Entscheid vom 27. September 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Christian Eggen-
berger,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Rückzug der
Beschwerde
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.87 + RP. 2016.20
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- Deutschland am 8. März 2016 A. im Schengener Informationssystem zur
Verhaftung zwecks Auslieferung ausschrieb (act. 6.1);
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) gegen A., der sich in der Klinik
B. in Z. befand, am 8. März 2016 die provisorische Auslieferungshaft anord-
nete (act. 6.2);
- A. sich anlässlich seiner Einvernahme durch das Untersuchungsamt Uznach
vom 9. März 2016 einer vereinfachten Auslieferung widersetzte (act. 6.3);
- das BJ am 9. März 2016 gegen A. den Auslieferungshaftbefehl erliess, der
in der Folge unangefochten blieb (act. 6.7);
- das Bayerische Staatsministerium der Justiz am 10. März 2016 an die
Schweiz gelangte und formell um Auslieferung von A. zur Vollstreckung der
Massnahme aus dem Urteil des Landgerichts Landshut vom 11. Feb-
ruar 2014 ersuchte (act. 6.5);
- A. am 17. März 2016 erneut erklärte, mit einer vereinfachten Auslieferung
nicht einverstanden zu sein (act. 6.6);
- A. am 30. März 2016 ins Regionalgefängnis Burgdorf verlegt wurde
(act. 6.9);
- er gleichentags zum Auslieferungsersuchen schriftlich Stellung nahm
(act. 6.10);
- das BJ mit Entscheid vom 8. April 2016 die Auslieferung A.s an Deutschland
für die dem Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der
Justiz vom 10. März 2016 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte
(act. 6.11);
- dagegen A. mit Beschwerde vom 9. Mai 2016 an die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts gelangte und die Aufhebung des Auslieferungsent-
scheides des BJ vom 8. April 2016 sowie die Verweigerung seiner Ausliefe-
rung an Deutschland beantragte (act. 1);
- A. zudem sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwalt Eggenberger als unentgelt-
licher Rechtsbeistand beantragte (RP.2016.20, act. 1);
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- das BJ mit Schreiben vom 19. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde be-
antragte und vollumfänglich an den Erwägungen im angefochtenen Auslie-
ferungsentscheid festhielt (act. 6), was dem Beschwerdeführer am
24. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 8);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 2016 persönlich
und mit Schreiben vom 21. September 2016 durch seinen Rechtsanwalt die
Beschwerde zurückzog (act. 11 und act. 12);
- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt
abzuschreiben ist;
- die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39
Abs. 2 lit. b StBOG) und dieser einen Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung
ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2
lit. b StBOG);
- Prozessbegehren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als aus-
sichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
erscheinen als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeich-
net werden können; ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Ge-
winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene
nur wenig geringer sind als diese; dabei massgebend ist, ob eine Partei, die
über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225
E. 2.5.3; 124 I 30 E. 2c);
- um vorliegend über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ent-
scheiden zu können, die Vorbringen des Beschwerdeführers nachfolgend
summarisch zu prüfen sind;
- gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl
nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates
mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass-
nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere-
ren Strafe bedroht sind; sofern im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staats
eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt ist oder eine sichernde Massnahme
angeordnet worden ist, deren Mass mindestens vier Monate betragen muss;
- der Beschwerdeführer rügte, aus dem Auslieferungsersuchen sei nicht er-
sichtlich, ob noch eine zu vollstreckende Massnahme bestehe (act. 1 S. 2);
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- mit Urteil des Landgerichts Landshut vom 8. März 2016 die Unterbringung
des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63
des deutschen StGB angeordnet worden ist (act. 6.5);
- die Dauer der angeordneten Unterbringung unbegrenzt ist und jährlich über-
prüft wird, ob die Voraussetzungen der Unterbringung noch gegeben sind
(act. 6.1);
- mithin die sichernde Massnahme nach wie vor besteht und das Mindestmass
von vier Monaten überschritten wird, weshalb die diesbezügliche Rüge des
Beschwerdeführers abzuweisen gewesen wäre;
- der Beschwerdeführer ferner rügte, es bestehe die Befürchtung, dass er in
Deutschland mit Psychopharmaka zwangsbehandelt werde und eine solche
Zwangsbehandlung eine Folter bzw. eine grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung darstelle; der ersuchende Staat daher hätte darle-
gen müssen, welche Behandlungen für den Beschwerdeführer vorgesehen
seien, was er jedoch unterlassen habe (act. 1 S. 3);
- die Schweiz die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ih-
rer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen prüft (vgl. Art. 2
IRSG); demnach niemand in einen Staat ausgeliefert werden darf, in dem
ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung
oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161
E. 6a, je m.w.H.); bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbeson-
dere jenen Westeuropas – regelmässig keine ernsthaften Gründe für die An-
nahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3
EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte, bestehen, weshalb
hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt wird (BGE 134 IV 156 E. 6.7
S. 169 f.);
- der Beschwerdeführer keine näheren Angaben dazu machte, weshalb er be-
fürchte, in Deutschland zwangsbehandelt zu werden, und entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers es gerade nicht als gerichtsnotorisch
gelten kann, dass in Deutschland Zwangsbehandlungen durchgeführt wer-
den; auch keine weiteren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass für den Be-
schwerdeführer im Falle einer Auslieferung ein ernsthaftes und objektives
Risiko besteht, in Deutschland Opfer einer schweren Verletzung der Men-
schenrechte i.S.v. Art. 3 EMRK zu werden, weshalb auch diese Rüge abzu-
weisen gewesen wäre;
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- die Beschwerde nach dem Gesagten keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte,
weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem
Grund abzuweisen ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als
unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat;
- vorliegend auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 63
Abs. 1 letzter Satz VwVG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2016.87 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle-
digt abgeschrieben.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 27. September 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Christian Eggenberger
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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