Entscheid vom 5. Oktober 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A.,
2. B. AG,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Luxem-
burg
Ablehnung des Siegelungsgesuchs; Aufschiebende
Wirkung (Art. 80l IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RR.2016.196, RR.2016.197,
RP.2016.54, RP.2016.55
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft am 7. Juli 2016 auf Ersuchen des Bezirksgerichts
Luxemburg in der Wohnung von A. und am Sitz der B. AG Hausdurchsu-
chungen vornahm, anlässlich derer eine Reihe von elektronischen Daten,
Unterlagen und Wertgegenständen sichergestellt wurden;
- Rechtsanwalt C. als Vertreter der B. AG namens und auftrags seiner Klientin
am selben Tag bei der Bundesanwaltschaft die vollumfängliche Siegelung
des sichergestellten Materials verlangte;
- A. ebenfalls am selben Tag bei der Bundesanwaltschaft die vollumfängliche
Siegelung des in seiner Wohnung und am Sitz der B. AG sichergestellten
Materials verlangte;
- die Bundesanwaltschaft dem Vertreter der B. AG am 14. Juli 2016 mitteilte,
das Gesuch um Siegelung enthalte keinerlei Begründung und werde abge-
lehnt;
- dem Vertreter der B. AG diese Mitteilung am 19. Juli 2016 eröffnet worden
ist;
- die Bundesanwaltschaft A. am selben Tag eine entsprechende Mitteilung be-
treffend die in seiner Wohnung sichergestellten Gegenstände zugehen liess;
- A. dieses eingeschriebene Schreiben jedoch nicht abgeholt hat;
- A. auch bei einem weiteren Zustellversuch vom 12. August 2016 die an ihn
adressierte Sendung nicht abgeholt hat;
- eine weitere – am 8. September 2016 – erfolgte Übermittlung der Mitteilung
vom 14. Juli 2016 offenbar erfolgreich war (act. 1.2);
- A. und die B. AG mit gemeinsamer Eingabe vom 17. September 2016 (Post-
aufgabe 18. September 2016) bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts Beschwerde erheben, mit welcher sie – nebst der Gewährung der
aufschiebenden Wirkung – in erster Linie die Aufhebung der Verfügungen
der Bundesanwaltschaft vom 8. September 2016 bzw. 14. Juli 2016 verlan-
gen (act. 1);
- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechende Auffor-
derung hin die diesbezüglichen Verfahrensakten übermachte (act. 4).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- der Verfügung, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, voran-
gehende Zwischenverfügungen selbstständig angefochten werden können,
sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen-
ständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen
Prozess beteiligt sind (Art. 80e Abs. 2 IRSG);
- die diesbezügliche Beschwerdefrist zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung
der Verfügung beträgt (Art. 80k IRSG);
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die
Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37
Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12
Abs. 1 IRSG);
- die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter einer Partei macht, solange
diese die Vollmacht nicht widerruft (Art. 11 Abs. 3 VwVG);
- die angefochtene Mitteilung dem Vertreter der Beschwerdeführerin 2 am
19. Juli 2016 zugestellt werden konnte, womit sich die am 18. Septem-
ber 2016 in ihrem Namen der Post aufgegebene Beschwerde als offensicht-
lich verspätet erweist;
- eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift eines Adressaten oder einer an-
deren berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag
nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 20
Abs. 2bis VwVG);
- diese Zustellungsfiktion u. a. voraussetzt, dass der Adressat mit der fragli-
chen Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 431 f.; 134
V 49 E. 4 S. 52; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.189 vom
17. Juli 2014);
- vorliegend die Mitteilung an den Beschwerdeführer 1 als Reaktion auf seinen
schriftlich gestellten Antrag vom 7. Juli 2016 erfolgte, er somit zweifelsohne
mit deren Zustellung hat rechnen müssen;
- am 15. Juli 2016 der Beschwerdeführer durch Avis im Postfach zur Abholung
der Mitteilung eingeladen wurde, er die entsprechende Frist jedoch unge-
nutzt verstreichen liess;
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- bei dieser Ausgangslage die Zustellfiktion von Art. 20 Abs. 2bis VwVG zur
Anwendung gelangt, weshalb sich auch die im Namen des Beschwerdefüh-
rers 1 am 18. September 2016 der Post aufgegebene Beschwerde als offen-
sichtlich verspätet erweist;
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig er-
weist, weshalb auf diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht
einzutreten ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens das mit Beschwerde gestellte Gesuch
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos abzu-
schreiben ist;
- die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr festzusetzen ist auf Fr. 500.– (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird als erledigt ab-
geschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird den Beschwerdeführern auferlegt.
Bellinzona, 6. Oktober 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- B. AG
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide
über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
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Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl.
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die
betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar,
soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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