Entscheid vom 20. September 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A. AG,
Beschwerdeführerin 1
B. LLC,
Beschwerdeführerin 2
beide vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Odermatt,
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Geor-
gien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.84-85
- 2 -
Sachverhalt:
Die georgische Generalstaatsanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung ge-
gen das Unternehmen B. LLC wegen Steuerbetrugs, Geldwäscherei und
Verstosses gegen das Umweltschutzgesetz. In diesem Zusammenhang ge-
langten die georgischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 17. Sep-
tember 2015 an die Schweiz (Verfahrensakten S. 8 ff.).
Mit Eintretensverfügung vom 2. November 2015 entsprach die Staatsanwalt-
schaft des Kantons Zug (nachfolgend „StA ZG“) dem obgenannten Ersuchen
und ordnete einen Aktenbeizug beim Handelsregister des Kantons Zug be-
treffend die A. AG eine Hausdurchsuchung bei der A. AG sowie die Befra-
gung von C. an (act. 1.3). In der Folge wurde C. am 1. Dezember 2015 von
der Zuger Polizei einvernommen. Die angeordnete Hausdurchsuchung
wurde gleichentags vollzogen (Verfahrensakten S. 45). Das Handelsregis-
teramt des Kantons Zug edierte am 2. Dezember 2015 die beantragten Ak-
ten (act. 1.3).
Mit Schlussverfügung vom 31. März 2016 verfügte die StA ZG die Heraus-
gabe der obgenannten Unterlagen (act. 1.3). Dagegen gelangten die A. AG
sowie die B. LLC, beide vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Odermatt, an
das hiesige Gericht. Sie beantragen im Wesentlichen die Aufhebung der
Schlussverfügung (act. 1).
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) verzichtete am 24. Mai 2016
auf eine Beschwerdeantwort (act. 7). Die Beschwerdeantwort der StA ZG
erfolgte innert erstreckter Frist am 1. Juni 2016 (act. 8). Die Beschwerdefüh-
rerinnen replizierten am 13. Juni 2016 (act. 10), was der StA ZG und dem BJ
am 14. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Georgien sind primär das Eu-
ropäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Straf-
sachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das hierzu ergangene zweite Zusatzpro-
tokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Eben-
falls zur Anwendung kommt das Übereinkommen vom 8. November 1990
über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von
Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch
stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An-
forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 140 IV
123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération
judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 229), sind
das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom
24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG;
BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN,
a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).
Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten
sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge-
setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39
Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation
der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG;
SR 173.71]).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab
der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k
IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
Die Schlussverfügung vom 31. März 2016 wurde mit Eingabe vom
4. Mai 2016 fristgerecht angefochten.
- 4 -
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen
die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Be-
dingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
2.3 Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft.
Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation einge-
hend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist.
Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist (statt vieler:
Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.228 vom 25. Februar 2014,
E. 2.3; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
VwVG-Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich etc. 2016, Art. 48 N. 5 m.w.H.).
2.4 Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir-
gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Zur Bejahung der
Legitimation ist vielmehr erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den
Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bür-
ger bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Bezie-
hungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legiti-
mation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfe-
massnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Beschwerdebe-
fugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung
betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3
S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156; TPF 2007 79 E. 1.6, je m.w.H.).
2.5 Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h
lit. b IRSG gilt bei der Hausdurchsuchung sodann der jeweilige Eigentümer
oder der Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a
lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; 136 E. 3.1 und 3.3). Das Gleiche gilt
nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangs-
massnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123
II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen). Folglich ist beispielsweise der Verfas-
ser von Schriftstücken, welche im Besitz eines Dritten beschlagnahmt wer-
den, nicht zur Beschwerde befugt (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161
E. 1d S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.). Das gilt auch für Personen, auf
welche sich die Unterlagen beziehen oder die Eigentümer sind, sofern sie
nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterlagen waren und sich nicht der
Hausdurchsuchung unterziehen mussten (Entscheide des Bundesstrafge-
richts RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2-2.3; RR.2007.101 vom 12. Juli
2007, E. 2.1).
- 5 -
Die Hausdurchsuchung vom 1. Dezember 2015 fand in den Räumlichkeiten
der A. AG statt. Mithin ist diese in Bezug auf die während dieser Hausdurch-
suchung sichergestellten Unterlagen zur Beschwerde legitimiert. Inwiefern
die B. LLC diesbezüglich beschwerdelegitimiert sein soll, ist hingegen nicht
ersichtlich. Indem Rechtsanwalt Patrik Odermatt geltend macht, dass die
B. LLC als beschuldigte Person im georgischen Strafverfahren zur Be-
schwerde legitimiert sei, verkennt er, dass die Stellung als Beschuldigter im
ausländischen Verfahren an sich zur Bejahung der Beschwerdelegitimation
nicht genügt (siehe supra E. 2.2).
2.6 Ordnet die ausführende Behörde rechtshilfeweise die Herausgabe eines Ein-
vernahmeprotokolls an, gilt es mit Blick auf die Beschwerdelegitimation zu
unterscheiden, ob die betreffende Einvernahme bereits im Rahmen eines
schweizerischen Strafverfahrens (s. hierzu im Einzelnen TPF 2007 79) oder
auf Rechtshilfeersuchen hin erfolgt ist. Besteht die angefochtene Rechtshil-
femassnahme wie hier in einer in der Schweiz ausschliesslich auf Rechtshil-
feersuchen hin erfolgten Einvernahme und in der Herausgabe des betreffen-
den Einvernahmeprotokolls, ist nach der strafprozessualen Rolle zu differen-
zieren, welche die einvernommene Person im ausländischen Strafverfahren
einnimmt und in welcher sie rechtshilfeweise für das ausländische Strafver-
fahren einvernommen wurde. Der auf ein Rechtshilfeersuchen hin einver-
nommene Zeuge kann sich nur gegen die Weitergabe der Einvernahmepro-
tokolle zur Wehr setzen, soweit die von ihm verlangten Auskünfte ihn per-
sönlich betreffen oder wenn er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht be-
ruft (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; 122 II 130 E. 2b S. 133; 121 II 459
E. 2c S. 461 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.52 vom 13. Juni
2007, E. 2.2.). Demgegenüber kommt einem Dritten, selbst wenn er durch
protokollierte Aussagen persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis
zu (BGE 123 II 153 E. 2b; 124 II 180 E. 2b). In diesem Sinne steht der Ge-
sellschaft aufgrund des Umstandes, dass ein Zeuge über deren Geschäfts-
aktivitäten und deren Organisation Aussagen macht, keine Beschwerdebe-
fugnis zu (Urteil des Bundesgerichts 1A.282/2003 vom 18. November 2004,
E. 1.3.1).
C. wurde am 1. Dezember 2015 von der Zuger Strafverfolgungsbehörde
rechtshilfeweise einvernommen. Aus dem soeben Dargelegten geht hervor,
dass die Beschwerdeführerinnen betreffend die Herausgabe dieses Einver-
nahmeprotokolls nicht beschwerdelegitimiert sind.
2.7 Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern die B. LLC zur Beschwerde gegen die
Herausgabe der vom Handelsregister Zug edierten Unterlagen betreffend
die A. AG beschwerdelegitimiert sein soll. Die Argumentation von Rechtsan-
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walt Patrik Odermatt, wonach die B. LLC als beschuldigte Person im georgi-
schen Strafverfahren zur Beschwerde legitimiert sei, zielt auch hier ins Leere
(siehe supra 2.2 und 2.5).
2.8 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der B. LLC nicht einzutreten.
Auf die Beschwerde der A. AG ist insofern nicht einzutreten, als die Heraus-
gabe des Einvernahmeprotokolls von C. beanstandet wird. Im Übrigen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen mit freier
Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge-
genstand der Beschwerde bilden (statt vieler: Entscheid des Bundesstrafge-
richts RR.2015.287 vom 25. November 2015, E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Bas-
ler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 45;
vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich die Beschwerde-
kammer sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann
sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge-
nügt, wenn sie wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich
leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesge-
richts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2 mit Hinweisen).
4.
4.1 In einem ersten Punkt bringt die Beschwerdeführerin 1 vor, die Beschwerde-
gegnerin verweise auf in französischer Sprache abgefasste Dokumente. De-
ren Berücksichtigung im Rechtshilfeverfahren würde – da französisch keine
Amtssprache am Sitz der Beschwerdeführerinnen sei – zu einer Verletzung
des Anspruchs auf wirksame und effektive Verteidigung gemäss Art. 32
Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie des rechtlichen Gehörs nach
Art. 29 Abs. 2 BV führen (act. 1, S. 6).
4.2 Gemäss Art. 33a VwVG ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies
nötig ist. Art. 33a VwVG gehört zu den Bestimmungen über das rechtliche
Gehör im Verwaltungs- oder Verwaltungsbeschwerdeverfahren (vgl.
Art. 29 ff. VwVG), welche den verfassungsrechtlichen Grundsatz gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV konkretisieren. Aus Art. 29 Abs. 2 BV fliesst rechtspre-
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chungsgemäss kein Anspruch auf Übersetzung der Akten von einer Amts-
sprache in die andere (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.37/2001 vom
12. Juli 2001 E. 3b). Zudem wird von Schweizer Rechtsanwälten und -an-
wältinnen zumindest im Bereich der internationalen Rechtshilfe die passive
Kenntnis der Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch erwartet
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014, E. 4.2;
1A.186/2006 vom 5. September 2007, E. 3.2.3).
Das Rechtshilfeersuchen vom 17. September 2015 sowie der diesem
Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Beschluss vom 1. August 2015 wur-
den von den georgischen Behörden auf Französisch eingereicht. Ebenfalls
auf Französisch abgefasst ist die Stellungnahme der Eidgenössischen Steu-
erverwaltung (nachfolgend „ESTV“) vom 13. Oktober 2015. Wie oben darge-
legt besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf Übersetzung die-
ser Dokumente vom Französischen ins Deutsche. Ohnehin wird die Be-
schwerdeführerin 1 von Rechtsanwalt Patrik Odermatt, von welchem min-
destens die passiven Kenntnisse des Französischen erwartet werden, ver-
treten. Nach dem Gesagten zielt die Rüge der Beschwerdeführerin 1 ins
Leere.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht sodann geltend, dass die Begründungs-
dichte der Schlussverfügung nicht genüge (act. 1).
5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt insbeson-
dere, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechts-
stellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Daraus folgt die
Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung
muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten
lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 135 V 65 E. 2.4 S. 72).
Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistand-
punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht angefochten werden kann (BGE 136 V 351 E. 4.2 S. 355; 134 I 83
E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; je mit Hinweisen). Der vorliegend für
die Begründungspflicht massgebende Art. 35 Abs. 1 VwVG geht inhaltlich
nicht über den obgenannten verfassungsrechtlichen Anspruch hinaus (Urteil
des Bundesgerichts 4A.633/2010 vom 23. Mai 2011, E. 2.2).
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5.3 Die Wiedergabe des Sachverhaltskomplexes des Rechtshilfeersuchens ist
in der Eintretensverfügung vom 2. November 2015 und der Schlussverfü-
gung vom 31. März 2016 identisch. Die Beschwerdegegnerin macht zu-
nächst Ausführungen zum Unternehmen B. LLC. Danach gibt sie den von
den georgischen Behörden untersuchten Sachverhalt wie folgt wieder
(act. 1.3):
„Untersuchungen der georgischen Behörden haben ergeben, dass die
B. LLC auch Gewinne ausserhalb des Mangan-Abbaus – und somit aus-
serhalb der legalen Tätigkeit – erzielt und diese nicht versteuert hat. Da-
mit gingen dem Georgischen Staat 78‘305‘122.00 GEL vorbei, was rund
CHF 32‘350‘000 entspricht.
Die Untersuchungen haben des Weiteren ergeben, dass B. LLC von ihrer
zypriotischen Muttergesellschaft D. LTD einen Kredit von rund 70 Mio.
USD erhalten hat und die B. LLC diese immer als Schulden ausgewiesen
hat. Des Weiteren konnte am 27. Juli 2015 ein Steuerabkommen zwi-
schen der B. LLC und dem Georgischen Staat aus dem Jahre 2011 be-
schlagnahmt werden, welches über eine Summe von rund 70 Mio. USD
befindet. Gleichzeitig konnte ein Bankauszug sichergestellt werden, wel-
cher belegt, dass die E. LTD mit Sitz in Belize auf ein Bankkonto in Zy-
pern zu Gunsten der B. LLC 70 Mio. USD überwiesen hatte.“
Danach hielt die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung vom
31. März 2016 pauschal fest, dass:
“ (…) auch die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist, und
zwar sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht, da die dem
Beschuldigten vorgeworfenen Delikte auf den ersten Blick unter die Straf-
tatbestände des Steuerbetrugs und der Geldwäscherei fallen und dem-
zufolge auch in der Schweiz strafbar sind, womit grundsätzlich auch die
Anordnung von Zwangsmassnahmen zulässig ist (Art. 64 Abs. 1 IRSG).“
5.4 Gemäss Art. 24 Abs. 1 IRSV bestimmt sich der Begriff des Abgabebetruges
im Sinne von Art. 3 Abs. 3 IRSG nach Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR, SR 313.0). Da-
nach liegt ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Ver-
halten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheb-
lichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthal-
ten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Ob eine Tat als Ab-
gabebetrug zu qualifizieren ist, beurteilt sich allein nach den erwähnten
Grundsätzen des schweizerischen Rechts. Es ist unerheblich, ob das fragli-
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che Verhalten nach dem Recht des ersuchenden Staates ebenfalls als Ab-
gabebetrug gilt oder ob es als Steuerhinterziehung geahndet wird (BGE 125
II 250 E. 3b S. 252 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.5/2003 vom 16. Mai 2003,
E. 4.1).
5.5 Der Arglistbegriff von Art. 14 Abs. 2 VStrR orientiert sich grundsätzlich an
der Rechtsprechung zum gemeinrechtlichen Betrugstatbestand gemäss
Art. 146 StGB (vgl. BGE 125 II 250 E. 5a S. 257; 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 76 f.;
s. auch BGE 122 II 422 E. 3a/cc S. 429). Nach der bundesgerichtlichen Pra-
xis setzt Abgabebetrug nicht notwendigerweise die Verwendung falscher
oder verfälschter Urkunden voraus. Zwar seien für die Annahme von Arglist
immer besondere Machenschaften, Kniffe oder ganze Lügengebäude erfor-
derlich. Unter gewissen Umständen könnten aber auch blosse Falschanga-
ben oder sogar blosses Schweigen arglistig sein, wenn der Täuschende den
Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht,
dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes Vertrauensverhältnis von einer
Überprüfung absehen wird (BGE 125 II 250 E. 3b S. 252, E. 5a S. 257; 115 Ib
68 E. 3a/bb S. 77, je mit Hinweisen).
5.6 Arglistig handelt unter anderem, wer die Steuerbehörden täuscht, indem er
seiner Steuererklärung unrichtige oder unvollständige Unterlagen beilegt,
welche nach Art. 110 Abs. 4 StGB als Urkunden gelten (BGE 125 II 250 E. 3c
S. 253). Die Bestandteile der Buchhaltung, namentlich Bilanzen und Erfolgs-
rechnungen, sind Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB (BGE 129 IV
130 E. 2.2 S. 135), mit denen eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 14
Abs. 2 VStrR begangen werden kann, wenn ihr Inhalt unwahr ist (sogenannte
verfälschte Buchhaltung) und sie der Steuererklärung beigelegt werden. Die
Buchhaltung wird verfälscht, wenn fingierte Aufwendungen verbucht werden.
Werden demgegenüber zwar tatsächliche Vorgänge im sachangemessenen
Konto verbucht, sind die Verbuchungen jedoch wirtschaftlich nicht gerecht-
fertigt und ist demnach von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszuge-
hen, hat das Bundesgericht allerdings bisher offen gelassen, ob eine Verfäl-
schung der Buchhaltung gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts
6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 5.5, mit weiteren Hinweisen).
5.7 Geldwäscherei ist in Art. 305bis StGB geregelt. Abs. 1 lautet wie folgt: „Wer
eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die
Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie
er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qua-
lifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-
ren oder Geldstrafe bestraft.“
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5.8 Aus der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Wiedergabe des
Sachverhalts des Rechtshilfeersuchens gehen nicht sämtliche Tatbestands-
elemente der obgenannten Straftatbestände hervor (beim Abgabebetrug
fehlen insbesondere Arglistmerkmale). Da auch keine Subsumtion des
Sachverhalts unter einen dieser Straftatbestände erfolgt, fehlen die Überle-
gungen der Beschwerdegegnerin, von denen sie sich bei ihrem Entscheid
über die doppelte Strafbarkeit leiten liess. Das Vorgehen der Beschwerde-
gegnerin erstaunt umso mehr, als vorliegend Abgabebetrug zur Diskussion
steht, weshalb es die doppelte Strafbarkeit stets mit besonderer Vorsicht zu
prüfen gilt. Überdies ist in den Erwägungen zu klären, ob die ausländische
Behörde im Sachverhaltsbeschrieb und unter Darlegung der Verdachtsmo-
mente die Umstände dargelegt hat, aus welchen sich ergibt, dass die Be-
schuldigte Person arglistig gehandelt hat (BGE 125 II 250 E. 5b). Dadurch
war es der Beschwerdeführerin 1 auch nicht möglich, die Schlussverfügung
sachgerecht anzufechten. Mithin liegt eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs vor.
5.9 Die Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeange-
legenheiten mit umfassender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des
Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008, E. 4.2;
RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007, E. 2.1). Das Verfahren vor der Be-
schwerdekammer erlaubt demnach grundsätzlich die Heilung von Verletzun-
gen des rechtlichen Gehörs, welche durch die ausführenden Behörden be-
gangen wurden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.94 vom
13. Oktober 2008 E. 4.2). Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur
ausnahmsweise in Frage; die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf ver-
trauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträg-
lich geheilt werden, ansonsten die für das erstinstanzliche Verfahren vorge-
sehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 126 II 111
E. 6b/aa S. 123 f.). Eine Heilung kommt grundsätzlich nur für eine nicht be-
sonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte in Frage (BGE 127 V
431 E. 3d/aa S. 437 f.; 126 V 130 E. 2b S. 132). Eine schwere Verletzung
von Verfahrensrechten hat nach ständiger Praxis des Bundesgerichts die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge (Art. 61 Abs. 1 VwVG;
TPF 2009 49 E. 4.3; PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Waldmann/Weissenber-
ger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016,
Art. 61 N. 18).
Da die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort keine Begründung
nachreichte, kann die Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren nicht ge-
heilt werden. Folglich ist die vorliegende Angelegenheit zur neuen Entschei-
dung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
- 11 -
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den teilweise
unterliegenden Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- fest-
zusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8
Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010
über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags
am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.--. Die Bun-
desstrafgerichtskasse hat den Beschwerdeführerinnen Fr. 3'000.-- zurück-
zuerstatten.
6.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin 1 für ihre Aufwendun-
gen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal
Fr. 1'000.-- zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 73 StBOG und
Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde der B. LLC wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde der A. AG wird gutgeheissen, sofern darauf eingetreten wird.
Die Schlussverfügung vom 31. März 2016 wird im Sinne der Erwägungen auf-
gehoben und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückgewie-
sen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Be-
trags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.--. Die Bun-
desstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen
Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin 1 für das Beschwerde-
verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
Bellinzona, 21. September 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Patrik Odermatt
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe-
reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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