Entscheid vom 8. Februar 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien 1. A. INC.,
2. B.,
3. C. INC.,
4. D. INC.,
5. E. LTD.,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Andrzej Remin,
Beschwerdeführer 1-5
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS
ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.290-294
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die polnischen Strafverfolgungsbehörden unter anderem gegen B. ein Straf-
verfahren wegen Steuerhinterziehung führen;
- die Berufungsstaatsanwaltschaft Danzig mit Rechtshilfeersuchen vom
20. Juni 2013 die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich um Bankermitt-
lungen betreffend der bei den Banken F. in Zürich, G. in Zürich und H. in
Zürich oder Genf, unter anderem auf die A. Inc., B., die C. Inc., die D. Inc.
und die E. Ltd. lautenden Konten ersuchte (act. 1.1 und 1.2);
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Eintretensverfügung vom
20. April 2016 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und eine Aktenedition bei
den obgenannten Banken anordnete;
- die Banken F. und H. dieser Aufforderung am 10. und 25. Mai 2016 nachka-
men, während die Bank G. am 10. Mai 2016 mitteilte, dass bei ihr keine Ge-
schäftsbeziehungen zu den in der Eintretensverfügung genannten Personen
existieren würden;
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Schlussverfügungen Nr. 1
und Nr. 2 vom 20. Oktober 2016 die Herausgabe der betreffenden Bankun-
terlagen bei den Banken F. und H. verfügte (act. 1.1. und 1.2);
- dagegen die A. Inc., B., die C. Inc., die D. Inc. und die E. Ltd. (nachfolgend
auch „Beschwerdeführer“) durch ihren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt
Andrzej Remin (nachfolgend „Rechtsanwalt Remin“), am 30. November
2016 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er-
heben liessen und sinngemäss beantragten, es seien die Schlussverfügun-
gen aufzuheben (act. 1);
- die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 eingeladen
wurden, bis zum 19. Dezember 2016 einen Kostenvorschuss von
Fr. 10‘000.-- zu leisten und gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht wurden,
dass bei versäumter Zahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten wird
(act. 5);
- B. am 16. bzw. 19. Dezember 2016 sinngemäss ein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege stellte (act. 7);
- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 B. das For-
mular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zustellte und ihn aufforderte,
dieses ausgefüllt bis spätestens 30. Dezember 2016 zu retournieren (vgl.
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RP.2016.75); die Beschwerdekammer gleichzeitig die mit Schreiben vom
6. Dezember 2016 angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses
von Fr. 10‘000.-- abnahm und neu der A. Inc., der C. Inc., der D. Inc. und der
E. Ltd eine Frist bis 30. Dezember 2016 ansetzte, um einen Kostenvor-
schuss von Fr. 8‘000.-- zu leisten und hinsichtlich der Säumnisfolgen auf ihr
Schreiben vom 6. Dezember 2016 verwies (act. 8);
- die eingeschriebene Postsendung vom 20. Dezember 2016 gemäss elektro-
nischer Sendungsverfolgung nicht abgeholt und mit Datum vom 29. Dezem-
ber 2016 zurückgesandt wurde (act. 9);
- eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer ande-
ren berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach
dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 20
Abs. 2bis VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- nach Lehre und Rechtsprechung kumulativ folgende zwei Bedingungen er-
füllt sein müssen, um bei eingeschriebenen Sendungen die Zustellfiktion
auszulösen: erstens die Abholeinladung in den physischen oder elektroni-
schen Briefkasten bzw. ins Postfach des Empfängers gelegt worden sein
muss; zweitens der Empfänger eine solche Zustellung mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit erwarten muss (MAITRE/THALSMANN, in: WALDMANN/
WEISSENBERGER [HRSG.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 20 N. 42 ff.;
BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 123 III 492 E. 1; 120 III 3 E. 1d; 119 V 89 E. 4b/aa);
- Rechtsanwalt Remin das Beschwerdeverfahren eingeleitet hat und damit mit
behördlichen Zustellungen rechnen musste;
- gemäss Postnachforschungen das Schreiben am 21. Dezember 2016 bei
Rechtsanwalt Remin avisiert wurde (act. 9);
- in Anwendung der vorerwähnten Bestimmungen das Schreiben vom 20. De-
zember 2016 den Beschwerdeführern demnach spätestens am 28. Dezem-
ber 2016 und damit vor Ablauf der Frist vom 30. Dezember 2016 als zuge-
stellt gilt;
- die A. Inc., die C. Inc., die D. Inc., die E. Ltd innert Frist weder den verlangten
Kostenvorschuss bezahlt noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ersucht haben;
- B. innert Frist das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege mit den
darin genannten Unterlagen nicht retourniert hat;
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- das Fehlen der Mittel B.s damit zwar behauptet, aber nicht rechtsgenüglich
dargetan wurde, weshalb die Beschwerdekammer mit Zwischenentscheid
vom 11. Januar 2017 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies
und B. eine Frist bis zum 23. Januar 2017 zur Bezahlung des Kostenvor-
schusses von Fr. 5‘000.-- ansetzte und im Entscheid darauf aufmerksam
machte, dass bei versäumter Zahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde (act. 10; RP.2016.75, act. 4);
- B. bis dato den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat;
- auf die Beschwerde der Beschwerdeführer daher androhungsgemäss nicht
einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig
werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); die Ge-
richtsgebühr vorliegend auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird den Beschwerdeführern 1-5 unter so-
lidarischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 9. Februar 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andrzej Remin
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe-
reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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