Entscheid vom 29. September 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe
Amstutz,
Beschwerdeführerin
gegen
KANTONALE STAATSANWALTSCHAFT
AARGAU,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Dänemark
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.86
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Sachverhalt:
Die zuständige dänische Staatsanwaltschaft führt gegen B. ein Strafverfah-
ren wegen Betrugs. In diesem Zusammenhang gelangten die dänischen Be-
hörden mit Rechtshilfeersuchen vom 2. Juni 2015, übermittelt am 12. No-
vember 2015 an die Schweiz und ersuchten um Herausgabe von Bankun-
terlagen betreffend das auf die A. AG lautende Konto 1 bei der Bank C. AG
sowie um Herausgabe weiterer Bankunterlagen von Konten, bei denen die
A. AG Kontoinhaberin ist oder über das Konto verfügen kann. Ferner ersuch-
ten sie um Einvernahme von D., nach Durchsicht der herauszugebenden
Unterlagen durch die dänischen Behörden (act. 1.2, 1.3, 1.6).
Mit Eintretensverfügung vom 8. Februar 2016 entsprach die Staatsanwalt-
schaft Aargau (nachfolgend „StA AG“) teilweise dem Gesuch, beschränkte
das Verfahren auf Ermittlungen bei der Bank C. AG und verlangte in der
Folge Auskünfte und Bankunterlagen von der Bank C. AG betreffend das auf
die A. AG lautende Konto 1 (act. 1.5).
Die verlangten Bankunterlagen wurden der StA AG mit Schreiben vom
4. März 2016 zugestellt (Verfahrensakten, Lasche 7).
Mit Schlussverfügung vom 4. April 2016 ordnete die StA AG die Herausgabe
der Unterlagen des Bankkontos 1, lautend auf die A. AG, bei der Bank C. AG
an (act. 1.1).
Dagegen gelangt die A. AG mit Beschwerde vom 9. Mai 2016 an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Schlussverfü-
gung sei aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen sei abzuweisen. Even-
tualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen
(act. 1). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) und die StA AG bean-
tragen in ihren Beschwerdeantworten vom 30. Mai bzw. 2. Juni 2016 je die
Abweisung der Beschwerde (act. 6, 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Dänemark und der Schweiz sind in erster Linie
das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) sowie das hierzu ergangene zweite Zu-
satzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massge-
bend. Weiter sind die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens
vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl.
L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgeblich.
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
gelt, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die
Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33
E. 2.2.2.; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire interna-
tionale en matière pénale, 4. AufI., Bern 2014, N. 229), sind das Bundesge-
setz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981
(IRSG, SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) an-
wendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbe-
halten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II
595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O. N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten
sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge-
setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39
Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation
der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG;
SR 173.71]).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab
der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k
IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
Die Schlussverfügung vom 4. April 2016 wurde mit Eingabe vom 6. Mai 2016
fristgerecht angefochten.
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2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich
und direkt betroffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei
Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV). Die Beschwerdefüh-
rerin ist Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos
(vgl. supra Sachverhalt lit. C), sodass sie zur vorliegenden Beschwerde legi-
timiert und auf die Beschwerde einzutreten ist.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh-
rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die
aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E.
1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF
2011 97 E. 5).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich die Beschwerde-
kammer sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann
sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge-
nügt, wenn sie wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich
leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesge-
richts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es fehle an der doppelten Strafbar-
keit. Die rechtshilfesuchende Behörde werfe dem Beschuldigten qualifizier-
ter Betrug gemäss § 279 i.V.m. § 286 Abs. 2 des dänischen Strafgesetzes
vor. Das Amtsgericht Kopenhagen als bewilligende Behörde sei allerdings
zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte „lediglich“ des Betrugs ge-
mäss § 279 des dänischen Strafgesetzes (sowie weiterer Straftatbestände
[§ 280 Abs. 1 Ziffer 2, § 171 des dänischen Strafgesetzes]) verdächtigt
werde. Der mitgelieferte Auszug dieses Artikels reiche zudem nicht aus, um
zu prüfen, ob es sich hierbei um ein rechtshilfefähiges Delikt handle. Es sei
sodann gestützt auf das dänische Rechtshilfeersuchen erstellt, dass das
Krankenhaus E. für die erbrachten Zahlungen eine Gegenleistung erhalten
habe, was jedoch von der Beschwerdegegnerin falsch wiedergegeben wor-
den sei (act. 1, S. 5 f.; 7 f.).
- 5 -
4.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere An-
gaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1
lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung
bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2).
Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende
Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der
ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege-
ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen deren um
Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel-
len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge-
wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-
hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu-
chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der
Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig
widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechts-
hilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade
deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen
Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden,
klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen
den schweizerischen Behörden ermöglichen, zu prüfen, ob ausreichende
Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweige-
rungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allen-
falls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass
die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Bewei-
sen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prü-
fen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern
ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht
durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet
wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des
Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1;
RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H).
4.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er-
ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin-
gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare
Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des
ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für
die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende
Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische
Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer-
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den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor-
geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines
nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist
der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie
wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein-
geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist
mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana-
log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale
einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen
nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht
identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184
E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts-
hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand
des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht
weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände
erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der von der ersuchenden Behörde dar-
gelegte Sachverhalt unter eine Strafbestimmung des schweizerischen
Rechts subsumiert werden kann.
4.4 Dem Ersuchen (act. 1.2) kann entnommen werden, dass der Beschuldigte
B. in der Zeit vom 19. Dezember 2007 bis 17. November 2011 im Kranken-
haus E. in Z. (Dänemark) verantwortlicher Arzt für die Forschung gewesen
sei. Das Krankenhaus E. und die Beschwerdeführerin hätten einen Vertrag
über die Durchführung von Blutprobenanalysen im Zusammenhang mit ei-
nem vom Beschuldigten B. geleiteten Forschungsvorhaben geschlossen.
Der Vertrag sei am 3. September 2007 vom Geschäftsführer der Beschwer-
deführerin, D., und am 6. September 2007 vom Beschuldigten B. als Chef-
arzt namens und im Auftrag des Krankenhauses E. unterzeichnet worden.
Die Beschwerdeführerin sei allerdings erst am 4. September 2007 gegründet
worden. Es seien im Rahmen des Forschungsvorhabens de facto Blutproben
in die Schweiz geschickt worden und im Rahmen des Vorhabens auch
scheinbar echte Blutprobenergebnisse ausgewertet worden, allerdings habe
nicht festgestellt werden können, woher diese Ergebnisse stammen. In 42
Fällen sei das Krankenhaus E. dazu bewegt worden, insgesamt
CHF 600‘000.00 an die Beschwerdeführerin (auf das Konto 1 bei der Bank
C. AG) als Bezahlung für Blutprobenanalysen zu überweisen, obwohl die
Beschwerdeführerin diese nicht vorgenommen habe, wodurch dem Kran-
kenhaus E. ein entsprechender Verlust entstanden sei. Die Beschwerdefüh-
rerin habe in von ihr ausgestellten Dokumenten mehrfach ihre Adresse und
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den Namen des Geschäftsführers fehlerhaft angegeben. Aus dem Vertrag
gehe zudem hervor, dass dieser zwischen dem Krankenhaus E. und der Be-
schwerdeführerin in Zusammenarbeit mit der F. AG geschlossen worden sei.
Die Beschwerdeführerin habe im April 2013 eine Erklärung abgegeben, dass
sie mit der F. AG über patentierte Analysemethoden zusammenarbeite. Die
F. AG habe auf Anfrage bestritten, D. oder die Beschwerdeführerin zu ken-
nen.
4.5 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand des Betrugs, wer in der
Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden
durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt
oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver-
halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermö-
gen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB).
Die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen genügt den ge-
setzlichen Ansprüchen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR und erlaubt die Überprüfung
der doppelten Strafbarkeit. Sie enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken
oder Widersprüche, welche eine Überprüfung der Strafbarkeit verunmögli-
chen würden. Zwar wird im Sachverhalt erwähnt, dass tatsächlich Blutpro-
ben in die Schweiz geschickt und ihm Rahmen des Forschungsvorhabens
auch scheinbar echte Blutprobenergebnisse ausgewertet worden seien. Es
wird aber auch erwähnt, dass nicht habe festgestellt werden können, woher
die Blutprobenergebnisse stammten. Damit ist entgegen der Ansicht der Be-
schwerdeführerin gerade nicht dargelegt, dass eine Gegenleistung durch sie
erbracht worden wäre. Dem Rechtshilfeersuchen ist zu entnehmen, dass das
Krankenhaus E. für die nicht erbrachten Blutprobenanalysen
CHF 600‘000.00 an die Beschwerdeführerin überwiesen habe, die nur zu
diesem Zweck gegründet worden sei. Gemäss den dänischen Behörden
habe die Beschwerdeführerin ferner wahrheitswidrig behauptet, mit der
F. AG zusammenzuarbeiten. Infolge dessen und des Vertrauensverhältnis-
ses des Beschuldigten als Chefarzt im Krankenhaus E. kann auch das Tat-
bestandselement der Arglist angenommen werden. Der Sachverhalt lässt
sich damit ohne Weiteres unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von
Art. 146 StGB subsumieren.
Ob die dänischen Richter den Sachverhalt letztlich als qualifizierten oder
bloss als einfachen Betrug beurteilen, ist vorliegend nicht von Belang.
Ebenso wenig braucht geprüft zu werden, ob sich die im Rechtshilfeersuchen
geschilderten Vorgänge noch unter andere Tatbestände nach schweizeri-
schem Recht, namentlich eine qualifizierte Variante des Betrugs, subsumie-
ren lassen können. Die doppelte Strafbarkeit ist somit zu bejahen. Die Be-
schwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
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5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann in verschiedener Hinsicht eine Ver-
letzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. So ist sie im Wesentli-
chen der Ansicht, es fehle an der Erheblichkeit der herauszugebenden Bank-
unterlagen. Soweit diese nämlich das Krankenhaus E. in Z. (Dänemark) be-
träfen, handle es sich um Zahlungseingänge, die einzig die im dänischen
Verfahren bereits beigebrachten Zahlungsausgänge belegen würden. Zu-
dem ergäben sich aus den Bankunterlagen keine weiteren Hinweise auf den
Beschuldigten (act. 1, S. 6 ff.).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig-
keit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717 ff., mit Verweisen auf die
Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale
Rechtshilfe, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, S. 92 ff.; POPP, Grundzüge der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt
vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012,
E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden,
wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusam-
menhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung vo-
ranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige
Beweisausforschung („fishing expedition“) erscheint (BGE 139 II 404
E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten
Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich
sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der
Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allge-
meinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über
die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren aus-
zusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befass-
ten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem
ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf
den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können;
nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Straf-
verfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit;
BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163
m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafver-
fahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Be-
deutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerle-
gen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshil-
febehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hin-
ausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtspre-
chung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshil-
feersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit
ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung
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der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwen-
dige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV
82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt
das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel
möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Be-
hörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu
informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind,
welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468;
TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
5.3 In Anbetracht des im Rechtshilfeersuchen umschriebenen, für den Rechts-
hilferichter bindenden Sachverhalts, ist die potentielle Erheblichkeit der er-
suchten Unterlagen für das dänische Strafverfahren augenscheinlich: ver-
langt werden die Kontounterlagen der Beschwerdeführerin, auf deren Konto
die mutmasslich inkriminierten Zahlungen geflossen sein sollen. Damit be-
steht ein ausreichender sachlicher Zusammenhang zwischen den streitigen
Kontoerhebungen und den von den dänischen Behörden untersuchen Straf-
taten. Von einer „fishing expedition“ kann daher keine Rede sein. Mit der
Argumentation, die Bankunterlagen lieferten keine weiteren Hinweise auf
den Beschuldigten, verkennt die Beschwerdeführerin, dass der Rechtshilfe-
richter keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat und dass die im Rechtshil-
feverfahren übermittelten Auskünfte und Dokumente durchaus auch der Ent-
lastung der Beschuldigten dienen können (vgl. oben E. 5.2). Eine Verletzung
des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nicht auszumachen. Der von der Be-
schwerdeführerin pauschal gerügte Eingriff in ihren Geheimbereich stellt im
vorliegenden Zusammenhang kein Rechtshilfehindernis dar. Bei der Abwä-
gung der konkurrierenden Interessen des ersuchenden Staates an der
Wahrheitsfindung einerseits und denjenigen des Betroffenen an der Geheim-
haltung andererseits ist in Betracht zu ziehen, dass gerade bei der Heraus-
gabe von Beweismitteln, bei denen ein Konnex zur vorgeworfenen Straftat
gegeben ist, das Interesse des rechtshilfeersuchenden Staates dem Ge-
heimhaltungsinteresse vorrangig ist (BGE 121 II 241, E. 3 c).
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Herausgabe der in
Frage stehenden Unterlagen an die ersuchende Behörde das Prinzip der
Verhältnismässigkeit nicht verletzt. Diese Rüge geht folglich fehl.
6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in all ihren Punkten als
unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe
entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher
vollumfänglich abzuweisen.
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7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie
Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis-
teten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 30. September 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Philippe Amstutz
- Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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