harten Kern“
angehört, sondern wer ungeachtet seiner formellen Stellung in der Organi-
sation auch zu ihrem erweiterten Kreis gehört und längerfristig bereit ist, die
ihm erteilten Befehle zu befolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016
vom 7. März 2017, E. 2.3 mit Hinweis auf E. 1.1).
Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt
die Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation in
Frage. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbre-
cherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. Im Unterschied zur Ge-
hilfenschaft (Art. 25 StGB) ist für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1
Abs. 2 StGB der Nachweis eines für ein konkretes Delikt kausalen Tatbei-
trags nicht erforderlich. So können namentlich das Liefern von Waffen an
eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Ver-
mögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehen-
den unter diesen Tatbestand fallen. Der subjektive Tatbestand verlangt, dass
der Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag
der verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen
könnte. Blosse Sympathisanten oder Bewunderer von terroristischen oder
mafiaähnlichen Vereinigungen fallen demgegenüber nicht unter diesen Tat-
bestand (BGE 131 II 235 E. 2.12.2 S. 242 mit Hinweis auf BGE 128 II 355
E. 2.4).
4.4.2 Hinsichtlich der Anerkennung der kalabrischen ʼNdrangheta als eine krimi-
nelle Organisation besteht ein breiter internationaler Konsens. Sie zählt zur
stärksten, reichsten und gefährlichsten Mafia in Italien (FORGIONE, ʼNdran-
gheta [nachfolgend „FORGIONE, ʼNdrangheta“], La relazione della Commissi-
one Parlamentare Antimafia, Milano 2009, S. 47 ff.). Ihren Ursprung hat sie
in einer kleinen Region in Süditalien und dank der pyramidalen Struktur, der
Austauschbarkeit der Mitglieder und der breiten Fächerung ihres Tätigkeits-
bereichs wird ihr ein weltweiter Wirkungskreis zugesprochen (VARESE, Mafie
in movimento, Torino 2011, S. 49 ff.). Sie ist nicht nur in Italien, sondern
bspw. in Deutschland, Spanien, Frankreich, Belgien, Kanada, USA, Kolum-
bien, Australien sowie in der Schweiz aktiv. Die ʼNdrangheta hat sich nebst
weiteren Delikten im Bereich der Betäubungsmitteldelikte (insb. Kokainhan-
del) etabliert (TPF 2010 29 E. 3.1; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.3.3 m.w.H., sowie Nichteintretens-
entscheid des Bundesgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017, E. 1.2;
OESCH, Die organisierte Kriminalität – eine Bedrohung für den Finanzplatz
Schweiz?, Zürich 2010, S. 129 mit Hinweis; RIZZOLI, La mafia de A à Z, La
Colle sur Loup 2015, S.107). Bekannt ist ebenso, dass die ʼNdrangheta, wie
auch die übrigen mafiösen Gruppierungen, die Kontrolle über gewisse Ge-
biete anstrebt bzw. ausübt (OESCH, a.a.O., S. 129).
Der ʼ Ndrangheta ist es für lange Zeit gelungen, relativ wenig Aufmerksamkeit
zu erregen (FORGIONE, ʼNdrangheta, a.a.O., S. 47 ff.; VELTRI/LAUDATI, Mafia
pulita, Milano 2009, S. 148 ff.). Ihre Mitglieder, die vorwiegend miteinander
verwandt sind, halten sich in der Regel eisern an die in mafiösen Kreisen
geltende und zum Ehrenkodex gehörende Schweigepflicht (sog. „Omertà“)
und erschweren dadurch eine Infiltration dieser Gruppierung (DE SAINT VIC-
TOR, Mafias, L’industrie de la peur, Paris 2008, S. 316 f.; NANULA, La lotta
alla mafia, 5. Aufl., Milano 2009, S. 445; OESCH, a.a.O., S. 129; RIZZOLI,
a.a.O., S. 111). Gerade von der Schweigepflicht liess sich der Gesetzgeber
bei der Ausarbeitung von Art. 260ter StGB leiten und erhob die Geheimhal-
tung zum Tatbestandselement (ENGLER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel
2013, Art. 260ter StGB N. 8). Nebst der Ausübung von geheimen Ritualen
(bspw. eine besondere Taufzeremonie) kommt der Gebrauch von Codes
bzw. Symbolen hinzu (NANULA, a.a.O., S. 445). In Bezug auf die Schweiz
wird davon ausgegangen, dass es der ʼNdrangheta sehr gut gelungen ist,
sich in die hiesigen Strukturen einzubetten, wobei sie bisher hauptsächlich
im Bereich des Drogen- und Waffenhandels, der Geldwäscherei und des Be-
trugs aktiv war (FORGIONE, Mafia export, Milano 2009, S. 264 f.; OESCH,
a.a.O., S. 130 f.).
4.4.3 Gestützt auf das soeben Gesagte, erfüllt die kalabrische ʼNdrangheta sämt-
liche Kriterien von Art. 260ter StGB. Namentlich besteht sie aus mindestens
drei Mitgliedern, hält ihre Struktur und ihren Einfluss geheim, basiert auf einer
Schweigepflicht und verfolgt einen kriminellen Zweck. Damit ist sie als eine
kriminelle Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB zu bezeichnen.
4.5
4.5.1 Aufgrund der pyramidalen Struktur der ʼNdrangheta, ist davon auszugehen,
dass auch die der kalabrischen ʼNdrangheta unterstehenden Zellen deren
integrierten Teil darstellen und folglich ebenfalls als eine kriminelle Organi-
sation zu qualifizieren sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246
vom 14. Februar 2017, E. 3.5.2, sowie Nichteintretensentscheid des Bun-
desgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017). Dies jedoch unter der Bedin-
gung, dass die zur Beurteilung stehende Zelle eine gewisse Abhängigkeit
zur Mutterorganisation aufweist und in die Letztere integriert ist.
4.5.2 Aus dem in den Auslieferungsunterlagen dargestellten und für den Rechts-
hilferichter verbindlichen Sachverhalt geht hervor, dass die mutmasslichen
Mitglieder der Z.-Zelle die für die ʼNdrangheta typischen Begriffe verwendet
haben. Zudem weist die Zelle die für die ʼNdrangheta typische Struktur und
hierarchische Gliederung auf. So ist sie in eine „società minore“ und „società
maggiore“ gegliedert und ihre Mitglieder erhalten gestützt auf eine Wahl und
für eine bestimmte Zeit gewisse Aufgaben zugeteilt, die für ʼNdrangheta spe-
zifisch sind (bspw. capo locale, mastro di giornata, capo giovani). Anlässlich
des Treffens vom 6. Februar 2011 wurde die Rollenverteilung und Eignung
der einzelnen Mitglieder für bestimmte Aufgaben diskutiert. Namentlich wur-
den K. als „capo giovani“ und L. für die Funktion des „mastro di buon ordine“
vorgeschlagen (Verfahrensakten, Urkunde 15, S. 223, 523). An die Einhal-
tung der Regeln des „Crimine“ erinnerte D. anlässlich des Treffens vom
27. Februar 2011 als er ausführte: „[…] le prescrizioni vi ricordo che sono
prescrizioni, regole sociali del locale, che vengono dal Crimine, esiste qua
nella società di Z. […]” (Verfahrensakten, Urkunde 15, S. 436). Überdies soll
die Z.-Zelle ndranghetistische Tauf- und Eröffnungsrituale durchgeführt ha-
ben (Verfahrensakten, Urkunde 15, S. 147, 347, 396).
Ferner legen die vorliegenden Unterlagen nahe, dass die Z.-Zelle von der
kalabrischen Mutterorganisation abhängig gewesen sei und diese bei wich-
tigen Entscheidungen vorgängig kontaktiert habe (Verfahrensakten, Ur-
kunde 15, S. 35 ff.). In diesem Zusammenhang ist das Treffen zwischen F.
(mutmassliches Mitglied der kalabrischen Zelle von Y.), D. und E. zu erwäh-
nen, das am 22. Juli 2014 in Y. (Kalabrien) stattgefunden haben soll. Der-
selbe F. sei am 26. Juli 2014 in die Schweiz gereist und habe sich mit G. und
I. (mutmassliches Mitglied einer deutschen Zelle) getroffen (Verfahrensak-
ten, Urkunde 7, S. 97 ff.). Daher liegt der Schluss nahe, dass das kalabrische
Mutterhaus zur möglichen Konfliktlösung zwischen den ausländischen Zel-
len beigezogen wurde.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, die Funktion einer „carica spe-
ciale“ innegehabt zu haben. Dies sei aus dem im J.-Club registrierten Ge-
spräch vom 23. Januar 2011 ersichtlich, an welchem auch der Beschwer-
deführer anwesend gewesen sei, als D. Folgendes gesagt habe: „[…]...lo
dico una cosa, tutti quanti, ogni sera di venere (venerdì) ci dobbiamo vedere,
non si può fare una volta la settimana che ci vediamo…decidiamo per una
domenica, per una cosa o per un‘altra come volete, ma almeno una volta la
settimana, le cariche speciali... (inc)… così‘, la prossima settimana ci riu-
niamo tutti quanti! E si cerca quanto meno, tutti quanti noi altri cariche spe-
ciali che siamo tutti dello stesso verso o non è così‘!”. Einige Minuten später
führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: „Allora voi dite sempre che io
faccio parte delle cariche speciali …(inc)… parecchi fatti io non li vengo mai
a sapere tranne che se succede qualcosa […]” und “[…] però certe cose io
non le trovo giuste perché non mi sento a quel posto, come devo essere […]”
(Verfahrensakten, Urkunde 15, S. 258). Dies deutet darauf hin, dass er sich
seiner Stellung innerhalb der Z.-Zelle zwar bewusst war, sich jedoch nicht
entsprechend behandelt gefühlt hat. Nichtsdestotrotz bekundete er seine
Treue indem er ausführte: „[…] se io faccio parte, ed io so da dove faccio
parte, so, se devo fare qualcosa la faccio e la faccio, perché la farò al mille
per cento, non mi tiro indietro […]” (Verfahrensakten, Urkunde 15, S. 258).
Zweifel an seiner Mitgliedschaft in der mutmasslich mafiösen Z.-Zelle beste-
hen infolge seiner Aussage “[…] sono e sarò sempre nella società di Z. […]“
keine (Verfahrensakten, Urkunde 15, S. 258).
Ebenso dankte der Beschwerdeführer D., als dieser die Anwesenden mit
Worten „forte come il ferro, freddo come il ghiaccio e umile come la seta“ an
die üblicherweise für die Mitglieder der ʼNdrangheta geltenden Tugenden ei-
nes Mannes erinnerte (Verfahrensakten, Urkunde 15, S. 265). Dies belegt,
dass der Beschwerdeführer die Tugenden und Regeln der ʼNdrangheta an-
erkannte und respektierte. Ausserdem geht aus dem Haftbefehl vom 12. No-
vember 2014 hervor, dass der Beschwerdeführer am Treffen vom 30. Januar
2011 teilgenommen hat, als sich G. zu den möglichen deliktischen Tätigkei-
ten der Zelle äusserte: „[…] Dice io… in questo momento voglio lavorare, c’è
il ʺlavoroʺ su tutto: estorsioni, coca, eroina, tutto c’è! …(inc)…10 chili, 20 chili
al giorno ve li porto…io! Personalmente! Però io non ne voglio più sapere.
Se benedetto Gesù, sono 37, 38 anni che c’è la società qua, se non vado
errato, dal 70…mo quanti sono? […] 40 anni, però quelli che ci conoscono
per bene, puliti puliti …che ci facciamo il nome…ci vogliono anni …il nome
nostro è fatto! […] Che poi se dobbiamo parlare di omicidi, di estorsioni, di
cose, ci riuniamo quei tre, quattro, cinque, come ho sempre detto, io non
sono…io non mi tiro indietro. […]” (Verfahrensakten, Urkunde 15, S. 192,
194).
4.5.3 Das soeben Dargelegte zeigt, dass die Z.-Zelle die übergeordnete Rolle des
„Crimine“ in Kalabrien anerkennt, dessen Regeln übernommen hat und be-
reit war, diese zu befolgen. Davon ist auch mit Bezug auf die einzelnen Mit-
glieder auszugehen. Es ist zudem davon auszugehen, dass eine gewisse
Abhängigkeit von der kalabrischen Mutterorganisation bestand und es zu
Treffen zwischen den mutmasslichen Zelle von Y. und Z.-Zelle kam. Entge-
gen der Ansicht des Beschwerdeführers entsprechen die oben erwähnten
Rituale denjenigen einer der weltweit stärksten Mafia und die geführten Ge-
spräche stellen keine alltäglichen Diskussionen eines üblichen Vereins dar.
Soweit ersichtlich, fanden die verdächtigen und möglicherweise für die Be-
urteilung der Strafbarkeit relevanten Gespräche nicht in Anwesenheit von
Unbeteiligten statt. Die Existenz eines rechtmässigen Vereins und eines
J.-Clubs, in dessen Räumlichkeiten sich die mutmasslichen Mitglieder der
Z.-Zelle getroffen haben, wird grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Massge-
bend und vorliegend von grosser Bedeutung ist die Tatsache, dass der Auf-
bau und die personelle Zusammensetzung der möglichen Z.-Zelle geheim
gehalten wurden und erst mithilfe von geheimen Zwangsmassnahmen ermit-
telt werden konnten. Unter diesen Umständen liegt der Schluss nahe, dass
die Z.-Zelle einen integrierten Teil der kalabrischen ʼNdrangheta bildet, mit-
hin ebenfalls als eine kriminelle Organisation zu bezeichnen ist. Im Übrigen
kam der Beschwerdegegner in seiner internen – für die Beschwerdekammer
nicht verbindlichen – Stellungnahme vom 10. September 2015 zum selben
Schluss (Verfahrensakten, Urkunde 11A).
Da dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen
wird, ist davon auszugehen, dass der ihm vorgeworfene Sachverhalt prima
facie unter Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB subsumiert werden könnte. Dabei
ist nicht relevant, ob der Beschwerdeführer an allen Treffen, insbesondere
am Taufritual teilgenommen hat. Ebenso ist nicht von Belang, ob sich der
Beschwerdeführer an allen Diskussionen aktiv beteiligt hat. Welche Funktion
und Aufgaben der Beschwerdeführer innerhalb der Organisation ausübte,
wird im Strafverfahren zu ermitteln sein. Soweit sich die Ausführungen des
Beschwerdeführers auf seine Strafbarkeit beziehen, ist er auf das italieni-
sche Strafverfahren zu verweisen. Es ist nicht Sache des Rechtshilferichters,
die Tat- und Schuldfragen zu beurteilen.
4.5.4 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermögen auch die vom Beschwerde-
führer erwähnten Urteile der italienischen Gerichte nichts zu ändern. Weder
betreffen diese Urteile den Beschwerdeführer noch sind gestützt darauf Mut-
massungen hinsichtlich des möglichen Ausgangs des italienischen Strafver-
fahrens vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass
das Urteil des Kassationsgerichtshofes Nr. 1 vom 25. März 2015 lediglich die
Voraussetzungen der damals angeordneten Untersuchungshaft von G. be-
trifft. Ihm wird vorgeworfen, Mitglied der Z.-Zelle gewesen zu sein und bis
2014 die Rolle des „capo società“ ausgeübt zu haben. G. wurde von der ers-
ten Instanz wegen der Beteiligung an einer kriminellen Organisation zu
14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wobei das Urteil noch nicht in Rechtskraft
erwachsen ist. Gemäss dem aktuellen Kenntnisstand der Beschwerdekam-
mer liegt ein Berufungsurteil noch nicht vor. Zudem ist das Urteil Nr. 2 des
Kassationsgerichtshofes vom 17. Juni 2016, das nebst vielen anderen Mit-
beschuldigten auch die Beurteilung der Strafbarkeit von M. und N. zum Ge-
genstand hatte, für den vorliegenden Fall nicht relevant. Die beiden Beschul-
digten waren nicht Mitglieder der Z.-Zelle. Mithin kann das im Urteil Ausge-
führte nicht tel quel auf die mutmassliche Z.-Zelle übertragen werden. Nichts
anderes gilt in Bezug auf das ins Recht gelegte Urteil des Kassationsge-
richtshofes vom 14. Juli 2015 (act. 1.2), an dessen Echtheit im Übrigen
höchste Zweifel anzubringen sind. Im Gegensatz zu den anderen Urteilen
des Kassationsgerichtshofes enthält es weder ein Rubrum noch die Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers. Hinzu kommt, dass die Seitenzahlen von
Hand eingefügt wurden (act. 1.2). Das diesbezügliche Vorbringen des Be-
schwerdeführers stösst somit ins Leere und die doppelte Strafbarkeit ist zu
bejahen.
5.
5.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer Art. 7, 8 und 9 EAUe als Auslieferungs-
hindernisse vor (act. 1, S. 7 f.).
5.2 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn wegen denselben Handlun-
gen bereits ein Strafverfahren im ersuchten Staat hängig ist (Art. 8 EAUe).
Der in Art. 8 EAUe vorgesehene Verweigerungsgrund ist bloss fakultativer
Natur, welcher den ersuchten Staat berechtigt, nicht aber verpflichtet, die
Auslieferung abzulehnen. Die eingeleitete schweizerische Strafuntersu-
chung stellt demnach kein zwingendes Auslieferungshindernis dar. Die Rüge
geht damit fehl.
5.3 Unter dem Titel "ne bis in idem" wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn
der Verfolgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht
wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig ab-
geurteilt worden ist. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die zu-
ständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen der-
selben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingelei-
tetes Strafverfahren einzustellen (Art. 9 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art 54 SDÜ
und Art. 5 Abs. 1 lit. a und b IRSG).
Der Grundsatz "ne bis in idem" gelangt vorliegend nicht zur Anwendung, da
bezüglich der vorgeworfenen Tathandlungen in der Schweiz lediglich eine
Strafuntersuchung eingeleitet, aber noch kein rechtskräftiges Urteil ergan-
gen ist. Daran vermag auch eine allfällige sinngemässe Aussage des Bun-
desanwalts gegenüber den Medien, wonach die BA in Erwägung ziehe, die
Strafverfahren gegen mutmassliche Mitglieder der Z.-Zelle einzustellen,
nichts zu ändern. Eine formelle Einstellung des Strafverfahrens gegen den
Beschwerdeführer ist bis dato jedenfalls nicht erfolgt. Im Übrigen kommt Ent-
scheiden über den Verzicht auf Strafverfolgung (Einstellung, Nichtanhand-
nahme), welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens für den Fall des Auf-
tauchens neuer Beweise oder Tatsachen nicht ausschliessen (vgl. Art. 323
Abs. 1 StPO), im Rechtshilfeverkehr keine Sperrwirkung im Sinne des
Grundsatzes "ne bis in idem" zu (BGE 110 Ib 385 E. 2b; TPF 2010 91 E. 2.2
und 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.117 vom 13. August
2015, E. 6.2; RR.2013.108 vom 12. Dezember 2013, E. 9.3; RR.2012.286
vom 6. Mai 2013, E. 4.4). Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher
unbegründet.
5.4 Nach der Bestimmung von Art. 7 Ziff. 1 EAUe kann der ersuchte Staat die
Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die
nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsge-
biet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist. Es han-
delt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, die es dem ersuchten Staat er-
laubt, von einer Auslieferung abzusehen, ohne aber dazu verpflichtet zu sein
(Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.309 vom 5. Juni 2013, E. 4.3.1
m.w.H.). Dementsprechend sieht das schweizerische Recht vor, dass die
Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat
nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt (Art. 35 Abs. 1 lit. b
IRSG).
Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen
Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände,
namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies
rechtfertigen (Art. 36 Abs. 1 IRSG). Art. 36 Abs. 1 IRSG soll sicherstellen,
dass gegen den Beschuldigten nicht zwei verschiedene Strafverfahren be-
treffend denselben Sachverhaltsvorwurf geführt werden. Die ausführende
Behörde verfügt bei ihrem Entscheid, ob die schweizerische Strafgerichts-
barkeit eine Verweigerung der Auslieferung rechtfertigen kann, über einen
weiten Ermessensspielraum. Grundsätzlich ist die Strafuntersuchung dort zu
führen, wo der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit liegt. Mehrere Mitan-
geklagte sollten soweit wie möglich gemeinsam beurteilt werden. Zu beach-
ten ist zudem das Beschleunigungsgebot. Im Ermessensentscheid sind alle
massgebenden Faktoren zu berücksichtigen: Ort und Datum der Straftaten,
Staatsbürgerschaft des Täters und des Opfers, das Verhältnis des Verfolg-
ten zum ersuchenden Staat und zur Schweiz, Stand der Ermittlungen, Zu-
gänglichkeit der Beweismittel, Strafverfolgungsinteresse der Schweiz und
des ersuchenden Staates etc. Unerheblich ist hingegen, ob die Strafdrohung
für die fragliche Tat im ersuchenden Staat höher ist als in der Schweiz. Die
Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung ist nur ein weiteres,
bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 IRSG zu berücksichtigendes Krite-
rium. Eine Hierarchie zwischen den Kriterien ist nicht vorgesehen (BGE 124
II 586 E. 1.2 S. 589; 117 Ib 210 E. 3b/aa S. 213; Urteil des Bundesgerichts
1C_515/2013 vom 19. Juni 2013, E. 1.2; GARRÉ, Basler Kommentar, Inter-
nationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 36 IRSG N. 4 f.; HEIMGARTNER, Aus-
lieferungsrecht, Diss., Zürich 2002, S. 157).
5.5
5.5.1 Unbestritten ist, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung
(auch) der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt. Im Rahmen der Beur-
teilung der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob vorliegend eine
ausnahmsweise Auslieferung gerechtfertigt ist, sind die gesamten Umstände
des konkreten Falls zu berücksichtigen.
5.5.2 Der Beschwerdeführer wurde in W. (Apulien) geboren und ist italienischer
Staatsangehöriger. Seinen Angaben zufolge hat er bis zu seinem 18. Le-
bensjahr in Italien gelebt, wo seine Mutter und seine Tochter noch leben
(Verfahrensakten, Urkunde 22, S. 2). Der Beschwerdeführer pflegte jahre-
lang im J.-Club in V. zu seinen Landsleuten Kontakt. Daher ist davon auszu-
gehen, dass ihm die italienische Kultur vertraut ist.
5.5.3 Betreffend die prozessökonomische Komponente ist festzuhalten, dass in
Italien derzeit zahlreiche Verfahren gegen Mitglieder der ʼNdrangheta geführt
werden, unter anderem auch gegen mutmassliche Mitglieder von Zellen in
der Schweiz und Deutschland. Bereits sind einige rechtskräftige Urteile er-
gangen. Darunter befinden sich zwei Mitbeschuldigte (E. und G.), denen die
Mitgliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen wird. Sie wurden erstinstanzlich zu
12 bzw. 14 Jahren Freiheitsstrafe (noch nicht rechtskräftig) verurteilt. Ein Ur-
teil des Berufungsgerichts liegt noch nicht vor. Demgegenüber wurde in der
Schweiz bis dato keine Anklage erhoben, geschweige ein Strafurteil gefällt.
Bei der Z.-Zelle handelt es sich höchstwahrscheinlich um einen Ableger der
italienischen ʼ Ndrangheta, die erfahrungsgemäss mittels solcher Zellen (sog.
„locale“ bzw. „società“) im Ausland tätig ist (vgl. E. 3.4 und 4.4.2 hiervor). Die
Zusammenkünfte der Z.-Zelle sollen zwar in der Schweiz stattgefunden ha-
ben, aber soweit ersichtlich, ist sie durch andere Verbrechen oder illegale
Aktionen hier nicht in Erscheinung getreten. Die ʼNdrangheta in Italien ist
hingegen bekanntermassen kriminell präsent und operationell aktiver. Damit
liegt das Schwergewicht der den mutmasslichen Mitgliedern der
Z.-Zelle vorgeworfenen Handlungen in Italien. All diese Elemente sprechen
für die Durchführung des Strafverfahrens in Italien.
5.6 Aufgrund der vorgenannten Überlegungen liegt der Entscheid ohne Weiteres
im Ermessensspielraum des Beschwerdegegners und ist diesbezüglich nicht
zu beanstanden.
6. Nach dem Gesagten ist die Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien
zulässig, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer ange-
sichts seines Unterliegens grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Mit Eingabe vom 9. September 2016 hat der Beschwerdeführer um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung eines un-
entgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht (act. 1).
7.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt
dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
(Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren
als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend
ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2
S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
7.3 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführer erscheint ausgewiesen
(RR.2016.189, act. 1.5 bis 1.9; RP.2016.50, act. 3.1, 3.2). Angesichts der
vorliegenden Beurteilung einer Auslieferung i.S.v. Art. 36 IRSG war die Be-
schwerde zudem nicht von vornherein aussichtslos. Damit ist das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung in der Person von
Rechtsanwalt Erich Moser gutzuheissen und auf die Erhebung einer Ge-
richtsgebühr ist zu verzichten.
7.4 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festge-
setzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kosten-
note eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafge-
richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun-
gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers hat mit der Stellungnahme vom 24. Oktober 2016
zur Beschwerdeantwort eine Honorarnote eingereicht (RR.2016.189,
act. 11). Darin wird im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerde-
verfahren ein Arbeitsaufwand von 12.7 Stunden à Fr. 200.-- und Auslagen
im Umfang von Fr. 25.-- zzgl. MwSt. geltend gemacht. Der Gesamtaufwand
beläuft sich auf Fr. 2‘768.20 (RR.2016.189, act. 11.1).
Der geltend gemachte Stundenaufwand und der vom Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers veranschlagte Stundenansatz von Fr. 200.-- erscheinen
als angemessen. Die dem Beschwerdeführer zu bezahlende Entschädigung
ist damit auf Fr. 2‘768.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er ver-
pflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzuerstat-
ten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird
gutgeheissen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Rechtsanwalt Erich Moser wird für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht
zum amtlichen Beistand des Beschwerdeführers ernannt und mit Fr. 2‘768.20
(inkl. MwSt.) aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt der Be-
schwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bun-
desstrafgerichtskasse den Betrag von Fr. 2‘768.20 zu vergüten.
Bellinzona, 24. Juli 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Erich Moser
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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