Entscheid vom 27. April 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. CORP., vertreten durch Rechtsanwalt Michele
Rusca,
Gesuchstellerin
gegen
1. B., Staatsanwalt des Bundes,
2. C., Staatsanwalt des Bundes,
Gesuchsgegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasi-
lien
Ausstand (Art. 10 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.34
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt u. a. gegen die D. SA eine Strafuntersuchung
(Verfahrensnummer SV.15.0775) wegen des Verdachts der Strafbarkeit des
Unternehmens im Sinne der Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 322septies und 305bis
Ziff. 2 StGB. Im Rahmen dieses Verfahrens richtete sie am 16. Juli 2015 ein
internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an die brasilianischen
Strafbehörden. Diesem Ersuchen legte sie u. a. in der Schweiz erhobene
Unterlagen zu einem auf die A. Corp. lautenden Konto bei der Bank E. bei
(RR.2015.235, act. 9.1).
B. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hiess mit Entscheid
RR.2015.235 vom 19. Januar 2016 die von der A. Corp. hiergegen erhobene
Beschwerde teilweise gut und stellte fest, dass die erfolgte Herausgabe von
die Beschwerdeführerin betreffenden Bankunterlagen an die brasilianischen
Behörden unzulässig war. Die Beschwerdekammer wies die Bundesanwalt-
schaft diesbezüglich an, ein nachträgliches Rechtshilfeverfahren durchzu-
führen, in dessen Rahmen das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen
der gewährten Rechtshilfe zu überprüfen sei.
C. Am 27. Januar 2016 erliess die Bundesanwaltschaft folgende Eintretens-
und Zwischenverfügung in Rechtshilfesachen (act. 2.1):
1. Auf das Ergänzungsersuchen vom 18. November 2014 wird eingetreten.
2. Die von der Beschwerdekammer mit Entscheid vom 19. Januar 2016 angeordnete materi-
elle Prüfung für die Herausgabe von Bankunterlagen der A. Corp. wird im Rahmen des vor-
liegenden Rechtshilfeverfahrens durchgeführt.
3. Aus der Strafuntersuchung SV.15.0775 werden beigezogen:
Das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft vom 16. Juli 2015 exkl. Beilagen
Die Stellungnahmen und Eingaben im Beschwerdeverfahren RR.2015.235
Der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 19. Januar 2016 (RR.2015.235)
Die Bankunterlagen der Bank E. betreffend Konto Nr. 1 lautend auf A. Corp.
4. Der A. Corp. wird eine nicht verlängerbare Frist von 20 Tagen ab Erhalt der vorliegenden
Verfügung eingeräumt, zur beabsichtigten Ausfolgung der Bankunterlagen der Bank E., Kon-
to 1 lautend auf A. Corp., Stellung zu nehmen bzw. eine Erklärung im Sinne von Art. 80c IRSG
abzugeben.
5. (…)
- 3 -
D. Mit Eingabe vom 3. Februar 2015 (recte: 2016) verlangt die A. Corp. u. a.,
dass die beiden verfahrensleitenden Staatsanwälte des Bundes, B. und C.,
im Rechtshilfeverfahren in den Ausstand treten (act. 1). Mit Stellungnahme
vom 24. Februar 2016 beantragen die beiden Betroffenen, das Ersuchen sei
kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 2). In
ihrer Replik vom 10. März 2016 hält die A. Corp. an ihrem Ausstandsgesuch
fest (act. 4).
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») beantragt in seiner Stellung-
nahme vom 11. März 2016 Folgendes (act. 5):
Plaise au Tribunal pénal fédéral de rejeter la demande de récusation à l'encontre des procu-
reurs fédéraux B. et C. dans le cadre de la procédure d'entraide judiciaire avec le Brésil (…).
Die jeweiligen Eingaben wurden den Parteien am 14. März 2016 wechsel-
seitig zur Kenntnis gebracht (act. 6, 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Das Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen
richtet sich mangels anderslautenden Bestimmungen in internationalen Ver-
einbarungen oder in anderen Bundesgesetzen hauptsächlich nach dem Bun-
desgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und der
Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Wenn das IRSG nichts
anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesge-
setz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs-
verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021), die kantonalen Behörden die für sie
geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in
Strafsachen massgebende Verfahrensrecht (Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Weder das IRSG noch die IRSV enthalten Bestimmungen, welche den Aus-
stand im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen regeln. Aus
diesem Grund stellt sich vorliegend die Frage, welche Behörde zur Beurtei-
- 4 -
lung des gegen Vertreter der Bundesanwaltschaft gerichteten Ausstandsge-
suchs zuständig ist und welche gesetzlichen Bestimmungen zu dessen Be-
urteilung heranzuziehen sind. Im Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2012.169 vom 14. September 2012 wurde die Zuständigkeit der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung eines gegen ei-
nen mit der Ausführung eines internationalen Rechtshilfeersuchens betrau-
ten kantonalen Staatsanwalt gerichteten Ausstandsgesuchs bejaht (siehe
E. 1.2 des angeführten Entscheides). Ein gegen die ausführende Bundesbe-
hörde gerichtetes Ausstandsbegehren war von der Praxis bisher nicht zu be-
urteilen. In der Literatur wird diesbezüglich die Meinung vertreten, das Bun-
desstrafgericht sei hierfür zuständig (ohne weitere Begründung in ZIMMER-
MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl.,
Bern 2014, N. 273). Diesbezüglich könnte zumindest prima facie aber auch
eine Zuständigkeit des BJ in Frage kommen (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 3 IRSV). Gesuchstellerin und BJ wurden
daher ausdrücklich eingeladen, sich im vorliegenden Verfahren auch zur
Frage der Zuständigkeit zu äussern (act. 3).
2.2 Ein Ausstandsbegehren bzw. das diesbezügliche Verfahren ist nicht als Pro-
zesshandlung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG zu betrachten, dem-
zufolge sind die erwähnten Fragen in erster Linie auf der Basis von Art. 12
Abs. 1 Satz 1 IRSG zu beantworten (Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2012.169 vom 14. September 2012, E. 1.2.1). Richtet sich das Aus-
standsbegehren gegen die Bundesanwaltschaft als ausführende Bundesbe-
hörde, so spricht dies vorliegend für eine Anwendung des VwVG. Eine Re-
gelung zum Ausstand befindet sich in Art. 10 VwVG. Ist der Ausstand wie
vorliegend streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn
es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt,
diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes (Art. 10 Abs. 2
VwVG). Bei der vom vorliegenden Ausstandsbegehren betroffenen Bundes-
anwaltschaft handelt es sich nicht um eine Kollegialbehörde im Sinne der
angeführten Bestimmung. Die Aufsicht über die Anwendung des IRSG ob-
liegt dem BJ (Art. 3 IRSV).
2.3 Das BJ wendet in seiner Stellungnahme hierzu ein, dass seine Aufsichts-
funktion im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nicht der-
jenigen einer Aufsichtsbehörde im Sinne des VwVG entspricht (act. 5, S. 2).
Tatsächlich weisen Lehre und Rechtsprechung die Zuständigkeit zur Beur-
teilung eines Ausstandsbegehrens im Falle von Art. 10 Abs. 2 VwVG der
administrativen Aufsichtsbehörde zu (BGE 122 II 471 E. 3a S. 476; vgl. auch
BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensge-
setz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 10 VwVG N. 113). Diese ergebe
- 5 -
sich aus der hierarchischen Gliederung der Verwaltung (FELLER, Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008,
Art. 10 VwVG N. 37 Fn 84 m.w.H.). Gerade im Bereich der Zentralverwaltung
ist die umfassende (Dienst-)Aufsicht geprägt durch das Hierarchieprinzip, in-
dem obere Behörden die Stellen kontrollieren, welche ihnen organisatorisch
untergeordnet sind (VOGEL, Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 71 VwVG N. 11). Von dieser
Idee ging offensichtlich auch der historische Gesetzgeber aus. So wurde in
Art. 9 des Entwurfs zum VwVG die «vorgesetzte Behörde» mit dem Ent-
scheid über den streitigen Ausstand betraut (vgl. Botschaft vom 24. Septem-
ber 1965 über das Verwaltungsverfahren, BBl 1965 II S. 1379).
Das BJ ist im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zwar als
«Aufsichtsbehörde» eingesetzt (Art. 3 IRSV), der Bundesanwaltschaft als
ausführende Bundesbehörde aber hierarchisch nicht übergeordnet. Ebenso
sind die Aufsichtsbefugnisse des BJ offensichtlich nicht umfassend. Das
lässt sich aus Art. 17a Abs. 2 IRSG ableiten, welcher vorsieht, dass das BJ
bei ungerechtfertigter Verzögerung bei der Erledigung von Rechtshilfeersu-
chen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde intervenieren kann. Im Falle der
Bundesanwaltschaft wäre das die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwalt-
schaft im Sinne der Art. 23 ff. StBOG. Nach dem Gesagten ist somit eher
zweifelhaft, ob das BJ als zur Beurteilung des gegen die Vertreter der Bun-
desanwaltschaft gerichteten Ausstandsbegehrens zuständig erklärt werden
könnte.
2.4 Alternativ könnte demgegenüber die Zuständigkeit – wie im Bereich der Aus-
standsbegehren gegen ausführende kantonale Behörden (vgl. hierzu den
Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.169 vom 14. September 2012,
E. 1.2.1) – unter Zuhilfenahme der Bestimmungen der StPO begründet wer-
den. Diese Lösung entspricht auch dem Geist der letzten Reformen des
IRSG, namentlich derjenigen vom 4. Oktober 1996, mit welcher das Rechts-
hilfeverfahren für die ganze Schweiz einheitlich geregelt wurde (siehe hierzu
die Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechthilfege-
setzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über ge-
genseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über ei-
nen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in
Strafsachen, BBl 1995 III S. 2). Im Übrigen bestimmte die alte Fassung von
Art. 16 Abs. 2 IRSG, dass die Kantone Zuständigkeit, Organisation und
Amtsführung der ausführenden Behörden bestimmen. Diese Norm wurde mit
Inkrafttreten der neuen StPO am 1. Januar 2011 aufgehoben (AS 2010
2043). Gemäss Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts (BBl 2006 S. 1343) wurde sie obsolet, nachdem die StPO
- 6 -
die kantonale Staatsanwaltschaft zur Erledigung der Fälle von internationaler
Rechtshilfe für zuständig erklärt (siehe hierzu Art. 55 Abs. 1 StPO). In ihrem
Entscheid RR.2012.169 vom 14. September 2012 kam die Beschwerdekam-
mer daher zum Schluss, dass die Bestimmungen der StPO – im Geist der
neueren Änderungen des IRSG – zur Begründung der Zuständigkeit zur Be-
urteilung von gegen kantonale ausführende Behörden gerichteten Aus-
standsbegehren heranzuziehen sind. Diese Überlegungen sind auch für den
Fall von gegen die ausführende Bundesbehörde gerichteten Ausstandsbe-
gehren zu beachten. In der Tat würde es angesichts der Bestrebungen, das
Rechtshilfeverfahren schweizweit zu vereinheitlichen, keinen Sinn machen,
wenn die Zuständigkeit zur Beurteilung von Ausstandsbegehren eine unter-
schiedliche wäre, je nachdem ob sich das Gesuch gegen eine ausführende
kantonale oder gegen eine ausführende Bundesbehörde richtet.
2.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdekammer gestützt auf Art. 59 Abs. 1
lit. b StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG zur Beurteilung des vorliegenden Aus-
standsgesuchs zuständig (vgl. hierzu bereits den Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2012.169 vom 14. September 2012, E. 1.2.2). Die ma-
terielle Beurteilung des gegen eine ausführende Bundesbehörde gerichteten
Ausstandsbegehrens hat demgegenüber – auch in Berücksichtigung der ver-
waltungsrechtlichen Natur des Rechtshilfeverfahrens – gestützt auf Art. 10
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 IRSG zu erfolgen (vgl. gleich hierzu
den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.169 vom 14. September
2012, E. 2.2).
3.
3.1 Die Gesuchsgegner halten in ihrer Stellungnahme dafür, das Gesuch sei ver-
spätet erfolgt (act. 2, Ziff. II.4).
3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird gestützt auf den auch
für die Privaten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot
des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) verlangt, dass Ausstandsgründe
so früh wie möglich, d. h. nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit, gel-
tend gemacht werden. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn
er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren ein-
lässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten
Ausstandsbestimmungen (BGE 141 III 210 E. 5.2 S. 216; 132 II 485 E. 4.3
S. 496 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 2C_972/2015 vom 30. März 2016,
E. 2.1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.77 vom 29. Oktober
2007, E. 3.1; vgl. auch BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, a.a.O., Art. 10 VwVG
- 7 -
N. 104; FELLER, a.a.O., Art. 10 VwVG N. 35; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffent-
liches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N. 554).
3.3 Während sich das von der Gesuchstellerin im Rahmen des parallel laufen-
den Strafverfahrens gestellte Ausstandsbegehren als offensichtlich verspä-
tet erwies (siehe den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.42 vom
18. April 2016), gestaltet sich die Sachlage vorliegend anders. Mit Entscheid
RR.2015.235 vom 19. Januar 2016 wies die Beschwerdekammer die Bun-
desanwaltschaft an, bezüglich der bereits erfolgten Herausgabe von die Ge-
suchstellerin betreffenden Bankunterlagen an die brasilianischen Behörden
ein nachträgliches Rechtshilfeverfahren durchzuführen. Die entsprechende
Eintretens- und Zwischenverfügung, aus welcher überhaupt erst ersichtlich
ist, dass die beiden Gesuchsgegner das entsprechende Rechtshilfeverfah-
ren führen, datiert vom 27. Januar 2016 (act. 2.1). Das am 3. Februar 2016
gestellte Gesuch ist demzufolge als rechtzeitig anzusehen. Dass die von der
Gesuchstellerin angeführten, den Ausstand begründenden Tatsachen mehr-
heitlich ein paar Monate zurückliegen mögen, ändert daran nichts. War der
Gesuchstellerin vor dem 27. Januar 2016 kein von den beiden Gesuchsgeg-
nern geführtes Rechtshilfeverfahren bekannt, so bestand für sie auch kein
Grund, diesbezüglich irgendwelche Ausstandsbegehren zu stellen.
4.
4.1 Die Gesuchstellerin verweist zur Begründung ihres Gesuchs hauptsächlich
auf die festgestellte Unzulässigkeit der Herausgabe der sie betreffenden
Bankunterlagen an die brasilianischen Behörden und auf das Verhalten der
Gesuchsgegner bzw. auf deren «wahrheitswidrige» und «unhaltbare»
Äusserungen (vgl. act. 1, Rz. 3 ff.; act. 4, S. 3) im Rahmen des Schriften-
wechsels zum diesbezüglichen Beschwerdeverfahren. Gestützt darauf
schliesst die Gesuchstellerin auf eine Befangenheit der beiden Gesuchsgeg-
ner.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 VwVG treten Personen, die eine Verfügung zu treffen
oder diese vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein per-
sönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei durch Ehe oder eingetra-
gene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensge-
meinschaft führen (lit. b), mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten
Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (lit. bbis), Vertreter
einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c)
oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (lit. d). Letz-
teres ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn Umstände bestehen, die
- 8 -
das Misstrauen in die Unbefangenheit und damit die Unparteilichkeit des Be-
troffenen objektiv rechtfertigen. Auf das subjektive Empfinden der Partei,
welche die Befangenheit behauptet, kommt es dabei ebenso wenig an wie
darauf, ob der Betroffene tatsächlich befangen ist. Es genügt, dass ein ent-
sprechender Anschein durch objektive Umstände und vernünftige Gründe
glaubhaft dargetan erscheint (BGE 137 II 431 E. 5.2 S. 452 m.w.H.; Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.169 vom 14. September 2012,
E. 3.1; RR.2007.77 vom 29. Oktober 2007, E. 3.1).
4.2.2 Durch ein Behördenmitglied begangene prozessuale Fehler oder Fehlent-
scheide in der Sache führen nur dann zur Annahme der Befangenheit, wenn
es sich um wiederholte und krasse Irrtümer handelt, die zugleich als schwere
Amtspflichtverletzungen zu qualifizieren sind und von der Absicht zeugen,
der Partei zu schaden, oder sich einseitig zu Lasten einer Prozesspartei aus-
wirken (BGE 125 I 119 E. 3e; Urteile des Bundesgerichts 2C_629/2015 vom
1. Dezember 2015, E. 3.1; 6B_518/2015 vom 2. September 2015, E. 3.1;
Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.169 vom 14. September 2012,
E. 3.1). Sofern konkrete Verfahrensfehler eines Staatsanwalts beanstandet
werden, sind in erster Linie die entsprechenden Rechtsmittel zu ergreifen
(Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2015 vom 9. September 2015, E. 4.2).
4.3
4.3.1 Die Gesuchstellerin macht hierzu in erster Linie geltend, die von der Be-
schwerdekammer mit ihrem Entscheid RR.2015.235 vom 19. Januar 2016
als unzulässig taxierte Herausgabe der sie betreffenden Bankunterlagen
durch die Bundesanwaltschaft an die brasilianischen Behörden stelle einen
gravierenden Fehler dar (act. 1, Rz. 3, S. 2). Die lediglich auf das Ergebnis
des entsprechenden Beschwerdeverfahrens abstellende Argumentation der
Gesuchstellerin greift aber offensichtlich zu kurz. Im erwähnten Entscheid
untersuchte die Beschwerdekammer die von der Gesuchstellerin aufgewor-
fene, einen Ausnahmefall betreffende Rechtsfrage einlässlich im Lichte von
nur spärlich vorhandener Rechtsprechung, von teilweise voneinander abwei-
chenden Lehrmeinungen, aus den verschiedenen Blickwinkeln sowohl der
aktiven als auch der passiven Rechtshilfe sowie des Rechtshilferechts und
des nationalen Strafprozessrechts. Allein das Ausmass der Entscheidbe-
gründung lässt klar erkennen, dass es sich bei der festgestellten Unzuläs-
sigkeit letztlich nicht um einen klaren und offensichtlichen Regelverstoss
handelte, sondern eben vielschichtige und komplexe Fragestellungen betraf.
Unter anderem wurde im Entscheid auch festgehalten, dass das Vorgehen
der Bundesanwaltschaft bzw. von deren Vertretern rein mit Blick auf die Re-
geln der schweizerischen Strafprozessordnung nicht zu beanstanden war
- 9 -
(siehe E. 5.2 des angeführten Entscheides). Das angefochtene Rechtshil-
feersuchen erwies sich denn auch nicht als missbräuchlich. Sofern die Ge-
suchstellerin diesen Punkt vorliegend erneut zur Diskussion stellt, ist sie
nicht zu hören (act. 1, Rz. 3, S. 3). Mit Blick auf den Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit kritisiert wurde von der Beschwerdekammer letztlich allein die
mit dem Ersuchen gleichzeitig erfolgte Herausgabe von Beweismitteln (siehe
E. 5.4 des Entscheides); ein Mangel jedoch, der einer Heilung durchaus zu-
gänglich ist (siehe E. 6.3 des Entscheides). Angesichts der Komplexität der
dem Entscheid zu Grunde liegenden Rechtsfragen und namentlich auch des
Fehlens von klaren und widerspruchsfreien Grundlagen in Rechtsprechung
und Literatur zu diesen Fragen, kann vorliegend klarerweise nicht von einem
krassen Irrtum gesprochen werden, welcher bereits den Anschein einer Be-
fangenheit zu erwecken vermag.
4.3.2 Weiter bezieht sich die Gesuchstellerin auf eine Aussage der Beschwerde-
kammer, wonach die von den Vertretern der Bundesanwaltschaft in ihrer Be-
schwerdeantwort gemachte Aussage, die Beschwerdeführerin oder die an
dieser wirtschaftlich Berechtigte seien «bis dato auch nicht im entferntesten
Gegenstand eines in der Schweiz hängigen Rechtshilfeersuchens der brasi-
lianischen Strafverfolgungsbehörden» gewesen (siehe RR.2015.235, act. 9,
S. 3), auf jeden Fall unhaltbar sei (vgl. den Entscheid des Bundesstrafge-
richts RR.2015.235 vom 19. Januar 2016, E. 5.3). Die Gesuchstellerin unter-
stellt den Gesuchsgegnern in diesem Punkt und bezüglich weiterer Ausfüh-
rungen zum selben Gegenstand, diese hätten ihr unzulässiges Tun im Rah-
men des Beschwerdeverfahrens mit wahrheitswidrigen Angaben verschlei-
ern wollen (act. 1, Rz. 4 f.; act. 4, S. 3). Auch diesbezüglich ist die Aussage
der Gesuchsgegner nicht isoliert, sondern in ihrem Kontext zu beurteilen.
Sowohl die Bundesanwaltschaft wie auch das BJ vertraten u. a. mit Hinweis
auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.107/2002 vom 8. Juli 2002 sinngemäss
die Ansicht, dass eine «entraide sauvage» nur dann vorliege, wenn das aus-
ländische Strafverfahren bzw. das diesbezügliche Rechtshilfeersuchen di-
rekt auf den von der Rechthilfemassnahme Betroffenen abzielten. Dies war
tatsächlich so direkt nicht der Fall. Weder die Gesuchstellerin noch die an ihr
wirtschaftlich Berechtigte wurden in den brasilianischen Ersuchen nament-
lich erwähnt. Dieser Bezug ergab sich erst aus einer Gesamtwürdigung so-
wohl der ausländischen Rechtshilfeersuchen wie auch der im nationalen
Strafverfahren gesammelten Erkenntnisse und ist letztlich auf die weit ge-
fasste, nicht gerade auf der Hand liegenden Formulierung bzw. Interpretation
des einen brasilianischen Rechtshilfeersuchens vom 18. November 2014 zu-
rückzuführen (RR.2015.235, act. 17.1, Ziff. 6 und 9). Die Vertreter der Bun-
desanwaltschaft relativierten ihre «unhaltbare» Aussage im Verlaufe des Be-
schwerdeverfahrens übrigens bereits selber (RR.2015.235, act. 19, S. 2) und
- 10 -
erklärten diesbezüglich, sie hätten sich bei der Überprüfung der brasiliani-
schen Ersuchen auf eine elektronische Suche («D.» bzw. Namen der Ge-
suchstellerin) beschränkt (RR.2015.235, act. 19, S. 2, Fn 1). Die von der
Gesuchstellerin vorliegend angeführte Aussage der Vertreter der Bundesan-
waltschaft stellt so betrachtet keinen Versuch dar, nachträglich eigenes un-
rechtmässiges Verhalten zu verschleiern, sondern geht letztlich im angeführ-
ten Verfahrensfehler auf bzw. war wohl dessen Ursache. Von wiederholtem,
krassem Fehlverhalten kann diesbezüglich keine Rede sein. Dass sich die
Bundesanwaltschaft in ihrer Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. Ja-
nuar 2016 auf die erwähnten Ersuchen aus Brasilien bezieht (vgl. hierzu
act. 1, Rz. 2 und 4), ist lediglich eine logische Konsequenz aus dem ange-
führten Beschwerdeentscheid der Beschwerdekammer.
4.3.3 Aufgrund der erwähnten Kritikpunkte kann daher nicht auf den Anschein ei-
ner Befangenheit der Gesuchsgegner im nun nachträglich durchzuführenden
Rechtshilfeverfahren geschlossen werden. Diesbezüglich sind auch die wei-
teren Vorbringen der Gesuchstellerin untauglich (siehe act. 1, Rz. 3, S. 3),
wonach es sich beim angefochtenen Rechtshilfeersuchen der Bundesan-
waltschaft ausschliesslich um eine vorgängig geplante und mit Absicht ge-
tarnte Herausgabe von Beweismitteln gehandelt haben soll. Es handelt sich
hierbei um eine Annahme der Gesuchstellerin, die in den Akten keine Stütze
findet.
4.3.4 Was letztlich die angeblichen Verfehlungen im Rechtshilfeverfahren angeht
(act. 4, S. 3), so sind diese im Rahmen der zur Verfügung stehenden Rechts-
mittelmöglichkeiten und nicht an dieser Stelle zu prüfen (siehe Urteil des
Bundesgerichts 6B_411/2015 vom 9. September 2015, E. 4.2). Das entspre-
chende Beschwerdeverfahren RR.2016.64 ist bereits hängig.
5. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als unbegründet und ist abzu-
weisen. Ob und inwiefern der Gesuchsgegner 2 an den kritisierten Verfah-
renshandlungen überhaupt mitgewirkt hat, braucht demnach nicht weiter un-
tersucht zu werden.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Gesuch-
stellerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie
Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 11 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird der Gesuchstellerin auferlegt.
Bellinzona, 28. April 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Michele Rusca
- Bundesanwaltschaft, B., Staatsanwalt des Bundes
- Bundesanwaltschaft, C., Staatsanwalt des Bundes
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus-
standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später
nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide
über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen-
ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1
und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1
und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor-
und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf
dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus-
land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bun-
desgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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