Entscheid vom 10. August 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. CORP., vertreten durch Rechtsanwalt Michele
Rusca,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasi-
lien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.64
(Nebenverfahren: RP.2016.15)
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Sachverhalt:
A. Die brasilianischen Strafbehörden führen eine Strafuntersuchung im Zusam-
menhang mit den mutmasslichen Bestechungsvorgängen in Brasilien rund
um die (halb-)staatliche Unternehmung B. und haben diesbezüglich bereits
im Jahr 2014 verschiedene Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet
(vgl. hierzu act. 10.1 und 10.3). Mit einem dieser Ersuchen vom 18. Novem-
ber 2014 beantragten die brasilianischen Strafbehörden Einsichtnahme in
die Akten der in der Schweiz in diesem Zusammenhang geführten Strafver-
fahren, namentlich in die von der Bundesanwaltschaft geführte Strafuntersu-
chung SV.14.0404 (act. 10.3, 09/2014). Diese wegen des Verdachts der
Geldwäscherei geführte Untersuchung richtet sich hauptsächlich gegen das
ehemalige Kadermitglied der Unternehmung B. namens C. und gegen unbe-
kannte Täterschaft (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts
BB.2014.172 vom 18. Juni 2015). Im Rahmen eines weiteren Ersuchens
vom 18. November 2014 beantragten die brasilianischen Behörden u. a. die
Herausgabe von Unterlagen betreffend sich in der Schweiz befindende, dem
Beschuldigten D. zuzurechnende Bankkonten sowie Informationen zur Her-
kunft von Geldern, mit welchen diese Konten alimentiert worden sind
(act. 10.3, 10/2014).
B. Der erwähnte C. hat in Einvernahmen gegenüber den brasilianischen Behör-
den u. a. eingeräumt, auch von der brasilianischen Bauunternehmung E. Be-
stechungszahlungen für die Vergabe von überteuerten Projekten der Unter-
nehmung B. an Unternehmen der Gruppe E. entgegengenommen zu haben
(vgl. RR.2015.235, act. 9.1, S. 2). Die öffentliche Berichterstattung zu dieser
Bestechungsaffäre löste nebst anderem in der Schweiz zahlreiche Geldwä-
schereiverdachtsmeldungen aus, welche zur weiteren Behandlung an die
Bundesanwaltschaft weitergeleitet worden sind (vgl. RR.2015.235, act. 9.1,
S. 3). Zwecks Untersuchung der durch die E. an Direktoren der Unterneh-
mung B. geleisteten Bestechungszahlungen und der damit verbundenen
Geldwäschereidelikte eröffnete die Bundesanwaltschaft die Strafuntersu-
chung SV.15.0775, welche sich u. a. gegen die E. SA und gegen weitere
bekannte und unbekannte Unternehmen der Gruppe E. richtet (vgl.
RR.2015.235, act. 9.1). Hierbei wurden durch die Bundesanwaltschaft u. a.
auch bereits im Rahmen des Verfahrens SV.14.0404 erhobene Unterlagen
beigezogen (vgl. RR.2015.235, act. 9, S. 5).
Im Rahmen dieser Untersuchung richtete die Bundesanwaltschaft am
16. Juli 2015 ein Rechtshilfeersuchen an die zuständige brasilianische Be-
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hörde, mit welchem sie beantragt, es seien verschiedene Personen (darun-
ter C. und D.) gemäss beiliegenden bzw. noch nachzureichenden Fragenka-
talogen zu befragen und insofern mit dem im Ersuchen dargestellten Sach-
verhalt und den im Fragenkatalog erwähnten und diesem beigelegten Unter-
lagen zu konfrontieren (RR.2015.235, act. 9.1). Zumindest einem dieser Fra-
genkataloge liegen verschiedene in der Schweiz erhobene Bankunterlagen
bei, namentlich Unterlagen zu einem auf die A. Corp. lautenden Konto bei
der Bank F. wie Eröffnungsunterlagen, Gutschrifts- sowie Belastungsanzei-
gen (RR.2015.235, act. 1.2).
C. Mit Entscheid RR.2015.235 vom 19. Januar 2016 hiess die Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts die von der A. Corp. hiergegen erhobene Be-
schwerde teilweise gut. Sie stellte fest, dass die erfolgte Herausgabe von die
Beschwerdeführerin betreffenden Bankunterlagen an die brasilianischen Be-
hörden unzulässig war, und wies die Bundesanwaltschaft an, ein nachträgli-
ches Rechtshilfeverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen das Vorliegen
der materiellen Voraussetzungen der gewährten Rechtshilfe zu überprüfen
sei.
D. Gestützt darauf verfügte die Bundesanwaltschaft am 27. Januar 2016 Fol-
gendes (act. 10.4):
1. Auf das Ergänzungsersuchen vom 18. November 2014 wird eingetreten.
2. Die von der Beschwerdekammer mit Entscheid vom 19. Januar 2016 angeordnete materi-
elle Prüfung für die Herausgabe von Bankunterlagen der A. Corp. wird im Rahmen des vor-
liegenden Rechtshilfeverfahrens durchgeführt.
3. Aus der Strafuntersuchung SV.15.0775 werden beigezogen:
Das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft vom 16. Juli 2015 exkl. Beilagen
Die Stellungnahmen und Eingaben im Beschwerdeverfahren RR.2015.235
Der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 19. Januar 2016 (RR.2015.235)
Die Bankunterlagen der Bank F. betreffend Konto Nr. 1 lautend auf A. Corp.
4. Der A. Corp. wird eine nicht verlängerbare Frist von 20 Tagen ab Erhalt der vorliegenden
Verfügung eingeräumt, zur beabsichtigten Ausfolgung der Bankunterlagen der Bank F., Konto
Nr. 1 lautend auf A. Corp., Stellung zu nehmen bzw. eine Erklärung im Sinne von Art. 80c
IRSG abzugeben.
Dieser Verfügung legte sie einen Datenträger mit den relevanten Unterlagen
bei (act. 10.4, S. 4). Am 3. Februar 2016 stellte die A. Corp. ein Ausstands-
gesuch gegen die beiden das Rechtshilfeverfahren leitenden Staatsanwälte
des Bundes (RR.2016.34, act. 1). Dieses wurde mit Entscheid RR.2016.34
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vom 27. April 2016 abgewiesen. Am 18. Februar 2016 gelangte A. Corp. an
die Bundesanwaltschaft und beantragte u. a. die Sistierung des Rechtshilfe-
verfahrens bis zum abschliessenden Entscheid betreffend Ausstand, even-
tualiter die Erstreckung der mit Verfügung vom 17. Februar 2016 anberaum-
ten Frist, und den Beizug weiterer an die Schweiz gerichteter Rechtshilfeer-
suchen aus Brasilien (act. 10.5).
Am 29. Februar 2016 erliess die Bundesanwaltschaft die nachfolgende par-
tielle Schlussverfügung (act. 1.1):
1. Der Antrag auf Beizug weiterer brasilianischer Rechtshilfeersuchen und zur Neuansetzung
bzw. Verlängerung der Frist zur Stellungnahme wird abgewiesen.
2. Dem Rechtshilfeersuchen wird im Sinne der vorangegangenen Erwägungen vollumfänglich
entsprochen.
3. Die Unterlagen der Kontobeziehung Bank F. Konto Nr. 1, lautend auf A. Corp., werden an
die ersuchende Behörde herausgegeben.
4. (…)
Diese Verfügung wurde dem Vertreter der A. Corp. am 3. März 2016 eröffnet
(act. 1.2).
E. Hiergegen gelangte die A. Corp. mit Beschwerde vom 4. April 2016 an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt die Aufhebung
der Eintretensverfügung vom 27. Januar 2016 sowie der partiellen Schluss-
verfügung vom 29. Februar 2016, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(act. 1). In ihrer Eingangsanzeige vom 5. April 2016 hielt die Beschwerde-
kammer fest, die Beschwerde habe aufschiebende Wirkung, soweit die an-
gefochtene Verfügung Unterlagen betreffe, die noch nicht an die brasiliani-
schen Behörden herausgegeben worden seien (act. 2). Den im Rahmen der
Beschwerde gestellten Antrag, es sei den brasilianischen Behörden bis zum
Abschluss des Beschwerdeverfahrens die Verwendung bereits herausgege-
bener Unterlagen zu untersagen, wies der Instruktionsrichter mit Zwischen-
entscheid vom 5. April 2016 ab (act. 4).
Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2016 schliesst die Bun-
desanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 10). Das
Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») beantragt in seiner Vernehmlas-
sung vom 20. Mai 2016, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie ein-
zutreten sei, unter Kostenfolge (act. 11).
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In ihrer Replik vom 20. Juni 2016 hält die A. Corp. an ihren Beschwerdean-
trägen fest (act. 16). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft und dem BJ
am 24. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag
vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen
(SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») massgebend. Ausserdem ge-
langen vorliegend das Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die
Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen
Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens
vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC;
SR 0.311.56) zur Anwendung.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur
Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt
nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge-
ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126;
137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die
Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c
S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internatio-
nalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver-
waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2
lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes
bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden
Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des
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Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer-
defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech-
tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des
Art. 80h lit. b IRSG gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von
Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die Herausgabe von Unterlagen betreffend
ein auf sie lautendes Konto zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre im Übrigen
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh-
rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die
aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337
E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6;
TPF 2011 97 E. 5).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt. Durch die Abweisung ihres Gesuchs um Frist-
erstreckung bzw. durch Nichtgewährung einer sog. Notfrist habe es die Be-
schwerdegegnerin ihr verunmöglicht, sich vorgängig zur Herausgabe der sie
betreffenden Bankunterlagen zu äussern (act. 1, S. 12). Insbesondere aber
habe sie die Sistierung des Rechtshilfeverfahrens bis zum Abschluss des
Verfahrens betreffend Ausstand verlangt. Mit Blick auf Art. 55 Abs. 1 VwVG
habe sie diesbezüglich auf die aufschiebende Wirkung vertrauen dürfen
(act. 1, S. 12).
4.2
4.2.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver-
ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf die Teilnahmerechte in
Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 29 ff. VwVG konkretisiert, welche so-
wohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behör-
den zur Anwendung gelangen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter-
nationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 472; siehe auch HEIM-
GARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2015,
Art. 80b IRSG N. 1).
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4.2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie
verfügt. In concreto muss die ausführende Behörde nach der bundesgericht-
lichen Rechtsprechung dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a
IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den
Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Ge-
legenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter An-
gabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung
des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (BGE 130 II 14
E. 4.3 S. 17; 126 II 258 E. 9b/aa; TPF 2014 60 E. 3.4 S. 64 f.).
Mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist es ohne Weiteres vereinbar,
dass dem Betroffenen für die Ausübung seines Äusserungsrechts eine Frist
gesetzt wird (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2015, N. 657). Behördlich angesetzte Fristen müssen an-
gemessen, das heisst so bemessen sein, dass eine gehörige Wahrnehmung
des Äusserungsrechts effektiv möglich ist. Einerseits ist bei der Festlegung
der Fristen der Komplexität der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfra-
gen Rechnung zu tragen, ebenso wie dem Aktenumfang, andererseits müs-
sen auch Interessen der Verfahrensökonomie und der Verfahrensbeschleu-
nigung berücksichtigt werden (WALDMANN/BICKEL, Praxiskommentar,
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 30 VwVG N. 48 m.w.H.; siehe auch
BGE 2C_289/2015 vom 5. April 2016, E. 2.4.1 m.w.H.). Eine behördlich an-
gesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die
Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht (Art. 22 Abs. 2 VwVG).
4.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Ja-
nuar 2016 eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Erhalt eben dieser
Verfügung gewährt, um sich zur Herausgabe der sie betreffenden Bankun-
terlagen zu äussern (act. 10.4). Die Verfügung ging direkt an den vorher
schon mandatierten Vertreter der Beschwerdeführerin, welcher mit der An-
gelegenheit vertraut war, so dass diesbezüglich keine Einarbeitungszeit er-
forderlich war. Gegenstand und Grund des dem vorliegenden Rechtshilfe-
verfahren zu Grunde liegenden Ersuchens der brasilianischen Behörden wa-
ren der Beschwerdeführerin bereits aus dem Beschwerdeverfahren
RR.2015.235 bekannt. Thema des entsprechenden Beschwerdeverfahrens
war zudem auch schon der generelle sachliche Zusammenhang zwischen
den fraglichen Bankunterlagen und der in Brasilien geführten Strafuntersu-
chung (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.235 vom
19. Januar 2016, E. 5.3). Die die Beschwerdeführerin betreffenden Bankun-
terlagen umfassen zudem exakt 392 Seiten, wovon es sich bei 65 Seiten um
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Kontoeröffnungsunterlagen handelt. Der Rest besteht mehrheitlich aus Zah-
lungsanweisungen, Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen und Kontoauszü-
gen. Die Unterlagen sind demzufolge nicht so umfangreich, wie die Be-
schwerdeführerin in ihren Eingaben glauben machen will. Mit Blick auf das
Gebot der raschen Erledigung gemäss Art. 17a IRSG erscheint die ange-
setzte Frist von 20 Tagen daher als angemessen. Dies umso mehr als es
auch im wohlverstandenen Interesse der Beschwerdeführerin sein sollte,
dass die nachträgliche Prüfung der materiellen Voraussetzungen der bereits
erfolgten Herausgabe gewisser Beweismittel angesichts des fortschreiten-
den Verfahrens in Brasilien so rasch als möglich erfolgt. Die Beschwerde-
gegnerin hat der Beschwerdeführerin zudem bereits von Beginn weg mitge-
teilt, dass die angesetzte Frist nicht verlängert werde. Sie hat bei der Be-
schwerdeführerin somit kein begründetes Vertrauen darauf erweckt, es
könne eine Fristerstreckung gewährt werden. Damit hat die Beschwerdegeg-
nerin auch nicht gegen Treu und Glauben verstossen, wenn sie die Anset-
zung einer weiteren Frist bzw. deren Erstreckung abgelehnt hat (vgl. hierzu
das Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 2.3.2). Da
spielt es auch keine Rolle mehr, dass der Eingabe der Beschwerdeführerin
vom 17. Februar 2016 (act. 10.5) keine zureichenden Gründe entnommen
werden können, welche zu einer Erstreckung der Frist hätten führen sollen.
4.4 Beim von der Beschwerdeführerin angestrengten Ausstandsverfahren han-
delt es sich offensichtlich nicht um ein Beschwerdeverfahren im Sinne der
Art. 44 ff. VwVG (vgl. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2012.169 vom 14. September 2012, E. 1.2.1, wo von einer «procédure
en soi» die Rede ist). Art. 55 VwVG findet auf Rechtsmittel und Rechtsbe-
helfe, die keine Beschwerde im Sinne von Art. 44 ff. VwVG darstellen, keine
Anwendung (KIENER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 55 VwVG N. 5). Dementsprechend
durfte die Beschwerdeführerin durch ihr Ausstandsbegehren auch nicht auf
eine Sistierung des Rechtshilfeverfahrens gestützt auf Art. 55 Abs. 1 VwVG
vertrauen. Im Übrigen hemmt der Suspensiveffekt lediglich die Wirkungen
eines mit Beschwerde angefochtenen Zwischenentscheides und wirkt sich
somit nur auf den angefochtenen Entscheid selbst, nicht aber auf das ganze
Verfahren aus (siehe hierzu BAUMBERGER, Aufschiebende Wirkung bundes-
rechtlicher Rechtsmittel im öffentlichen Recht, Zürcher Diss., Zürich/Ba-
sel/Genf 2006, Fn 248 zu N. 225).
4.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin
habe sich eine Gehörsverletzung zuschulden lassen kommen, erweist sich
ihre Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet.
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5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die mit der angefochtenen Verfü-
gung beabsichtigte Rechtshilfe sei gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA
und Art. 2 IRSG zu verweigern. So verstosse das Strafverfahren in Brasilien
gegen eine Reihe von Menschenrechten (act. 1, S. 4 ff.) und sei überdies
politisch motiviert (act. 1, S. 9 f.).
5.2
5.2.1 Juristische Personen sind gemäss gefestigter Praxis per se nicht legitimiert,
sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228; 129 II 268
E. 6). In älteren Urteilen hält das Bundesgericht begründend fest, es recht-
fertige sich nicht, juristischen Personen die Legitimation zuzusprechen, sich
auf Art. 2 IRSG berufen zu können. Diese könnten aus ihrer konkreten Situ-
ation heraus keine schützenswerten Interessen geltend machen, um sich auf
eine Norm zu berufen, welche vor allem dazu dient, den Beschuldigten im
ausländischen Strafverfahren zu schützen (BGE 126 II 258 E. 2d/aa; 125 II
356 E. 3b/bb S. 362 f.).
5.2.2 Das von der Beschwerdeführerin angeführte Urteil des Bundesgerichts
1A.15/2007 vom 13. August 2007 (siehe dort E. 2.1) vermag daran grund-
sätzlich nichts zu ändern (siehe hierzu bereits die Entscheide des Bun-
desstrafgerichts RR.2015.254 vom 20. Januar 2016, E. 6.3; RR.2013.77
vom 29. Mai 2013, E. 3.2; RR.2012.272 vom 29. Mai 2013, E. 2.2), zumal
das Bundesgericht selbst in der Folge hierzu festhielt, es habe die Rüge der
Beschwerde führenden juristischen Person, das ausländische Verfahren sei
politisch motiviert, lediglich im Rahmen der Prüfung der Begründung des
Rechtshilfeersuchens und damit nur indirekt berücksichtigt (siehe hierzu die
Urteile des Bundesgerichts 1C_61/2016 vom 8. Februar 2016, E. 2.2;
1C_505/2015 vom 8. Dezember 2015, E. 2.2.1).
5.2.3 Unter Bezugnahme auf die oben erwähnten Überlegungen des Bundesge-
richts (siehe E. 5.2.1) kam die Beschwerdekammer in einem neueren Ent-
scheid jedoch zum Schluss, dass sich auch eine juristische Person auf Art. 2
IRSG berufen kann, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren be-
schuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber
auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK
(TPF RR.2015.318 vom 1. Juni 2016 E. 4.2 und 4.3, zur Publikation vorge-
sehen).
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5.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person mit
Sitz auf den Britischen Jungferninseln und somit ausserhalb des ersuchen-
den Staates. Sie selber ist auch nicht beschuldigte Person im in Brasilien
geführten Strafverfahren. Aus dieser Situation heraus kann sie sich nicht auf
eigene schützenswerte Interessen berufen, die sich aus den von ihr angeru-
fenen Bestimmungen ergeben (Garantie des unabhängigen und unpartei-
ischen Richters gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 des Interna-
tionalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische
Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2], Unschuldsvermutung gemäss Art. 6
Abs. 2 EMRK und Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II). Die Rüge der Beschwerde-
führerin, die Rechtshilfe verletze vorliegend Art. 2 IRSG, ist nach dem Ge-
sagten nicht zu hören.
5.4 Die Beschwerdeführerin beruft sich bezüglich der von ihr geltend gemachten
Menschenrechte auch auf den Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA. Dieser Bestim-
mung zufolge könne die Rechtshilfe abgelehnt werden, wenn ernsthafte
Gründe zur Annahme bestehen, dass im Rahmen des Strafverfahrens gegen
die strafrechtlich verfolgte Person die Garantien nicht berücksichtigt werden,
die in den internationalen Instrumenten für den Schutz der Menschenrechte,
insbesondere im UNO-Pakt II, festgehalten sind. Diese Norm enthalte keine
Beschränkung der Legitimation für deren Anrufung. Zudem gehe sie als völ-
kerrechtliche Norm dem Landesrecht vor (act. 1, S. 12). Diesen Ausführun-
gen kann nicht gefolgt werden. Es wäre widersinnig, die vorliegende Rechts-
hilfe gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA zu verweigern, wenn sie bei Feh-
len gerade dieser Norm im Staatsvertrag zu gewähren wäre. Eine solche
Verweigerung widerspräche dem Vertragszweck, welcher eine Vereinfa-
chung, Beschleunigung, ja überhaupt eine Verbesserung des Rechtshil-
feverkehrs zwischen der Schweiz und Brasilien anstrebt (siehe Botschaft
vom 28. Februar 2007 zum Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in
Strafsachen [nachfolgend «Botschaft»], BBl 2007 S. 2025), und insbeson-
dere auch dem Günstigkeitsprinzip (siehe hierzu oben E. 1.2). Im Übrigen
steht aber Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA selbst vorliegend der Rechtshilfeleistung
nicht entgegen, da sich die Antwort auf die Frage, ob der ersuchte Staat die
Rechtshilfe in den in Art. 3 RV-BRA aufgezählten Fällen abzulehnen hat, in
jedem Einzelfall aus dem innerstaatlichen Recht ergibt. Für die Schweiz ori-
entiert sich die Liste der Ablehnungsgründe hierbei an den massgebenden
Bestimmungen, insbesondere an den Artikeln 1a, 2 und 3 IRSG (siehe Bot-
schaft, BBl 2007 S. 2031). Andernorts beruft sich der Bundesrat in der Bot-
schaft hinsichtlich Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA ausdrücklich auf die oben zitierte
Rechtsprechung, wonach sich nur ein Angeklagter – wenn er sich im Ho-
heitsgebiet eines ersuchenden Staates befindet und wenn die erwähnten
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Garantien nachweislich verletzt wurden – auf eine Verletzung des UNO-
Pakts II berufen könne (BBl 2007 S. 2032, mit Hinweis auf BGE 129 II 268
E. 6.1 S. 271). Daraus folgt, dass auch gemäss Rechtsprechung die Be-
schwerdeführerin sich nicht auf sie selber nicht betreffende Mängel im bra-
silianischen Strafverfahren bzw. sich in diesem Fall nicht auf Art. 3 Abs. 1
lit. f RV-BRA berufen kann (siehe hierzu den Entscheid des Bundesstrafge-
richts RR.2010.194 vom 7. März 2011, E. 3.3).
6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in allen ihren Punkten als
unbegründet. Sie ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der mit ihren
Beschwerdeanträgen unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist (unter Berücksichtigung der
Kosten für den Zwischenentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen)
auf Fr. 5'000.– festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor-
schusses in gleicher Höhe (siehe act. 6; Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73
StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge-
richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun-
gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 10. August 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Michele Rusca
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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