Entscheid vom 14. Juli 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜ-
RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das
Fürstentum Liechtenstein
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.97
RP.2016.22
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwalt-
schaft“) ein Strafverfahren gegen B. wegen Verdachts der Veruntreuung und
ungetreuen Geschäftsbesorgung führt (s. act. 1.1);
- die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang das Fürstentum Liechten-
stein am 25. September 2012 um Rechtshilfe ersuchte (s. act. 1.1);
- in Ausführung des Rechtshilfeersuchens die liechtensteinischen Behörden
am 5. Dezember 2012 unter anderem sämtliche Unterlagen zum Depot Nr. 1,
lautend auf die Gesellschaft C. bei der Bank D., auf welchem sich die 93‘500
Aktien der E. Corp. befinden, der Staatsanwaltschaft übermittelten; die liech-
tensteinischen Behörden gleichzeitig ein Verfügungsverbot betreffend die
vorgenannten Aktien erliessen (s. act. 1.1);
- die Staatsanwaltschaft am 11. Juli 2013 ein ergänzendes Rechtshilfeersu-
chen an das Fürstentum Liechtenstein stellte, welchem die liechtensteini-
schen Behörden in der Folge ebenfalls nachgekommen sind (s. act. 1.1);
- aufgrund der Erkenntnisse aus den beiden Rechtshilfeverfahren und mehre-
ren Verdachtsmeldungen von liechtensteinischen Finanzinstituten das Fürst-
liche Landgericht ein Strafverfahren gegen A. wegen Geldwäscherei eröff-
nete (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 1);
- die liechtensteinischen Behörden den Verdacht äussern, dass die in die Kon-
toverbindung der Gesellschaft C. bei der Bank D. eingebrachten 93‘500 Ak-
tien der E. Corp. aus strafbaren Handlungen in der Schweiz stammen;
- die liechtensteinischen Behörden aus den inzwischen bekannten Verflech-
tungen namentlich zwischen B., der Gesellschaft F., A., der Gesellschaft C.
und der G. AG sowie das Fehlen von Hinweisen auf eine tatsächlich erfolgte
Kaufpreiszahlung durch die Gesellschaft C. die Schlussfolgerung ziehen,
dass die Weiterleitung der Aktien der E. Corp. an diese Gesellschaft nur des-
halb erfolgte, um sie dem Zugriff der effektiv Berechtigten zu entziehen; nach
ihrer Annahme dafür auch spreche, dass diese Titel inzwischen sogar an ein
anderes Depot, nämlich dasjenige der H. Ltd., übertragen worden seien
(Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 1);
- in diesem Zusammenhang das Fürstliche Landgericht mit Schreiben vom
3. Februar 2016 die Staatsanwaltschaft um Rechtshilfe ersucht und die Her-
ausgabe des Protokolls der Einvernahme von A. vom 4. September 2015 im
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Strafverfahren gegen B. beantragt (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft,
Urk. 1);
- A. anlässlich seiner Einvernahme vom 4. September 2015 im Strafverfahren
gegen B. als Auskunftsperson befragt wurde; er in Anwendung von Art. 180
Abs. 1 und Art. 178 lit. b) bis g) StPO darauf hingewiesen wurde, dass er
nicht zur Aussage verpflichtet sei und seine Aussagen als Beweismittel ver-
wendet werden können (act. 4 S. 2); A. dazu erklärte, diese Belehrungen
verstanden zu haben (act. 4. S. 2);
- die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Vorprüfung gemäss Art. 80 IRSG das
liechtensteinische Ersuchen als zulässig erachtete und mit Eintretensverfü-
gung vom 25. Februar 2016 die beantragte Massnahme anordnete (Verfah-
rensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 11);
- die Eintretensverfügung A. unter Beilage des Rechtshilfeersuchens vom
3. Februar 2016 und Einladung zur Einigungsverhandlung vom 29. Februar
2016 eröffnet wurde (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 11, 15 und
16);
- am 8. März 2016 A. der Staatsanwaltschaft mitteilte, mit der Gewährung von
Rechtshilfe nicht einverstanden zu sein; er vorbrachte, die Anschuldigungen
aus Liechtenstein würden jeglicher Rechtsgrundlage entbehren und alles ak-
tenkundig sei; er die Einigungsverhandlung ablehnte (Verfahrensakten
Staatsanwaltschaft, Urk. 19);
- mit Schlussverfügung vom 29. April 2016 die Staatsanwaltschaft dem
Rechtshilfeersuchen entsprach und die Herausgabe des Protokolls der Ein-
vernahme von A. im Verfahren gegen B. verfügte (act. 1.1; Verfahrensakten
Staatsanwaltschaft, Urk. 22);
- mit Eingabe vom 27. Mai 2016 A. gegen die Schlussverfügung vom 29. April
2016 Beschwerde erhebt (act. 1);
- A. in erster Linie die Aufhebung der Verfügung verlangt; er dabei die Einsicht
in das Rechtshilfeersuchen beantragt; er zudem den Antrag auf Fristanset-
zung für die „Zustimmung oder allenfalls einen materiell und rechtlich be-
gründeten Rekurs“ nach gewährter Einsicht in das Rechtshilfeersuchen
stellt; er in prozessualer Hinsicht das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege stellt, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu-
lasten der Staatsanwaltschaft (act. 1);
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- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden
Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu-
sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1
IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; Art. 19 Abs. 1 BStGerOG);
- zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); Personen, gegen
die sich das ausländische Strafverfahren richtet, unter denselben Bedingun-
gen beschwerdelegitimiert sind (Art. 21 Abs. 3 IRSG);
- mit Blick auf die Beschwerdelegitimation bei der rechtshilfeweise Heraus-
gabe eines Einvernahmeprotokolls zu unterscheiden ist, ob die betreffende
Einvernahme bereits im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens
(s. hierzu im Einzelnen TPF 2007 79) oder auf Rechtshilfeersuchen hin (als
Zeuge: BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2007.52 vom 13. Juni 2007, E. 2.2; als Beschuldigter: Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2009. 243 vom 15. April 2010, E. 2.2; als Auskunfts-
person: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.268 vom 2. Mai 2013,
E. 2.2) erfolgt ist;
- unter bestimmten Umständen die einvernommene Person zur Beschwerde
gegen die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls legitimiert ist, wenn diese
Einvernahme im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens erfolgt ist
(s. Übersicht in Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.285 vom
23. Mai 2011, E. 2.2.5);
- nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer die Legitimation eben-
falls zu bejahen ist, wenn das fragliche Einvernahmeprotokoll in einem direk-
ten Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen steht und soweit die Aus-
künfte den Beschwerdeführer persönlich betreffen oder wenn er sich auf sein
Zeugnisverweigerungs- bzw. Aussageverweigerungsrecht berief (Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2014.29 vom 27. Februar 2014, E. 2) ;
- angesichts des Verfahrensausgangs vorliegend offen bleiben kann, ob der
Beschwerdeführer gemäss den vorstehenden Vorgaben zur Beschwerde le-
gitimiert ist;
- gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG die Beschwer-
deschrift die Begründung der Begehren zu enthalten hat;
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- die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer, der in seiner sonst ord-
nungsgemäss eingereichten Beschwerde darum nachsucht, deren Begrün-
dung innert einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen, wenn es der aus-
sergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwer-
desache es erfordert (Art. 53 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- das liechtensteinische Rechtshilfeersuchen dem Beschwerdeführer gemäss
den Akten mit der Eintretensverfügung bereits zugestellt wurde (Verfah-
rensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 11, 15 und 16);
- der Beschwerdeführer nach Erhalt der Eintretensverfügung die Beschwerde-
gegnerin nicht darauf aufmerksam machte, dass ihm entgegen den Angaben
in der Eintretensverfügung das Rechtshilfeersuchen nicht zugestellt worden
sei; er auch keine Akteneinsicht verlangt hat;
- gemäss den Akten der Beschwerdeführer damit Gelegenheit hatte oder zu-
mindest gehabt hätte, sich sowohl gegenüber der Vor- als auch der Be-
schwerdeinstanz zur „Authentizität, Gültigkeit und Zulässigkeit“ des Rechts-
hilfeersuchens zu äussern;
- der vom Beschwerdeführer gestellte Verfahrensantrag sowie die Rüge der
Gehörsverletzung gegen Treu und Glauben verstossen würde, wenn er das
Rechtshilfeersuchen mit der Eintretensverfügung tatsächlich nicht erhalten
haben sollte und dabei in der Folge eine entsprechende Mitteilung an die
Beschwerdegegnerin unterliess (Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2008.105 vom 8. Juli 2008, E. 2.2; RR.2014.182 vom 23. Dezember
2014, E. 2.2);
- in diesem Sinne eine vorinstanzliche Gehörsverletzung nicht auszumachen
ist;
- sodann kein Anwendungsfall von Art. 53 VwVG vorliegt (s.o.);
- es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich war oder gewesen wäre,
sowohl vor Erhebung der Beschwerde seine allfällige Zustimmung zur
Rechtshilfe zu erteilen als auch mit Erhebung der Beschwerde deren Be-
gründung einzureichen;
- bei dieser Ausgangslage seinem Verfahrensantrag auf Fristansetzung für die
„Zustimmung oder allenfalls einen materiell und rechtlich begründeten Re-
kurs“ nicht gefolgt werden kann;
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- der Beschwerdeführer gerade mit der Erhebung der Beschwerde sein recht-
liches Gehör mit Bezug auf das Rechtshilfeersuchen hat wahrnehmen kön-
nen;
- ergänzend festzuhalten ist, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juni 2016 u.a. die Rechtshilfeak-
ten samt Rechtshilfeersuchen zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt
wurden (act. 7);
- eine allfällige vorinstanzliche Gehörsverletzung damit geheilt worden wäre;
der Beschwerdeführer sich innerhalb der angesetzten Frist und bis dato nicht
vernehmen liess;
- gegen die Herausgabe seines Einvernahmeprotokolls der Beschwerdeführer
vorbringt, er habe anlässlich seiner Einvernahme erklärt, er erteile Auskunft
nur unter der Voraussetzung, dass das Protokoll an keine fremde Behörde
weitergereicht würde; die Herausgabe würde nach seiner Ansicht einen Ver-
trauensbruch darstellen und illegitim, rechtsmissbräuchlich sowie nicht ziel-
führend sein (act. 1);
- dem Einvernahmeprotokoll ein solcher Vorbehalt nicht zu entnehmen ist
(s. act. 4); Ausführungen über dessen allfällige verfahrensrechtliche Bedeu-
tung dementsprechend unterbleiben können;
- der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Beschwerdegegnerin
habe eine Güterabwägung zwischen dem Schutz der Auskunftsperson und
der vorsätzlichen Schädigung Letzterer vorzunehmen (act. 1);
- er sich damit sinngemäss auf das Verhältnismässigkeitsprinzip beruft; eine
Verletzung dieses Prinzips durch die Beschwerdegegnerin allerdings ebenso
wenig ersichtlich ist;
- andere Rechtshilfehindernisse weder geltend gemacht wurden noch ersicht-
lich sind; die Beschwerde sich nach dem Gesagten als unbegründet erweist
und damit in allen Punkten abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;
- die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG);
- gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren als aus-
sichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
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erscheinen als die Verlustgefahren; dagegen ein Begehren nicht als aus-
sichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die
Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 138 III 217
E. 2.2.4; 134 I 92 E. 3.2.1; 129 I 129 E. 2.3.1);
- anhand des oben Ausgeführten sich die Beschwerde offensichtlich als aus-
sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist; demzufolge das Gesuch
des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); die Gerichtsgebühr unter
Berücksichtigung der massgeblichen Umstände auf Fr. 1'000.-- festzusetzen
ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a
des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie-
sen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 15. Juli 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe-
reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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