Entscheid vom 30. März 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
1. A.,
2. B.,
3. C.,
4. D.,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Heinrich,
Streichenberg Rechtsanwälte, Stockerstrasse 38,
8002 Zürich,
Beschwerdeführer 1–4
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Rechts-
hilfe I,
Beschwerdegegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Chile
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.19–22
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Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG); Akten-
einsicht (Art. 80b IRSG); Rechtsverweigerung
(Art. 46a VwVG)
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Sachverhalt:
A. Mit Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
RR.2014.173–176/RR.2015.5–8 vom 30. April 2015 wurde in Abweisung
bzw. Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerden von
A., B., C. und D. die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons
Zürich bestätigt. Danach sind gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung eines
chilenischen Herausgabeersuchens und auf eine rechtskräftige gerichtliche
chilenische Einziehung, Vermögenswerte von rund USD 8.8 Mio. an Chile
herauszugeben. Auf die Beschwerde dagegen trat das Bundesgericht nicht
ein (Urteil 1C_261/2015 vom 22. Mai 2015).
B. Auf ein Revisionsgesuch der gleichen Personen vom 3. Juni 2015 trat die
Beschwerdekammer mit Entscheid vom 12. Juni 2015 nicht ein, da die Vo-
raussetzungen für eine Revision fehlten (RR.2015.161–164).
C. In der Folge wandte sich der Vertreter der damaligen und heutigen Be-
schwerdeführer am 8. Dezember 2015 ein erstes Mal und in der Folge am
18. Dezember und 31. Dezember 2015 weitere Male an das Bundesamt für
Justiz (nachfolgend "BJ") und machte geltend, dass sich aus einem beim BJ
abgegebenen undatierten Brief ergebe, dass die Einziehung der Vermö-
genswerte mit Entscheid des Obersten Gerichts von Chile aufgehoben wor-
den sei. Entsprechend seien die Kontoguthaben den Inhabern freizugeben.
Das rechtliche Gehör sei verletzt, weil der Vertreter der Inhaber von diesen
Vorgängen nicht in Kenntnis gesetzt worden sei (act. 1.4–1.6). Das BJ teilte
am 12. Januar 2016 dem Vertreter von A., B., C. und D. mit, dass das
Rechtshilfeverfahren abgeschlossen sei, weshalb die Genannten keinen An-
spruch auf rechtliches Gehör hätten, die Botschaft der Republik Chile mitge-
teilt habe, dass kein Revisionsurteil des Obersten Gerichts von Chile vorliege
und im Übrigen am Verfahren auf Abschluss einer internationalen Teilungs-
vereinbarung nur Staaten teilnehmen (act. 6.9).
D. Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 erheben A., B., C. und D. Beschwerde
mit folgenden Anträgen (act. 1):
1. Das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, sei anzuweisen,
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1.1 den Beschwerdeführern Auskunft zu erteilen und Akteneinsicht zu ge-
währen über die Vorgänge zwischen dem chilenischen Aussenminis-
terium und dem Bundesamt für Justiz seit dem Juli 2015;
1.2 besonders über den Verlauf des Briefwechsels zwischen dem chile-
nischen Aussenministerium und dem Bundesamt für Justiz betreffend
den Brief des Aussenministeriums vom 30. September 2015, mit wel-
chem das Aussenministerium dem Bundesamt für Justiz mitgeteilt
hat, dass die Sperre des Kontos und Depots "18 de Septiembre" auf-
gehoben worden sei;
1.3 das Rechtshilfeverfahren weiterzuführen bis zur definitiven Abklärung
des unter 1.1 und 1.2 genannten Sachverhalts;
1.4 die Werte auf dem Konto und Depot "18 de Septiembre" bis zur defi-
nitiven Abklärung des Sachverhalts nicht an Chile auszuliefern.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Schweizerischen
Eidgenossenschaft.
E. Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2016 beantragt das BJ, dass auf die
Beschwerde nicht einzutreten sei, unter Kostenfolge (act. 6). Der Vertreter
von A., B., C. und D. reichte am 9. März 2016 eine weitere Eingabe ein,
wovon das BJ am 22. März 2016 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 12).
F. Auf die Ausführungen in den Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich,
im Rahmen der nachstehenden Erwägungen näher eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Vorab stellt sich die Frage, ob – zwingende Voraussetzung für ein Beschwer-
deverfahren – überhaupt ein anfechtbarer Beschwerdegegenstand vorliegt.
1.1 Die Beschwerdeführer machen dies mit Bezug auf verweigerte Auskünfte
und Untätigkeit, letzteres unter Hinweis auf Art. 17a IRSG, geltend, allenfalls
mit Bezug auf den Brief des Beschwerdegegners vom 12. Januar 2016. Der
Beschwerdegegner bestreitet einen Beschwerdegegenstand mit dem Hin-
weis, das Rechtshilfeverfahren sei mit Rechtskraft des Entscheids der Be-
schwerdekammer RR.2014.173–176/RR.2015.5–8 vom 30. April 2015 mit
dem Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_261/2015 per
22. Mai 2015 abgeschlossen und damit sei die Schlussverfügung der Staats-
anwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2014 rechtskräftig und
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vollziehbar geworden. Im Übrigen würden die chilenischen Behörden an ei-
ner Herausgabe festhalten. Nach abgeschlossenem Rechtshilfeverfahren
bestehe auch kein Anspruch auf Akteneinsicht.
1.2 Vorliegend ist das Rechtshilfeverfahren auf Herausgabe der erwähnten Ver-
mögenswerte in dem Sinne abgeschlossen, als die Verfügung der Heraus-
gabe dieser Vermögenswerte an die Republik Chile der Staatsanwaltschaft I
des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2014 durch Abweisung der dagegen
gerichteten Beschwerden rechtskräftig und vollziehbar geworden ist. Auf ein
Revisionsgesuch gegen den abweisenden Beschwerdeentscheid der Be-
schwerdekammer wurde nicht eingetreten. Ein hängiges, offenes Rechtshil-
feverfahren bezüglich der Herausgabe der genannten Vermögenswerte exis-
tiert somit nicht. Ein sonstiger Beschwerdegegenstand, so wie ihn die Be-
schwerdeführer sehen möchten, existiert ebenfalls nicht. Weder können die
Weigerung des Beschwerdegegners, sich auf neue Behauptungen der Be-
schwerdeführer einzulassen, noch der Brief vom 12. Januar 2016, welcher
diese Haltung einfach schriftlich bestätigt und erläutert, als Beschwerdege-
genstände angesehen werden. Auch eine Neueröffnung des abgeschlosse-
nen Rechtshilfeverfahrens, soweit dies nach erfolgtem gerichtlichen Ent-
scheid ohne Revisionsentscheid überhaupt möglich ist, ist nicht gegeben.
1.3 Die Beschwerdeführer haben gegenüber dem Beschwerdegegner und im
Beschwerdeverfahren neue Umstände geltend gemacht: Sie machen gel-
tend, es bestehe ein Revisionsentscheid des Obersten Gerichts, mit wel-
chem die Einziehung der fraglichen Vermögenswerte aufgehoben worden
sei. Materiell machen sie damit Noven geltend (ob echte oder, eine Revision
überhaupt ermöglichende, unechte Noven [vgl. ESCHER, BSK BGG,
2. Aufl. 2011, Art. 123 N 7], kann offen bleiben). Dafür wäre allerdings das
Revisionsverfahren vorgesehen. Für Revision, Erläuterung und Berichtigung
von Entscheiden der Beschwerdekammer in internationalen Rechtshilfean-
gelegenheiten gelten die Artikel 121–129 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (SR 173.110, BGG) sinngemäss. Dabei hätte der Entscheid
des Beschwerdekammer RR.2014.173–176/RR.2015.5–8 vom 30. April
2015 als Entscheid der letzten mit voller Kognition befindlichen Instanz Ge-
genstand eines Revisionsbegehrens bilden müssen. Betroffen wäre der Re-
visionsgrund des Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (nachträgliche erhebliche Tatsa-
chen, die in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, unter
Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind [echte Noven]). Ein solches Gesuch ist innert gesetzlicher
Frist von 90 Tagen nach Entdeckung einzureichen (Art. 124 lit. d BGG).
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Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, der bereits einmal in deren Na-
men bei der Beschwerdekammer erfolglos ein Revisionsgesuch eingereicht
hatte, musste dies bekannt sein. Die vom fall- und rechtskundigen Rechts-
vertreter im Dezember 2015 an den Beschwerdegegner gerichteten Schrei-
ben und seine Beschwerde vom 15. Februar 2016 können nicht in ein Revi-
sionsgesuch umgedeutet werden. In Anbetracht der Abklärungen des Be-
schwerdegegners wäre einem Revisionsbegehren ohnehin kein Erfolg be-
schieden gewesen: Das angeblich neue Urteil des Obersten Gerichts der
Republik Chile vom 23. März 2015, welches auf im diplomatischen Ge-
schäftsverkehr völlig unüblichem und dubiosem Weg dem Beschwerdegeg-
ner zugeleitet worden ist, erweist sich aufgrund der auf dem autorisierten
Weg dem Beschwerdegegner gegenüber abgegebenen Bestätigung der
dazu berufenen chilenischen Behörden als offenkundig unglaubwürdig. Tat-
sachen müssen jedoch erheblich und geeignet sein, um die Entscheidgrund-
lage und damit den Ausgang des vorangehenden Verfahrens zu beeinflus-
sen (ESCHER, BSK-BGG, a.a.O., Art. 123 N 7), damit auf ein Revisionsge-
such überhaupt einzutreten ist. Das wäre hier in Anbetracht der offiziellen
Bestätigung der Rechtslage in Chile offensichtlich nicht der Fall.
1.4 Zufolge fehlenden Beschwerdegegenstandes ist damit auf die Beschwerde-
anträge 1.3 und 1.4 nicht einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer beschweren sich sodann (Rechtsbegehren Ziff. 1.1
und 1.2), dass ihnen keine Akteneinsicht in den Schriftverkehr mit dem chi-
lenischen Aussenministerium gewährt worden sei. Der Beschwerdegegner
macht unter Bezugnahme auf BGE 136 IV 16 E. 2.4 geltend, dass nach ab-
geschlossenem Rechtshilfeverfahren auch kein Anspruch auf Akteneinsicht
mehr bestehe.
2.1 Unter der Marginale "Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht" hält
Art. 80b IRSG fest, dass die Berechtigten am Verfahren teilnehmen und Ein-
sicht in die Akten nehmen können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interes-
sen notwendig ist. Unter Verfahren im Sinne von Art. 80b IRSG ist ein
Rechtshilfeverfahren zu verstehen. Nachdem, wie oben dargelegt, ein sol-
ches im vorliegenden Fall rechtskräftig abgeschlossen und auch kein neues
Rechtshilfeverfahren eröffnet worden ist, bestand ganz offensichtlich auch
kein Anspruch auf Einsicht in Akten des Beschwerdegegners aus dem Ver-
kehr mit dem ersuchenden Staat im Zusammenhang mit der Abwicklung der
rechtskräftig verfügten Herausgabe von Vermögenswerten.
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2.2 Die Ablehnung des Ersuchens der Beschwerdeführer auf Einsicht in die Kor-
respondenz mit der Republik Chile stellt damit ebenfalls keinen anfechtbaren
Beschwerdegegenstand dar, weshalb auch auf die Beschwerdeanträge 1.1
und 1.2 nicht einzutreten ist.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den unterliegenden Be-
schwerdeführern aufzuerlegen. Für die Berechnung der Gerichtsgebühren
gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
(BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 73 Abs. 1
lit. a und b StBOG, Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 73 Abs. 2 StBOG; Art. 5 sowie Art. 8
Abs. 3 BStKR; Art. 63 Abs. 1 und 4bis VwVG; Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG und
Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG) und den Beschwerde-
führern je zu gleichen Teilen aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung des
Einzelnen für den ganzen Betrag und mit dem Kostenvorschuss in gleicher
Höhe zu verrechnen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solida-
rischer Haftung auferlegt; unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus-
ses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 31. März 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Peter Heinrich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe I
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe-
reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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