Entscheid vom 26. Mai 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Camast-
ral und/oder Rechtsanwalt Urs Bürgin,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS
ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.279
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Sachverhalt:
A. Die belgischen Strafverfolgungsbehörden führen ein Strafverfahren gegen
A., dessen Lebenspartnerin B. und deren gemeinsame Tochter C. wegen
Geldwäscherei und Steuerbetrug. In diesem Zusammenhang gelangte der
zuständige Untersuchungsrichter mit Rechtshilfeersuchen vom 8. Juni 2015
an das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») und ersuchte dieses u. a.
um Edition von Kontounterlagen hinsichtlich der von den drei Beschuldigten
geführten Bankbeziehungen bei der Bank D. in Genf. Gemäss dem Rechts-
hilfeersuchen handle es sich dabei insbesondere um das EUR-Konto mit der
IBAN 1 und das USD-Konto mit der IBAN 2 (Rechtshilfeakten, act. 1 und 2).
B. Das BJ unterbreitete das Ersuchen der Eidgenössischen Steuerverwaltung
zur Überprüfung. Diese hielt mit Stellungnahme vom 15. September 2015
fest, das Ersuchen betreffe Zuwiderhandlungen im Bereich der direkten
Steuern und es liege ein Abgabebetrug im Sinne des Rechtshilfegesetzes
vor (Rechtshilfeakten, act. 4). Am 8. Oktober 2015 übermittelte das BJ das
Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfol-
gend «StA ZH») und ernannte den Kanton Zürich als Leitkanton (Rechtshil-
feakten, act. 3).
C. Mit Eintretensverfügung vom 19. November 2015 entsprach die StA ZH dem
Ersuchen und verlangte Auskünfte sowie Kontounterlagen von der Bank D.
(Rechtshilfeakten, act. 5/6). Gemäss Schreiben der Bank D. vom 9. Dezem-
ber 2015 konnte auf Grund der Nachforschungen bei der Geschäftsstelle
Genf die auf A. lautende Beziehung Nr. 3 festgestellt werden (Rechtshilfeak-
ten, act. 8/1). Es handelt sich, wie im Rechtshilfeersuchen vermutet, um das
EUR-Konto mit der IBAN 1 und um das USD-Konto mit der IBAN 2. Die dies-
bezüglichen Eröffnungsdokumente sowie die Konto- und Depotauszüge wur-
den als Beilage zum ebengenannten Schreiben der StA ZH zugestellt
(Rechtshilfeakten, act. 8/2 ff.).
D. Mit Schlussverfügung Nr. 6 vom 24. Oktober 2016 bewilligte die StA ZH die
Herausgabe der Bankunterlagen der Bank D. bezüglich der Konto-Nr. 3 lau-
tend auf A. inklusive der Kontoauszüge der vorgenannten EUR- und USD-
Konten an die ersuchende Behörde (act. 1.2).
- 3 -
E. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 28. November 2016 an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt Folgendes (act. 1):
1. Es sei das Rechtshilfegesuch der Staatsanwaltschaft Ostflandern, Belgien, in Aufhebung
der Schlussverfügung Nr. 6 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. Okto-
ber 2016 abzuweisen.
2. Es sei Ziffer 2 der Schlussverfügung Nr. 6 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
24. Oktober 2016 aufzuheben und die rechtshilfeweise Herausgabe der edierten Bankunter-
lagen zu verweigern.
3. Eventualiter sei die Schlussverfügung Nr. 6 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
vom 24. Oktober 2016 aufzuheben und zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen.
4. Subeventualiter sei den belgischen Behörden eine Verwendungsbeschränkung der edier-
ten Bankunterlagen dergestalt aufzuerlegen, dass die Unterlagen nicht als Beweismittel in
Verfahren der direkten Steuern verwendet werden dürfen wie Einkommensteuern, Vermö-
genssteuern, Körperschaftssteuern usw.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin sowohl für das
Rechtshilfeverfahren wie auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren.
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2017 beantragt die StA ZH, die Be-
schwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei
(act. 9). Das BJ schliesst mit Schreiben vom 12. Januar 2017 auf kosten-
pflichtige Abweisung der Beschwerde, sofern auf diese einzutreten sei
(act. 8). A. hält mit Beschwerdereplik vom 6. Februar 2017 vollumfänglich an
seinen Anträgen fest (act. 12). Die Beschwerdereplik wurde am 7. Februar
2017 dem BJ und der StA ZH zur Kenntnis gebracht (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Belgien sind in erster Linie die
Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über
die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten bei-
getreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen ergangene zweite Zu-
satzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massge-
bend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkom-
mens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von
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Schengen vom 14. Juni 1985 zur Anwendung (Schengener Durchführungs-
übereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62).
Diese Abkommen werden schliesslich ergänzt durch das Übereinkommen
vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlag-
nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur
Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt
nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge-
ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140
IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wah-
rung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617;
TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen
Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal-
tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes
bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab
der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k
IRSG). Die Schlussverfügung vom 24. Oktober 2016 wurde mit Beschwerde
vom 28. November 2016 fristgerecht angefochten.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich
und direkt betroffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei
Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
Der Beschwerdeführer ist Inhaber der von der Rechtshilfemassnahme be-
troffenen Konten bei der Bank D., sodass er zur vorliegenden Beschwerde
legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh-
rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die
aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337
E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6;
TPF 2011 97 E. 5).
4. Der Beschwerdeführer rügt vorab, dass er am Morgen des 21. November
2016 telefonisch Akteneinsicht verlangt habe und ihm diese von der Be-
schwerdegegnerin erst am Nachmittag des 23. November 2016 gewährt
worden sei. Ihm sei somit nur noch wenig Zeit zum Verfassen der Beschwer-
deschrift verblieben. Das verschleppende Handeln der Beschwerdegegnerin
verletze den Gehörsanspruch und widerspreche Treu und Glauben (act. 1,
Rz. 4 ff.).
Vorab ist festzuhalten, dass der Umstand, wonach dem Beschwerdeführer
vor Ablauf der Beschwerdefrist nur noch wenig Zeit für das Verfassen der
Beschwerde verblieben ist, nicht der Beschwerdegegnerin zur Last gelegt
werden kann. Vielmehr hat der Beschwerdeführer selbst erst kurz vor Ablauf
der Beschwerdefrist Akteneinsicht verlangt. Im Übrigen hat sich die gerügte
Gehörsverletzung nicht negativ ausgewirkt, konnte der Beschwerdeführer
doch fristgerecht eine umfassende Beschwerdeschrift einreichen. Ferner
hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich in der Beschwerdereplik
nochmals zu den fraglichen Punkten zu äussern. Das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers wurde somit nicht verletzt.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht diverse Mängel des Rechtshilfeersuchens gel-
tend. So rügt er die unrichtige und lückenhafte Darstellung des Sachverhalts
(act. 1, Rz. 10 ff.). Den Anforderungen von Art. 14 Ziff. 1 lit. b und Ziff. 2
EUeR bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG sei nicht nachgekommen (act. 1,
Rz. 11).
5.2 Das Ersuchen muss die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Dar-
stellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2
und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das
Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde aller-
dings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl.
Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe
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ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a
EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird
(BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).
5.2.1 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-
hilfeersuchen im Regelfall keine hohen Anforderungen. Von den Behörden
des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sach-
verhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lücken-
los und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck
des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen an-
deren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln
gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat
befinden, klären kann. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersu-
chende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt.
Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und
grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist viel-
mehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch
offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird
(BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194
E. 2.1 S. 196).
5.2.2 Liegt einem Rechtshilfeersuchen jedoch der Verdacht zugrunde, der Be-
schuldigte habe sich eines Abgabebetrugs im Bereich der direkten Steuern
schuldig gemacht, gelten erhöhte Anforderungen bezüglich des geltend zu
machenden Tatverdachts. Zwar haben sich die Schweizer Behörden auch in
diesen Fällen nicht darüber auszusprechen, ob die im Sachverhalt aufge-
führten Tatsachen zutreffen oder nicht, jedoch verlangt die Rechtsprechung,
dass hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen ent-
haltenen Sachverhalt bestehen. Damit soll verhindert werden, dass sich die
ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhanden-
sein von Verdachtsmomenten lediglich behaupteten Abgabebetrugs Be-
weise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für
welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt
(BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; Urteil des Bundesgerichts 2C_269/2013 vom
5. Juli 2013, E. 9.5; TPF 2007 150 E. 3.2.4 S. 152 f.; vgl. dazu TPF 2015 110
E. 5.2.4 S. 115 m.w.H.).
5.3 Dem Rechtshilfeersuchen vom 8. Juni 2015 liegt folgender Sachverhalt zu
Grunde (Rechtshilfeakten, act. 2):
- 7 -
Die belgischen Behörden vermuten, der Beschwerdeführer sei neben seiner
offiziellen Tätigkeit im Bereich des Konsumgüter-Parallelimports auch im Fi-
nanzsektor tätig gewesen und habe dabei insbesondere in grossem Stil in-
ternationale Bank- und Geldtransaktionen gefördert. Diese beiden Tätigkei-
ten habe der Beschwerdeführer persönlich aus den Räumlichkeiten der
E. BVBA in Gent entfaltet. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerde-
führer ausländische Strukturen und Personen genutzt habe, um die aus sei-
nen Aktivitäten entstandenen Einkünfte illegal ins Ausland zu transferieren
und damit Gewinne an Orten mit kleiner oder geringer Steuerbelastung aus-
zuweisen, obwohl die Gewinne effektiv in Belgien realisiert worden seien.
Auf diese Weise habe er einen schweren Steuerbetrug mit internationaler
Ausprägung begangen. Ferner bestünden Anhaltspunkte, dass der Be-
schwerdeführer mit diesen Strukturen und Personen Erlöse aus einem be-
deutenden und internationalen Betrugsschema gewaschen und überdies
auch Geldwäscherei im Interesse von Dritten betrieben habe.
Das mutmassliche Vorgehen des Beschwerdeführers wird wie folgt präzi-
siert: Die Erlöse seiner beruflichen Tätigkeit seien in einem ersten Schritt auf
die irländische Gesellschaft E. Ltd. und den in Belize domizilierten Gesell-
schaften F. Ltd. und G. Ltd. übertragen worden. Durch die Ermittlungen der
belgischen Behörden habe in Erfahrung gebracht werden können, dass die
E. Ltd. tatsächlich in Gent und nicht in Irland geführt werde. Damit unterliege
sie aus steuerlichen Gesichtspunkten der gleichen Behandlung wie eine in
Belgien domizilierte Gesellschaft. Zudem würden die beiden Offshore-Ge-
sellschaften in Belize unter steuerlichem Aspekt transparente Konstrukte
darstellen, deren Einkünfte direkt dem Beschwerdeführer als wirtschaftlich
Berechtigten zuzurechnen seien.
Ein Teil der Erträge der E. Ltd. sei an die in Gibraltar registrierte H. Ltd. –
eine weitere steuerlich transparente Struktur, als deren wirtschaftlich Be-
rechtigter ebenfalls der Beschwerdeführer vermutet wird – übertragen wor-
den. Die realisierten Einnahmen der H. Ltd. seien direkt dem Beschwerde-
führer zuteil geworden. Alsdann vermuten die belgischen Behörden, dass es
sich bei der H. Ltd. um ein Gefüge zur Geldwäscherei handle. Ein anderer
Teil der Vermögenswerte der E. Ltd. sei direkt auf Schweizer Konten trans-
feriert worden, bei welchen angenommen wird, dass der Beschwerdeführer
der Inhaber sei.
Die von der F. Ltd. und der G. Ltd. generierten Erträge seien teilweise als
«fees» auf die britische Gesellschaft I. LLP und von dort wiederum als «fees»
zurück auf die belgische E. BVBA übertragen worden, bevor sie in der Folge
an den Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin ausbezahlt bzw. für
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den Kauf von Fahrzeugen verwendet wurden, welche anschliessend dem
Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin zur Verfügung gestellt wor-
den seien. Gemäss den belgischen Behörden handle es sich auch bei der
I. LLP um eine Struktur zur Geldwäscherei.
5.4 Diese Sachverhaltsdarstellung vermag den gesetzlichen Anforderungen von
Art. 14 Ziff. 1 lit. b und Ziff. 2 EUeR bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG sowie der
diesbezüglichen oben erwähnten Rechtsprechung (vgl. supra E. 5.2) zu ge-
nügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Wi-
dersprüchen behaftet.
Der im Rechthilfeersuchen dargelegte Sachverhalt vermag auch den ge-
mäss Rechtsprechung erhöhten Anforderungen an den Verdachtsmoment
zu genügen. Das Rechtshilfeersuchen enthält genaue Angaben über den
mutmasslichen Geldfluss und listet vermutete Zahlungen zwischen den ver-
schiedenen Gesellschaften untereinander und auch an den Beschwerdefüh-
rer auf (Rechtshilfeakten, act. 2, Blatt 6 f.). Ferner können die belgischen
Behörden konkrete Angaben zu den betroffenen Bankkonten meist mit
Konto- oder IBAN-Nummer nennen (Rechtshilfeakten, act. 2, Blatt 9 ff.).
Diese Indizien erhärten die Angaben im Ersuchen und begründen einen hin-
reichenden Verdacht der dem Beschwerdeführer angelasteten Straftaten.
Auch die Einwände des Beschwerdeführers vermögen die schlüssigen Aus-
führungen im Rechtshilfeersuchen nicht zu entkräften: Er bringt vor, es sei
nicht aktenkundig, dass die E. Ltd. von Belgien aus geleitet werde und damit
würde es mangels eines örtlichen Anknüpfungspunktes in Belgien dem gan-
zen Ersuchen an der Basis fehlen (act. 1, Rz. 11 f.). Mit diesem Einwand
übersieht der Beschwerdeführer, dass auch bei einem vermuteten Abgabe-
betrug von der ersuchenden Behörde nicht ein strikter Beweis des Tatbe-
standes verlangt werden kann, wäre diese doch hierzu oftmals gar nicht in
der Lage, da sie wichtiges die Beschuldigten belastendes oder auch entlas-
tendes Beweismaterial erst auf dem Rechtshilfeweg erlangen kann (vgl.
BGE 116 Ib 96 E. 4c S.103).
Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, nicht er sei der wirtschaftlich
Berechtigte der E. Ltd., sondern ein russischer Staatsbürger namens J.
(act. 1, Rz. 13). Bei dieser Darlegung des Beschwerdeführers handelt es
sich um eine im Rechtshilfeverfahren unzulässige eigene Darstellung des
Sachverhaltes, auf die nicht weiter einzugehen ist (Entscheide des Bun-
desstrafgerichts RR.2016.170 vom 25. Januar 2017, E. 4; RR.2013.254 vom
19. Dezember 2013, E. 4.5; RR.2012.175 vom 7. März 2013, E. 7.3).
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Nicht stichhaltig ist auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, die ersu-
chende Behörde habe zur Begründung der beidseitigen Strafbarkeit einen
Vorgang erfunden (act. 1, Rz. 10). So macht er geltend, die im Ersuchen
erwähnte, an ihn erfolgte Vergütung von EUR 1 Mio. vom 11. März 2003 sei
eine blosse Erfindung, da sein Konto bei der Bank D. erst Jahre nach dieser
angeblichen Transaktion eröffnet worden sei (act. 1, Rz. 16). Diesbezüglich
ist festzuhalten, dass im Ersuchen nicht ausgeführt wird, die fragliche Zah-
lung sei auf dem Konto des Beschwerdeführers bei der Bank D. gutgeschrie-
ben worden (Rechtshilfeakten, act. 2, Blatt 7). Vielmehr werden eingangs
des Ersuchens auch noch weitere Konten des Beschwerdeführers bei ver-
schiedenen Banken in der Schweiz und in Belgien erwähnt (Rechtshilfeak-
ten, act. 2, Blatt 2).
Somit ist dieses Gericht an den im Ersuchen wiedergegebenen Sachverhalt
gebunden. Sämtliche diesbezügliche Rügen des Beschwerdeführers erwei-
sen sich als unbegründet.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer führt sodann aus, die beidseitige Strafbarkeit sei nicht
gegeben. Das ihm zur Last gelegte Verhalten erfülle mangels Arglist den
Tatbestand des Abgabebetrugs nach Art. 14 Abs. 2 VStrR nicht (act. 1,
Rz. 18).
6.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er-
ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin-
gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare
Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des
ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für
die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende
Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische
Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer-
den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor-
geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines
nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
6.3 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist
der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die
Schweiz wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet
hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Er
muss dabei die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Strafbestimmung des
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schweizerischen Rechts erfüllen. Bei der Beurteilung der beidseitigen Straf-
barkeit beschränkt sich der Rechtshilferichter auf eine Prüfung prima facie
(BGE 142 IV 250 E. 5.2 m.w.H.).
6.4 Die ausländischen Strafbehörden ermitteln vorliegend wegen Betrugs im Be-
reich direkter Steuern und Geldwäscherei. Zur Untersuchung der Frage, ob
ausreichend Anhaltspunkte für eine rechthilfefähige Straftat vorliegen, hat
der Rechtshilferichter die Sachverhaltsschilderung mit Blick auf diese kon-
kreten Straftaten zu würdigen.
6.4.1 Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht im Einklang mit Art. 2 lit. a EUeR vor, dass Rechts-
hilfeersuchen abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des Verfahrens eine
Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Jedoch
kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes
(andere Rechtshilfe) entsprochen werden, wenn das Verfahren einen Abga-
bebetrug betrifft. In diesem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes
(Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechtshilfeleistung, wenn die übrigen Vo-
raussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252).
6.4.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 IRSV bestimmt sich der Begriff des Abgabebetruges
im Sinne von Art. 3 Abs. 3 IRSG nach Art. 14 Abs. 2 VStrR. Danach liegt ein
Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt,
dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag
eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass
es sonst am Vermögen geschädigt wird. Ob eine Tat als Abgabebetrug zu
qualifizieren ist, beurteilt sich allein nach den erwähnten Grundsätzen des
schweizerischen Rechts. Es ist unerheblich, ob das fragliche Verhalten nach
dem Recht des ersuchenden Staates ebenfalls als Abgabebetrug gilt oder
ob es als Steuerhinterziehung geahndet wird (BGE 125 II 250 E. 3b S. 252
f.; vgl. zum Ganzen auch TPF 2015 110 E. 5.2.3 S. 113 f.).
6.4.3 Der Arglistbegriff von Art. 14 Abs. 2 VStrR orientiert sich grundsätzlich an
der Rechtsprechung zum gemeinrechtlichen Betrugstatbestand gemäss
Art. 146 StGB (TPF 2015 110 E. 5.2.3 S. 114 m.w.H.). Nach der bundesge-
richtlichen Praxis setzt Abgabebetrug nicht notwendigerweise die Verwen-
dung falscher oder verfälschter Urkunden voraus. Zwar seien für die An-
nahme von Arglist immer besondere Machenschaften, Kniffe oder ganze Lü-
gengebäude erforderlich. Unter gewissen Umständen könnten aber auch
blosse Falschangaben oder sogar blosses Schweigen arglistig sein, wenn
der Täuschende den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält
- 11 -
oder voraussieht, dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes Vertrauens-
verhältnis von einer Überprüfung absehen wird (BGE 125 II 250 E. 3b S. 252,
E. 5a; 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 77, je mit Hinweisen).
Bezogen auf den Abgabebetrug ist es Sache der um Rechtshilfe ersuchen-
den ausländischen Behörde, in ihrem Ersuchen die Umstände darzulegen,
aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat
(BGE 125 II 250 E. 5b S. 257 f.).
6.5 Im Rechtshilfeersuchen beschreiben die belgischen Behörden eine Finanz-
struktur mit äusserst ausgeklügeltem Charakter (vgl. die ausführliche Darle-
gung des Sachverhalts supra E. 5.3). Der Beschwerdeführer habe die durch
seine berufliche Tätigkeit in Belgien erwirtschafteten Einkünfte verschleiert,
indem sie durch diverse ausländische Gesellschaften ausgewiesen worden
seien, um damit den Anschein zu erwecken, die Einkünfte seien im Ausland
erzielt worden, während sie der Beschwerdeführer effektiv ausschliesslich in
Belgien realisiert habe. Darüber hinaus sei ein Teil der durch diese Offshore-
Gesellschaften erwirtschafteten Beträge an weitere Gesellschaften, bei wel-
chen überdies der Verdacht bestehe, dass es sich um Geldwäscherei-Vehi-
kel handle, übertragen worden, bevor sie wiederum direkt oder mit einem
Umweg über die E. BVBA an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden
seien.
Der im Sachverhalt geschilderte Geldfluss zeigt eine ungewöhnliche Finanz-
struktur, welche, ohne erkennbaren wirtschaftlichen Sinn, vermutlich einzig
der Verschleierung der transferierten Vermögenswerte dient. Bei Steuerum-
gehungsmethoden wie der vorliegenden ist bezogen auf den Abgabebetrug
die Rechtsprechung zu beachten, dass besondere Machenschaften und da-
mit ein arglistiges Verhalten insbesondere dann zu bejahen sind, wenn eine
Domizilgesellschaft einzig zum Zwecke gegründet wird, die steuerrechtlich
relevanten Verhältnisse zu verschleiern und die Steuerbehörde zu täuschen,
soweit die Täuschung für diese nur schwer durchschaubar ist (BGE 139 II
404 E. 9.4 S. 435 m.w.H.). Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt
(act. 1, Rz. 18), erfüllt jedoch die (einfache) Lüge durch Nichtdeklaration ei-
nes Einkommens und die auf Nachfrage der Steuerbehörde abgegebene
Wiederholung dieser Lüge die Anforderungen an die arglistige Täuschung
nicht. Dagegen ist vielmehr entscheidend, was der Steuerpflichtige im Hin-
tergrund bereits vorgekehrt hat, um die Überprüfung seiner Deklaration zu
erschweren oder gar zu verhindern. Im Bereich der internationalen Rechts-
hilfe betreffend Steuerdelikte gilt, dass Steuereinsparungs- bzw. Steuerver-
meidungsstrategien, welche sich auf die Ausschöpfung legaler Instrumente
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des Gesellschafts- und Fiskalrechts beschränken, dann als strafbare arglis-
tige Täuschungsmethoden zu qualifizieren sind, wenn täuschende Vorkeh-
ren hinzutreten, die von der Fiskalbehörde – bei einer Gesamtwürdigung der
fraglichen Steuerumgehungsmethode – nur schwer durchschaut werden
können (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435 f. m.w.H.; TPF 2015 110 E. 5.4.2
S. 117 f.; TPF 2008 128 E. 5.8 S. 133 f.).
Im Rechtshilfeersuchen Belgiens werden solche zusätzlich hinzutretende
Täuschungselemente umschrieben. Der Beschwerdeführer habe nicht nur
tatsächlich in Belgien realisierte Gewinne den Steuerbehörden nicht ange-
geben, sondern die realisierten Gewinne sollen zusätzlich über diverse aus-
ländische Gesellschaften weitertransferiert worden sein, bis sie am Ende
wieder zum Beschwerdeführer zurückgeflossen seien. Es wurden damit
ohne erkennbaren wirtschaftlichen Sinn nicht nur eine, sondern gleich meh-
rere ausländische Gesellschaften in unterschiedlichen Destinationen als Ve-
hikel dazwischengeschaltet, wodurch der Geldfluss verschleiert wurde. Da-
mit hat der Beschwerdeführer neben seiner Nichtdeklaration von Einkom-
men im Hintergrund komplexe Massnahmen getroffen, um eine Überprüfung
durch die belgischen Behörden zu erschweren.
Bei objektiver Würdigung sämtlicher Umstände waren die ausgeklügelten
Vorkehren des Beschwerdeführers für die belgischen Behörden nur schwer
durchschaubar. Das Vorgehen des Beschwerdeführers weist damit einen
raffinierten Charakter im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung auf. An
diesem Ergebnis kann auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass die
blosse Einrichtung von steuerprivilegierten Domizilgesellschaften und Steu-
ervermeidungsstrategien legale Instrumente des Gesellschafts- und Steuer-
rechts seien (act. 1, Rz. 18), nichts ändern, da auch legale und vom Gesetz-
geber gewollte steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eine rechtswidrige Ver-
wendung finden können.
6.6 Zusammengefasst kann somit festgestellt werden, dass der im Rechtshil-
feersuchen geschilderte Sachverhalt darlegt, inwiefern der Beschwerdefüh-
rer arglistig gehandelt hat. Damit erlaubt er eine Subsumtion des Sachver-
halts unter den Tatbestand des Abgabebetrugs. Vermutungsweise hat der
Beschwerdeführer als Steuerpflichtiger mit seinem arglistigen Verhalten der
belgischen Steuerbehörde Steuergelder in der Höhe von mind. EUR 2 Mio.
vorenthalten (Rechtshilfeakten, act. 2, Blatt 6), wodurch diese eine Vermö-
gensschädigung in einem erheblichen Betrag erlitt. Das Erfordernis der dop-
pelten Strafbarkeit ist damit erfüllt.
- 13 -
7.
7.1 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, es handle sich beim vorliegenden
Rechtshilfeersuchen um eine «fishing expedition». Im Rechtshilfeersuchen
sei eine Transaktion vom 11. März 2003 von einer Million EUR von der
E. Ltd. an den Beschwerdeführer aufgeführt. Gemäss den edierten Unterla-
gen sei die Kontobeziehung des Beschwerdeführers bei der Bank D. erst
Jahre nach der fraglichen Transaktion eröffnet worden. Die Herausgabe der
Unterlagen der Bank D. zu den Konten des Beschwerdeführers sei deshalb
unzulässig (act. 1, Rz. 16; act. 12, Rz. 3). Damit macht der Beschwerdefüh-
rer auch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend.
7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig-
keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit
kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg-
ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet
sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor-
wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er-
scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV
82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er-
suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor-
tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge-
stellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt,
die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Be-
weise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Wür-
digung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine ei-
gene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen
Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen darge-
legten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen
Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich
sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4 S. 86; 134 II 318
E. 6.4; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hier-
bei ist zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur be-
lastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein kön-
nen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
7.3 Die belgischen Behörden bezwecken mit ihrem Rechtshilfeersuchen insbe-
sondere das Ausfindigmachen der mutmasslich inkriminierten Gelder bzw.
deren Geldflüsse. In Anbetracht des im Rechtshilfeersuchen umschriebe-
nen, für den Rechtshilferichter bindenden Sachverhalts, ist die potentielle
Erheblichkeit der ersuchten Unterlagen für das belgische Strafverfahren au-
genscheinlich: Mit den fraglichen Bankunterlagen können die Transaktionen
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auf deren Deliktszusammenhang überprüft werden. Die anbegehrte Mass-
nahme erweist sich zudem als verhältnismässig, da der Geldfluss nur auf-
grund der angeforderten Bankunterlagen zu rekonstruieren ist. Eine unzu-
lässige Beweisausforschung seitens der belgischen Behörden ist somit nicht
erkennbar. Sollte mit den fraglichen Dokumenten möglicherweise bewiesen
werden können, dass sich der Verdacht der belgischen Behörden als falsch
erweise – wie dies der Beschwerdeführer ausführt (act. 1, Rz. 16) – würde
auch dieser Umstand einer Übermittlung der Dokumente nicht entgegenste-
hen, weil gerade auch entlastende Beweismittel für das ausländische Straf-
verfahren von entscheidender Bedeutung sein können.
Das Rechtshilfeersuchen stellt keine «fishing expedition» dar. Die Heraus-
gabe der in Frage stehenden Kontounterlagen der Bank D. an die ersu-
chende Behörde verletzt das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht.
8. Da gemäss den oben stehenden Erwägungen ein Abgabebetrug im Sinne
des Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG i.V.m Art. 14 Abs. 2 VStrR vorliegt, ist dem Er-
suchen um Rechtshilfe auch hinsichtlich der direkten Steuern zu entspre-
chen. Aus diesem Grund besteht kein Grund, den belgischen Behörden ei-
nen ausdrücklichen Spezialitätsvorbehalt aufzuerlegen, welcher über den
bereits angebrachten Spezialitätsvorbehalt in der angefochtenen Schluss-
verfügung hinausgeht. Der diesbezügliche Subeventualantrag des Be-
schwerdeführers ist deshalb abzuweisen (vgl. act. 1, Rz. 19).
9. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in all ihren Punkten als
unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe
entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher
vollumfänglich abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie-
genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge-
richtsgebühr ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An-
rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe (siehe
act. 3 und 6).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un-
ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 26. Mai 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Claudia Camastral und/oder Rechtsanwalt Urs Bürgin
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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