Entscheid vom 27. Januar 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Ilias S. Bissias,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Griechenland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.252,
RR.2016.253
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Athen (nachfolgend „StA
Athen“) führt im Zusammenhang mit Kreditvergaben der griechischen B. AG
in den Jahren 2008 und 2009 u.a. gegen deren damaligen Vorstandsvorsit-
zenden A. eine Strafuntersuchung wegen Untreue, unmittelbarer Beihilfe zur
Untreue, Unterschlagung eines Gegenstandes mit besonders hohem Wert
gegen den griechischen Staat und gewerbsmässiger Geldwäscherei. Im
Rahmen dieser Strafuntersuchung gelangte die griechische Behörde mit
Rechtshilfeersuchen vom 5. Dezember 2013 (sowie Ergänzungen vom
2. September und 7. Oktober 2014) an die Schweiz und ersuchte um Edition
von Bankunterlagen, namentlich betreffend A., sowie um Mitteilung aller Ge-
sellschaften inklusive Angaben der Kontoverbindungen, bei denen A. als
Verwalter, Inhaber oder wirtschaftlich Berechtigter angegeben sei, für den
Zeitraum ab 2008 (RR.2015.218 act. 8.1, 8.2, 8.3).
B. Mit Eintretensverfügung vom 16. Oktober 2014 entsprach die Bundesanwalt-
schaft (nachfolgend „BA“) dem Ersuchen um Edition von Bankunterlagen
und verlangte am selben Tag Auskünfte und Bankunterlagen von der Bank
C. betreffend Kundenbeziehungen lautend auf A. und/oder an denen A. wirt-
schaftlich berechtigt sei (RR.2015.218 act. 8.4).
C. Die Bank C. ist dieser Aufforderung nachgekommen und hat unter anderem
Unterlagen der Kundenbeziehung Nr. 1, lautend auf A., und der Kundenbe-
ziehung Nr. 2, lautend auf A. und D. der BA zugestellt (RR.2016.252, Ver-
fahrensakten, pag. 1 ff.; RR.2016.253, Verfahrensakten, pag. 1 ff.).
D. Mit Schlussverfügungen vom 3. und 6. Oktober 2016 ordnete die BA die Her-
ausgabe von Bankunterlagen der Bank C. bezüglich der vorgenannten Kun-
denbeziehungen an (RR.2016.252 act. 1.2; RR.2016.253 act. 1.2).
E. Gegen die Schlussverfügung vom 3. Oktober 2016 liess A. mit Eingabe vom
3. November 2016 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be-
schwerde erheben und folgende Anträge stellen (RR.2016.252 act. 1):
„1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2016, Verfahrens-
nummer: RH.14.0022 im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwalt-
schaft des Oberlandesgerichts Athen vom 5. Dezember 2013, sowie dessen Ergänzungen
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vom 2. September 2014 und 7. Oktober 2014 vollumfänglich aufzuheben; es sei die
Rechtshilfe den griechischen Behörden zu verweigern.
2. Eventualiter, es sei die Schlussverfügung der Vorinstanz zurückzuweisen mit der Instruk-
tion, die vermeintliche potentielle Erheblichkeit der zu übermittelnden Bankunterlagen für
das ausländische Strafverfahren zu begründen.
3. Subeventualiter es sei das Rechtshilfeverfahren bis zum 31. Dezember 2016 auszuset-
zen, bis eine Garantieerklärung über die Einhaltung des Spezialitätsvorbehalts von der
ersuchenden Behörde eingeholt wird.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.“
F. Ebenso liess A. gegen die Schlussverfügung vom 6. Oktober 2016 bei der
Beschwerdekammer mit Eingabe vom 4. November 2016 Beschwerde erhe-
ben und Folgendes beantragen (RR.2016.253 act. 1):
„1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2016, Verfahrens-
nummer: RH.14.0022 im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwalt-
schaft des Oberlandesgerichts Athen vom 5. Dezember 2013, sowie dessen Ergänzungen
vom 2. September 2014 und 7. Oktober 2014 vollumfänglich aufzuheben; es sei die
Rechtshilfe den griechischen Behörden zu verweigern.
2. Eventualiter, es sei die Schlussverfügung der Vorinstanz zurückzuweisen mit der Instruk-
tion, die vermeintliche potentielle Erheblichkeit der zu übermittelnden Bankunterlagen für
das ausländische Strafverfahren zu begründen.
3. Subeventualiter es sei das Rechtshilfeverfahren bis zum 31. Dezember 2016 auszuset-
zen, bis eine Garantieerklärung über die Einhaltung des Spezialitätsvorbehalts von der
ersuchenden Behörde eingeholt wird.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.“
G. Die BA und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) beantragten in ih-
ren Beschwerdeantworten vom 1. und 2. Dezember 2016 jeweils die kosten-
fällige Abweisung der Beschwerden (RR.2016.252 act. 6, 7; RR.2016.253
act. 6, 7).
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H. Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 erklärte A. den Rückzug seines Subeven-
tualantrages Nr. 3 in Bezug auf die Aussetzung des Verfahrens im Zusam-
menhang mit einer Verletzung des Spezialitätsvorbehaltes; an den restlichen
Rügen halte er weiterhin fest (RR.2016.252 act. 16; RR.2016.253 act. 16).
I. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird,
soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Li-
nie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechts-
hilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Überdies gelangen
die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990
zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
(Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. Sep-
tember 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertrags-
parteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab-
kommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Ebenso zur Anwendung
kommt vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geld-
wäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen
aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53).
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsa-
chen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die da-
zugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung,
IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1;
128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem
Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die
Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33
E. 2.2.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière
pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c, S. 616 ff., je
m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).
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Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten
sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge-
setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39
Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation
der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG;
SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts
1C_763/2013 vom 27. September 2013, E. 2.2).
2.
2.1 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie sind Verfahren möglichst ein-
fach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 126 V 283
E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichts 6S.709/2000 und 6S.710/2000 vom
26. Mai 2003, E. 1; 1A.60-62/2000 vom 22. Juni 2000, E. 1a; Beschluss des
Bundesstrafgerichts BV.2012.42-43 und BP.2012.77-78 vom 6. Februar
2013, E. 1; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2015, N. 103 und 105, mit Hinweis; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 2013, N. 260). Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach
diesem Grundsatz zu vereinen (Beschluss des Bundesstrafgerichts
BV.2014.13, BV.2014.22, BP.2014.27 vom 15. September 2014, E. 1).
2.2 Die beiden Beschwerden des Beschwerdeführers vom 3. und 4. November
2016 basieren auf demselben Sachverhalt und werfen gleiche Rechtsfragen
auf, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, die Verfahren RR.2016.252 und
RR.2016.253 zu vereinigen und mit einem einzigen Entscheid zu erledigen.
3.
3.1 Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um Schlussverfügungen
der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der
schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG;
Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Schlussverfügungen vom 3. und 6. Ok-
tober 2016 wurden mit Eingaben vom 3. und 4. November 2016 fristgerecht
angefochten.
3.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich
und direkt betroffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei
Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
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Der Beschwerdeführer ist Inhaber der von der Rechtshilfemassnahme be-
troffenen Kundenbeziehung Nr. 1 (Verfahrensakten, pag. 2 ff.). Die Kunden-
beziehung Nr. 3 lautet sowohl auf den Beschwerdeführer als auch auf D.
(Verfahrensakten, pag. 1 ff.). Wer Mitinhaber ist, ist gleich wie der Alleinin-
haber zur Beschwerde legitimiert (Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2007.182 vom 17. Juli 2008, E. 2.1). Auf die Beschwerden ist daher ein-
zutreten.
4.
4.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh-
rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die
aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337
E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6;
TPF 2011 97 E. 5).
4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich die Beschwerde-
kammer (bzw. die Behörde) sodann nicht mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be-
schränken. Es genügt, wenn sie wenigstens kurz die Überlegungen nennt,
von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil
des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2 mit Hinweisen;
BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt in seinen Beschwerden zunächst vor, den
Schlussverfügungen vom 3. und 6. Oktober 2016 fehle es hinsichtlich der
potentiellen Erheblichkeit der Bankunterlagen an jeglicher Begründung, wo-
mit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (RR.2016.252
act. 1, S. 14; RR.2016.253 act. 1, S. 14).
5.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV
leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behör-
den ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b
S. 102 f.). Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der
Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich
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die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I
232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b m.w.H.).
5.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Einwände des Beschwerdeführers ein-
gegangen und hat die potentielle Erheblichkeit der Unterlagen, welche sie
den griechischen Behörden herauszugeben beabsichtigt, geprüft und mit
Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung bejaht (RR.2016.252
act. 1.2, S. 4 ff.; RR.2016.253, act. 1.2, S. 4 ff.). Insbesondere ging die Be-
schwerdegegnerin auf Transaktionen ein, die ihrer Ansicht nach einen Zu-
sammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt
hätten. Damit wurde dieser entscheidwesentliche Punkt begründet und er-
laubte dem Beschwerdeführer, die beiden Schlussverfügungen sachgerecht
anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch
ungenügende Begründung ist deshalb zu verneinen.
6.
6.1 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnis-
mässigkeitsprinzips geltend und führt im Wesentlichen an, die herauszuge-
benden Bankunterlagen seien für das griechische Strafverfahren nicht po-
tentiell erheblich. Die beiden Konten seien weder in sachlicher noch in zeitli-
cher Hinsicht in die Angelegenheit der griechischen B. AG verwickelt. Die
Beschwerdegegnerin habe nicht nachgewiesen, weshalb in concreto die in-
haltliche Konnexität der Gesamtheit der zu übermittelnden Unterlagen vor-
läge und ein Untersuchungsinteresse seitens der ersuchenden Behörde be-
stehen könne. Den Konten seien keine Anhaltspunkte über verdächtige
Transaktionen zu entnehmen. Aus den Schlussverfügungen sei nicht ersicht-
lich, aus welchen Gründen die besagten, darin als potentiell erheblich erach-
teten Transaktionen einen inhaltlichen Konnex zum ausländischen Verfah-
ren aufweisen würden und eine komplette Herausgabe verhältnismässig sei
(RR.2016.252 act. 1, S. 8 ff.; RR.2016.253, act. 1, S. 8 ff.).
6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig-
keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SI-
MONEK, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, S. 92 ff.;
POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel
2001, N. 404; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717 ff., mit Verweisen auf die Recht-
sprechung). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden,
wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusam-
menhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung vo-
ranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige
Beweisausforschung („fishing expedition“) erscheint (BGE 139 II 404
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E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten
Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich
sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der
Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allge-
meinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über
die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren aus-
zusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befass-
ten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem
ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf
den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können;
nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Straf-
verfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit;
BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163
m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafver-
fahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Be-
deutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerle-
gen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen
gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82
E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern
präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an-
gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset-
zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann
eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie-
den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009
161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf
welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben
worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich
über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über
Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind
(BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
6.3 Gemäss der Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen soll die
B. AG, welche 2002 gegründet wurde und an der der griechische Staat 34%
der Beteiligungen hält, Kredite unter Verletzung der Bankkreditbedingungen
vergeben haben. Insbesondere seien die Kredite ohne ausreichende Sicher-
heiten und somit unter Missachtung der Interessen der Kreditgeberin ge-
währt worden. So soll die B. AG unter anderem am 28. Oktober 2008 dem
Unternehmen E. SA eine Anleihe in Höhe von EUR 21 Mio. unter Missbrauch
der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis gewährt haben. Die E. SA
soll in der Folge am 18. Dezember 2008 EUR 600‘000.-- der vorgenannten
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Anleihe von einem ihrer Konten bei der Bank F. in Griechenland auf eines
ihrer Konten bei der Bank G. in der Schweiz transferiert haben. Weitere Gel-
der seien über Bankkonten von Offshore-Firmen bei verschiedenen Kredit-
anstalten an unbekannte Empfänger transferiert worden, was das Ausfindig-
machen der Endberechtigten besonders schwierig mache. Der Beschwerde-
führer soll als damaliger Vorstandsvorsitzender der B. AG eine Hauptrolle im
kriminellen Verhalten der Geschäftsführung der Bank gespielt haben. Auch
verfüge er über verschiedene Bankkonten in der Schweiz. So habe festge-
stellt werden können, dass ein Betrag in Höhe von EUR 2‘599‘990.-- am
16. November 2010 von einem auf ihn lautenden Konto bei der Bank G. auf
das Konto Nr. 4 der Bank F. in Griechenland, lautend auf den Beschwerde-
führer, überwiesen worden sei. Zudem sei ein Betrag von EUR 100‘000.--
am 17. April 2012 von einem auf ihn lautenden Konto bei der Bank C. auf
das Konto Nr. 5 bei der Bank F. in Griechenland, lautend ebenfalls auf den
Beschwerdeführer, transferiert worden (RR.2015.218 act. 8.1; eine vollstän-
dige Darstellung des Sachverhalts findet sich ebenda sowie Ergänzungen in
RR.2015.218 act. 8.2 und 8.3). Gestützt auf diesen Verdacht ersuchte die
griechische Behörde um Edition von Bankunterlagen betreffend den Be-
schwerdeführer sowie um Mitteilung aller Gesellschaften (inkl. Angaben der
Kontoverbindungen) bei denen er als Verwalter, Inhaber oder wirtschaftlicher
Berechtigter angegeben sei, für den Zeitraum ab 2008 (RR.2015.218
act. 8.1).
6.4 Die griechische Behörde bezweckt mit ihrem Rechtshilfeersuchen insbeson-
dere das Ausfindigmachen der mutmasslich inkriminierten Gelder bzw. de-
ren Geldflüsse nach Erteilen der diversen durch die B. AG gewährten Kre-
dite. In Anbetracht des im Rechtshilfeersuchen umschriebenen, für den
Rechtshilferichter bindenden Sachverhalts, ist die potentielle Erheblichkeit
der ersuchten Unterlagen für das griechische Strafverfahren zu bejahen.
Dass Bankunterlagen der Konten des Beschwerdeführers, der eine Haupt-
rolle im kriminellen Verhalten der Geschäftsführung der B. AG gehabt haben
soll, potentiell beweiserheblich sein könnten, ist naheliegend. Es ist daher
ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die ersuchende Behörde wissen
möchte, über welche Konten der Beschwerdeführer verfügte bzw. an wel-
chen er wirtschaftlich berechtigt war.
Wie die Beschwerdegegnerin in ihren Schlussverfügungen zu Recht aus-
führt, ergibt eine nähere Betrachtung der Auszüge und Detailbelege der bei-
den Kundenbeziehungen Nr. 1 und Nr. 2, dass diese Konten im Zusammen-
hang mit dem im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt stehen
könnten. Gemäss Rechtshilfeersuchen sei auf ein Konto des Beschwerde-
führers bei der Bank F. in Griechenland am 17. April 2012 ein Betrag von
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EUR 100‘000.-- von seinem Konto bei der Bank C. überwiesen worden. Eine
solche Transaktion in der Höhe von rund EUR 100‘000.-- kann den edierten
Bankunterlagen der Kundenbeziehung Nr. 2, lautend auf den Beschwerde-
führer und D., tatsächlich entnommen werden (RR.2016.253, Verfahrensak-
ten, pag. 98). Des Weiteren wurde von derselben Kundenbeziehung Nr. 2
am 4. Juni 2013 ein Betrag von EUR 1‘856‘895.-- auf ein Konto bei der
Bank H. London, lautend auf D., transferiert (RR.2016.253, Verfahrensakten,
pag. 171 f.). Am 1. März 2013 erfolgte eine Transaktion in der Höhe von
EUR 1‘136.052.-- auf ein Konto bei der Bank C. Malta, welches auf D. und I.
lautet (RR.2016.253, Verfahrensakten, pag. 167). Weitere Überweisungen
in der Höhe von EUR 150‘000.-- und EUR 100‘000.-- erfolgten am 11. April
bzw. 20. Juli 2012 auf ein Konto bei der Bank J. in Athen, lautend auf den
Beschwerdeführer (RR.2016.253, Verfahrensakten, pag. 157, 160). Von der
Kundenbeziehung Nr. 1 wurden am 19. September 2012 und 9. Oktober
2012 auf ein Konto bei der Bank J. Athen, lautend auf den Beschwerdefüh-
rer, insgesamt EUR 1‘000‘000.-- überwiesen (RR.2016.252, Verfahrensak-
ten, pag. 132-134). Am 2. August 2013 erfolgte eine Transaktion von
EUR 1‘000‘000.-- auf ein Konto bei der Bank K. Switzerland sowie ein Betrag
von USD 3‘000‘000.-- am 24. Oktober 2012 auf ein Konto bei der Bank C.
USA, lautend jeweils auf den Beschwerdeführer (RR.2016.252, Verfahrens-
akten, pag. 148, 155). Die griechischen Strafbehörden werden zu prüfen ha-
ben, woher diese Vermögenswerte stammen und für welche Zwecke die er-
wähnten Transaktionen erfolgt sind. Wie vorgängig ausgeführt, könnten die
herauszugebenden Informationen auch zur Entlastung des Beschwerdefüh-
rers dienen.
Gestützt auf das Ausgeführte kommen die beiden Kundenbeziehungen bei
der Bank C. als Destination von allfällig unrechtmässig erlangten Vermö-
genswerten in Frage. Nachdem mit dem Ersuchen auch auf die Ermittlung
abgezielt wird, auf welchem Weg die möglicherweise deliktisch erlangten
Vermögenswerte verschoben worden sind, sind der ersuchenden Behörde
die gesamten Bankunterlagen herauszugeben (vgl. E. 6.2, letzter Satz).
6.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist eine unzulässige Beweis-
ausforschung nicht ersichtlich. Die ersuchende Behörde hat im Rechtshil-
feersuchen sowohl die Identität des Beschwerdeführers klar angegeben, als
auch die Bank C. ausdrücklich erwähnt sowie ausgeführt, wofür sie die An-
gaben benötigt. Zudem ist die Herausgabe der Kontounterlagen in zeitlicher
Hinsicht verhältnismässig, zumal die strafbaren Handlungen zwischen 2008
und 2010 vermutet werden (RR.2015.218 act. 8.1). Zwar betreffen die hier
zu beurteilenden Unterlagen der beiden Kundenbeziehungen den Zeitraum
von Februar 2010 bis August 2013 (Kundenbeziehung Nr. 1; RR.2016.252,
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Verfahrensakten, pag. 12, 211) bzw. Januar 2012 bis Oktober 2014 (Kun-
denbeziehung Nr. 2; RR.2016.253, Verfahrensakten, pag. 6, 173). Da die
griechischen Behörden beabsichtigen in Erfahrung zu bringen, was mit den
Geldern bis dato geschehen ist, wohin diese transferiert wurden und wo sie
sich gegenwärtig befinden, ist es nachvollziehbar, dass sich das Ersuchen
auf Kontoangaben ab 2008 bis zum Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens be-
zieht.
Ebenso unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwer-
degegnerin würde lediglich vermuten, dass Transaktionen über ein Konto bei
der Bank C. abgewickelt worden seien, die in Zusammenhang mit dem im
Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt stünden. Die Beschwerde-
gegnerin hat die edierten Unterlagen lediglich auf deren potentielle Erheb-
lichkeit zu prüfen. Die abschliessende Beurteilung, ob die von ihr erwähnten
Transaktionen, die über die Bank C. abgewickelt worden sind, tatsächlich die
im Rechtshilfeersuchen erwähnten inkriminierten Gelder betreffen, obliegt
den griechischen Behörden. Die beiden Schlussverfügungen sind daher
diesbezüglich nicht zu beanstanden.
6.6
6.6.1 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin
habe das Schweizer Strafverfahren wegen des Verdachts auf Geldwäsche-
rei, bei welchem unter anderem das gegenständliche Konto ediert worden
sei, eingestellt und in der Einstellungsverfügung vom 30. Juni 2015 die recht-
mässige Herkunft der auf das gegenständliche Konto eingebrachten Vermö-
genswerte hinsichtlich der in Griechenland verfolgten Taten in Sachen B. AG
bestätigt (RR.2016.252, act. 1, S. 11 f.; RR.2016.253, act. 1, S. 13).
6.6.2 In der Einstellungsverfügung der BA vom 30. Juni 2015 wurde zusammen-
fassend festgehalten, dass sich aus den per Edition erhobenen bzw. von der
Verteidigung eingereichten Unterlagen ergeben habe, dass die auf die Kun-
denbeziehung bei der Bank C. in Genf, lautend auf den Namen des Be-
schwerdeführers, im Jahre 2010 eingebrachten Vermögenswerte von einem
Konto der Bank C. in Athen stammen. Das dortige Konto sei erstelltermassen
in den Jahren 2005 und 2007 mit dem Erlös aus dem Verkauf von Immobilien
bzw. einer Aktienbeteiligung in Griechenland alimentiert worden. Daher habe
sich der hinreichende Verdacht bezüglich der tatbestandsnotwendigen Vor-
tat, namentlich es könnte sich um Gelder aus den in Frage stehenden und in
Griechenland verfolgten Vortaten handeln, nicht weiter erhärtet (act. 1.4,
S. 2 f.).
- 12 -
6.6.3 Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Einstellungsverfügung stellt
aus mehreren Gründen kein Rechtshilfehindernis dar. Zum einen geht dar-
aus nicht hervor, von welchem Konto bei der Bank C. die Rede ist und ob
dieses mit einem der hier zu beurteilenden Konten übereinstimmt. Dies ist
jedoch wesentlich, zumal zahlreiche Konten bei diversen Banken, unter an-
derem bei der Bank C., auf den Beschwerdeführer lauten. Zudem sind Kon-
ten zu berücksichtigen, an denen der Beschwerdeführer als wirtschaftlich
Berechtigter verzeichnet ist. Zum anderen betrifft die Einstellungsverfügung
vom 30. Juni 2015 das Schweizer Strafverfahren wegen Geldwäscherei, die
gemäss Art. 305bis Abs. 1 StGB eine Vortat voraussetzt, die in der vorge-
nannten Einstellungsverfügung verneint wurde. Dies hat jedoch nicht zur
Folge, dass sämtlichen von der Beschwerdegegnerin edierten Bankunterla-
gen die potentielle Erheblichkeit abzusprechen ist. Dies umso weniger, als
die griechischen Strafbehörden gegen den Beschwerdeführer - im Gegen-
satz zu den Schweizer Behörden - nicht nur wegen des Verdachts auf Geld-
wäscherei ermitteln.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass gemäss ständiger Rechtspre-
chung Entscheiden über den Verzicht auf Strafverfolgung (Einstellung, Nicht-
anhandnahme), welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens für den Fall
des Auftauchens neuer Beweise oder Tatsachen nicht ausschliessen, im
Rechtshilfeverkehr keine Sperrwirkung im Sinne des Grundsatzes "ne bis in
idem" zukommt (BGE 110 Ib 385 E. 2b; TPF 2010 91 E. 2.2 und 2.3; Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.117 vom 13. August 2015, E. 6.2;
RR.2013.108 vom 12. Dezember 2013, E. 9.3; RR.2012.286 vom 6. Mai
2013, E. 4.4; RR.2012.24 vom 29. November 2012, E. 5.4.1 und 5.5; a.M.
FIOLKA, Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 5 IRSG N. 30). Art. 323 Abs. 1
StPO berechtigt die Staatsanwaltschaft zur Wiederaufnahme eines durch
Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens bei Bekanntwer-
den von neuen Beweismitteln oder Tatsachen.
6.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Herausgabe der in
Frage stehenden Unterlagen der beiden Kundenbeziehungen an die ersu-
chende Behörde das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht verletzt. Die
Rüge geht folglich fehl.
7.
7.1 Weiter machte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Spezialitätsprin-
zips geltend und brachte vor, es bestehe der Verdacht, die griechischen Be-
hörden hätten die von der Beschwerdegegnerin im Dezember 2015 erhalte-
nen Bankunterlagen entgegen dem Spezialitätsvorbehalt verwertet und es
- 13 -
sei zu befürchten, dass auch in den vorliegenden Fällen eine allfällige Über-
mittlung der Unterlagen erneut zu einem Steuerstrafverfahren gegen den Be-
schwerdeführer führen werde. Das Rechtshilfeverfahren sei bis zum 31. De-
zember 2016 auszusetzen, bis eine Garantieerklärung eingeholt oder aus-
reichend abgeklärt werde, ob die ersuchende Behörde beim BJ eine Aus-
dehnung der Spezialität bzw. Weiterverwendung der Bankunterlagen in ei-
nem steuerstrafrechtlichen Verfahren beantragt habe (RR.2016.252 act. 1,
S. 14 ff.; RR.2016.253 act. 1, S. 14. ff.).
7.2 Nachdem der Beschwerdeführer seinen diesbezüglichen Subeventualantrag
Nr. 3 mit Eingabe vom 9. Januar 2017 zurückgezogen hat, ist auf dieses
Vorbringen nicht weiter einzugehen.
8. Die Beschwerden erweisen sich nach dem Gesagten in all ihren Punkten als
unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe
entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerden sind daher
vollumfänglich abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr für
die Verfahren RR.2016.252 und RR.2016.253 ist auf insgesamt Fr. 6'000.--
festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8
Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010
über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]). Die Gerichtsgebühr wird mit dem entsprechen-
den Betrag an die geleisteten Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 8‘000.--
verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwer-
deführer Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.
- 14 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren RR.2016.252 und RR.2016.253 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un-
ter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus den geleisteten Kostenvor-
schüssen von Fr. 8‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen,
dem Beschwerdeführer Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 30. Januar 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ilias S. Bissias
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe-
reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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