Entscheid vom 10. Januar 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Uk-
raine
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.272
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die ukrainischen Behörden gegen A. und weitere Personen eine Strafuntersu-
chung wegen Korruption führen; sie in diesem Zusammenhang mit Rechtshil-
feersuchen vom 29. Februar 2016 sowie dem Ergänzungsersuchen vom
28. April 2016 an die Schweiz gelangten und namentlich um Herausgabe der
Bankunterlagen betreffend Konten der B. SA ersuchten (s. act. 1.1 S. 2);
- am 26. April 2016 das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) der Bundesan-
waltschaft das ukrainische Rechtshilfeersuchen zum Vollzug übertrug; die
Bundesanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 14. Juni 2016 darauf eintrat;
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 14. Juli 2016 den Beizug der er-
suchten Bankunterlagen anordnete, welche bereits im schweizerischen Straf-
erfahren gegen A. bei der Bank C. SA und bei der Bank D. SA ediert worden
waren;
- mit Schlussverfügung vom 19. Oktober 2016 die Bundesanwaltschaft dem uk-
rainischen Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung entsprach und die rechtshil-
feweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend auf die B. SA lautenden
Konten bei der Bank C. SA und Bank D. SA anordnete (act. 1.0);
- A. durch seinen Rechtsvertreter gegen die vorgenannte Verfügung vom
19. Oktober 2016 mit Beschwerde vom 21. November 2016 an die Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist; er zur Hauptsache den Antrag
auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung stellt, unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge zulasten der Bundesanwaltschaft (act. 1);
- mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2016 die Beschwerdegegnerin be-
antragte, es sei auf die Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Be-
schwerdeführers nicht einzutreten (act. 6); denselben Antrag das BJ mit Ver-
nehmlassung vom gleichen Tag stellte (act. 7); nach Eingang der Akten diese
Schreiben dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt wurden (act. 10); der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 eine unaufgefor-
derte Stellungnahme einreichte (act. 11), welche der Gegenseite zur Kenntnis
zugestellt wurde (act. 12);
- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden
Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusam-
men mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Straf-
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sachen [IRSG; SR 351.1]; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; Art. 19 Abs. 1 des Orga-
nisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [Organi-
sationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161]);
- zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); Personen, gegen die
sich das ausländische Strafverfahren richtet, unter denselben Bedingungen
beschwerdelegitimiert sind (Art. 21 Abs. 3 IRSG); bei der Erhebung von Kon-
toinformationen als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3
und Art. 80h IRSG der Kontoinhaber gilt (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547
E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6);
- der wirtschaftlich Berechtigte und andere bloss indirekt Betroffene nach der
Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert sind (BGE 130
II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 153 E. 2b S. 157, je m.w.H.); der Ausschluss des
bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigten von der Rechtsmittellegitima-
tion damit begründet wird, wer eine juristische Person als Kontoinhaber vor-
schiebe, müsse die Nachteile dieses Vorgehens in Kauf nehmen; in diesem
Falle sich die juristische Person anstelle der nur wirtschaftlich am Konto be-
rechtigten natürlichen Person gegen die Rechtshilfemassnahmen wehren kann
(BGE 123 II 153 E. 2c S. 158);
- wie das Bundesgericht in BGE 123 II 153 präzisiert hat, diese Begründung in-
dessen nicht auf den Fall passt, in welchem die juristische Person, welche als
Kontoinhaberin geführt wird, nicht mehr besteht und deshalb keine Rechtsmit-
tel mehr ergreifen kann; der am Konto wirtschaftlich berechtigten Person nur
dann ein genügender rechtlicher Schutz gegenüber Rechtshilfemassnahmen
gewährt wird, wenn sie selbst zur Beschwerde zugelassen wird, sollte sie in
den Kontounterlagen eine seit der Eröffnung des Kontos aufgelöste [nicht mehr
existierende] juristische Person als einzige Inhaberin des Kontos erscheinen;
- die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Ge-
sellschaft dem Rechtsuchenden obliegt (Urteil des Bundesgerichts 1A.10/2000
vom 18. Mai 2000, E. 1e); der wirtschaftlich Berechtigte einer erloschenen Ge-
sellschaft insbesondere beweisen muss, dass die Gesellschaft liquidiert wurde
und er Begünstigter dieser Liquidation war (Urteil des Bundesgerichts
1C_183/2012 vom 12. April 2012, E. 1.5 mit weiteren Hinweisen; Entscheide
des Bundesstrafgerichts RR.2016.71-72 vom 8. Juli 2016, E. 4.1; RR.2009.151
vom 11. September 2009, E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen); die Auflösung der
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Gesellschaft und die Berufung auf die ersatzweise Legitimation eines wirt-
schaftlich Berechtigten zudem nicht bloss vorgeschoben oder rechtsmiss-
bräuchlich erscheinen darf (BGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.);
- das Vorliegen der Beschwerdelegitimation von Amtes wegen geprüft wird; die
beschwerdeführende Person ihre Beschwerdelegitimation eingehend darlegen
bzw. belegen muss, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist; sie die
Beweislast dafür trägt, dass sie beschwerdeberechtigt ist (s. MARANTELLI-SO-
NANINI/HUBER, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 48 VwVG N. 5);
- vorliegend der Beschwerdeführer anerkennt, dass er nicht der Inhaber der von
der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten, sondern lediglich der wirt-
schaftlich Berechtigte ist (act. 1 S. 23); er selber ausführt, dass die B. SA weder
liquidiert wurde noch sich in Auflösung befindet (act. 1 S. 23);
- der Beschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigter nach konstanter Praxis
unter diesen Umständen nicht persönlich und direkt von der Herausgabe der
fraglichen Kontounterlagen betroffen und damit nicht beschwerdelegitimiert ist;
- der vom Beschwerdeführer angeführte Umstand, dass er Gegenstand des uk-
rainischen Strafverfahrens sei, daran nichts zu ändern vermag, da, wie bereits
ausgeführt, Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet,
unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert sind (Art. 21 Abs. 3
IRSG);
- dem Beschwerdeführer, soweit er seine Beschwerdelegitimation damit begrün-
det, die Kontoinhaberin könne sich als juristische Person nicht auf Art. 2 IRSG
berufen (act. 11 S. 2 ff.), nochmals die konstante Rechtsprechung entgegen-
zuhalten ist, wonach die entsprechenden Nachteile in Kauf zu nehmen sind,
wenn eine juristische Person als Kontoinhaber vorgeschoben wird (s.o.); dar-
über hinaus nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts sich
neu auch eine juristische Person im allgemeinen auf Art. 2 IRSG berufen kann,
wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren angeschuldigt ist, wobei sich
ihre Rügemöglichkeit naturgemäss auf die Verletzung des fair trial Gebots nach
Art. 6 EMRK beschränkt (Entscheid RR.2015.318 vom 1. Juni 2016, E. 4.2 f.);
- weder für ein Abweichen von der konstanten Rechtsprechung noch für ein Ein-
greifen von Amtes wegen Gründe ersichtlich sind;
- nach dem Gesagten auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutre-
ten ist;
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- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird
(Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Berechnung
der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwen-
dung gelangt; die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2'000.-- anzusetzen ist,
unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kosten-
vorschuss in der der Höhe von Fr. 3'000.-- (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 5 und
Art. 8 Abs. 3 BStKR); die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Be-
schwerdeführer den Restbetrag zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt un-
ter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem bereits geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse
wird angewiesen, den Restbetrag in der Höhe von Fr. 1‘000.-- dem Beschwer-
deführer zurückzuerstatten.
Bellinzona, 10. Januar 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Reza Vafadar
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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