Entscheid vom 1. Juni 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Giorgio Bomio und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch die Rechtsanwälte Marijan Fosin,
Bozica Petak Vujec und Andreja Fosin
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Kroatien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG) betr. Nach-
tragsersuchen
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.88
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Sachverhalt:
A. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") lieferte am 18. November 2013
A. für die ihm im Verhaftsersuchen von Interpol Zagreb vom 30. Mai 2013
zur Last gelegten Straftaten unter Beachtung des Spezialitätsprinzips an
Kroatien aus (act. 5.3).
B. Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 ersuchte das kroatische Justizministe-
rium die Schweiz nachträglich um Auslieferung von A. im Hinblick auf die
Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Rijeka Nr. K.36/01 vom 23. No-
vember 2006 i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Dubrovnik vom 7. Novem-
ber 2008. A. war wegen mehrerer Diebstahlsdelikte und Hehlerei zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden (act. 5.4).
C. Mit dem Nachtragsersuchen übermittelten die kroatischen Behörden gleich-
zeitig das Protokoll der Anhörung vom 7. Dezember 2015 im Sinne von
Art. 14 Ziff. 1 lit. a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom
13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), anlässlich welcher A. erklärte, sei-
ner Auslieferung nicht zuzustimmen. Im Rahmen seiner Einvernahme er-
klärte A., dass er sich für die diesbezüglichen Straftaten nicht schuldig fühle
(act. 5.4, Urk. 32C).
D. Das BJ bewilligte mit Entscheid vom 26. Februar 2016 die Auslieferung von
A. für die dem Nachtragsersuchen des kroatischen Justizministeriums vom
8. Februar 2016 zu Grunde liegenden Straftaten (act. 1.2).
E. A. lässt mit Schreiben datiert vom 22. April 2016, Eingang vom 11. Mai 2016,
durch seine Rechtsvertreter in Kroatien Beschwerde gegen den Entscheid
vom 26. Februar 2016 erheben und dessen Aufhebung beantragen (act. 1).
Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mit Schreiben vom 11. Mai 2015
aufgefordert, bis zum 27. Mai 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.--
zu leisten und in der Schweiz ein Zustellungsdomizil (eine Adresse, an die
alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können) zu
bezeichnen (act. 3). Der Kostenvorschuss wurde innerhalb der Frist geleistet
(act. 7). Die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils blieb bis dato aus.
F. Das BJ reichte aufforderungsgemäss mit Schreiben vom 19. Mai 2016 seine
Beschwerdeantwort samt Akten ein (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Kroatien sind pri-
mär das EAUe sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975
ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März
1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er-
suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge-
setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver-
ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa-
chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht
gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die-
ses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 140 IV 123
E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142).
Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212
E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
[StBOG; SR 173.71], Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom
31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]).
2.2 Die Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. Februar 2016 ging am
11. Mai 2016 beim hiesigen Gericht ein. Der Entscheid wurde dem Be-
schwerdeführer am 18. April 2016 eröffnet (act. 5.7). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund-
sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich nur mit
Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl.
BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3).
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4.
4.1 Gegen den Auslieferungsentscheid lässt der Beschwerdeführer vorbringen,
er habe die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Rijeka
Nr. K.36/01, für welche mit dem Nachtragsersuchen seine Auslieferung ver-
langt werde, bereits verbüsst. Zwar habe das Gemeindegerichtgericht Rijeka
mit Entscheid vom 7. August 2014 die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe
mit der Begründung nicht bewilligt, die Auslieferung sei dafür nicht gewährt
worden. Gleichwohl sei diese Strafe vollstreckt worden, wie das ins Recht
gelegte Schreiben des Justizministeriums, „Verwaltung für Gefängnissys-
tem“, vom 13. August 2015, belege (act. 1 S. 2 f.).
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 14 EAUe darf der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der
Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zu-
grunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder si-
chernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung
seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, der ihn
ausgeliefert hat, zustimmt (Ziff. 1 lit. a EAUe) oder wenn der Ausgelieferte,
obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem
er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen
Freilassung nicht verlassen hat, oder wenn er nach Verlassen dieses Ge-
biets dorthin zurückgekehrt ist (Ziff. 1 lit. b EAUe; vgl. auch Art. IV Zusatz-
vertrag und Erklärung der Schweiz zu Art. 14 EAUe). Wird die dem Ausge-
lieferten zur Last gelegte Handlung während des Verfahrens rechtlich anders
gewürdigt, so darf er nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als die
Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung
die Auslieferung gestatten würden (Art. 14 Ziff. 3 EAUe).
4.2.2 Wird die Hauptrüge des Beschwerdeführers ausgeklammert, auf welche
nachfolgend einzugehen sein wird, sind andere Auslieferungshindernisse
weder geltend gemacht worden noch sind solche ersichtlich. Die nachträgli-
che Auslieferung des Beschwerdeführers an Kroatien ist daher für die im an-
gefochtenen Auslieferungsentscheid genannten Straftaten grundsätzlich zu-
lässig.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe ist die Auslieferung zu gewähren, wenn
im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe
erfolgt ist oder eine sichernde Massnahme angeordnet wurde, deren Mass
mindestens vier Monate beträgt. Wenn die Sanktion zur Gänze vollzogen
wurde, ist die Auslieferung gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe zu verwei-
gern (vgl. auch Art. 2 Ziff. 2 lit. b i) des 1. ZP zu Art. 9 EAUe). In diesem
Sinne steht auch das landesinterne Recht gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b IRSG
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einer Auslieferung entgegen, wenn die Sanktion vollzogen wurde oder nach
dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollziehbar ist. Soweit die Sanktion
unter Verletzung des Spezialitätsprinzips bereits vollzogen wurde, kann sich
im Zusammenhang mit Nachtragsersuchen allerdings die Frage nach einer
nachträglichen Bewilligung stellen.
4.4 Zur Stütze seines Einwands, wonach die das Nachtragsersuchen betref-
fende Freiheitsstrafe bereits vollzogen worden sei, reichte der Beschwerde-
führer drei Beilagen ein. Es handelt sich dabei um drei Dokumente kroati-
scher Behörden in kroatischer Sprache (act. 1.3). Gemäss den Ausführun-
gen des Beschwerdeführers enthalte die erste Beilage das Schreiben des
Landgerichts Rijeka, Büro des Präsidenten, vom 19. Juni 2015, das zweite
Dokument den Entscheid des Gemeindegerichts Rijeka vom 7. August 2014
und das dritte Dokument das Schreiben des Justizministeriums, „Verwaltung
für Gefängnissystem“, Hauptbüro, vom 13. August 2015 (act. 1.3). Aus dem
letztgenannten Schreiben gehe hervor, dass er die fragliche Freiheitsstrafe
bereits verbüsst habe (act. 1 S. 2). Mit Entscheid des Gemeindegerichts
Rijeka sei demgegenüber die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe nicht be-
willigt worden (act. 1 S. 3).
4.5 Das BJ schweigt sich zu diesen Dokumenten aus. Es führt in seiner Be-
schwerdeantwort lediglich aus, der Beschwerdeführer bringe keine Gründe
vor, welche sich gegen die Bewilligung einer nachträglichen Auslieferung
richten könnten, verwies auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete
auf weitere Bemerkungen (act. 5.1).
Zu den ins Recht gelegten Beilagen ist zunächst festzuhalten, dass es sich
um nicht amtlich beglaubigte Dokumente handelt, weshalb deren Echtheit
somit grundsätzlich nicht feststeht. Die (amtlich beglaubigte) Übersetzung
auf Deutsch wurde sodann nicht eingereicht. Die Unterlagen bzw. deren In-
halt gemäss Angaben des Beschwerdeführers stehen ausserdem im offenen
Widerspruch zueinander. Es lässt sich bereits im Grundsatz nicht nachvoll-
ziehen, wie die verfahrensgegenständliche Freiheitsstrafe vollstreckt worden
sein könnte, wenn zuvor das zuständige Gericht deren Vollstreckung nicht
bewilligt hat. Der Beschwerdeführer wurde am 18. November 2013 zur Voll-
streckung von sechs Freiheits- und Restfreiheitsstrafen von insgesamt drei
Jahren und elf Monaten ausgeliefert (act. 5.3 und act. 5.1). Der integrale und
ununterbrochene Vollzug dieser Strafen würde somit grundsätzlich bis Okto-
ber 2017 dauern. Soweit die Vollstreckung der vorgenannten Strafen nicht
unterbrochen wurde, der Beschwerdeführer nicht zuvor bedingt entlassen
wurde usw., was der Beschwerdeführer aber nicht geltend macht, ist es rech-
nerisch unmöglich, dass die verfahrensgegenständliche Freiheitsstrafe von
einem Jahr und zwei Monaten bereits bis am 13. August 2015 (Datum der
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Bestätigung der „Verwaltung für Gefängnissystem“) vollzogen war. Gemäss
der eingereichten Bestätigung müsste der Beschwerdeführer zudem spätes-
tens am 13. Juni 2014 die fragliche Freiheitsstrafe angetreten haben. Wenn
das Gemeindegericht Rijeka gemäss dem Beschwerdeführer aber am 7. Au-
gust 2014 die Vollstreckung wegen des Spezialitätsprinzips nicht bewilligte,
ist nicht nachvollziehbar, wie der angeblich bereits begonnene Vollzug hätte
fortgesetzt werden können. Der Beschwerdeführer brachte schliesslich nicht
vor, dass er die damalige Verletzung des Spezialitätsprinzips vor den kroati-
schen Gerichtsbehörden und insbesondere die Missachtung des Entscheids
des Gemeindegerichts Rijeka bei der zuständigen Behörde gerügt habe.
Darüber hinaus bietet der Beschwerdeführer keine Erklärung für das geltend
gemachte Vorgehen der kroatischen Behörden. Wie bereits festgehalten,
soll gemäss Angaben des Beschwerdeführers die „Verwaltung für Gefäng-
nissystem“ am 13. August 2015 bestätigt haben, er habe die Freiheitsstrafe
bereits verbüsst. Anlässlich seiner Einvernahme vom 7. Dezember 2015
zum Nachtragsersuchen widersetzte sich der Beschwerdeführer ausserdem
nicht, wie zu erwarten wäre, mit dem Argument, er habe die Strafe bereits
verbüsst. Vielmehr machte er geltend, er fühle sich unschuldig (act. 54
Urk. 32C).
Vor diesem Hintergrund bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit und
Beweiskraft der ohnehin nicht amtlich beglaubigten Kopie der Bestätigung
der „Verwaltung für Gefängnissystem“, wonach der Beschwerdeführer die
fragliche Freiheitsstrafe bereits verbüsst habe. Von Weiterungen, namentlich
Abklärungen bei der ersuchenden Behörde kann daher unter diesen Um-
ständen abgesehen werden. Es bestehen aufgrund der vorliegenden Akten
keine gewichten Anhaltspunkte, dass die kroatischen Behörden entgegen
dem im Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz das Spezialitäts-
prinzip nicht beachtet hätten.
4.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde im gerügten Punkt als un-
begründet. Die nachträgliche Auslieferung des Beschwerdeführers an Kroa-
tien ist daher für die im angefochtenen Auslieferungsentscheid genannten
Straftaten zulässig und die Beschwerde ist insgesamt abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berech-
nung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG)
zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsge-
bühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleis-
teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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6. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung vom 11. Mai 2016 zur Bezeich-
nung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen, weshalb
dieser Entscheid ihm androhungsgemäss nicht formell zugestellt wird und
die Zustellung an seine Rechtsvertreter anstelle dessen ad acta erfolgt.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un-
ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 2. Juni 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Marijan Fosin, Bozica Petak Vujec und Andreja Fosin ad acta
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheim-
bereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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