Entscheid vom 4. Mai 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Maze-
donien
Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistands
(Art. 21 Abs. 1 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.255
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Sachverhalt:
A. Das Ministerium für Justiz der Republik Mazedonien ersuchte am 20. Ap-
ril 2016 die Schweiz um Auslieferung von B.. Die Auslieferung wurde ver-
langt für die Vollstreckung von zwei Restfreiheitsstrafen von zusammen gut
22 Monaten aus Urteilen des Amtsgerichts Skopje. Das Urteil vom 10. Okto-
ber 2013 erging wegen schweren Diebstahls und Angriffs auf einen Vollstre-
ckungsbeamten, dasjenige vom 17. September 2014 wegen Diebstahls
(act. 5.17; act. 5.1).
B. Nach seinem Gesuch vom 28. Juni 2016 setzte das Bundesamt für Justiz
(nachfolgend "BJ") Rechtsanwalt A. am 29. Juni 2016 als amtlichen Rechts-
beistand von B. ein (act. 5.3; act. 5.2).
B. wurde am 28. Juni 2016 in Anwesenheit des amtlichen Rechtsbeistands
durch die Kantonspolizei Bern einvernommen. Er war dabei mit einer verein-
fachten Auslieferung nicht einverstanden (act. 5.1).
Nach zweimaliger Fristerstreckung nahm Rechtsanwalt A. am 15. August
2016 Stellung zum Auslieferungsersuchen (act. 5.8).
C. Das Urteil vom 26. September 2016 des Regionalgerichts Bern-Mittelland
entliess B. aus der kantonalen Sicherheitshaft und versetzte ihn in provisori-
sche Auslieferungshaft (act. 5.10 Dispositiv Ziff. IV.6.).
Am 27. September 2016 verlangte B. die sofortige Haftentlassung, da er
nicht mit der im mazedonischen Auslieferungsersuchen genannten Person
identisch sei (act. 5.12).
Der Auslieferungshaftbefehl des BJ erging am 28. September 2016
(act. 5.11).
D. Am 29. September 2016 gelangte das BJ via Interpol Bern an Interpol Skopje
und ersuchte darum, die Fingerabdrücke von B. zwecks Abgleichs zu über-
mitteln (act. 5.13). Das Fedpol meldete am 30. September 2016 zurück, dass
die Fingerabdrücke identisch seien (act. 5.14).
Das BJ trat am 30. September 2016 auf das Haftentlassungsgesuch nicht
ein, da die Beschwerdefrist gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 28. Sep-
tember 2016 noch laufe (act. 5.15).
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E. B. wurde am 3. Oktober 2016 erneut durch die Kantonspolizei Bern einver-
nommen und erklärte, mit der Auslieferung an die Republik Mazedonien
nach wie vor nicht einverstanden zu sein (act. 5.16).
F. Das BJ gewährte mit Entscheid vom 5. Oktober 2016 die Auslieferung von
B. an die Republik Mazedonien und entschädigte Rechtsanwalt A. mit
Fr. 1'500.-- pauschal (act. 5.17).
G. Dagegen erhob Rechtsanwalt A. am 7. November 2016 Beschwerde (act. 1).
Er beantragt:
"1. Ziffer 2 des Entscheides vom 5. Oktober 2016 betreffend eine
Pauschalentschädigung für den amtlichen Rechtsbeistand, sei
aufzuheben.
2. Es sei eine angemessene Entschädigung zu Gunsten des amt-
lichen Rechtsbeistands im vollen Umfang der Kostennote vom
15. August 2016 zuzusprechen.
2.1 Eventuell: Der Entscheid sei zur Neubemessung der Entschä-
digung des amtlichen Rechtsbeistands an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
2.2 Subeventuell: Die Parteikostenentschädigung gemäss einge-
reichter Kostennote vom 15. August 2016 sei zu Gunsten des
amtlichen Rechtsbeistandes in angemessenem Umfang herab-
zusetzen.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen."
H. Eingeladen zur Beschwerdeantwort, beantragt das BJ am 2. Dezember 2016
die Abweisung der Beschwerde (act. 5). Der Beschwerdeführer hält in der
Replik vom 15. Dezember 2016 an seinen Anträgen fest (act. 7). Seine Ein-
gabe wurde dem BJ am 21. Dezember 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
- 4 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Auslieferungsverfahren richten sich primär nach den einschlägigen Staats-
verträgen. Soweit diese bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ge-
langen das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna-
tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1
Abs. 1 IRSG). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem an-
wendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG;
SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgeset-
zes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
[Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404
E. 6/8.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière
pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 273).
2.
2.1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbe-
hörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar
der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
(Art. 25 Abs. 1 IRSG; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.68 vom
16. November 2016, E. 2.1). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts ist zuständig, die Höhe der Entschädigung zu überprüfen, welche das
Bundesamt für Justiz dem amtlichen Rechtsbeistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG)
eines Verfolgten (Art. 11 Abs. 1 IRSG) zugesprochen hat (TPF 2007 181
E. 1.1). Zur Beschwerde gegen seine Entschädigung legitimiert ist nur der
amtliche Rechtsbeistand und nicht sein Mandant (Entscheide des Bun-
desstrafgerichts RR.2014.298 vom 27. März 2015, E. 4.1; RR.2013.102 vom
18. Juli 2013, E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 475).
Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes für Justiz kann innerhalb
von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 i.V.m.
Art. 55 Abs. 3 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG). Die
Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.2 Rechtsanwalt A. hat Beschwerde nur gegen Dispositiv Ziffer 2 (Entschädi-
gung unentgeltlicher Rechtsbeistand) des Auslieferungsentscheids des BJ
- 5 -
vom 5. Oktober 2016 (act. 5.17) eingereicht, wozu er als amtlicher Rechts-
beistand legimitiert ist. Auf die auch frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten.
3. Das BJ entschädigte den amtlichen Rechtsbeistand mit Fr. 200.-- pro Stunde
zuzüglich Mehrwertsteuer, sah die geltend gemachte Entschädigung von
Fr. 4'575.50 (inkl. Spesen und MwSt.) als unangemessen an und sprach
dem amtlichen Rechtsbeistand anhand ähnlich gelagerter Fälle eine Pau-
schalentschädigung von Fr. 1'500.-- zu (act. 5.17 S. 4 f. Ziff. 7). Es stellte
fest, dass die Kostennote keine Detailangaben in Bezug auf den Zeitaufwand
jeder einzelnen Tätigkeit enthalte, dass die Einvernahme vom 28. Juli 2016
[richtig: 28. Juni 2016] 1 Stunde und 45 Minuten, die ergänzende Einver-
nahme vom 3. Oktober 2016 1 Stunde und 12 Minuten gedauert habe und
die eingereichte Stellungnahme des amtlichen Rechtsbeistandes rund zwei
Seiten umfasst habe. Das Auslieferungsverfahren habe keine besonderen
Schwierigkeiten geboten. Die Frage der Identität habe vom BJ aufgrund der
von den mazedonischen Behörden übermittelten Fingerabdrücke beantwor-
tet werden können und habe schon vorher aufgrund der Auslieferungsunter-
lagen festgestanden. Die Frage einer Staatsangehörigkeit von Montenegro
habe für das Auslieferungsverfahren keine direkte Bedeutung.
4.
4.1 Der amtliche Rechtsbeistand rügt zunächst, er sei ohne Berücksichtigung
der eingereichten Honorarnote nach einer Pauschale entschädigt worden.
Dies sei unzulässig, da der konkrete Fall im Vergleich zu anderen Ausliefe-
rungsverfahren offensichtlich mit einem erhöhten Aufwand verbunden gewe-
sen sei (act. 1 S. 3 Ziff. 1.1).
4.2 Eine Begründungspflicht besteht, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand
eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend
davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag fest-
setzt. Akzeptiert das Gericht einzelne Posten aus der Kostennote, setzt es
aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen,
aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Auslagen als unnötig
betrachtet werden (BGE 141 I 70 E. 5.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
6B_121/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.1.3). Wird eine detaillierte Hono-
rarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Um-
fang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhält-
nis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen
- 6 -
die Entschädigung pauschal bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts
6B_224/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.5 f.).
4.3 Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers vom 15. August 2016 (act. 1.3)
listet auf rund 1½ Seiten die Tätigkeiten unter dem Titel "für das Mandat ab
13. Juni 2016" auf, ohne Dauer oder Daten. Auf Seite 3 wird der Zeitaufwand
mit "insgesamt über 20 Arbeitsstunden" angegeben und à Fr. 200.-- mit
Fr. 4'000.-- verrechnet. Dazu kommen Kleinspesen von Fr. 44.60 sowie Rei-
sespesen für den Gefängnisbesuch in Thun sowie die Einvernahme in Bern
von je Fr. 96.-- (zusammen Fr. 192.--). Die Honorarnote beträgt insgesamt
Fr. 4'575.50.
4.4 Eine solche zeitlich pauschal gehaltene Honorarnote erlaubt dem Gericht –
wie zuvor auch dem BJ – keine Beurteilung zur Dauer der einzelnen Positi-
onen. Die Abrechnung des Beschwerdeführers erfüllt demnach die Anforde-
rungen an eine detaillierte Honorarnote nicht. Sie verunmöglicht es dem BJ,
Posten gegebenenfalls einzeln herabzusetzen (und dies entsprechend zu
begründen). Die pauschale Entschädigung durch das BJ ist Folge der vom
amtlichen Rechtsbeistand gewählten Rechnungsstellung. Die Festsetzung
des Honorars im Rahmen einer Pauschale verletzt als solche das Recht auf
effektive Verteidigung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV nicht (vgl. BGE 141 I 124
E. 4.2). Das BJ durfte demnach grundsätzlich das Honorar pauschal festset-
zen, hatte dabei allerdings bei der Schätzung des entschädigungspflichtigen
Aufwands die Auflistung der Tätigkeiten des Anwalts mit zu berücksichtigen.
5.
5.1 Der amtliche Rechtsbeistand rügt weiter, die Begründung des BJ zur Herab-
setzung der Entschädigung sei im Ergebnis unrichtig und nehme nicht genü-
gend auf die tatsächlichen Gegebenheiten des Falles Rücksicht. Die Anwen-
dung einer Pauschale auf den vorliegenden Fall sei nicht sachgerecht und
nicht nachvollziehbar. Die Kürzung um ¾ sei unangemessen (act. 1 S. 5
Ziff. 1.9). Die einzelnen Arbeitstätigkeiten seien in der Honorarnote eindeutig
beschrieben und chronologisch aufgelistet worden. Es sei nicht üblich, den
Zeitaufwand für jede einzelne Tätigkeit separat im Detail auszuweisen und
es sei auch kein entsprechender Hinweis in der Verfügung des BJ vom
29. Juni 2016 erfolgt (act. 1 S. 5 f. Ziff. 1.10).
Sein Klient habe nie seinen Namen bestritten, wohl aber mit der auszulie-
fernden Person identisch zu sein. Zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme sei
nicht geklärt gewesen, inwiefern sein Mandant montenegrinischer Staatsan-
gehöriger sei und inwiefern damit seine Identität mit derjenigen der auszulie-
fernden Person übereinstimme. Die Identität sei nicht bewiesen, die Klärung
- 7 -
dieser Identitätsfrage somit nicht unbegründet und vielmehr grundrechtlich
gerechtfertigt gewesen. Die Problematik der nicht übereinstimmenden Ge-
burtenregister-Nummern des mazedonischen Staatsangehörigkeitsnachwei-
ses und des montenegrinischen Reisepasses sei erst im Laufe des Verfah-
rens, mit Beibringen des Passes, erkannt worden. Der zusätzliche Aufwand
durch Korrespondenz und Vermittlung mit dem Konsulat sei aufgrund dieser
Unklarheit hinsichtlich der Identität seines Mandanten gerechtfertigt und an-
gemessen gewesen. Das BJ habe die schlüssigen Beweise (Fingerabdruck-
vergleich) erst sehr spät im Verfahren, nach Stellungnahme der amtlichen
Verteidigung, erstellen lassen. Der dadurch dem amtlichen Rechtsbeistand
entstandene Aufwand sei erheblich jedoch angemessen. Am 8. Juli 2016
habe ein Gefängnisbesuch und damit eine Besprechung zwischen seinem
Mandanten und der Konsulin von Montenegro stattgefunden. Der Reisepass
seines Mandanten habe schliesslich erst auf Ersuchen des amtlichen
Rechtsbeistandes bei der Staatsanwaltschaft in den Effekten gefunden wer-
den können (act. 1 S. 3 f. Ziff. 1.3; act. 1 S. 4 Ziff. 1.5; act. 7 S. 2 f. Ziff. 2).
Die Stellungnahme vom 15. August 2016 habe zwar nur zwei Seiten umfasst,
doch der Aufwand für die Abklärung der Identitätsfrage in administrativer/or-
ganisatorischer Hinsicht sei umfangreich gewesen, indes sei die Problematik
schriftlich nicht weiter auszuführen gewesen (act. 1 S. 5 Ziff. 1.8).
5.2 Anders die Sicht des BJ in der Beschwerdeantwort: Die Staatsangehörigkeit
sei für die Prüfung der Auslieferung ohne Bedeutung, der entsprechende
Aufwand mithin nicht notwendig. Gleiches gelte damit für die Gespräche mit
dem Konsulat von Montenegro. Der Mandant des Beschwerdeführers habe
in der Einvernahme vom 28. Juni 2016 erklärt, mit der von Mazedonien ge-
suchten Person identisch zu sein. Auch der anwesende Beschwerdeführer
habe keine derartige Zweifel vorgebracht. Dass der Mandant die Staatsan-
gehörigkeit von Montenegro besitze, sei nicht als Rüge einer fehlenden Iden-
tität zu verstehen. Die erneute Einvernahme sei erfolgt, da die Zustimmung
zur vereinfachten Auslieferung in Aussicht gestellt worden sei (act. 5 S. 4 f.).
5.3 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts-
begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte not-
wendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand
(vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1). Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3
BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen
herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der In-
teressen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher An-
spruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach
diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch
- 8 -
in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen.
Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem
kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren
stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (zu einer gewissen zu-
sätzlichen persönlichen und sozialen Betreuung vgl. Urteil des Bundesge-
richts 6B_951/2013 vom 27. März 2014, E. 3.2). Das Honorar muss aller-
dings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein
Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann
(BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni
2011, E. 2.2 und 6B_856/2009 vom 9. November 2009, E. 4.2).
5.4 Das VwVG enthält keine Regelung zur unentgeltlichen Rechtspflege im erst-
instanzlichen Verwaltungsverfahren. Art. 9 der Verordnung vom 10. Septem-
ber 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren
(SR 172.041.0) verweist dafür auf Art. 8–13 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (SR 173.320.2; VGKE; TPF 2007 181 E. 2, 2.1; GLESS/SCHAFF-
NER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 21 IRSG
FN 59).
Nach Art. 9 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung das Anwaltshonorar
(Abs. 1 lit. a); die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von
Schriftstücken; die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten; die Porti
und die Telefonspesen (Abs. 1 lit. b) und die Mehrwertsteuer für die Entschä-
digungen nach den Buchstaben a und b soweit eine Steuerpflicht besteht
und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (Abs. 1 lit. c). Das
Anwaltshonorar bemisst sich nach dem notwendigen Zeitaufwand (Art. 10
Abs. 1 VGKE). Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Arti-
kel 8‒11 VGKE sinngemäss anwendbar (Art. 12 VGKE).
5.5 Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist die Ent-
schädigung des amtlichen Verteidigers zu bestimmen unter Berücksichti-
gung der Art und Bedeutung der Sache, der sich stellenden Schwierigkeiten
in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, der gewidmeten Zeit, der Qualität
seiner Arbeit, der Zahl der Einvernahmen, Verhandlungen, und Verfahren
(an welcher er teilgenommen hat), dem erreichten Resultat sowie der von
ihm übernommenen Verantwortung (BGE 122 I 1 E. 3a; Urteil des Bundes-
gerichts 6B_810/2010 vom 25. Mai 2011, E. 2; Verfügung des Bundesstraf-
gerichts BB.2013.176 vom 25. April 2014, E. 3.1).
Die Angemessenheit des anwaltlichen Aufwands wird sich in "aus juristischer
Sicht einfachen Fällen" auf ein Minimum beschränken (BGE 138 IV 197
E. 2.3.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_919/2015 vom 11. Dezember 2015,
- 9 -
E. 5.4; zum Mindestanspruch des [amtlichen] Anwalts gemäss Art. 29 Abs. 3
BV vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; diesbezüglich zum Willkürverbot und der Wirt-
schaftsfreiheit [Art. 27 BV] vgl. BGE 132 I 201 E. 7).
5.6 Das Bundesgericht räumt seinen gerichtlichen Vorinstanzen (Art. 75, 80, 86
Abs. 1 und 2 sowie 114 BGG) bei der Bemessung des Honorars des amtli-
chen Anwaltes ein weites Ermessen ein, zumal wenn es gilt, kantonale Ent-
schädigungstarife anzuwenden (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2). Das Bundesge-
richt erlegt sich auch bei bundesrechtlich geregelten Kosten- und Entschä-
digungsfolgen eine gewisse Zurückhaltung auf bei blossen Ermessenfragen,
da ein Sachgericht am besten in der Lage ist, die Angemessenheit zu beur-
teilen. Das Bundesgericht schreitet auch hier nur ein, wenn das Sachgericht
den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat (Urteile
des Bundesgerichts 6B_551/2012 vom 21. Januar 2013, E. 3.3 mit Verwei-
sen; 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.1.3).
Generell erscheint eine erstinstanzliche Behörde am besten in der Lage, die
Angemessenheit der vor ihr erbrachten anwaltlichen Bemühungen zu beur-
teilen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2011.18 vom 27. Februar
2012, E. 2.2). Auch eine nicht-richterliche Vorinstanz verfügt über ein weites
und pflichtgemäss zu handhabendes Ermessen, was die Beschwerdeinstanz
mit umfassender Kognition nachprüft (Art. 49 VwVG/Art. 393 Abs. 2 StPO;
Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2015.85 vom 12. April 2016,
E. 3.2.3; BB.2012.184 vom 15. März 2013, E. 4.4).
5.7
5.7.1 Aus dem Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Bern vom 28. Juni 2016
kann geschlossen werden, dass der Mandant des Beschwerdeführers be-
stritt, mit dem Verfolgten identisch zu sein (act. 5.1 Frage 12 sowie die Kor-
rekturen beim Verlesen des Protokolls). Er brachte vor, Staatsbürger von
Montenegro zu sein (act. 5.1 Frage 5).
Der Beschwerdeführer begründete beide Fristerstreckungen für seine Stel-
lungnahme vom 15. August 2016 (act. 5.4, 4. Juli 2016; act. 5.6, 20. Juli
2016) damit, das Ergebnis des Besuches der Konsulin von Montenegro bei
seinem Klienten im Regionalgefängnis Thun sei abzuwarten. Die zweiseitige
Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. August 2016 (act. 5.8) be-
fasst sich mit dem Auslieferungsverfahren ausschliesslich unter den Blick-
winkeln des Kontaktes zur montenegrinischen Botschaft/Konsulat respektive
der entsprechenden Staatsangehörigkeit seines Mandanten und beantragt
nur die ergänzende Einvernahme seines Mandanten. Zur Honorarnote führt
der Beschwerdeführer aus:
- 10 -
"Beiliegend findet sich meine Honorarnote. Es ist zu berücksichtigen,
dass erheblicher Aufwand durch die notwendige Kontaktnahme mit
dem montenegrinischen Konsulat entstanden ist. Wie bereits vorange-
hend ausgeführt, konnte erst durch diese Vermittlungen die von [sei-
nem Mandanten] geltend gemachte Staatsangehörigkeit überprüft und
durch das Erlangen des Reisepasses festgestellt werden. Dieses Vor-
gehen lässt sich grundrechtlich rechtfertigen."
In der Honorarnote vom 15. August 2016 (act. 1.3) weisen folgende Tätig-
keiten einen Bezug dazu auf:
Diverse Telefonate und Korrespondenz mit dem Konsulat von Montenegro.
Organisation einer Besprechung zwischen dem Klienten und der Konsulin
von Montenegro im Regionalgefängnis Thun zur Besprechung und Klärung
seiner Staatsangehörigkeit.
Zusammenstellen bzw. Anfordern von Ausweispapieren bei Staatsanwalt-
schaft (Effektenverzeichnis) und Weiterleitung der Passkopie an das Konsu-
lat.
Einreichen Fristerstreckungsgesuch.
Rechtliche Abklärungen.
Brief betreffend weiteres Vorgehen an Klient.
Korrespondenz und Telefonate mit dem Konsulat betreffend Ergebnis der Be-
sprechung mit dem Klienten und Besprechung des weiteren Vergehens.
Einreichen Fristerstreckungsgesuch.
Telefonische Besprechung mit der Konsulin betreffend weiteres Vorgehen
seitens des Konsulates; Antwort bzw. Bericht des Staates Montenegro abzu-
warten.
Ausarbeiten und Einreichen Stellungnahme an das BJ; Ersuchen um eine er-
gänzende Einvernahme.
5.7.2 Der Mandant des Beschwerdeführers bestritt, mit der gesuchten Person
identisch zu sein. Er bestritt ebenso, mazedonischer Nationalität zu sein.
Seine Staatsangehörigkeit war für das vorliegende Auslieferungsverfahren
nicht unmittelbar relevant (vgl. Art. 32 IRSG; FIOLKA, Basler Kommentar, In-
ternationales Strafrecht, Basel 2015, N. 2 zu Art. 32 IRSG); anderes legt auch
der Beschwerdeführer nicht dar. Nach der Argumentation in der Beschwerde
(vgl. obige Erwägung 5.1) schien der Beschwerdeführer sich durch die Klä-
rung der montenegrinischen Staatsangehörigkeit eine Klärung der Identitäts-
frage zu versprechen.
Zum einen ergibt sich jedoch aus der Stellungnahme vom 15. August 2016
nur, dass der Beschwerdeführer die verfahrensfremde Staatsangehörigkeit
abklärte. Eine Verbindung zur Identitätsfrage stellt er darin nicht her. Die
- 11 -
zweiseitige Stellungnahme vom 15. August 2016 befasst sich mit dem Aus-
lieferungsverfahren ausschliesslich unter den Blickwinkeln des Kontaktes zur
montenegrinischen Botschaft/Konsulat respektive der entsprechenden
Staatsangehörigkeit seines Mandanten (siehe vorstehende Erwägung 5.7.1).
Zum anderen ist es, und dies ist vorliegend ausschlaggebend, Aufgabe des
BJ abzuklären, ob die Rechtshilfevoraussetzungen vorliegen. Zum nötigen
Aufwand des amtlichen Rechtsbeistands gehört es zunächst, in seiner Stel-
lungnahme ans BJ zu rügen, der Mandant sei nicht mit der gesuchten Person
identisch. Der Mandant selbst brachte dies im Schreiben vom 27. September
2016 vor (act. 5.12). Das BJ nahm daraufhin die Identitätsüberprüfung mittels
Fingerabdruckabgleichs innert weniger Tage vor (vgl. einleitende Erwä-
gung D). Staatsangehörigkeiten wie auch unterschiedliche Geburtenregister-
Nummern des mazedonischen Staatsangehörigkeitsnachweises und des
montenegrinischen Reisepasses sind dagegen, wenn überhaupt, von gerin-
gem Beweiswert für die Identitätsklärung. Sie rechtfertigen keinen vorgängi-
gen anwaltlichen Ermittlungsaufwand innert erstreckter Frist zur Stellung-
nahme ans BJ. Der Beschwerdeführer hatte seine Erkenntnisse denn auch
soweit ersichtlich im Auslieferungsverfahren gar nicht erst eingebracht.
Weiterhin sind keine klärungsbedürftigen aussergewöhnliche Rechtsfragen
ersichtlich, welche Zeitaufwand für die Position "Rechtliche Abklärungen"
resp. das Rechtsstudium rechtfertigen würden (vgl. dazu Urteil des Bundes-
gerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013, E. 2). Auch ist das Erstellen
einer Honorarnote keine zu entschädigende Leistung des Anwaltes, sondern
Voraussetzung seiner Entschädigung nach Aufwand und anwaltliche Oblie-
genheit.
Insgesamt enthält die Honorarnote zahlreiche Positionen mit Aufwand, der
entweder nicht gerechtfertigt, offensichtlich verfahrensfremd oder nicht zu
entschädigen ist. Mangels näherer Angaben in der Honorarnote können
diese Positionen nicht klar von den zu entschädigenden Aufwendungen ge-
trennt werden.
5.7.3 Die Verfahrensakten, inkl. der zweiseitigen Stellungnahme des Beschwerde-
führers vom 15. August 2016, zeichnen das Bild eines Falles ohne beson-
dere tatsächliche oder rechtliche Komplexität. Ein solcher legt nahe, die an-
waltlichen Bemühungen auf ein den konkreten Verhältnissen angemessenes
Mass zu beschränken (vgl. BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 in aus juristischer Sicht
einfachen Fällen "auf ein Minimum beschränken"; Urteil des Bundesgerichts
6B_74/2014 vom 7. Juli 2014, E. 1.4.3). Nicht zu beanstanden ist, dass das
BJ die Honorarnote des Beschwerdeführers in der Höhe für den vorliegenden
- 12 -
Fall als unangemessen betrachtete – sei doch nach Aussagen des Be-
schwerdeführers im Zusammenhang mit der (verfahrensfremden) Identitäts-
frage erheblicher Aufwand fakturiert worden (vgl. vorstehende Erwägungen
5.1, 5.7.1). Die vom BJ gegenüber der Honorarnote reduzierte Pauschalent-
schädigung des amtlichen Verteidigers erscheint in diesem Licht nicht als of-
fensichtlich unangemessen.
5.8 Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, dass konkrete Positionen
zu Unrecht nicht entschädigt worden seien. Aufgrund der Fremdsprachigkeit
seines Mandanten hätten Übersetzungen erstellt bzw. organisiert werden
müssen. Der Mandat sei über die Verfahrens- und Rechtslage aufzuklären
und die Entscheide seien zu erläutern gewesen. In diesem Zusammenhang
seien auch die zwei Gefängnisbesuche gerechtfertigt gewesen (act. 1 S. 3
Ziff. 1.2). Bezüglich Übersetzungen habe die Kommunikation in Englisch er-
folgen können, was jedoch zusätzlichen Zeitaufwand ergeben habe. Es hät-
ten ausführlichere Gespräche bzw. Erläuterungen erfolgen müssen als im
Normalfall und zusätzlich auch die schriftlichen Korrespondenzen, wie ins-
besondere die Verfügungen, ins Englische übersetzt und in Englisch erläu-
tert werden müssen (act. 7 S. 3 Ziff. 3). Zudem würden die Zeitangaben des
BJ für die Einvernahmen die Warte- und Reisezeiten sowie die Zeit für die
aufwendigen Sicherheitskontrollen ausserhalb der offiziellen Besuchszeiten
nicht berücksichtigen (act. 1 S. 6 Ziff. 1.11).
5.9 Die Rügen des Beschwerdeführers gehen fehl. Aus ihnen erschliesst sich
nicht zureichend, wann und in welchem Umfang zu entschädigender, jedoch
nicht entschädigter Aufwand angefallen sein soll. Jedenfalls liegen keine An-
haltspunkte vor, dass die Festsetzung der Honorarpauschale ausserhalb je-
den vernünftigen Verhältnisses zu den vom Beschwerdeführer geleisteten
Diensten steht oder dass damit Bemühungen nicht honoriert wurden, die
zweifelsfrei zu den Obliegenheiten einer sorgfältigen Rechtsvertretung ge-
hören. In Berücksichtigung des überschaubaren Umfangs, der Bedeutung
und angesichts eines Falles ohne besondere Schwierigkeiten liegt die dem
Beschwerdeführer zugesprochene Pauschale von Fr. 1'500.-- innerhalb des
Ermessensbereichs der Vorinstanz.
5.10 Zusammenfassend erweist sich die Entschädigung des Beschwerdeführers
mittels Pauschale als zulässig und in der Höhe nicht als offensichtlich unan-
gemessen. Die dagegen erhobenen Rügen gehen fehl, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr
- 13 -
ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), der ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- (act. 3) daran anzurechnen.
- 14 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un-
ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 4. Mai 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt A.
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe-
reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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