Entscheid vom 15. Juli 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A. S.A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Mark Livschitz,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Zentralstelle USA,
Beschwerdegegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.66
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Sachverhalt:
Die Staatsanwaltschaft des Bezirks Ost von New York führt eine
Strafuntersuchung gegen 16 südamerikanische Fussballfunktionäre sowie
einen Fussballfunktionär von den Kaimaninseln wegen Betruges etc. In
diesem Zusammenhang gelangte das Justizministerium der Vereinigten
Staaten mit Rechtshilfeersuchen vom 6. März 2015 bzw. vom 21. Mai 2015
an die Schweiz und ersuchte um Ermittlungen bei zahlreichen Schweizer
Banken (act. 7.1 und act. 7.2).
Mit Eintretensverfügung vom 27. Mai 2015 trat die Zentralstelle USA des
Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "Zentralstelle") auf das Rechtshilfe-
ersuchen ein und betraute die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") mit
der Ausführung (act. 1.3). In der Folge verlangte die BA die Edition der
beantragten Bankunterlagen u.a. auch bei der Bank B. AG betreffend die
Konten Nr. 1 und 2, lautend auf A. S.A.
Mit Schlussverfügung vom 9. März 2016 verfügte die Zentralstelle die
Herausgabe der obgenannten Bankunterlagen (act. 2.1). Dagegen gelangte
die A. S.A, vertreten durch Rechtsanwalt C., am 12. April 2016 an das
hiesige Gericht. Sie beantragt im Wesentlichen die Aufhebung der Schluss-
verfügung sowie die Abweisung des Rechtshilfeersuchens (act. 1).
Der Beschwerdegegner beantragt am 2. Mai 2016 die Abweisung der
Beschwerde (act. 7). Die Replik der Beschwerdeführerin, welche zugleich
anzeigte, dass sie nur noch von Rechtsanwalt Mark Livschitz vertreten
werde, erfolgte innert erstreckter Frist am 3. Juni 2016 (act. 10).
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 9. Juni 2016 hielt die Beschwerdeführerin
erneut an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 12). Dem
Beschwerdegegner wurde sowohl die Replik als auch die unaufgeforderte
Eingabe am 6. Juni 2016 bzw. 9. Juni 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 11
und 13).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz ist primär der
Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über
gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln; RVUS;
SR 0.351.933.6) massgebend. In Ausführung dieses Staatsvertrages wurde
am 3. Oktober 1975 das Bundesgesetz zum Staatsvertrag mit den
Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in
Strafsachen erlassen (BG-RVUS; SR 351.93). Dieses enthält vor allem
Zuständigkeits- und Vollzugsvorschriften.
1.2 Soweit sich diesem Staatsvertrag und Bundesgesetz keine Regelung
entnehmen lässt, sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die
dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11)
anwendbar (BGE 124 II 124 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom
20. März 2009, E. 1.3). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem
Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere
Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Ziff. 1 RVUS; BGE 140
IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II
140 E. 2; FIOLKA, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015,
Art. 1 IRSG N. 24-30).
1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar
(Art. 7 Abs. 1 BG-RVUS; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a
StBOG).
2. Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren
abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden
Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BG-
RVUS und Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG;
SR 173.71]). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen
nach Art. 11 BG-RVUS können selbständig angefochten werden (Art. 17
Abs. 1bis BG-RVUS; vgl. auch Art. 11 Abs. 3 BG-RVUS).
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Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen mit freier
Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die
Streitgegenstand der Beschwerde bilden (statt vieler: Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2015.287 vom 25. November 2015, E. 3;
GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel
2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in
Strafsachen).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich die Beschwerde-
kammer sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen.
Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
Es genügt, wenn sie wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen
sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des
Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Das Ersuchen soll – soweit wie möglich – eine Beschreibung der
wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten
sowie den Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise und
Auskünfte nennen (Art. 29 Ziff. 1 lit. a-b RVUS).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im
Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den
Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den
Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und
völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen
gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen
Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind,
klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein
Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten
Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen
zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie
ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen
allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche
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Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451
E. 2.2.1 S. 454; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1 S. 85;
TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2013.199 vom 14. Januar 2014, E. 4.1).
4.2 Der Beschwerdegegner hat den dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde
liegenden Sachverhalt im angefochtenen Entscheid wie folgt
zusammengefasst (act. 2.1):
„Die für den Bezirk Ost von New York zuständige Staatsanwaltschaft
ermittelt seit 2010 unter anderem gegen aktuelle oder ehemalige
südamerikanische Fussballfunktionäre, welche u.a. Mitglieder des FIFA-
Exekutivkomitees, der Exekutivkomitees der entsprechenden Kontinental-
verbände sind oder waren und oder leitende Funktionen innerhalb der
Nationalverbände inne haben oder hatten. Sie werden der Annahme von
Millionen von US Dollar als Bestechungsgelder und verdeckten
Provisionen seit Beginn der 90er Jahre bis heute verdächtigt, mittels
direkten Zahlungen, mittels Einsatzes von Gelddienstleistern und oder
Mittelsmännern, welche von Sportmedien - bzw. Sportvermarktungs-
unternehmen geleistet wurden, um bei der Vergabe von entsprechenden
Verträgen im Zusammenhang mit der Austragung von der FIFA bzw. von
den Kontinental – und Nationalverbänden ausgetragenen Fussball-
turnieren, namentlich der Copa America (1993 bis 2011 und 2015 bis
2023), der Copa do Brasil (2013 bis 2022) sowie der Qualifikationsspiele
für die Fussballweltmeisterschaften 2018 und 2022, berücksichtigt zu
werden.“
4.3 Der Beschwerdegegner hat in seiner Zusammenfassung die wichtigsten
Elemente der Sachverhaltsschilderung des Ersuchens wiedergegeben. Dies
wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Wie die Wiedergabe
des Sachverhaltsvorwurfs zeigt, sind der Sachverhaltsdarstellung der
ersuchenden Behörde auch keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder
Widersprüche zu entnehmen, welche die Sachverhaltsvorwürfe entkräften
würden. Aus diesem Grund ist diese Sachverhaltsdarstellung für den
Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zu Grunde
zu legen.
4.4 Der Beschwerdegegner subsumierte den im Rechtshilfeersuchen wiederge-
gebenen Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen unter die Strafbestimmung
von Art. 23 i.V.m. Art. 4a UWG (act. 2.1). Dass der Sachverhaltskomplex der
zur Diskussion stehenden US-amerikanischen Strafuntersuchung prima
facie unter die obgenannte Strafbestimmung subsumiert werden kann, hat
sowohl das Bundesgericht (Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom
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2. Mai 2016, E. 5.3) wie auch das hiesige Gericht bestätigt (Entscheide des
Bundesstrafgerichts RR.2015.280 vom 27. Januar 2016, E. 6.3 ff.;
RR.2015.292 vom 3. März 2016, E. 6.4 ff.).
4.5 Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Ersuchen weder die rechtliche
Bezeichnung der Tat i.S.v. Art. 28 Abs. 2 lit. c. IRSG enthalte noch eine
Bestätigung gemäss Art. 76 lit. c. IRSG betreffend die Zulässigkeit der
Zwangsmassnahme im ersuchenden Staat (act. 1, S. 9).
4.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 lit. c. IRSG ist im Rechtshilfeersuchen die rechtliche
Bezeichnung der Tat anzugeben. Gemeint ist damit die massgebliche
Bestimmung des ausländischen Rechts (ENGLER, Basler Kommentar,
Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 28 IRSG N. 12). Der RVUS regelt
den Inhalt eines Rechtshilfeersuchens in Art. 29. Im Gegensatz zum IRSG
verlangt der RVUS die rechtliche Bezeichnung der Tat nicht – auch nicht in
Art. 4 Abs. 2 RVUS. Ohnehin jedoch hat die ersuchende Behörde die
Strafbestimmungen, aufgrund welcher sie die Strafuntersuchung führt,
genannt. Gemäss dem Rechtshilfeersuchen führen die US-amerikanischen
Strafverfolgungsbehörden ein Verfahren wegen organisierter Kriminalität,
Betrug und Geldwäscherei (act. 7.1, deutsche Übersetzung S. 49 f.). Mithin
zielt diese Rüge der Beschwerdeführerin ins Leere.
4.7 Art. 76 lit. c. IRSG lautet wie folgt: „Ausser den Angaben und Unterlagen
nach Artikel 28 sind in einem Ersuchen aufzuführen oder ihm beizufügen:
den Anträgen auf Durchsuchung von Personen oder Räumen,
Beschlagnahme oder Herausgabe von Gegenständen: eine Bestätigung,
dass diese Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig sind.“ Das Ziel
dieser Bestimmung ist es zu verhindern, dass der ersuchende Staat mittels
Rechtshilfe solche Zwangsmassnahmen in der Schweiz erreichen kann, die
in seiner eigenen Rechtsordnung nicht zulässig wären. Ganz im Sinne des
zwischen den Staaten geltenden Vertrauensprinzips braucht solch eine
Bestätigung nicht in jedem Fall eingereicht zu werden, sondern nur dann,
wenn starke Zweifel darüber bestehen, dass die ersuchende Behörde nach
dem ausländischen Recht eine entsprechende Massnahme anordnen durfte
(KUSTER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 76
IRSG N. 2).
Vorliegend geht es um die Beschlagnahme von Unterlagen. Zweifel, wonach
diese Zwangsmassnahme nach US-amerikanischem Recht angeordnet
werden darf, bestehen nicht. Ohnehin – und nicht anders als das
Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) – sieht der RVUS eine Bescheinigung
über die Zulässigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem Recht des
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ersuchenden Staates gerade nicht vor. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass
auch diese Rüge unbegründet ist.
5.
5.1 Als nächstes macht die Beschwerdeführerin geltend, dass es der USA für
den vorliegenden Sachverhaltskomplex offensichtlich an der Strafgewalt
fehle (act. 1, S. 4 ff.).
5.2 Gemäss Art. 1 Ziff. 1 lit. a RVUS verpflichten sich die Vertragsparteien,
gemäss den Bestimmungen dieses Vertrags einander Rechtshilfe zu leisten
in Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren wegen strafbarer Handlungen, deren
Ahndung unter die Gerichtsbarkeit des ersuchenden Staates oder eines
seiner Gliedstaaten fällt. Nach der Rechtsprechung ist die Auslegung des
Rechts des ersuchenden Staates in erster Linie Sache seiner Behörden. Die
Rechtshilfe darf nur verweigert werden, wenn der ersuchende Staat
offensichtlich unzuständig ist, d.h. dessen Justizbehörden ihre Zuständigkeit
in willkürlicher Weise bejaht haben (Urteile des Bundesgerichts
1C_143/2016 vom 2. Mai 2016, E. 6.2 mit Hinweisen; 1A.3/2008 vom
7. Oktober 2008, E. 5.2).
5.3 Sowohl das Bundesgericht (Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom
2. Mai 2016, E. 6.4) als auch das hiesige Gericht haben in Bezug auf den
Sachverhaltskomplex, welchen die US-amerikanischen Strafverfolgungs-
behörden untersuchen, festgehalten, dass die USA ihre Zuständigkeit nicht
in offensichtlich unhaltbarer und damit willkürlicher Weise bejaht haben
(Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.280 vom 27. Januar 2016,
E. 7.6; RR.2015.292 vom 3. März 2016, E. 7.6; RR.2015.297 vom 16. März
2016, E. 6.4). Nichtsdestotrotz seien die engen Bezugspunkte zu den USA
wiederholt: Aus dem Rechtshilfeersuchen geht u.a. hervor, dass die zur
Diskussion stehenden Bestechungszahlungen von und auf US-
amerikanischen Konten erfolgt seien. Einer der Beschuldigten besitze auch
die US-amerikanische Staatsbürgerschaft (act. 7.1, deutsche Übersetzung
S. 31). Der Sitz der im Bestechungskomplott beteiligten Zentral-
amerikanischen und Karibischen Fussball-Föderation [CONCACAF] sei bis
ins Jahr 2012 New York gewesen (act. 7.1, deutsche Übersetzung S. 4).
Weiter seien Bestechungszahlungen auch im Zusammenhang mit der Copa
America Centenario (Austragungsort USA) geflossen (act. 7.1, deutsche
Übersetzung S. 11). Zudem seien sowohl ein US-amerikanisches
Sportartikelunternehmen (act. 7.1, deutsche Übersetzung S. 13) als auch ein
Sportvermarktungsunternehmen mit Sitz in den USA am Bestechungs-
komplott beteiligt gewesen (act. 7.1, deutsche Übersetzung S. 15).
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Nach dem Gesagten erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.
6.
6.1 Bekanntermassen führt neben den USA auch die Bundesanwaltschaft ein
Strafverfahren gegen hohe Fussballfunktionäre wegen Annahme von
Bestechungsgeldern. Die Beschwerdeführerin führt an, dass die zur
Diskussion stehenden Unterlagen auch für das schweizerische
Strafverfahren relevant sein könnten, weswegen sie den Aufschub der
Herausgabe der Bankunterlagen i.S.v. Art. 74 Abs. 3 IRSG verlangt (act. 1).
6.2 Art. 74 IRSG regelt die Herausgabe von Beweismitteln. Abs. 3 lautet dabei
wie folgt: „Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die
Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz
hängiges Strafverfahren benötigt werden.“ Es handelt sich hierbei um eine
Kann-Bestimmung, mithin liegt der Entscheid, ob zugunsten des nationalen
Verfahrens die Herausgabe aufgeschoben wird, im Ermessen der ersuchten
Behörde (Urteil des Bundesgerichts 1A.47/2007 vom 12. November 2007,
E. 6.4). Während Art. 6 Ziff. 1 EUeR eine identische Bestimmung enthält,
fehlt es dem RVUS an solch einer Regelung.
Die Bundesanwaltschaft, welche die zur Diskussion stehenden
Bankunterlagen herausverlangte, hat bisher nicht zu erkennen gegeben,
dass sie diese für das nationale Strafverfahren benötige (act. 2.1). Selbst
wenn die Bundesanwaltschaft diese benötigte, würde dies nicht zu einem
Aufschub der Herausgabe führen, da für den Zweck des hiesigen
Strafverfahrens auch Kopien genügten (vgl. diesbezüglich auch Art. 192
Abs. 2 StPO) bzw. diese ohne grossen Aufwand bei der Bank B. AG wieder
herausverlangt werden könnten, nachdem es sich um Informationen und
nicht um physische Sachbeweise handelt. Mithin hat die Beschwerde-
gegnerin aus nachvollziehbaren Gründen den Aufschub abgelehnt.
7. Andere Rechtshilfehindernisse werden weder geltend gemacht noch sind
solche ersichtlich. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Punkten
als unbegründet abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des
geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des
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Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 18. Juli 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Mark Livschitz
- Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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