Entscheid vom 21. Juli 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Roy Garré und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Simon Krauter,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Italien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.295,
RP.2016.73
Sachverhalt:
A. Die italienische Botschaft in Bern ersuchte mit diplomatischer Note vom
16. Februar 2015 um Auslieferung von A. wegen der ihm im Haftbefehl des
Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November 2014 zur Last gelegten
Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Verfahrensakten, Urkunden 5,
5A-5D).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) ersuchte mit Note vom
12. März 2015 die italienischen Behörden um Ergänzung des Auslieferungs-
ersuchens, namentlich um eine bessere Darstellung der kriminellen Organi-
sation im Allgemeinen, sowie der Zelle von Z. und der Rolle von A. innerhalb
der Organisation (Verfahrensakten, Urkunde 6). Die italienischen Behörden
reichten dem BJ die angeforderte Ergänzung mit Schreiben vom 15. April
2015 ein (Verfahrensakten, Urkunden 7, 7A).
C. Das BJ, Fachbereich Internationales Strafrecht, erarbeitete am 10. Septem-
ber 2015 eine interne Stellungnahme, insbesondere in Bezug auf die Beur-
teilung der doppelten Strafbarkeit gemäss den italienischen Auslieferungs-
unterlagen (Verfahrensakten, Urkunde 12A).
D. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 übermittelte das BJ der Bundesanwalt-
schaft (nachfolgend „BA“) eine Kopie des Auslieferungsersuchens sowie die
interne Stellungnahme vom 10. September 2015 mit der Bitte um Stellung-
nahme zu diversen Fragen. Namentlich ersuchte das BJ um die Beantwor-
tung der Frage, ob die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen
mit den Tathandlungen, die bereits Gegenstand des schweizerischen Straf-
verfahrens sind, identisch sei und welche Gründe dennoch für eine Ausliefe-
rung sprechen würden (Verfahrensakten, Urkunde 12). Die BA teilte dem BJ
mit Schreiben vom 11. November 2015 mit, dass der Auslieferung aus pro-
zessökonomischen Gründen Vorrang zu geben sei (Verfahrensakten, Ur-
kunde 13).
E. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 25. Januar 2016 wurde
A. am 8. März 2016 verhaftet und zum Auslieferungsersuchen befragt, wobei
er sich mit der Auslieferung an Italien nicht einverstanden erklärte (Verfah-
rensakten, Urkunden 14a, 35a).
F. Infolge der Unterzeichnung einer Kautionsvereinbarung ordnete das BJ am
11. März 2016 die provisorische Haftentlassung von A. an (Verfahrensakten,
Urkunde 32).
G. Mit Eingabe vom 27. April 2016 nahm der Rechtsvertreter von A., Rechtsan-
walt Simon Krauter, zum Auslieferungsersuchen schriftlich Stellung (Verfah-
rensakten, Urkunde 48).
H. Am 4. November 2016 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und be-
willigte die Auslieferung von A. an Italien (act. 1.2).
I. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 liess A. gegen den Auslieferungsent-
scheid bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er-
heben und folgende Anträge stellen (act. 1):
1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 4. November 2016
(B 241‘103) sei aufzuheben, und das Auslieferungsbegehren vom 16. Februar bzw.
15. April 2015 sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Dem Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 429 und 431 StPO i.V.m. Art. 15 Abs. 1
IRSG eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2‘000.00 zuzusprechen.
3. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei so lange zu sistieren, bis in Italien rechts-
kräftig darüber entschieden wurde, ob in der Schweiz tatsächlich eine Ndrangheta-
Zelle bzw. eine kriminelle Organisation existiert, an welcher der Beschwerdeführer
beteiligt sein soll.
4. Die Verfahrenskosten seien der Staatskasse aufzuerlegen, und der Beschwerdefüh-
rer sei sowohl für das Beschwerde- als auch für das Auslieferungsverfahren ange-
messen zu entschädigen;
eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgelt-
liche Rechtspflege zu gewähren, und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei als amtli-
cher Rechtsbeistand einzusetzen und angemessen zu entschädigen.
J. Die Beschwerdeantwort des BJ vom 16. Dezember 2016, worin die kosten-
fällige Abweisung der Beschwerde beantragt wird, wurde A. am 20. Dezem-
ber 2016 zur Stellungnahme zugestellt (act. 4, 5).
K. A. nahm mit Eingabe vom 23. Januar 2017 zur Beschwerdeantwort des BJ
Stellung (act. 7). Die Duplik des BJ vom 3. Februar 2017 wurde A. am 6. Feb-
ruar 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 9, 10).
L. Die daraufhin von A. am 10. Februar 2017 unaufgefordert eingereichte Ein-
gabe wurde dem BJ gleichentags zur Kenntnis zugestellt (act. 11, 12).
M. Die von A. unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 6. Juli 2017 wurde dem
BJ am 21. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 15, 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär
das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
(EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die-
sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll
(2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen
der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh-
rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62)
zur Anwendung (BGE136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Ver-
tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler
Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet
ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22
EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio-
nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die
dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung,
IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig-
keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun-
gen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2;
137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24
E. 1.1 S. 26).
1.2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff-
nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG,
Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
[StBOG; SR 173.71]).
Der Auslieferungsentscheid vom 4. November 2016 wurde am 6. Dezember
2016 – somit innerhalb der Beschwerdefrist – angefochten. Die übrigen Ein-
tretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Be-
schwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier
Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge-
genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2016.1 vom 4. April 2016, E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar,
Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II
81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend
internationale Rechtshilfe in Strafsachen).
2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In-
stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset-
zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich
auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt,
wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie
sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes-
gerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
3.
3.1 Das italienische Auslieferungsersuchen genügt nach Ansicht des Beschwer-
deführers den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe nicht (act. 1, S. 4).
3.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Dar-
stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu ent-
halten (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 IRSG). Zeit und Ort ihrer Begehung sowie
ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Geset-
zesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Ge-
sichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn
die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Bei-
lagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausrei-
chende Anhaltspunkte für auslieferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Ver-
weigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte
dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter muss na-
mentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit
erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des
ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersu-
chung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen und die Tatvor-
würfe bereits abschliessend mit Beweisen belegen. Das wäre mit dem Sinn
und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die ersuchte schwei-
zerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren
nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen
oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen
Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen
zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie
ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, so-
weit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche ent-
kräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile
des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2;
1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).
3.3 Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen zur Last gelegt, Mitglied einer
mafiösen Organisation, namentlich einer Zelle der ʼNdrangheta in Z. (nach-
folgend „Z.-Zelle“) zu sein (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 1 ff.). Im Rah-
men der Auslieferungsvoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit muss die
Sachdarstellung des Ersuchens namentlich die Prüfung ermöglichen, ob sich
die Ermittlungen auf die Beteiligung an oder die Unterstützung einer krimi-
nellen Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB beziehen.
3.4 Dem Haftbefehl vom 12. November 2014, der dem Auslieferungsersuchen
beilag, und dem mit der Ergänzung des Ersuchens eingereichten Schreiben
vom 19. März 2015 kann zusammenfassend Folgendes entnommen wer-
den:
Die ʼNdrangheta sei eine kriminelle Organisation, die ihren Ursprung in der
Provinz Reggio Calabria habe. Sie habe sowohl in anderen Teilen Italiens
(insb. Norditalien) als auch im Ausland Ableger (bspw. in Kanada, Deutsch-
land, Australien, Schweiz). Das Führungsorgan werde „Provincia“ oder „Cri-
mine“ bezeichnet und sei in drei Teile (sog. „mandamenti“) aufgeteilt: Ionico,
Tirrenico und Città. Diese hätten eigene Aufgaben, Funktionen und Ämter
(sog. „capocrimine, contabile, mastro generale, mastro di giornata“). Die
Rolle des Führungsorgans der „Provincia“ sei sowohl innerhalb als auch aus-
serhalb von Kalabrien anerkannt. Wer sich vom Führungsorgan unabhängig
machen wolle, werde „entfernt“. Namentlich sei B., der die ʼNdrangheta-Zelle
in der Lombardei vom Mutterhaus in Kalabrien unabhängig habe machen
wollen, ca. einen Monat später getötet worden. Aufgrund der bisher gefällten
Urteile habe die Existenz diverser krimineller Organisationen festgestellt
werden können, die als „locali“ oder „società“ bezeichnet werden, welche
sich wiederum in „ʼndrine“ und „famiglie“ gliedern. Die Ämter innerhalb der
ʼNdrangheta würden durch Wahlen und nur auf eine bestimmte Zeit verge-
ben. Die Infiltration und Eindringung in die übrigen italienischen und auslän-
dischen Märkte erlaube den Ablegern, dort die Strukturen der ʼNdrangheta
zu stabilisieren, ohne die Verbindung zum Mutterhaus zu verlieren. Im Rah-
men der sog. „Patriarca“ Untersuchung, die mit Hilfe der Schweizer Bundes-
polizei und des deutschen Landeskriminalamtes von Baden-Württemberg er-
folgt sei, habe sich herausgestellt, dass in Z. bereits seit ca. 40 Jahren eine
Zelle der ʼNdrangheta bestehe. Diese sei mit denselben Regeln, Aufgaben
und Stufen ausgestattet wie dies aus den ndranghetistischen „locali“ in Ka-
labrien und Deutschland bekannt sei. Die durchgeführten Überwachungen
hätten nicht nur die Existenz der Z.-Zelle gezeigt, sondern auch die Bestim-
mung der Rollen und Funktionen der einzelnen Mitglieder innerhalb der kri-
minellen Organisation ermöglicht. Insbesondere habe eine gewisse Abhän-
gigkeit zum kalabrischen Mutterhaus bestätigt werden können, zu welchem
die Z.-Zelle sehr enge Beziehungen gepflegt und welches sie bei wichtigen
strategischen Entscheidungen kontaktiert habe. Die Ermittlungen hätten zu-
dem ergeben, dass die Z.-Zelle eine ndranghetistische Struktur aufweise,
sich an die Regeln und Rituale der ʼNdrangheta halte und hierarchisch ge-
gliedert sei. Erwähnt wird im Ersuchen das Taufritual, welches unabdingbar
sei, um zur Organisation zu gehören. Ferner hätten die Mitglieder der Z.-
Zelle typische Begriffe der ʼNdrangheta (wie z.B. „ʼndrina, capo società, capo
locale, capo giovani, società maggiore/minore, mastro di giornata“) verwen-
det. Die Verfolgten der Z.-Zelle seien durch die mafiöse Verbindung mitei-
nander verbunden und würden ein hohes gegenseitiges Vertrauen genies-
sen. Es bestehe kein Zweifel, dass zwischen den Verfolgten seit längerer
Zeit eine kriminelle und persönliche Beziehung gepflegt werde. Ebenfalls
habe eine Verbindung zwischen den Zellen von Z. und Y. (Reggio Calabria),
wobei die Erstere von der Letzteren abhänge, nachgewiesen werden kön-
nen. Die Gesprächsaufzeichnungen hätten ergeben, dass zwischen C., D.
und E. am 22. Juli 2014 in Y. ein Treffen stattgefunden habe. Ausserdem
gehe aus den registrierten Gesprächen hervor, dass E., F. und G. sich ge-
kannt und sich einige Gespräche auf die Vereinbarung eines Treffens zwi-
schen E., F. und H. (aus Deutschland) bezogen hätten. Des Weiteren hätten
die Ermittlungen ergeben, dass die Z.-Zelle an kommerziellen Aktivitäten ei-
nes Busunternehmens mit Sitz oder Filialen in Italien sowie im Raum Z. be-
teiligt gewesen sei. F. sei daran beteiligt gewesen, obschon er keiner der
beteiligten Busgesellschaften angehört habe. Diesen Umstand deuteten die
italienischen Behörden als einen Versuch der kriminellen Organisation, den
freien Markt zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang wird der Entscheid
der Gemeinde X. vom 12. Dezember 2011 erwähnt, die wegen der Gefahr
der Unterwanderung der Verwaltung durch die Mafia, deren Auflösung be-
schlossen habe. Schliesslich wird im Ersuchen die Gefährlichkeit der krimi-
nellen Organisation angesprochen. Im Rahmen der rechtshilfeweise ange-
ordneten Hausdurchsuchungen seien bei einigen Verfolgten Waffen und Mu-
nition gefunden worden, die teilweise keine erkennbaren Kennzeichnungen
aufgewiesen hätten oder es seien Bewilligungen zum Waffenerwerb vorhan-
den gewesen, ohne dass die dazugehörige Waffen hätten gefunden werden
können. Daher könne die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass
Waffen ohne offizielle Deklaration erworben worden seien. Es sei opportun,
die Beteiligten hierzu zu befragen. Die Bereitschaft einiger Mitglieder der Z.-
Zelle die zur Verfügung stehenden Waffen zu benutzen, gehe aus den auf-
genommenen Gesprächen hervor (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 4 ff.,
53 ff. und Urkunde 7A, S. 2 ff., 16 ff., 44 ff., 60 ff., 74 f., 96 ff., 119 ff.).
Hinsichtlich der möglichen Z.-Zelle wird ausgeführt, dass sie in eine „società
maggiore“ und „società minore“ gegliedert sei, wobei der Beschwerdeführer
der Letzteren angehört habe. Er soll an diversen Treffen (30. Januar 2011
und 27. Februar 2011) der Z.-Zelle im I.-Club in W. teilgenommen haben
(Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 162 ff., 283).
3.5 Die Darstellung des zu untersuchenden Sachverhalts ist in den eingereich-
ten Auslieferungsunterlagen ausführlich und mit Abschriften von Video-/
Tonaufzeichnungen untermauert. Die Sachverhaltsschilderung der ersu-
chenden Behörde weist keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Wider-
sprüche auf, welche die Sachverhaltsvorwürfe sofort entkräften würden. So
wird dargelegt, wo und zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer an di-
versen Treffen der mutmasslich mafiösen Z.-Zelle teilgenommen habe.
Ebenso wenig verfängt das Vorbringen des Beschwerdeführers, die einge-
reichte Ergänzung des Ersuchens genüge den Anforderungen von Art. 12
Ziff. 2 lit. b EAUe nicht. Die vom Beschwerdegegner am 12. März 2015 er-
betene Ergänzung des Auslieferungsersuchens war zur Beurteilung der dop-
pelten Strafbarkeit nicht notwendig. Dass es sich bei der kalabrischen
ʼNdrangheta um eine kriminelle Organisation handelt, ist in der Lehre und
Rechtsprechung unumstritten (TPF 2010 29 E. 3.1; Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.5.2, sowie Nicht-
eintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017,
E. 1.2; vgl. nähere Ausführungen in E. 4.4.2 und 4.4.3 hiernach). Die Rolle
des Beschwerdeführers innerhalb der Z.-Zelle wurde im Haftbefehl vom
12. November 2014 ausführlich umschrieben und mittels diversen Abschrif-
ten aus Video-/Tonaufnahmen belegt (Verfahrensakten, Urkunde 5D,
S. 162 ff.). Die Beschreibung der Z.-Zelle (Struktur, Organisation, Rollen der
Beteiligten, Rituale etc.) sowie deren Abhängigkeit von der Mutterorganisa-
tion waren ebenfalls dem rund 600 Seiten langen Haftbefehl vom 12. No-
vember 2014 zu entnehmen. Somit beinhaltete der – wenn auch sehr um-
fangreiche – Haftbefehl die für die Beurteilung der Auslieferung des Be-
schwerdeführers notwendigen Informationen. In diesem Sinne ist es nach-
vollziehbar, dass die italienischen Behörden nicht weitergehende Ausführun-
gen nachgereicht haben und es sich bei der Ergänzung vom 19. März 2015
grösstenteils um eine Zusammenfassung des Haftbefehls handelt. Ergänzt
wurde das Ersuchen insbesondere mit allgemeinen Informationen hinsicht-
lich der kalabrischen ʼNdrangheta.
3.6 Aufgrund des Gesagten ist den Anforderungen an die Sachverhaltsdarstel-
lung Genüge getan. Entsprechend ist diese Sachverhaltsdarstellung für den
Rechtshilferichter bindend, dies gilt auch bezüglich der Darstellung der
Struktur der ʼNdrangheta und ihrer Unterorganisationen (sog. „locali“ bzw.
„società“).
4.
4.1 Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer die doppelte Strafbarkeit und
bringt im Wesentlichen vor, die ihm vorgeworfene Handlung falle nicht unter
Art. 260ter StGB (act. 1, S. 5 ff.).
4.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist
der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die
Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet
hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss
"prima facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er
– analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerk-
male einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Die
Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er-
suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts
1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Die richtige Qualifikation
nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar
und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht,
dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tat-
bestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410
m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière
pénale, 4. Aufl., Bern 2014, S. 536 N. 583). Anders als im Bereich der "ak-
zessorischen" Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbar-
keit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die
Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6
S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007,
E. 6.2).
4.3 Gemäss Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November
2014 wird dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in einer mafiösen Orga-
nisation i.S.v. Art. 416-bis des italienischen Strafgesetzbuches vorgeworfen
(Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 3). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der
in den Auslieferungsunterlagen dargestellte Sachverhalt unter Art. 260ter
StGB subsumieren lässt.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren
Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den
Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecheri-
schen Mitteln zu bereichern (Abs. 1). Ebenso macht sich strafbar, wer eine
solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt (Abs. 2).
Der Organisationstatbestand von Art. 260ter StGB stellt die Beteiligung an
oder Unterstützung einer kriminellen Organisation unter Strafe: Der Täter
macht sich strafbar, sobald er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt
oder diese unterstützt. Die Annahme einer kriminellen Organisation setzt
eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr, Perso-
nen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von Änderungen
ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich
durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systema-
tische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer
verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im
Weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung
von Aufbau und Struktur. Eine im Allgemeinen mit jeglichem strafbaren Ver-
halten verbundene Verschwiegenheit genügt nicht. Erforderlich ist eine qua-
lifizierte und systematische Verheimlichung, die sich nicht notwendig auf das
Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie
den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken muss. Zudem muss die Or-
ganisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich
durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen (BGE 132 IV 132
E. 4.1.1; 129 IV 271 E. 2.3.1 m.H.). Unter den Begriff der kriminellen Orga-
nisation fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts neben den
hochgefährlichen terroristischen Gruppierungen auch die Mafia sowie dieser
ähnliche Verbrechersyndikaten (vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts
6B_1132/2016 vom 7. März 2017, E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen
anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert
sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten
entfalten. Diese Aktivitäten brauchen für sich allein nicht notwendigerweise
illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logis-
tische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (z.B. Aus-
kundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, Beschaffen
von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmittel oder Finanzdienstleistun-
gen). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der
Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim ge-
halten werden (BGE 131 II 235 E. 2.12). Mit Rücksicht auf den Zweck der
Bestimmung, dort einzugreifen, wo sich die zur konkreten Tat führende Kau-
salkette nicht mehr nachweisen lässt, weil dem eigentlichen Täter die Tatbe-
teiligung am einzelnen Delikt nicht mehr nachgewiesen werden kann, und in
Anbetracht der alternativen Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kri-
minellen Organisation, ist der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen Or-
ganisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB weit zu fassen. An
einer kriminellen Organisation ist nicht nur beteiligt, wer ihrem „harten Kern“
angehört, sondern wer ungeachtet seiner formellen Stellung in der Organi-
sation auch zu ihrem erweiterten Kreis gehört und längerfristig bereit ist, die
ihm erteilten Befehle zu befolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016
vom 7. März 2017, E. 2.3 mit Hinweis auf E. 1.1).
Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt
die Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation in
Frage. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbre-
cherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. Im Unterschied zur Ge-
hilfenschaft (Art. 25 StGB) ist für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1
Abs. 2 StGB der Nachweis eines für ein konkretes Delikt kausalen Tatbei-
trags nicht erforderlich. So können namentlich das Liefern von Waffen an
eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Ver-
mögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehen-
den unter diesen Tatbestand fallen. Der subjektive Tatbestand verlangt, dass
der Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag
der verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen
könnte. Blosse Sympathisanten oder Bewunderer von terroristischen oder
mafiaähnlichen Vereinigungen fallen demgegenüber nicht unter diesen Tat-
bestand (BGE 131 II 235 E. 2.12.2 S. 242 mit Hinweis auf BGE 128 II 355
E. 2.4).
4.4.2 Hinsichtlich der Anerkennung der kalabrischen ʼNdrangheta als eine krimi-
nelle Organisation besteht ein breiter internationaler Konsens. Sie zählt zur
stärksten, reichsten und gefährlichsten Mafia in Italien (FORGIONE, ʼNdran-
gheta [nachfolgend „FORGIONE, ʼNdrangheta“], La relazione della Commissi-
one Parlamentare Antimafia, Milano 2009, S. 47 ff.). Ihren Ursprung hat sie
in einer kleinen Region in Süditalien und dank der pyramidalen Struktur, der
Austauschbarkeit der Mitglieder und der breiten Fächerung ihres Tätigkeits-
bereichs wird ihr ein weltweiter Wirkungskreis zugesprochen (VARESE, Mafie
in movimento, Torino 2011, S. 49 ff.). Sie ist nicht nur in Italien, sondern
bspw. in Deutschland, Spanien, Frankreich, Belgien, Kanada, USA, Kolum-
bien, Australien sowie in der Schweiz aktiv. Die ʼNdrangheta hat sich nebst
weiteren Delikten im Bereich der Betäubungsmitteldelikte (insb. Kokainhan-
del) etabliert (TPF 2010 29 E. 3.1; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.3.3 m.w.H., sowie Nichteintre-
tensentscheid des Bundesgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017, E. 1.2;
OESCH, Die organisierte Kriminalität – eine Bedrohung für den Finanzplatz
Schweiz?, Zürich 2010, S. 129 mit Hinweis; RIZZOLI, La mafia de A à Z, La
Colle sur Loup 2015, S.107). Bekannt ist ebenso, dass die ʼNdrangheta, wie
auch die übrigen mafiösen Gruppierungen, die Kontrolle über gewisse Ge-
biete anstrebt bzw. ausübt (OESCH, a.a.O., S. 129).
Der ʼ Ndrangheta ist es für lange Zeit gelungen, relativ wenig Aufmerksamkeit
zu erregen (FORGIONE, ʼNdrangheta, a.a.O., S. 47 ff.; VELTRI/LAUDATI, Mafia
pulita, Milano 2009, S. 148 ff.). Ihre Mitglieder, die vorwiegend miteinander
verwandt sind, halten sich in der Regel eisern an die in mafiösen Kreisen
geltende und zum Ehrenkodex gehörende Schweigepflicht (sog. „Omertà“)
und erschweren dadurch eine Infiltration dieser Gruppierung (DE SAINT VIC-
TOR, Mafias, L’industrie de la peur, Paris 2008, S. 316 f.; NANULA, La lotta
alla mafia, 5. Aufl., Milano 2009, S. 445; OESCH, a.a.O., S. 129; RIZZOLI,
a.a.O., S. 111). Gerade von der Schweigepflicht liess sich der Gesetzgeber
bei der Ausarbeitung von Art. 260ter StGB leiten und erhob die Geheimhal-
tung zum Tatbestandselement (ENGLER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel
2013, Art. 260ter StGB N. 8). Nebst der Ausübung von geheimen Ritualen
(bspw. eine besondere Taufzeremonie) kommt der Gebrauch von Codes
bzw. Symbolen hinzu (NANULA, a.a.O., S. 445). In Bezug auf die Schweiz
wird davon ausgegangen, dass es der ʼNdrangheta sehr gut gelungen ist,
sich in die hiesigen Strukturen einzubetten, wobei sie bisher hauptsächlich
im Bereich des Drogen- und Waffenhandels, der Geldwäscherei und des Be-
trugs aktiv war (FORGIONE, Mafia export, Milano 2009, S. 264 f.; OESCH,
a.a.O., S. 130 f.).
4.4.3 Gestützt auf das soeben Gesagte, erfüllt die kalabrische ʼNdrangheta sämt-
liche Kriterien von Art. 260ter StGB. Namentlich besteht sie aus mindestens
drei Mitgliedern, hält ihre Struktur und ihren Einfluss geheim, basiert auf einer
Schweigepflicht und verfolgt einen kriminellen Zweck. Damit ist sie als eine
kriminelle Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB zu bezeichnen.
4.5
4.5.1 Aufgrund der pyramidalen Struktur der ʼNdrangheta, ist davon auszugehen,
dass auch die der kalabrischen ʼNdrangheta unterstehenden Zellen deren
integrierten Teil darstellen und folglich ebenfalls als eine kriminelle Organi-
sation zu qualifizieren sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246
vom 14. Februar 2017, E. 3.5.2, sowie Nichteintretensentscheid des Bun-
desgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017). Dies jedoch unter der Bedin-
gung, dass die zur Beurteilung stehende Zelle eine gewisse Abhängigkeit
zur Mutterorganisation aufweist und in die Letztere integriert ist.
4.5.2 Aus dem in den Auslieferungsunterlagen dargestellten und für den Rechts-
hilferichter verbindlichen Sachverhalt geht hervor, dass die mutmasslichen
Mitglieder der Z.-Zelle die für die ʼNdrangheta typischen Begriffe verwendet
haben. Zudem weist die Zelle die für die ʼNdrangheta typische Struktur und
hierarchische Gliederung auf. So ist sie in eine „società minore“ und „società
maggiore“ gegliedert und ihre Mitglieder erhalten gestützt auf eine Wahl und
für eine bestimmte Zeit gewisse Aufgaben zugeteilt, die für ʼNdrangheta spe-
zifisch sind (bspw. capo locale, mastro di giornata, capo giovani). Anlässlich
des Treffens vom 6. Februar 2011 wurde die Rollenverteilung und Eignung
der einzelnen Mitglieder für bestimmte Aufgaben diskutiert. Namentlich wur-
den J. als „capo giovani“ und K. für die Funktion des „mastro di buon ordine“
vorgeschlagen (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 223, 523). Überdies soll
die Z.-Zelle ndranghetistische Tauf- und Eröffnungsrituale durchgeführt ha-
ben (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 147, 347, 396).
Ferner legen die vorliegenden Unterlagen nahe, dass die Z.-Zelle von der
kalabrischen Mutterorganisation abhängig gewesen sei und diese bei wich-
tigen Entscheidungen vorgängig kontaktiert habe (Verfahrensakten, Ur-
kunde 5D, S. 35 ff.). In diesem Zusammenhang ist das Treffen zwischen E.
(mutmassliches Mitglied der kalabrischen Zelle von Y.), D. und C. zu erwäh-
nen, das am 22. Juli 2014 in Y. (Kalabrien) stattgefunden haben soll. Der-
selbe E. sei am 26. Juli 2014 in die Schweiz gereist und habe sich mit F. und
H. (mutmassliches Mitglied einer deutschen Zelle) getroffen (Verfahrensak-
ten, Urkunde 7A, S. 97 ff.). Daher liegt der Schluss nahe, dass das kalabri-
sche Mutterhaus zur möglichen Konfliktlösung zwischen den ausländischen
Zellen beigezogen wurde.
4.5.3 In Bezug auf den Beschwerdeführer wird in den Auslieferungsunterlagen
ausgeführt, er habe der „società minore“ angehört und habe an diversen
Treffen der Z.-Zelle im I.-Club in W. teilgenommen (Verfahrensakten, Ur-
kunde 5D, S. 163). So habe er am Treffen vom 30. Januar 2011 teilgenom-
men, anlässlich welchem sich F. zu den möglichen deliktischen Tätigkeiten
der Zelle geäussert habe: „[…] Dice io… in questo momento voglio lavorare,
c’è il ʺlavoroʺ su tutto: estorsioni, coca, eroina, tutto c’è! …(inc)…10 chili, 20
chili al giorno ve li porto…io! Personalmente! Però io non ne voglio più sa-
pere. Se benedetto Gesù, sono 37, 38 anni che c’è la società qua, se non
vado errato, dal 70…mo quanti sono? […] 40 anni, però quelli che ci cono-
scono per bene, puliti puliti …che ci facciamo il nome…ci vogliono anni …il
nome nostro è fatto! […] Che poi se dobbiamo parlare di omicidi, di estor-
sioni, di cose, ci riuniamo quei tre, quattro, cinque, come ho sempre detto, io
non sono…io non mi tiro indietro. […]” (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 283
ff.). Hinweise, dass der Beschwerdeführer diese Ausführungen nicht ernst
genommen habe, wie er dies in seiner Beschwerde behauptet, sind den Aus-
lieferungsunterlagen nicht zu entnehmen. Ebenso habe der Beschwerdefüh-
rer am Treffen vom 27. Februar 2011 teilgenommen. An diesem Treffen sei
das für die ʼNdrangheta typische Taufritual durchgeführt worden und die An-
wesenden seien daran erinnert worden, dass die Regeln des „Crimine“ (Füh-
rungsorgan der ʼ Ndrangheta) zu befolgen seien. Namentlich habe C. Folgen-
des ausgeführt: „[…] le prescrizioni vi ricordo che sono prescrizioni, regole
sociali del locale, che vengono dal Crimine, esiste qua nella società di Z. […]”
(Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 163 ff.). Das Vorbringen des Beschwer-
deführers, er habe sich an diesem Treffen aufgeregt und habe gefragt, wann
die Veranstaltung fertig sei, entspricht nicht den vorliegenden Unterlagen.
Zwar führte der Beschwerdeführer „hai finito?“ aus, indes in einem anderen
Zusammenhang als er in seiner Beschwerde behauptet, und zwar nicht als
Ausdruck einer kritischen Distanzierung von der Organisation. Gemäss dem
Haftbefehl vom 12. November 2014 hat er diese Worte im Nachgang an län-
gere Ausführungen von L. gesagt (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 167).
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer das Treffen vom
27. Februar 2011 weder nach der Durchführung des Taufrituals noch nach
seinen Worten „hai finito?“ verlassen hat. Ausserdem sei der Beschwerde-
führer am 26. Juni 2010 anlässlich der Hochzeit der Tochter von M., dem
vorgeworfen wird, „capo locale“ der Z.-Zelle gewesen zu sein, anwesend ge-
wesen (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 175).
4.5.4 Das soeben Dargelegte zeigt, dass die Z.-Zelle die übergeordnete Rolle des
„Crimine“ in Kalabrien anerkennt, dessen Regeln übernommen hat und be-
reit war, diese zu befolgen. Davon ist auch mit Bezug auf die einzelnen Mit-
glieder auszugehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entspre-
chen die oben erwähnten Rituale denjenigen einer der weltweit stärksten
Mafia. Zudem hatten die registrierten Gespräche der Verfolgten teilweise
mögliche Delikte, die Mafia an sich sowie das Schicksal ihrer Mitglieder zum
Gegenstand und können nicht als übliche Vereinsgespräche gewertet wer-
den. Es wird grundsätzlich nicht in Frage gestellt, dass ein rechtmässiger
kalabrischer Verein in Z. existierte und dass der I.-Club in W. auch unbetei-
ligten Dritten zugänglich war. Fest steht jedoch, dass sich die mutmasslichen
Mitglieder der Z.-Zelle in den Räumlichkeiten des I.-Clubs getroffen haben.
Ausserdem ist die Tatsache, dass der Aufbau und die personelle Zusam-
mensetzung der möglichen Z.-Zelle geheim gehalten wurden und erst mit-
hilfe von geheimen Zwangsmassnahmen ermittelt werden konnten, massge-
bend und vorliegend von grosser Bedeutung. Es ist auch davon auszugehen,
dass eine gewisse Abhängigkeit von der Mutterorganisation in Kalabrien be-
steht und es zu Treffen zwischen den mutmasslichen Zellen von Y. und Z.
kam. Unter diesen Umständen liegt der Schluss nahe, dass die Z.-Zelle ei-
nen integrierten Teil der kalabrischen ʼNdrangheta bildet, mithin ebenfalls als
eine kriminelle Organisation zu bezeichnen ist. Im Übrigen kam der Be-
schwerdegegner in seiner internen – für die Beschwerdekammer nicht ver-
bindlichen – Stellungnahme vom 10. September 2015 zum selben Schluss
(Verfahrensakten, Urkunde 12A). Unter diesen Umständen sind die Akten
der BA für die Beurteilung der vorliegenden Auslieferung nicht notwendig,
weshalb auf den beantragten Aktenbeizug zu verzichten ist.
4.5.5 Da dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen
wird, ist davon auszugehen, dass der ihm vorgeworfene Sachverhalt prima
facie unter Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB subsumiert werden könnte. Soweit
sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf seine Strafbarkeit bezie-
hen, ist er auf das italienische Strafverfahren zu verweisen. Es ist nicht Sa-
che des Rechtshilferichters, die Tat- und Schuldfragen zu beurteilen. Ent-
sprechend werden die italienischen Gerichte unter anderem zu prüfen ha-
ben, welche Funktion dem Beschwerdeführer innerhalb der mutmasslichen
Zelle zukam und wie sein Verhältnis zu den übrigen Mitgliedern war. Dies gilt
ebenso in Bezug auf die vom Beschwerdeführer bestrittene Bereitschaft,
Straftaten zu begehen.
4.6 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermag auch das vom Beschwerde-
führer erwähnte Urteil des italienischen Kassationsgerichtshofes nichts zu
ändern. Weder betrifft dieses Urteil den Beschwerdeführer noch sind ge-
stützt darauf Mutmassungen hinsichtlich des möglichen Ausgangs des itali-
enischen Strafverfahrens vorzunehmen. Aus diesem Grund ist von der be-
antragten Einholung der Auskunft seitens der italienischen Behörden zum
Verfahrensstand der Strafverfahren betreffend F. und D. abzusehen.
Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass das Urteil des Kassa-
tionsgerichtshofes Nr. 1 vom 17. Juni 2016, das nebst vielen anderen Mitbe-
schuldigten auch die Beurteilung der Strafbarkeit von N. und O. zum Gegen-
stand hatte, für den vorliegenden Fall nicht relevant ist. Die beiden Beschul-
digten waren nicht Mitglieder der Z.-Zelle. N. wurde vorgeworfen, der V.-Zelle
angehört zu haben. Ob und zu welcher Zelle O. angehörte, konnte weder der
Kassationsgerichtshof noch die Vorinstanz feststellen. Der Beschwerdefüh-
rer reichte dem Gericht lediglich einen Auszug aus dem Urteil vom 17. Juni
2016 ein (act. 7.1). Der Beschwerdekammer liegt jedoch das gesamte Urteil
des Kassationsgerichtshofes vor. Da der Beschwerdeführer offenbar im Be-
sitz des gesamten Urteils ist, ist dieses Gericht von Amtes wegen verpflich-
tet, das ganze Urteil zu berücksichtigen und nicht nur die vom Beschwerde-
führer daraus zitierten Abschnitte (Art. 12 lit. a VwVG). Darin hielt der Kas-
sationsgerichtshof in Bezug auf O. Folgendes fest: „[…] In primo grado il
GUP ne aveva affermato la penale responsabilità come aderente ad una im-
precisata locale svizzera, ma in costante contatto personale con esponenti
delle articolazioni territoriali tedesche di V., U., ZZ. e della locale svizzera di
Z. […]”. Somit wurde O. vorgeworfen, einer unbestimmten ʼNdrangheta-Zelle
in der Schweiz anzugehören. Dass es sich dabei um die Z.-Zelle handelt,
wurde dabei nicht ausgeführt. Der Umstand, dass ihm vorgeworfen wurde,
zur Z.-Zelle in konstantem Kontakt gestanden zu haben, spricht gerade ge-
gen eine Mitgliedschaft in dieser. Mithin kann das im Urteil des Kassations-
gerichtshofes Ausgeführte nicht tel quel auf die mutmassliche Z.-Zelle über-
tragen werden. Dem ins Recht gelegten Schreiben Nr. 2 vom 13. April 2016
der Staatsanwaltschaft von Reggio Calabria fehlt vorliegend ebenfalls an Re-
levanz (act. 7.2). Zum einen richtet sich das Schreiben an das erstinstanzli-
che Gericht von Reggio Calabria. Zum anderen beinhaltet es im Wesentli-
chen die Mitteilung, dass die Untersuchung gegen die darin genannten mut-
masslichen Mitglieder der Z.-Zelle abgeschlossen sei. Weitere Informationen
sind daraus nicht zu entnehmen. Ebenso ist das vom Beschwerdeführer ein-
gereichte Dispositiv des Urteils des Tribunale di Locri vom 29. Juni 2017 vor-
liegend nicht von Bedeutung. Aus dem eingereichten Schreiben Nr. 1 vom
13. April 2016 der Staatsanwaltschaft von Reggio Calabria geht hervor, dass
P. (cl. 68) vorgeworfen wird, Mitglied der ZZ.-Zelle zu sein (act. 7.2, S. 5).
Unter diesen Umständen ist auf den beantragten Beizug des begründeten
Entscheids vom 29. Juni 2017 zu verzichten. Nach dem Gesagten stösst das
diesbezüglich Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere und die dop-
pelte Strafbarkeit ist zu bejahen.
4.7 Abzuweisen ist der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag, wonach das
Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid, ob in der Schweiz tatsächlich eine
ʼNdrangheta-Zelle bzw. eine kriminelle Organisation existiere, zu sistieren
sei (act. 1, S. 5). Weder der Fortgang noch der Ausgang des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens hängen vom italienischen Strafverfahren ab. Im Üb-
rigen würde das italienische Strafverfahren durch eine Sistierung des vorlie-
genden Verfahrens eine Verzögerung erfahren, was nicht dem Beschleuni-
gungsgebot entspräche. Daher ist der Sistierungsantrag abzuweisen.
5.
5.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der Schwerpunkt allfälliger delikti-
scher Tätigkeit liege in der Schweiz, weshalb das Strafverfahren hier zu füh-
ren sei (act. 1, S. 7 f.).
5.2 Nach der Bestimmung von Art. 7 Ziff. 1 EAUe kann der ersuchte Staat die
Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die
nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsge-
biet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist. Es han-
delt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, die es dem ersuchten Staat er-
laubt, von einer Auslieferung abzusehen, ohne aber dazu verpflichtet zu sein
(Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.309 vom 5. Juni 2013, E. 4.3.1
m.w.H.). Dementsprechend sieht das schweizerische Recht vor, dass die
Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat
nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt (Art. 35 Abs. 1 lit. b
IRSG).
Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen
Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände,
namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies
rechtfertigen (Art. 36 Abs. 1 IRSG). Art. 36 Abs. 1 IRSG soll sicherstellen,
dass gegen den Beschuldigten nicht zwei verschiedene Strafverfahren be-
treffend denselben Sachverhaltsvorwurf geführt werden. Die ausführende
Behörde verfügt bei ihrem Entscheid, ob die schweizerische Strafgerichts-
barkeit eine Verweigerung der Auslieferung rechtfertigen kann, über einen
weiten Ermessensspielraum. Grundsätzlich ist die Strafuntersuchung dort zu
führen, wo der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit liegt. Mehrere Mitan-
geklagte sollten soweit wie möglich gemeinsam beurteilt werden. Zu beach-
ten ist zudem das Beschleunigungsgebot. Im Ermessensentscheid sind alle
massgebenden Faktoren zu berücksichtigen: Ort und Datum der Straftaten,
Staatsbürgerschaft des Täters und des Opfers, das Verhältnis des Verfolg-
ten zum ersuchenden Staat und zur Schweiz, Stand der Ermittlungen, Zu-
gänglichkeit der Beweismittel, Strafverfolgungsinteresse der Schweiz und
des ersuchenden Staates etc. Unerheblich ist hingegen, ob die Strafdrohung
für die fragliche Tat im ersuchenden Staat höher ist als in der Schweiz. Die
Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung ist nur ein weiteres,
bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 IRSG zu berücksichtigendes Krite-
rium. Eine Hierarchie zwischen den Kriterien ist nicht vorgesehen (BGE 124
II 586 E. 1.2 S. 589; 117 Ib 210 E. 3b/aa S. 213; Urteil des Bundesgerichts
1C_515/2013 vom 19. Juni 2013, E. 1.2; GARRÉ, Basler Kommentar, Inter-
nationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 36 IRSG N. 4 f.; HEIMGARTNER, Aus-
lieferungsrecht, Diss., Zürich 2002, S. 157).
5.3
5.3.1 Unbestritten ist, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung
(auch) der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt. Im Rahmen der Beur-
teilung der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob vorliegend eine
ausnahmsweise Auslieferung gerechtfertigt ist, sind die gesamten Umstände
des konkreten Falls zu berücksichtigen.
5.3.2 Der Beschwerdeführer wurde in YY. (Kalabrien) geboren und ist italienischer
Staatsangehöriger. Obschon der Beschwerdeführer seinen eigenen Anga-
ben zufolge seit Jahrzehnten in der Schweiz lebt (act. 7, S. 8, Ziff. 11), ist er
der deutschen Sprache nicht mächtig. Für die Einvernahme vom 8. März
2016 musste eine übersetzende Person für die italienische Sprache beige-
zogen werden (Verfahrensakten, Urkunde 35a, S. 1). Weiter gab der Be-
schwerdeführer zu Protokoll, dass seine beiden Schwestern sowie sein Bru-
der in Italien wohnen und dass er zwei Wochen seiner Ferien in Italien ver-
bringe (Verfahrensakten, Urkunde 35a, S. 3). Der Beschwerdeführer pflegte
im I.-Club in W. zu seinen Landsleuten Kontakt, weshalb davon auszugehen
ist, dass ihm die italienische Kultur vertraut ist.
5.3.3 Betreffend die prozessökonomische Komponente ist festzuhalten, dass in
Italien derzeit zahlreiche Verfahren gegen Mitglieder der ʼ Ndrangheta geführt
werden, unter anderem auch gegen mutmassliche Mitglieder von Zellen in
der Schweiz und Deutschland. Bereits sind einige rechtskräftige Urteile er-
gangen. Darunter befinden sich zwei Mitbeschuldigte (D. und F.), denen die
Mitgliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen wird. Sie wurden erstinstanzlich zu
12 bzw. 14 Jahren Freiheitsstrafe (noch nicht rechtskräftig) verurteilt. Ein Ur-
teil des Berufungsgerichts liegt noch nicht vor. Demgegenüber wurde in der
Schweiz bis dato keine Anklage erhoben, geschweige ein Strafurteil gefällt.
Bei der Z.-Zelle handelt es sich höchstwahrscheinlich um einen Ableger der
italienischen ʼ Ndrangheta, die erfahrungsgemäss mittels solcher Zellen (sog.
„locale“ bzw. „società“) im Ausland tätig ist (vgl. E. 3.4 und 4.4.2 hiervor). Die
Zusammenkünfte der Z.-Zelle sollen zwar in der Schweiz stattgefunden ha-
ben, aber soweit ersichtlich, ist sie durch andere Verbrechen oder illegale
Aktionen hier nicht in Erscheinung getreten. Die ʼNdrangheta in Italien ist
hingegen bekanntermassen kriminell präsent und operationell aktiver. Damit
liegt das Schwergewicht der den mutmasslichen Mitgliedern der Z.-Zelle vor-
geworfenen Handlungen in Italien. All diese Elemente sprechen für die
Durchführung des Strafverfahrens in Italien.
Die Berufung auf den Entscheid des Bundesgerichts 1A.71/1996 vermag an
der vorgängigen Schlussfolgerung nichts zu ändern. Das Bundesgericht hielt
in seinem Urteil fest, dass die Prozessökonomie insbesondere dann eine
Rolle spiele, wenn die betroffene Person keine Beziehungen zur Schweiz
habe (Urteil des Bundesgerichts 1A.71/1996 vom 26. April 1996, E. 6). Vor-
liegend ist die Auslieferung des Beschwerdeführers nicht einzig gestützt auf
die Prozessökonomie zu gewähren, sondern auch unter Berücksichtigung
des Beschleunigungsgebots, des Schwerpunkts des deliktischen Verhaltens
sowie der Möglichkeit einer sozialen Wiedereingliederung in Italien. Damit
stösst das diesbezügliche Vorbringen ins Leere.
5.3.4 Aufgrund der vorgenannten Überlegungen liegt der Entscheid ohne Weiteres
im Ermessensspielraum des Beschwerdegegners und ist diesbezüglich nicht
zu beanstanden.
5.4 Der Vollständigkeit halber gilt zu erwähnen, dass auch der Grundsatz "ne bis
in idem" i.S.v. Art. 9 EAUe vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Bezüg-
lich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlungen ist in der
Schweiz lediglich eine Strafuntersuchung eingeleitet worden. Bis dato ist we-
der ein rechtskräftiges Urteil noch eine formelle Einstellung des Verfahrens
ergangen. Im Übrigen kommt Entscheiden über den Verzicht auf Strafverfol-
gung (Einstellung, Nichtanhandnahme), welche eine Wiederaufnahme des
Verfahrens für den Fall des Auftauchens neuer Beweise oder Tatsachen
nicht ausschliessen (vgl. Art. 323 Abs. 1 StPO), im Rechtshilfeverkehr keine
Sperrwirkung im Sinne des Grundsatzes "ne bis in idem" zu (BGE 110 Ib 385
E. 2b; TPF 2010 91 E. 2.2 und 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2015.117 vom 13. August 2015, E. 6.2; RR.2013.108 vom 12. Dezember
2013, E. 9.3; RR.2012.286 vom 6. Mai 2013, E. 4.4).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, dass er im Falle einer Inhaftierung
in Italien den Kontakt zu seinen unmündigen Kindern kaum aufrechterhalten
werden könne (act. 1, S. 8).
6.2 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens
(Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur
eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokrati-
schen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit,
für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung,
zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). In
Auslieferungsfällen, in denen Art. 8 EMRK angerufen wurde, hat sich die Eu-
ropäische Kommission für Menschenrechte bisher auf Ziff. 2 dieser Bestim-
mung berufen und befunden, dass der Eingriff in das Recht auf Schutz der
Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens gerechtfertigt sei
(BGE 120 Ib 120 E. 3d S. 128; 117 Ib 210 E. 3.b.cc S. 215 f. m.w.H.; Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.234 vom 11. Februar 2010,
E. 10.2). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK
einer Auslieferung nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären
Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; zuletzt Urteil
des Bundesgerichts 1C_484/2015 vom 28. September 2015, E. 1.3; Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.297 vom 21. Dezember 2016,
E. 6.2; RR.2016.73 vom 23. Juni 2016, E. 3.1; RR.2016.1 vom 4. April 2016,
E. 9.2; RR.2014.229 vom 14. Januar 2015, E. 6; RR.2011.212 vom 20. Ok-
tober 2011, E. 3.1; RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 10.2).
6.3 Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse, welche nach den erwähnten
Grundsätzen einer Auslieferung ausnahmsweise entgegenstehen könnten,
werden vom Beschwerdeführer keine geltend gemacht und sind auch nicht
ersichtlich. Eine Einschränkung des Familienlebens kann sowenig wie in je-
dem anderen Straffall vermieden werden, in welchem Untersuchungshaft an-
geordnet wird bzw. eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist. Die
diesbezügliche Rüge erweist sich somit als unbegründet.
6.4 In Bezug auf die allgemeine Situation in den italienischen Gefängnissen sei
erwähnt, dass Italien im Nachgang an das Urteil des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte i.S. Torreggiani zahlreiche Massnahmen getroffen
hat, um insbesondere die Überbelegung in den Gefängnissen zu reduzieren
und der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu begegnen (Urteil des
Bundesgerichts 1C_176/2014 vom 12. Mai 2014, E. 4.3, 4.4 und 4.5; zuletzt
bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 1C_226/2017 vom 24. Mai 2017,
E. 1.4). Der Beschwerdeführer erwähnt lediglich am Rande, dass es sich bei
den italienischen Haftbedingungen die Frage einer Verletzung von Art. 3
EMRK stelle, ohne jedoch weitere Darlegungen gemacht zu haben. Mangels
einer rechtsgenüglichen Begründung erübrigen sich weitere Ausführungen
hierzu.
6.5 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind
solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien ist zu-
lässig, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.
7.
7.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer für die erlittene Auslieferungshaft
eine Genugtuung von Fr. 2‘000.-- geltend (act. 1, S. 8).
7.2 Das IRSG enthält in Art. 15 eine spezielle Staatshaftungsnorm, die Entschä-
digungsansprüche in Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in
Strafsachen regelt. Nach dieser Bestimmung gelten die Art. 429 und 431
StPO sinngemäss in einem Verfahren, das gegen den Verfolgten nach die-
sem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen
Behörde im Ausland geführt worden ist. Art. 429 StPO regelt die Entschädi-
gung und Genugtuung des Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung
des Strafverfahrens. Anspruchsbegründend ist hier die ungerechtfertigte
Strafverfolgung. Die sinngemässe Anwendung dieser Norm im Anwen-
dungsbereich des IRSG knüpft an Massnahmen, die in einem in Art. 15
Abs. 1 IRSG erwähnten Verfahren unter Beachtung der gesetzlichen For-
men und Verfahrensvorschriften angeordnet werden, sich aber im Nach-
hinein als ungerechtfertigt erweisen (vgl. KESHELAVA/DANGUBIC, Basler Kom-
mentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 15 IRSG N. 6).
7.3 Der Beschwerdeführer hat bereits in seiner an den Beschwerdegegner ge-
richteten Stellungnahme vom 27. April 2016 um Zusprechung einer Genug-
tuung beantragt (Verfahrensakten, Urkunde 48, Antrag Ziff. 2). Der Be-
schwerdegegner ging in seinem hier angefochtenen Entscheid darauf nicht
ein und hat aufgrund mangelnder Begründung den Anspruch des Beschwer-
deführers auf rechtliches Gehör verletzt. Allerdings war es dem Beschwer-
degegner zum Zeitpunkt der Fällung des hier angefochtenen Entscheides
auch nicht möglich zu beurteilen, ob sich die angeordneten (Zwangs-)Mass-
nahmen und das Auslieferungsersuchen als ungerechtfertigt erweisen.
Diese Beurteilung hat a posteriori zu erfolgen. Entsprechend hätte sich der
Beschwerdegegner mit diesem Antrag des Beschwerdeführers (noch) nicht
auseinandersetzten können und wäre auf diese nicht eingetreten. Aus die-
sem Grund ist von einer Aufhebung des Entscheids und Rückweisung zum
erneuten Entscheid an den Beschwerdegegner abzusehen. Indes ist der –
vom Beschwerdeführer nicht gerügten – Verletzung des rechtlichen Gehörs
bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (TPF 2008 172
E. 6 und 7). Daher ist der entsprechende Antrag abzuweisen.
7.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer ange-
sichts seines Unterliegens grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 hat der Beschwerdeführer um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung eines un-
entgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht (act. 1).
8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt
dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
(Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren
als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend
ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2
S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskos-
ten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur De-
ckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie notwendig sind (BGE 128
I 225 E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3b S. 205). Die prozessuale Bedürftigkeit
beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsu-
chenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einer-
seits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a; 120 Ia 179 E. 3a). Leben
die Ehegatten in einer Haushaltgemeinschaft, sind bei der Beurteilung der
Bedürftigkeit einer gesuchstellenden Partei das Einkommen und das Vermö-
gen des beitrags- oder beistandspflichtigen Ehegatten mitzuberücksichtigen
(BGE 127 I 202 E. 3b; 119 Ia 11 E. 3a; Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2009.230, RP.2009.30 vom 16. Februar 2010, E. 7.2;BH.2007.11 vom
11. Oktober 2011, E.7.1; BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Exis-
tenzminimum, AJP 2002 S. 658 m.w.H.). Es obliegt grundsätzlich dem Ge-
suchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend
darzulegen und soweit als möglich zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a
S. 182).
8.3
8.3.1 Die Beschwerde des Beschwerdeführers war angesichts der konkreten Um-
stände nicht von vornherein aussichtslos. Dies insbesondere, weil vorliegend
eine Auslieferung i.S.v. Art. 36 IRSG zu beurteilen war und dem Beschwer-
degegner diesbezüglich ein Ermessen zustand. Indes ist die Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers gestützt auf nachfolgende Überlegungen zu vernei-
nen.
8.3.2 Gemäss den eingereichten Unterlagen stand dem Beschwerdeführer und
seiner Ehefrau im Jahr 2015 ein jährliches Einkommen von insgesamt
Fr. 130‘140.50, d.h. monatlich Fr. 10‘845.55.-- zur Verfügung (RP.2016.73,
act. 3.31, 3.32).
Ausgabenseitig ist zunächst der Grundbetrag für ein Ehepaar in Höhe von
Fr. 1‘550.-- sowie für die beiden minderjährigen Kinder von Fr. 700.-- zu be-
rücksichtigen. Der prozessuale Bedürftigkeitszuschlag beträgt praxisgemäss
20 % des Grundbetrages und liegt damit bei Fr. 450.-- monatlich. Der Hypo-
thekarzins für die Eigentumswohnung beträgt monatlich Fr. 1‘235.-- und die
monatlichen Prämien für obligatorische Krankenversicherung belaufen sich
auf Fr. 943.40. Nicht zu berücksichtigen sind die Prämien für die freiwilligen
Versicherungen. Solche Privatversicherungen sind im monatlichen Grund-
betrag eingeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2014 vom 6. Mai
2015, E. 3.3; MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege
[Art. 19 Abs. 3 BV], Diss., Basel 2008, S. 94). Aus diesem Grund sind die
geltend gemachten Prämien wie beispielsweise für die Zusatzversicherun-
gen nach VVG und Lebensversicherungen im Rahmen der Beurteilung der
prozessualen Bedürftigkeit ausser Acht zu lassen. Dasselbe gilt in Bezug auf
die geltend gemachten Telefonkosten und private Schulden. Die geltend ge-
machten Ausgaben im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit beider Ehe-
gatten sind im Umfang von monatlich Fr. 40.-- und die monatlichen Steuer-
ausgaben sind im Umfang von Fr. 1‘290.-- zu berücksichtigen. Ebenfalls sind
die geltend gemachten Kosten für die Zahnspange der Kinder von monatlich
Fr. 150.-- zu berücksichtigen. Für das Tagesschulangebot Q. gab das Ehe-
paar für die Betreuung der beiden Kinder insgesamt Fr. 2‘994.75 aus
(RP.2016.73, act. 3.28). Diese Kosten sind monatlich mit rund Fr. 250.-- zu
beachten.
Gestützt auf das vorgängig Ausgeführte steht dem Beschwerdeführer und
seiner Ehefrau ein monatlicher Überschuss von mehr als Fr. 4‘000.-- (Ein-
kommen Fr. 10‘845.55 abzüglich Aufwand von Fr. 6‘608.40) zur Verfügung.
Hinzu kommt, dass die Ehegatten über eine Eigentumswohnung mit zwei
Garagen sowie über drei Fahrzeuge verfügen. In der Veranlagungsverfü-
gung 2015 ist ein Reinvermögen in Höhe von Fr. 105‘348.-- ausgewiesen
(RP.2016.73, act. 3.23). Gestützt auf das Gesagte ist davon auszugehen,
dass sich die Kosten des laufenden Beschwerdeverfahrens innert vernünfti-
ger Frist (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f.) tilgen lassen und die Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers ist daher zu verneinen. Folglich ist das Ge-
such um entgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (RP.2016.73)
abzuweisen.
8.4 Nach dem Gesagten und insbesondere unter Berücksichtigung der in E. 7.3
festgestellten Gehörsverletzung ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'800.-- fest-
zusetzen (Art. 8 Abs. 3 des Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. Au-
gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf-
verfahren [BStKR; SR 173.713.162] i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) und dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Der Sistierungsantrag wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird
abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 24. Juli 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Simon Krauter
- Bundesamt für Justiz Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Full & Egal Universal Law Academy