Entscheid vom 4. Januar 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Giorgio Bomio und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG,
Oberzolldirektion,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e
Abs. 2 lit. a IRSG); Wiederherstellung (Art. 24
Abs. 1 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.331
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Konstanz ein Ermittlungsverfahren gegen eine orga-
nisierte, kriminelle Täterschaftsgruppierung im Zusammenhang mit Ausnut-
zung des Mehrwertsteuersystems der EU führt;
- die Staatsanwaltschaft Konstanz mit Rechtshilfeersuchen vom 10. Au-
gust 2016 an die Schweiz gelangte und unter anderem die Durchsuchung
der Geschäftsräume der B. AG sowie Wohnräume und Fahrzeuge von A.
(nachfolgend: Beschwerdeführer), Sicherstellung von Vermögenswerten bis
zu einem Beitrag von EUR 1‘591‘907.64 und Beschlagnahme fallrelevanter
Unterlagen ersuchte;
- das Bundesamt für Justiz mit Verfügung vom 30. August 2016 der Eidgenös-
sischen Zollverwaltung die Durchführung des Rechtshilfeersuchens dele-
gierte;
- die Eidgenössische Zollverwaltung mit Eintretens- und Zwischenverfügung
vom 1. Dezember 2016 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und unter an-
derem die obgenannten Hausdurchsuchungen und Beschlagnahme von
Vermögenswerten anordnete (act. 3);
- diese Verfügung den Beschwerdeführer gemäss Postnachforschungen am
16. Dezember 2016 erreichte (act. 5.2, 5.3);
- C. am 23. Dezember 2016 und der Beschwerdeführer am 24. Dezem-
ber 2016 via E-Mail über die allgemeine elektronische Kontaktadresse
info@bstger.ch an das Bundesstrafgericht gelangten; in beiden E-Mails je-
weils eine Kopie der Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Dezem-
ber 2016 in Form einer PDF-Datei angehängt war (act. 1, 2);
- die in den E-Mails jeweils angehängte Beschwerde im Original am 27. De-
zember 2016 in Österreich aufgegeben und am 28. Dezember 2016 der
schweizerischen Post übergeben wurde (act. 6).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden
Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu-
sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e
Abs. 1 IRSG);
- gegen eine Zwischenverfügung innerhalb von 10 Tagen ab der schriftlichen
Mitteilung der Verfügung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80k IRSG);
- die Frist am nächstfolgenden Werktag endet, wenn ihr letzter Tag ein Sams-
tag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder kantonalen Recht aner-
kannter Feiertag ist (Art. 20 Abs. 3 VwVG);
- schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde ein-
gereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schwei-
zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wer-
den müssen (Art. 21 Abs. 1 VwVG);
- nach der Rechtsprechung einer Eingabe per Telefax keine fristwahrende
Wirkung zukommt (BGE 121 II 252 E. 4B S. 256; Entscheide des Bun-
desstrafgerichts RR. 2015.133 vom 24. Juni 2015; RR.2015.4 vom 24. Feb-
ruar 2015); es sich mit einer Eingabe via E-Mail gleich verhält, da in beiden
Fällen die Unterschrift fehlt und es sich nicht um einen verbesserlichen Feh-
ler im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG handelt; dem Beschwerdeführer dem-
entsprechend keine kurze Nachfrist zur Verbesserung einzuräumen ist;
- die Beschwerdefrist von 10 Tagen vorliegend am 16. Dezember 2016 zu lau-
fen begann und am Dienstag, 27. Dezember 2016, endete; der Beschwer-
deführer in der Rechtsmittelbelehrung der Eintretens- und Zwischenverfü-
gung vom 1. Dezember 2016 über diese Frist aufgeklärt wurde;
- den Eingaben via E-Mail vom 23. und 24. Dezember keine fristwahrende
Wirkung zukommt und sich die am 28. Dezember erfolgte Übergabe der Be-
schwerdeschrift an die schweizerische Post zu Handen der Beschwerde-
kammer als verspätet erweist;
- auf die Beschwerde daher nicht einzutreten ist;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig
wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG);
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- die Gerichtsgebühr festzusetzen ist auf Fr. 300.-- (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 5 -
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. Januar 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe-
reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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