Entscheid vom 2. Juni 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS
ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Gegenstand
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH,
ZWANGSMASSNAHMENGERICHT,
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.76
RP.2016.18
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Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO); auf-
schiebende Wirkung (Art. 80l IRSG)
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Köln (Deutschland) eine Strafuntersuchung gegen
mehrere Beschuldigte wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung, Be-
trugs und Erpressung führt (s. act. 1.1);
- in diesem Zusammenhang die deutschen Strafverfolgungsbehörden die
Schweiz mit Rechtshilfeersuchen vom 15. Juli 2014 um Durchsuchung, Be-
schlagnahme und Herausgabe von Geschäftsunterlagen in den Räumlich-
keiten des Beschuldigten A. ersuchten (s. act. 1.1);
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) den Kanton Zürich als Leitkan-
ton für den Vollzug des Rechtshilfeersuchens bestimmte (s. act. 1.1);
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwalt-
schaft") am 3. und 9. Oktober 2014 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat und
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt u.a. darum ersuchte, die Durchsuchung
am Wohnort von A. und an dessen Arbeitsort in Z. anzuordnen und durch-
zuführen sowie die erforderlichen Sicherstellungen vorzunehmen;
- anlässlich der Hausdurchsuchung am 23. Oktober 2014 am Wohnort von A.
in Z. diverse Unterlagen sowie zwei Notebooks sichergestellt wurden; A. am
Folgetag die Aufrechterhaltung der Siegelung verlangte (s. act. 1.1);
- die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht am Obergericht
des Kantons Zürich (nachfolgend "ZMG") am 10. November 2014 die Ent-
siegelung und Durchsuchung der versiegelten Unterlagen beantragte
(s. act. 1.1);
- mit Verfügung vom 13. April 2016 das ZMG entschied, die Entsiegelung und
Durchsuchung der sichergestellten und gesiegelten Positionen vorzuneh-
men und eine sachverständige Person beizuziehen (act. 1.1);
- dagegen der Rechtsvertreter von A. mit Eingabe vom 2. Mai 2016 Be-
schwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt und
die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung beantragt; er
den prozessualen Antrag stellt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wir-
kung zu gewähren (act. 1 S. 2);
- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden
Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu-
sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an
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die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1
IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; Art. 19 Abs. 1 BStGerOG);
- gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG der Schlussverfügung vorangehende Zwi-
schenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie ei-
nen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a. durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenstän-
den; oder
b. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess
beteiligt sind;
- nach der bundesgerichtlichen Auslegung die Aufzählung der selbständig an-
fechtbaren Zwischenverfügungen in lit. a und b von Art. 80e Abs. 2 IRSG
grundsätzlich abschliessend ist (s. BGE 126 II 495):
- der Entscheid über die Entsiegelung von Papieren nach der Rechtsprechung
grundsätzlich eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im
Rechtshilfeverfahren darstellt, welche zusammen mit der Schlussverfügung
angefochten werden kann (s. Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG e contrario;
BGE 138 IV 40 E. 2.3.1, 127 II 151 E. 4c/bb S. 156; 126 II 495 E. 3 und
E. 5e/bb-dd S. 503 ff.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.17 vom
10. Februar 2016; RR.2014.47 vom 6. Juni 2014);
- der Beschwerdeführer argumentiert, dass vorliegend eine Ausnahme von
der restriktiven gesetzlichen Regelung in Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG
zulässig sei, weil er darlege, der angefochtene Entscheid sei wegen Verlet-
zung der Zuständigkeitsvorschriften nichtig (act. 1 S. 2);
- zur angeblichen Unzuständigkeit des ZMG der Beschwerdeführer ausführt,
die Staatsanwaltschaft habe mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 den Erlass
und den Vollzug der Zwangsmassnahmen an die im Kanton Basel-Stadt zu-
ständigen Strafbehörden übertragen; der Vollzug von Zwangsmassnahmen-
befehlen, zu dem auch die Entsiegelung der sichergestellten Unterlagen ge-
höre, ausschliesslich den zuständigen Behörden desjenigen Kantons, wel-
che die entsprechenden Zwangsmassnahmenbefehle ausgestellt habe, ob-
liege (act. 1 S. 5);
- die örtliche Unzuständigkeit in der Regel kein Nichtigkeitsgrund ist; die funk-
tionelle und sachliche Unzuständigkeit zumeist einen Nichtigkeitsgrund dar-
stellt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,
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Zürich 2010, , S. 216 f., mit weiteren Hinweisen); die funktionelle und sachli-
che Unzuständigkeit keinen Nichtigkeitsgrund darstellt, wenn der verfügen-
den Behörde auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt
zukommt (BGE 137 III 217 E. 2.4.3; 127 II 32 E. 3g S. 47 f.);
- die vom Beschwerdeführer behauptete örtliche Unzuständigkeit somit keinen
Nichtigkeitsgrund darstellt; der Beschwerdeführer zwar die sachliche Unzu-
ständigkeit des ZMG erwähnt, sie aber darüber hinaus mit keinem Wort be-
gründet; eine solche auch nicht im Ansatz ersichtlich ist;
- dem beschwerdeweise gestellten Antrag, es sei festzustellen, dass die Ver-
fügung des ZMG vom 13. April 2016 nichtig sei, somit nicht zu folgen ist; die
Anzeige der Nichtigkeit die selbständige Anfechtbarkeit der Zwischenverfü-
gung ohnehin nicht per se hätte zu begründen vermögen;
- auf die Beschwerde nach dem Gesagten nicht einzutreten ist;
- das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig wird und als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig
wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Berech-
nung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (SR 173.713.162) zur Anwen-
dung gelangt;
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1‘500.-- festzulegen ist, unter Anrech-
nung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 4‘000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem
Beschwerdeführer den Restbetrag in der Höhe von Fr. 2‘500.-- zurückzuer-
statten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un-
ter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 4‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange-
wiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag in der Höhe von Fr. 2‘500.--
zurückzuerstatten.
Bellinzona, 3. Juni 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Konrad Jeker
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide
über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl.
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die
betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar,
soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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