Entscheid vom 21. Juli 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Roy Garré und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A.,
vertreten durch Rechtsanwältin Virginia Demuro,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Italien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.1
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die italienische Botschaft in Bern ersuchte mit diplomatischer Note vom
16. Februar 2015 um Auslieferung von A. wegen der ihm im Haftbefehl des
Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November 2014 zur Last gelegten
Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Verfahrensakten, Urkunden 5,
5A-5D).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) ersuchte mit Note vom
12. März 2015 die italienischen Behörden um Ergänzung des Auslieferungs-
ersuchens, namentlich um eine bessere Darstellung der kriminellen Organi-
sation im Allgemeinen, sowie der Zelle von Z. und der Rolle von A. innerhalb
der Organisation (Verfahrensakten, Urkunde 6). Die italienischen Behörden
reichten dem BJ die angeforderte Ergänzung mit Schreiben vom 14. Mai
2015 ein (Verfahrensakten, Urkunden 7 und 7A).
C. Das BJ, Fachbereich Internationales Strafrecht, erarbeitete am 10. Septem-
ber 2015 eine interne Stellungnahme, insbesondere in Bezug auf die Beur-
teilung der doppelten Strafbarkeit gemäss den italienischen Auslieferungs-
unterlagen (Verfahrensakten, Urkunde 12A).
D. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 übermittelte das BJ der Bundesanwalt-
schaft (nachfolgend „BA“) eine Kopie des Auslieferungsersuchens sowie die
interne Stellungnahme vom 10. September 2015 mit der Bitte um Stellung-
nahme zu diversen Fragen. Namentlich ersuchte das BJ um die Beantwor-
tung der Frage, ob die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen
mit den Tathandlungen, die bereits Gegenstand des schweizerischen Straf-
verfahrens sind, identisch sei und welche Gründe dennoch für eine Ausliefe-
rung sprechen würden (Verfahrensakten, Urkunde 12). Die BA teilte dem BJ
mit Schreiben vom 11. November 2015 mit, dass der Auslieferung aus pro-
zessökonomischen Gründen Vorrang zu geben sei (Verfahrensakten, Ur-
kunde 15).
E. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 25. Januar 2016 wurde
A. am 8. März 2016 verhaftet und zum Auslieferungsersuchen befragt, wobei
er sich mit der Auslieferung an Italien nicht einverstanden erklärte (Verfah-
rensakten, Urkunden 16A, 22).
- 3 -
F. Infolge der Unterzeichnung einer Kautionsvereinbarung ordnete das BJ am
14. März 2016 die provisorische Haftentlassung von A. an (Verfahrensakten,
Urkunden 47a, 48).
G. Mit Eingabe vom 29. April 2016 nahm die Rechtsvertreterin von A., Rechts-
anwältin Virginia Demuro, zum Auslieferungsersuchen schriftlich Stellung
(Verfahrensakten, Urkunde 70).
H. Am 2. Dezember 2016 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und be-
willigte die Auslieferung von A. an Italien (act. 1.1).
I. Mit Eingabe vom 4. Januar 2017 liess A. gegen den Auslieferungsentscheid
bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben.
Er beantragt, der Auslieferungsentscheid sei vollumfänglich aufzuheben und
das Auslieferungsersuchen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1).
J. Die Beschwerdeantwort des BJ vom 13. Januar 2017, worin die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde beantragt wird, wurde A. am 16. Januar 2017
zur Stellungnahme zugestellt (act. 6, 7).
K. A. nahm mit Eingabe vom 26. Januar 2017 zur Beschwerdeantwort Stellung
(act. 8). Die Duplik des BJ vom 7. Februar 2017 wurde A. am 8. Feb-
ruar 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 10, 11).
L. Die Eingabe von A. vom 14. März 2017 wurde dem BJ gleichentags zur
Kenntnis zugestellt (act. 12, 13).
M. Die von A. am 11. Juli 2017 unaufgefordert eingereichte Eingabe wurde dem
BJ am 21. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 14, 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär
das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
(EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die-
sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll
(2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen
der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh-
rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62)
zur Anwendung (BGE136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Ver-
tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler
Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet
ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22
EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio-
nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die
dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung,
IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig-
keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun-
gen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2;
137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24
E. 1.1 S. 26).
1.2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff-
nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG,
Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
[StBOG; SR 173.71]).
Der Auslieferungsentscheid vom 2. Dezember 2016 wurde am 4. Ja-
nuar 2017 – somit innerhalb der Beschwerdefrist – angefochten. Die übrigen
Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die
Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier
- 5 -
Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge-
genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2016.1 vom 4. April 2016, E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar,
Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II
81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend
internationale Rechtshilfe in Strafsachen).
2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende
Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann
sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge-
nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de-
nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des
Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
3.
3.1 Das italienische Auslieferungsersuchen genügt nach Ansicht des Beschwer-
deführers den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe nicht (act. 1,
S. 6 ff.; act. 8, S. 3 ff.).
3.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Dar-
stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu ent-
halten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter
Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau
wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden
EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersu-
chen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen
Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslie-
ferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind
bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entspre-
chen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Vo-
raussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht
verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachver-
halt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wi-
derspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be-
weisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsver-
fahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim
Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob
die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem
Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179
E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch
keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung
- 6 -
des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offen-
sichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (vgl. BGE 133
IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts
1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Ja-
nuar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).
3.3 Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen zur Last gelegt, Mitglied einer
mafiösen Organisation, namentlich einer Zelle der ʼNdrangheta in Z. (nach-
folgend „Z.-Zelle“) zu sein (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 1 ff.). Im Rah-
men der Auslieferungsvoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit muss die
Sachdarstellung des Ersuchens namentlich die Prüfung ermöglichen, ob sich
die Ermittlungen auf die Beteiligung an oder die Unterstützung einer krimi-
nellen Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB beziehen.
3.4 Dem Haftbefehl vom 12. November 2014, der dem Auslieferungsersuchen
beilag, und dem mit der Ergänzung des Ersuchens eingereichten Schreiben
vom 19. März 2015 kann zusammenfassend Folgendes entnommen werden:
Die ʼNdrangheta sei eine kriminelle Organisation, die ihren Ursprung in der
Provinz Reggio Calabria habe. Sie habe sowohl in anderen Teilen Italiens
(insb. Norditalien) als auch im Ausland Ableger (bspw. in Kanada, Deutsch-
land, Australien, Schweiz). Das Führungsorgan werde „Provincia“ oder „Cri-
mine“ bezeichnet und sei in drei Teile (sog. „mandamenti“) aufgeteilt: Ionico,
Tirrenico und Città. Diese hätten eigene Aufgaben, Funktionen und Ämter
(sog. „capocrimine, contabile, mastro generale, mastro di giornata“). Die
Rolle des Führungsorgans der „Provincia“ sei sowohl innerhalb als auch aus-
serhalb von Kalabrien anerkannt. Wer sich vom Führungsorgan unabhängig
machen wolle, werde „entfernt“. Namentlich sei C., der die ʼ Ndrangheta-Zelle
in der Lombardei vom Mutterhaus in Kalabrien unabhängig habe machen
wollen, ca. einen Monat später getötet worden. Aufgrund der bisher gefällten
Urteile habe die Existenz diverser krimineller Organisationen festgestellt
werden können, die als „locali“ oder „società“ bezeichnet werden, welche
sich wiederum in „ʼndrine“ und „famiglie“ gliedern. Die Ämter innerhalb der
ʼNdrangheta würden durch Wahlen und nur auf eine bestimmte Zeit verge-
ben. Die Infiltration und Eindringung in die übrigen italienischen und auslän-
dischen Märkte erlaube den Ablegern, dort die Strukturen der ʼNdrangheta
zu stabilisieren, ohne die Verbindung zum Mutterhaus zu verlieren. Im Rah-
men der sog. „Patriarca“ Untersuchung, die mit Hilfe der Schweizer Bundes-
polizei und des deutschen Landeskriminalamtes von Baden-Württemberg er-
folgt sei, habe sich herausgestellt, dass in Z. bereits seit ca. 40 Jahren eine
Zelle der ʼNdrangheta bestehe. Diese sei mit denselben Regeln, Aufgaben
- 7 -
und Stufen ausgestattet wie dies aus den ndranghetistischen „locali“ in Ka-
labrien und Deutschland bekannt sei. Die durchgeführten Überwachungen
hätten nicht nur die Existenz der Z.-Zelle gezeigt, sondern auch die Bestim-
mung der Rollen und Funktionen der einzelnen Mitglieder innerhalb der kri-
minellen Organisation ermöglicht. Insbesondere habe eine gewisse Abhän-
gigkeit zum kalabrischen Mutterhaus bestätigt werden können, zu welchem
die Z.-Zelle sehr enge Beziehungen gepflegt und welches sie bei wichtigen
strategischen Entscheidungen kontaktiert habe. Die Ermittlungen hätten zu-
dem ergeben, dass die Z.-Zelle eine ndranghetistische Struktur aufweise,
sich an die Regeln und Rituale der ʼNdrangheta halte und hierarchisch ge-
gliedert sei. Erwähnt wird im Ersuchen das Taufritual, welches unabdingbar
sei, um zur Organisation zu gehören. Ferner hätten die Mitglieder der
Z.-Zelle typische Begriffe der ʼNdrangheta (wie z.B. „ʼndrina, capo società,
capo locale, capo giovani, società maggiore/minore, mastro di giornata“) ver-
wendet. Die Verfolgten der Z.-Zelle seien durch die mafiöse Verbindung mit-
einander verbunden und würden ein hohes gegenseitiges Vertrauen genies-
sen. Es bestehe kein Zweifel, dass zwischen den Verfolgten seit längerer
Zeit eine kriminelle und persönliche Beziehung gepflegt werde. Ebenfalls
habe eine Verbindung zwischen den Zellen von Z. und Y. (Reggio Calabria),
wobei die Erstere von der Letzteren abhänge, nachgewiesen werden kön-
nen. Die Gesprächsaufzeichnungen hätten ergeben, dass zwischen dem Be-
schwerdeführer, D. und E. am 22. Juli 2014 in Y. ein Treffen stattgefunden
habe. Ausserdem gehe aus den registrierten Gesprächen hervor, dass E., F.
und G. sich gekannt und sich einige Gespräche auf die Vereinbarung eines
Treffens zwischen E., F. und H. (aus Deutschland) bezogen hätten. Des Wei-
teren hätten die Ermittlungen ergeben, dass die Z.-Zelle an kommerziellen
Aktivitäten eines Busunternehmens mit Sitz oder Filialen in Italien sowie im
Raum Z. beteiligt gewesen sei. F. sei daran beteiligt gewesen, obschon er
keiner der beteiligten Busgesellschaften angehört habe. Diesen Umstand
deuteten die italienischen Behörden als einen Versuch der kriminellen Orga-
nisation, den freien Markt zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang wird
der Entscheid der Gemeinde X. vom 12. Dezember 2011 erwähnt, die wegen
der Gefahr der Unterwanderung der Verwaltung durch die Mafia, deren Auf-
lösung beschlossen habe. Schliesslich wird im Ersuchen die Gefährlichkeit
der kriminellen Organisation angesprochen. Im Rahmen der rechtshilfeweise
angeordneten Hausdurchsuchungen seien bei einigen Verfolgten Waffen
und Munition gefunden worden, die teilweise keine erkennbaren Kennzeich-
nungen aufgewiesen hätten oder es seien Bewilligungen zum Waffenerwerb
vorhanden gewesen, ohne dass die dazugehörige Waffen hätten gefunden
werden können. Daher könne die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden,
dass Waffen ohne offizielle Deklaration erworben worden seien. Es sei op-
portun, die Beteiligten hierzu zu befragen. Die Bereitschaft einiger Mitglieder
- 8 -
der Z.-Zelle die zur Verfügung stehenden Waffen zu benutzen, gehe aus den
aufgenommenen Gesprächen hervor (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 4 ff.,
53 ff. und Urkunde 7A, S. 2 ff., 16 ff., 44 ff., 60 ff., 74 f., 96 ff., 119 ff.).
Hinsichtlich der möglichen Z.-Zelle wird ausgeführt, dass sie in eine „società
maggiore“ und „società minore“ gegliedert sei, wobei der Beschwerdeführer
das Amt des „capo locale“ und eine „carica speciale“ innegehabt habe. Dies
gehe aus dem im I.-Club registrierten Gespräch vom 23. Januar 2011 hervor,
als der Beschwerdeführer Folgendes gesagt habe: „[…] ci vuole tempo per-
ché sistemino le cose, anche io vengo da un anno, è da un anno che sono
di nuovo capo locale, ci vuole pure esperienza, arrivando piano piano e poi
[…]” (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 455) sowie “[…] E si cerca quanto
meno, tutti quanti noi altri cariche speciali che siamo tutti dello stesso verso
o non è così!” (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 458). Dem Beschwerdefüh-
rer wird vorgeworfen, an mindestens fünf Treffen (23. Januar 2011, 30. Ja-
nuar 2011, 16. Februar 2011, 27. Februar 2011 und 5. März 2011) im I.-Club
teilgenommen zu haben (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 436 ff.).
3.5 Die Darstellung des zu untersuchenden Sachverhalts ist in den eingereich-
ten Auslieferungsunterlagen ausführlich und mit Abschriften von Video-/
Tonaufzeichnungen untermauert. Die Sachverhaltsschilderung der ersu-
chenden Behörde weist keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Wider-
sprüche auf, welche die Sachverhaltsvorwürfe sofort entkräften würden. So
wird dargelegt, wo, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Funktion der Be-
schwerdeführer an Treffen der mutmasslich mafiösen Z.-Zelle teilgenommen
habe. Dass in den eingereichten Unterlagen die mutmassliche Stellung des
Beschwerdeführers innerhalb der Z.-Zelle teils als „capo locale“ und teils
„capo società“ bezeichnet wird, ist entgegen der Ansicht des Beschwerde-
führers kein Widerspruch. Wie im Ersuchen ausgeführt wird, werden die Ab-
leger der ʼNdrangheta als „locale“ oder „società“ bezeichnet. Dass die Rolle
des „capo locale“ teilweise auch D. oder F. zugeschrieben wurde, liegt in der
zeitliche Beschränkung des auszuübenden Amtes. Dies belegt die Aussage
des Beschwerdeführers, als er am 23. Januar 2011 ausführte: “[…] è da un
anno che sono di nuovo capo locale […]” (Verfahrensakten, Urkunde 5D,
S. 455).
Ebenso ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die von den
Schweizer Behörden angeforderte Ergänzung den Anforderungen von
Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe nicht genüge, nicht zu folgen. Die vom Beschwer-
degegner am 23. April 2015 erbetene Ergänzung des Auslieferungsersu-
chens war zur Beurteilung der doppelten Strafbarkeit nicht notwendig. Dass
es sich bei der kalabrischen ʼNdrangheta um eine kriminelle Organisation
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handelt, ist in der Lehre und Rechtsprechung unumstritten (TPF 2010 29
E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Feb-
ruar 2017, E. 3.5.2, sowie Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts
1C_129/2017 vom 20. März 2017, E. 1.2; vgl. nähere Ausführungen in
E. 4.4.2 und 4.4.3 hiernach). Die Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der
Z.-Zelle wurde im Haftbefehl vom 12. November 2014 ausführlich umschrie-
ben und mittels diversen Abschriften aus Video-/Tonaufnahmen belegt (Ver-
fahrensakten, Urkunde 5D, S. 436 ff.). Die Beschreibung der Z.-Zelle (Struk-
tur, Organisation, Rollen der Beteiligten, Rituale etc.) sowie deren Abhängig-
keit von der Mutterorganisation waren ebenfalls dem rund 600 Seiten langen
Haftbefehl vom 12. November 2014 zu entnehmen. Somit beinhaltete der –
wenn auch sehr umfangreiche – Haftbefehl die für die Beurteilung der Aus-
lieferung des Beschwerdeführers notwendigen Informationen. In diesem
Sinne ist es nachvollziehbar, dass die italienischen Behörden nicht weiterge-
hende Ausführungen nachgereicht haben und es sich bei der Ergänzung
vom 19. März 2015 – wie der Beschwerdeführer dies richtig erkannt hat –
grösstenteils um eine Zusammenfassung des Haftbefehls handelt. Ergänzt
wurde das Ersuchen insbesondere mit allgemeinen Informationen hinsicht-
lich der kalabrischen ʼNdrangheta.
3.6 Aufgrund des Gesagten ist den Anforderungen an die Sachverhaltsdarstel-
lung Genüge getan. Entsprechend ist diese Sachverhaltsdarstellung für den
Rechtshilferichter bindend, dies gilt auch bezüglich der Darstellung der
Struktur der ʼNdrangheta und ihrer Unterorganisationen (sog. „locali“ bzw.
„società“).
4.
4.1 Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer die doppelte Strafbarkeit. Er
bringt im Wesentlichen vor, die ihm vorgeworfene Handlung falle nicht unter
Art. 260ter StGB und die italienischen Gerichte werden ihn aufgrund der bis-
her ergangenen Urteile des Kassationsgerichtshofes gegen Mitbeschuldigte
freisprechen müssen (act. 1, S. 11 ff.).
4.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist
der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die
Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet
hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss
"prima facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er
– analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerk-
male einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Die
- 10 -
Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er-
suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts
1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Die richtige Qualifikation
nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar
und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht,
dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tat-
bestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410
m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière
pénale, 4. Aufl., Bern 2014, S. 536 N. 583). Anders als im Bereich der "ak-
zessorischen" Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbar-
keit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die
Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6
S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007,
E. 6.2).
4.3 Gemäss Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. Novem-
ber 2014 wird dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in einer mafiösen
Organisation i.S.v. Art. 416-bis des italienischen Strafgesetzbuches vorge-
worfen (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 3). Im Folgenden ist zu prüfen, ob
sich der in den Auslieferungsunterlagen dargestellte Sachverhalt unter
Art. 260ter StGB subsumieren lässt.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren
Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den
Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecheri-
schen Mitteln zu bereichern (Abs. 1). Ebenso macht sich strafbar, wer eine
solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt (Abs. 2).
Der Organisationstatbestand von Art. 260ter StGB stellt die Beteiligung an
oder Unterstützung einer kriminellen Organisation unter Strafe: Der Täter
macht sich strafbar, sobald er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt
oder diese unterstützt. Die Annahme einer kriminellen Organisation setzt
eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr, Perso-
nen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von Änderungen
ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich
durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systema-
tische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer
verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im
Weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung
von Aufbau und Struktur. Eine im Allgemeinen mit jeglichem strafbaren Ver-
- 11 -
halten verbundene Verschwiegenheit genügt nicht. Erforderlich ist eine qua-
lifizierte und systematische Verheimlichung, die sich nicht notwendig auf das
Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie
den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken muss. Zudem muss die Or-
ganisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich
durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen (BGE 132 IV 132
E. 4.1.1; 129 IV 271 E. 2.3.1 m.H.). Unter den Begriff der kriminellen Orga-
nisation fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts neben den
hochgefährlichen terroristischen Gruppierungen auch die Mafia sowie dieser
ähnliche Verbrechersyndikaten (vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts
6B_1132/2016 vom 7. März 2017, E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen
anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert
sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten
entfalten. Diese Aktivitäten brauchen für sich allein nicht notwendigerweise
illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logis-
tische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (z.B. Aus-
kundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, Beschaffen
von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmittel oder Finanzdienstleistun-
gen). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der
Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim ge-
halten werden (BGE 131 II 235 E. 2.12). Mit Rücksicht auf den Zweck der
Bestimmung, dort einzugreifen, wo sich die zur konkreten Tat führende Kau-
salkette nicht mehr nachweisen lässt, weil dem eigentlichen Täter die Tatbe-
teiligung am einzelnen Delikt nicht mehr nachgewiesen werden kann, und in
Anbetracht der alternativen Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kri-
minellen Organisation, ist der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen Or-
ganisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB weit zu fassen. An
einer kriminellen Organisation ist nicht nur beteiligt, wer ihrem „harten Kern“
angehört, sondern wer ungeachtet seiner formellen Stellung in der Organi-
sation auch zu ihrem erweiterten Kreis gehört und längerfristig bereit ist, die
ihm erteilten Befehle zu befolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016
vom 7. März 2017, E. 2.3 mit Hinweis auf E. 1.1).
Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt
die Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation in
Frage. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbre-
cherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. Im Unterschied zur Ge-
hilfenschaft (Art. 25 StGB) ist für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1
Abs. 2 StGB der Nachweis eines für ein konkretes Delikt kausalen Tatbei-
trags nicht erforderlich. So können namentlich das Liefern von Waffen an
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eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Ver-
mögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehen-
den unter diesen Tatbestand fallen. Der subjektive Tatbestand verlangt, dass
der Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag
der verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen
könnte. Blosse Sympathisanten oder Bewunderer von terroristischen oder
mafiaähnlichen Vereinigungen fallen demgegenüber nicht unter diesen Tat-
bestand (BGE 131 II 235 E. 2.12.2 S. 242 mit Hinweis auf BGE 128 II 355
E. 2.4).
4.4.2 Hinsichtlich der Anerkennung der kalabrischen ʼNdrangheta als eine krimi-
nelle Organisation besteht ein breiter internationaler Konsens. Sie zählt zur
stärksten, reichsten und gefährlichsten Mafia in Italien (FORGIONE, ʼNdran-
gheta [nachfolgend „FORGIONE, ʼNdrangheta“], La relazione della Commissi-
one Parlamentare Antimafia, Milano 2009, S. 47 ff.). Ihren Ursprung hat sie
in einer kleinen Region in Süditalien und dank der pyramidalen Struktur, der
Austauschbarkeit der Mitglieder und der breiten Fächerung ihres Tätigkeits-
bereichs wird ihr ein weltweiter Wirkungskreis zugesprochen (VARESE, Mafie
in movimento, Torino 2011, S. 49 ff.). Sie ist nicht nur in Italien, sondern
bspw. in Deutschland, Spanien, Frankreich, Belgien, Kanada, USA, Kolum-
bien, Australien sowie in der Schweiz aktiv. Die ʼNdrangheta hat sich nebst
weiteren Delikten im Bereich der Betäubungsmitteldelikte (insb. Kokainhan-
del) etabliert (TPF 2010 29 E. 3.1; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.3.3 m.w.H., sowie Nichteintretens-
entscheid des Bundesgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017, E. 1.2;
OESCH, Die organisierte Kriminalität – eine Bedrohung für den Finanzplatz
Schweiz?, Zürich 2010, S. 129 mit Hinweis; RIZZOLI, La mafia de A à Z, La
Colle sur Loup 2015, S.107). Bekannt ist ebenso, dass die ʼNdrangheta, wie
auch die übrigen mafiösen Gruppierungen, die Kontrolle über gewisse Ge-
biete anstrebt bzw. ausübt (OESCH, a.a.O., S. 129).
Der ʼ Ndrangheta ist es für lange Zeit gelungen, relativ wenig Aufmerksamkeit
zu erregen (FORGIONE, ʼNdrangheta, a.a.O., S. 47 ff.; VELTRI/LAUDATI, Mafia
pulita, Milano 2009, S. 148 ff.). Ihre Mitglieder, die vorwiegend miteinander
verwandt sind, halten sich in der Regel eisern an die in mafiösen Kreisen
geltende und zum Ehrenkodex gehörende Schweigepflicht (sog. „Omertà“)
und erschweren dadurch eine Infiltration dieser Gruppierung (DE SAINT VIC-
TOR, Mafias, L’industrie de la peur, Paris 2008, S. 316 f.; NANULA, La lotta
alla mafia, 5. Aufl., Milano 2009, S. 445; OESCH, a.a.O., S. 129; RIZZOLI,
a.a.O., S. 111). Gerade von der Schweigepflicht liess sich der Gesetzgeber
bei der Ausarbeitung von Art. 260ter StGB leiten und erhob die Geheimhal-
tung zum Tatbestandselement (ENGLER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel
2013, Art. 260ter StGB N. 8). Nebst der Ausübung von geheimen Ritualen
- 13 -
(bspw. eine besondere Taufzeremonie) kommt der Gebrauch von Codes
bzw. Symbolen hinzu (NANULA, a.a.O., S. 445). In Bezug auf die Schweiz
wird davon ausgegangen, dass es der ʼNdrangheta sehr gut gelungen ist,
sich in die hiesigen Strukturen einzubetten, wobei sie bisher hauptsächlich
im Bereich des Drogen- und Waffenhandels, der Geldwäscherei und des Be-
trugs aktiv war (FORGIONE, Mafia export, Milano 2009, S. 264 f.; OESCH,
a.a.O., S. 130 f.).
4.4.3 Gestützt auf das soeben Gesagte, erfüllt die kalabrische ʼNdrangheta sämt-
liche Kriterien von Art. 260ter StGB. Namentlich besteht sie aus mindestens
drei Mitgliedern, hält ihre Struktur und ihren Einfluss geheim, basiert auf einer
Schweigepflicht und verfolgt einen kriminellen Zweck. Damit ist sie als eine
kriminelle Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB zu bezeichnen.
4.5
4.5.1 Aufgrund der pyramidalen Struktur der ʼNdrangheta, ist davon auszugehen,
dass auch die der kalabrischen ʼNdrangheta unterstehenden Zellen deren
integrierten Teil darstellen und folglich ebenfalls als eine kriminelle Organi-
sation zu qualifizieren sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246
vom 14. Februar 2017, E. 3.5.2, sowie Nichteintretensentscheid des Bun-
desgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017). Dies jedoch unter der Bedin-
gung, dass die zur Beurteilung stehende Zelle eine gewisse Abhängigkeit
zur Mutterorganisation aufweist und in die Letztere integriert ist.
4.5.2 Aus dem in den Auslieferungsunterlagen dargestellten und für den Rechts-
hilferichter verbindlichen Sachverhalt geht hervor, dass die mutmasslichen
Mitglieder der Z.-Zelle die für die ʼNdrangheta typischen Begriffe verwendet
haben. Zudem weist die Zelle die für die ʼNdrangheta typische Struktur und
hierarchische Gliederung auf. So ist sie in eine „società minore“ und „società
maggiore“ gegliedert und ihre Mitglieder erhalten gestützt auf eine Wahl und
für eine bestimmte Zeit gewisse Aufgaben zugeteilt, die für ʼNdrangheta spe-
zifisch sind (bspw. capo locale, mastro di giornata, capo giovani). Anlässlich
des Treffens vom 6. Februar 2011 wurde die Rollenverteilung und Eignung
der einzelnen Mitglieder für bestimmte Aufgaben diskutiert. Namentlich wur-
den J. als „capo giovani“ und K. für die Funktion des „mastro di buon ordine“
vorgeschlagen (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 223, 523). Überdies soll
die Z.-Zelle ndranghetistische Tauf- und Eröffnungsrituale durchgeführt ha-
ben (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 147, 347, 396).
Ferner legen die vorliegenden Unterlagen nahe, dass die Z.-Zelle von der
kalabrischen Mutterorganisation abhängig gewesen sei und diese bei wich-
tigen Entscheidungen vorgängig kontaktiert habe (Verfahrensakten, Ur-
kunde 5D, S. 35 ff.). In diesem Zusammenhang ist das Treffen zwischen
- 14 -
E. (mutmassliches Mitglied der kalabrischen Zelle von Y.), D. und dem Be-
schwerdeführer zu erwähnen, das am 22. Juli 2014 in Y. (Kalabrien) stattge-
funden haben soll. Derselbe E. sei am 26. Juli 2014 in die Schweiz gereist
und habe sich mit F. und H. (mutmassliches Mitglied einer deutschen Zelle)
getroffen (Verfahrensakten, Urkunde 7A, S. 97 ff.). Daher liegt der Schluss
nahe, dass das kalabrische Mutterhaus zur möglichen Konfliktlösung zwi-
schen den ausländischen Zellen beigezogen wurde.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, die Funktion des „capo locale“ mit
einer „carica speciale“ innegehabt und damit eine wichtige Führungsfunktion
ausgeübt zu haben. Aus den aufgezeichneten Gesprächen geht seine Über-
zeugung hervor, wonach die Regeln des „Crimine“ (Führungsorgan der
ʼNdrangheta) zu befolgen seien. An deren Einhaltung erinnerte der Be-
schwerdeführer die übrigen Mitglieder anlässlich des Treffens vom 27. Feb-
ruar 2011 als er ausführte: „[…] le prescrizioni vi ricordo che sono prescri-
zioni, regole sociali del locale, che vengono dal Crimine, esiste qua nella
società di Z. […]” (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 436). Seine Verbunden-
heit mit den Mitgliedern beschrieb der Beschwerdeführer anlässlich des Tref-
fens vom 30. Januar 2011 wie folgt: „[…] Come bene sapete, io ho adorato
sempre prima di ogni cosa la mia famiglia, fuori dalla famiglia la società, per
me siete tutti quanti uguali e vi adoro per cento migliaia di anni fino che cam-
pate, io quel che ho ce l’ho per voi, io quel rispetto che ho per voi dentro di
me, è rispetto vostro, io sono onorato di stare con voi, con le parole nostre,
e però quando parlo, io parlo con la mente mia e non con la mente di un’altra
persona. Io vi adoro di quelle, di tutte le azioni vostre io sono a disposizione
della società! […]” (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 194). Bemerkenswer-
terweise führte der Beschwerdeführer diese Worte sogleich im Nachgang an
folgende Ausführungen von F. aus, der sich zu den möglichen deliktischen
Tätigkeiten der Zelle äusserte: „[…] Dice io… in questo momento voglio la-
vorare, c’è il ʺlavoroʺ su tutto: estorsioni, coca, eroina, tutto c’è!
…(inc)…10 chili, 20 chili al giorno ve li porto…io! Personalmente! Però io non
ne voglio più sapere. Se benedetto Gesù, sono 37, 38 anni che c’è la società
qua, se non vado errato, dal 70…mo quanti sono? […] 40 anni, però quelli
che ci conoscono per bene, puliti puliti …che ci facciamo il nome…ci vogliono
anni …il nome nostro è fatto! […] Che poi se dobbiamo parlare di omicidi, di
estorsioni, di cose, ci riuniamo quei tre, quattro, cinque, come ho sempre
detto, io non sono…io non mi tiro indietro. […]” (Verfahrensakten, Ur-
kunde 5D, S. 193 f.).
4.5.3 Das soeben Dargelegte zeigt, dass die Z.-Zelle die übergeordnete Rolle des
„Crimine“ in Kalabrien anerkennt, dessen Regeln übernommen hat und be-
reit war, diese zu befolgen. Davon ist auch mit Bezug auf die einzelnen Mit-
- 15 -
glieder auszugehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entspre-
chen die oben erwähnten Rituale denjenigen einer der weltweit stärksten
Mafia. Zudem gehören die registrierten Gespräche, die teilweise mögliche
Delikte, die Mafia an sich oder das Schicksal ihrer Mitglieder zum Gegen-
stand hatten, weder zu den üblichen Vereinsgesprächen noch zur italieni-
schen Kultur. Ausserdem ist davon auszugehen, dass eine gewisse Abhän-
gigkeit von der Mutterorganisation in Kalabrien besteht und es zu Treffen
zwischen den mutmasslichen Zellen von Y. und Z. kam. Unter diesen Um-
ständen liegt der Schluss nahe, dass die Z.-Zelle einen integrierten Teil der
kalabrischen ʼNdrangheta bildet, mithin ebenfalls als eine kriminelle Organi-
sation zu bezeichnen ist. Im Übrigen kam der Beschwerdegegner in seiner
internen – für die Beschwerdekammer nicht verbindlichen – Stellungnahme
vom 10. September 2015 zum selben Schluss (Verfahrensakten, Ur-
kunde 12A).
Da dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen
wird, ist davon auszugehen, dass der ihm vorgeworfene Sachverhalt prima
facie unter Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB subsumiert werden könnte. Soweit
sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf seine Strafbarkeit bezie-
hen, ist er auf das italienische Strafverfahren zu verweisen. Es ist nicht Sa-
che des Rechtshilferichters, die Tat- und Schuldfragen zu beurteilen.
4.5.4 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermögen auch die vom Beschwerde-
führer erwähnten Urteile des italienischen Kassationsgerichtshofes nichts zu
ändern. Weder betreffen diese Urteile den Beschwerdeführer noch sind ge-
stützt darauf Mutmassungen hinsichtlich des möglichen Ausgangs des itali-
enischen Strafverfahrens vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber sei je-
doch erwähnt, dass das Urteil des Kassationsgerichtshofes Nr. 1 vom
25. März 2015 lediglich die Voraussetzungen der damals angeordneten Un-
tersuchungshaft von F. betrifft, dem vorgeworfen wird, ein Mitglied der
Z.-Zelle gewesen zu sein und bis 2014 die Rolle des „capo società“ ausgeübt
zu haben. F. wurde von der ersten Instanz wegen Beteiligung an einer krimi-
nellen Organisation zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (Verfahrensakten,
Urkunde 15). Zudem ist das Urteil Nr. 2 des Kassationsgerichtshofes vom
17. Juni 2016, das nebst vielen anderen Mitbeschuldigten auch die Beurtei-
lung der Strafbarkeit von L. und M. zum Gegenstand hatte, für den vorlie-
genden Fall nicht relevant. Die beiden Beschuldigten waren nicht Mitglieder
der Z.-Zelle. L. wurde vorgeworfen, der W.-Zelle angehört zu haben. Ob und
zu welcher Zelle M. angehörte, konnte weder der Kassationsgerichtshof
noch die Vorinstanz feststellen. Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht
lediglich einen Auszug aus dem Urteil des Kassationsgerichtshofes vom
17. Juni 2016 ein. Der Beschwerdekammer liegt jedoch das gesamte Urteil
vor. Da der Beschwerdeführer offenbar im Besitz des gesamten Urteils ist,
- 16 -
ist dieses Gericht von Amtes wegen verpflichtet, das ganze Urteil zu berück-
sichtigen und nicht nur die vom Beschwerdeführer daraus zitierten Ab-
schnitte (Art. 12 lit. a VwVG). Darin hielt der Kassationsgerichtshof nämlich
Folgendes fest: „[…] In primo grado il GUP ne aveva affermato la penale
responsabilità come aderente ad una imprecisata locale svizzera, ma in co-
stante contatto personale con esponenti delle articolazioni territoriali tede-
sche di W., V., U. e della locale svizzera di Z. […]”. Somit wurde M. vorge-
worfen, einer unbestimmten ʼNdrangheta-Zelle in der Schweiz anzugehören.
Dass es sich dabei um die Z.-Zelle handelt, wurde dabei nicht ausgeführt.
Der Umstand, dass ihm vorgeworfen wurde, zur Z.-Zelle in konstantem Kon-
takt gestanden zu haben, spricht gerade gegen eine Mitgliedschaft in dieser.
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, kann der Auslieferungs-
beilage 5B vom 17. November 2014 ein Vorwurf, M. hätte der Z.-Zelle ange-
hört, nicht entnommen werden. Mithin kann das im Urteil des Kassationsge-
richtshofes Ausgeführte nicht tel quel auf die mutmassliche Z.-Zelle übertra-
gen werden. Das Gesagte gilt sinngemäss auch in Bezug auf die eingereich-
ten Medienberichte betreffend die Freisprüche von O., P. sowie Q. (act. 14,
14.1-14.3). Dass es sich dabei um Mitglieder der mutmasslichen Z.-Zelle
handelt, lässt sich den Berichten nicht entnehmen. Ebenso vermag an der
vorgängigen Schlussfolgerung der in den Medien am 30. Juni 2017 bekannt-
gegebene erstinstanzliche Freispruch von R., eines mutmasslichen Mitglieds
der Z.-Zelle, nichts zu ändern. F. und D., zwei weitere mutmassliche Mitglie-
der der Z.-Zelle, wurden von der ersten Instanz wegen Beteiligung an einer
kriminellen Organisation zu 14 bzw. 12 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wo-
bei die Urteile nach dem aktuellen Kenntnisstand der Beschwerdekammer
noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Das diesbezügliche Vorbringen
des Beschwerdeführers stösst somit ins Leere und die doppelte Strafbarkeit
ist zu bejahen.
4.6 Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge, der Beschwerdegegner
habe sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Tat-
bestandes von Art. 260ter StGB nicht auseinandergesetzt (act. 1, S. 11), geht
fehl. Der Beschwerdegegner hat die Z.-Zelle zu Recht als einen Ableger,
mithin als einen integrierten Teil der kalabrischen ʼNdrangheta qualifiziert
(act. 1.1, Ziff. 6.3). Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdegegner
auf weitergehende Ausführungen verzichten und der angefochtene Ent-
scheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör ist somit zu verneinen.
5.
5.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 und 9 EAUe
und bringt vor, die BA habe umfangreiche Untersuchung geführt und sich
- 17 -
entschieden, das Strafverfahren einzustellen. Aus diesem Grund sei die Aus-
lieferung zu verweigern (act. 1, S. 20 ff.).
5.2 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn wegen denselben Handlun-
gen bereits ein Strafverfahren im ersuchten Staat hängig ist (Art. 8 EAUe).
Der in Art. 8 EAUe vorgesehene Verweigerungsgrund ist bloss fakultativer
Natur, welcher den ersuchten Staat berechtigt, nicht aber verpflichtet, die
Auslieferung abzulehnen. Die eingeleitete schweizerische Strafuntersu-
chung stellt demnach kein zwingendes Auslieferungshindernis dar. Die Rüge
geht damit fehl.
5.3 Unter dem Titel "ne bis in idem" wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn
der Verfolgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht
wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig ab-
geurteilt worden ist. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die zu-
ständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen der-
selben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingelei-
tetes Strafverfahren einzustellen (Art. 9 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art 54 SDÜ
und Art. 5 Abs. 1 lit. a und b IRSG).
Der Grundsatz "ne bis in idem" gelangt vorliegend nicht zur Anwendung, da
bezüglich der vorgeworfenen Tathandlungen in der Schweiz lediglich eine
Strafuntersuchung eingeleitet, aber noch kein rechtskräftiges Urteil gegen
den Beschwerdeführer ergangen ist. Daran vermag auch eine allfällige sinn-
gemässe Aussage des Bundesanwalts gegenüber den Medien, wonach die
BA in Erwägung ziehe, die Strafverfahren gegen die mutmasslichen Mitglie-
der der Z.-Zelle einzustellen, nichts zu ändern. Eine formelle Einstellung des
Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer ist bis dato jedenfalls nicht er-
folgt. Die prozessuale Strategie der BA ist nicht Gegenstand des vorliegen-
den Verfahrens und entsprechende Kritiken sind nicht zu hören. Im Übrigen
kommt Entscheiden über den Verzicht auf Strafverfolgung (Einstellung,
Nichtanhandnahme), welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens für den
Fall des Auftauchens neuer Beweise oder Tatsachen nicht ausschliessen
(vgl. Art. 323 Abs. 1 StPO), im Rechtshilfeverkehr keine Sperrwirkung im
Sinne des Grundsatzes "ne bis in idem" zu (BGE 110 Ib 385 E. 2b; TPF 2010
91 E. 2.2 und 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.117 vom
13. August 2015, E. 6.2; RR.2013.108 vom 12. Dezember 2013, E. 9.3;
RR.2012.286 vom 6. Mai 2013, E. 4.4). Das Vorbringen des Beschwerde-
führers ist daher unbehelflich.
- 18 -
6.
6.1 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die Auslieferung sei gestützt auf
Art. 7 Ziff. 1 EAUe, Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG und Art. 36 IRSG zu verweigern.
Der Schwerpunkt der Sachverhaltsvorwürfe liege in der Schweiz und die ihm
vorgeworfenen Handlungen unterstünden der schweizerischen Gerichtsbar-
keit. Diesfalls könne der Verfolgte nur ausnahmsweise ausgeliefert werden
(act. 1, S. 22 ff.).
6.2 Nach der Bestimmung von Art. 7 Ziff. 1 EAUe kann der ersuchte Staat die
Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die
nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsge-
biet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist. Es han-
delt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, die es dem ersuchten Staat er-
laubt, von einer Auslieferung abzusehen, ohne aber dazu verpflichtet zu sein
(Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.309 vom 5. Juni 2013, E. 4.3.1
m.w.H.). Dementsprechend sieht das schweizerische Recht vor, dass die
Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat
nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt (Art. 35 Abs. 1 lit. b
IRSG).
Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen
Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände,
namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies
rechtfertigen (Art. 36 Abs. 1 IRSG). Art. 36 Abs. 1 IRSG soll sicherstellen,
dass gegen den Beschuldigten nicht zwei verschiedene Strafverfahren be-
treffend denselben Sachverhaltsvorwurf geführt werden. Die ausführende
Behörde verfügt bei ihrem Entscheid, ob die schweizerische Strafgerichts-
barkeit eine Verweigerung der Auslieferung rechtfertigen kann, über einen
weiten Ermessensspielraum. Grundsätzlich ist die Strafuntersuchung dort zu
führen, wo der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit liegt. Mehrere Mitan-
geklagte sollten soweit wie möglich gemeinsam beurteilt werden. Zu beach-
ten ist zudem das Beschleunigungsgebot. Im Ermessensentscheid sind alle
massgebenden Faktoren zu berücksichtigen: Ort und Datum der Straftaten,
Staatsbürgerschaft des Täters und des Opfers, das Verhältnis des Verfolg-
ten zum ersuchenden Staat und zur Schweiz, Stand der Ermittlungen, Zu-
gänglichkeit der Beweismittel, Strafverfolgungsinteresse der Schweiz und
des ersuchenden Staates etc. Unerheblich ist hingegen, ob die Strafdrohung
für die fragliche Tat im ersuchenden Staat höher ist als in der Schweiz. Die
Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung ist nur ein weiteres,
bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 IRSG zu berücksichtigendes Krite-
rium. Eine Hierarchie zwischen den Kriterien ist nicht vorgesehen (BGE 124
II 586 E. 1.2 S. 589; 117 Ib 210 E. 3b/aa S. 213; Urteil des Bundesgerichts
- 19 -
1C_515/2013 vom 19. Juni 2013, E. 1.2; GARRÉ, Basler Kommentar, Inter-
nationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 36 IRSG N. 4 f.; HEIMGARTNER, Aus-
lieferungsrecht, Diss., Zürich 2002, S. 157).
6.3
6.3.1 Unbestritten ist, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung
(auch) der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt. Im Rahmen der Beur-
teilung der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob vorliegend eine
ausnahmsweise Auslieferung gerechtfertigt ist, sind die gesamten Umstände
des konkreten Falls zu berücksichtigen.
6.3.2 Der Beschwerdeführer wurde in ZZ. (Kalabrien) geboren und ist italienischer
Staatsangehöriger. Seinen Angaben zufolge ist er als Minderjähriger in die
Schweiz emigriert und hat bis zu seiner Erkrankung jahrelang auf dem Bau
gearbeitet. Seiner Ansicht nach habe er sich hier gut integriert. Aus den Ak-
ten geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer trotz seines über
30 Jahre langen Aufenthalts in der Schweiz der deutschen Sprache nicht
mächtig ist. Für die Einvernahme vom 8. März 2016 musste eine überset-
zende Person für die italienische Sprache beigezogen werden (Verfahrens-
akten, Urkunde 22, S. 1). Der Beschwerdeführer bezieht gegenwärtig eine
Invalidenrente und ist krankheitsbedingt nicht erwerbstätig. Laut seinen ei-
genen Angaben verbringe der Beschwerdeführer seine Ferien in Italien, wo
auch seine Mutter wohne (Verfahrensakten, Urkunde 22, S. 3). Der Be-
schwerdeführer war jahrelang Mitglied des kalabrischen Vereins in Z. und
pflegte im I.-Club mit seinen Landsleuten Kontakt, weshalb davon auszuge-
hen ist, dass ihm die italienische Kultur vertraut ist.
6.3.3 Betreffend die prozessökonomische Komponente ist festzuhalten, dass in
Italien derzeit zahlreiche Verfahren gegen Mitglieder der ʼNdrangheta geführt
werden, unter anderem auch gegen mutmassliche Mitglieder von Zellen in
der Schweiz und Deutschland. Bereits sind einige rechtskräftige Urteile er-
gangen. Darunter befinden sich zwei Mitbeschuldigte (D. und F.), denen die
Mitgliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen wird. Sie wurden erstinstanzlich zu
12 bzw. 14 Jahren Freiheitsstrafe (noch nicht rechtskräftig) verurteilt. Ein Ur-
teil des Berufungsgerichts liegt noch nicht vor. Demgegenüber wurde in der
Schweiz bis dato keine Anklage erhoben, geschweige ein Strafurteil gefällt.
Bei der Z.-Zelle handelt es sich höchstwahrscheinlich um einen Ableger der
italienischen ʼ Ndrangheta, die erfahrungsgemäss mittels solcher Zellen (sog.
„locale“ bzw. „società“) im Ausland tätig ist (vgl. E. 3.4 und 4.4.2 hiervor). Die
Zusammenkünfte der Z.-Zelle sollen zwar in der Schweiz stattgefunden ha-
ben, aber soweit ersichtlich, ist sie durch andere Verbrechen oder illegale
Aktionen hier nicht in Erscheinung getreten. Die ʼNdrangheta in Italien ist
hingegen bekanntermassen kriminell präsent und operationell aktiver. Damit
- 20 -
liegt das Schwergewicht der den mutmasslichen Mitgliedern der Z.-Zelle vor-
geworfenen Handlungen in Italien. All diese Elemente sprechen für die
Durchführung des Strafverfahrens in Italien.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das Strafverfahren sei aufgrund
des Beschleunigungsgebotes und der in der Schweiz vorhandenen Beweis-
mittel durch die hiesigen Strafverfolgungsbehörden zu beurteilen, ist nicht zu
folgen. Zum einen hat die BA die ihr vorliegenden Beweismittel den italieni-
schen Behörden übergeben und diese haben offenbar ausgereicht, um die
beiden Mitbeschuldigten (D. und F.) erstinstanzlich zu verurteilen. Zum an-
deren hat die BA bereits umfassende Ermittlungen und zahlreiche Zwangs-
massnahmen durchgeführt. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass wei-
tere umfangreiche Beweisermittlungen vorgenommen werden müssten. Der
Grund, weshalb in Italien gegen die übrigen Mitbeschuldigten, unter ande-
rem gegen den Beschwerdeführer, bisher keine Anklage erhoben wurde und
sich das Verfahren in die Länge zieht, ist insbesondere auf den Umstand
zurückzuführen, dass sich die Verfolgten in der Schweiz aufhalten und noch
nicht befragt wurden. Im Nachgang an die Auslieferung wird der Beschwer-
deführer von den italienischen Behörden einvernommen werden können,
was der Beschleunigung des Verfahrens dient.
6.4 Aufgrund der vorgenannten Überlegungen liegt der Entscheid ohne Weiteres
im Ermessensspielraum des Beschwerdegegners und ist diesbezüglich nicht
zu beanstanden.
7.
7.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter
dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen
(vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zu-
sammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die An-
nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im
Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische
Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht
entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entsprochen,
wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland
andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG). Art. 2 IRSG will verhin-
dern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in
welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehen-
den und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen
Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen
ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1; 133 IV 40 E. 7.1; 130 II 217
- 21 -
E. 8.1; TPF 2012 144 E. 5.1.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62). Aus dieser Ziel-
setzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen
Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe
auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen
des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicher-
zustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garan-
tiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das aus-
ländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-
Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesge-
richts 1A.226/2000 vom 6. November 2000, E. 3b). Dabei muss der Verfolgte
glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verlet-
zung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn
unmittelbar berührt (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 271;
126 II 324 E. 4a; TPF 2012 144 E. 5.1.1).
7.2 Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausa-
mer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ver-
boten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II).
Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine
andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung
droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.).
Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne
von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelie-
ferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO-
Pakts II). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft
machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der
Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217
E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss
seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts
1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999, E. 8b).
7.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er leide unter diversen gesundheitlichen
Problemen und müsse aufgrund der ihm vorgeworfenen Stellung innerhalb
der Z.-Zelle bei einer Auslieferung damit rechnen, dem Sonderhaftregime für
Mitglieder einer mafiösen Organisation gemäss Art. 41-bis des Ordinamento
penitenziario italiano (sog. „carcere duro“; nachfolgend „Art. 41-bis Haftre-
gime“) unterstellt zu werden. Dieses sehe eine Isolationshaft vor und der In-
haftierte werde selbst beim eingeschränkten Hofgang isoliert. Dieses Haftre-
gime werde auch auf schwer kranke Personen angewandt und aus Medien-
berichten gehe hervor, dass mehrere Inhaftierte unter dem Art. 41-bis Haft-
regime verstorben seien. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien
sei gestützt auf Art. 3 EMRK zu verweigern (act. 1, S. 27 ff.; act. 8, S. 7 f.).
- 22 -
7.4 Das Art. 41-bis Haftregime zeichnet sich im Vergleich zu den übrigen Haft-
bedingungen mit weitergehenden Massnahmen aus und ist grundsätzlich für
sehr gefährliche Mafiamitglieder vorgesehen, die schwere Delikte (bspw.
zahlreiche Tötungen) begangen haben (vgl. Urteil des Europäische Gerichts-
hof für Menschenrechte in Strasbourg [nachfolgend „EGMR“] i.S. Riina ge-
gen Italien vom 19. März 2013, Nr. 43575/09, Ziff. 3). Der Grund für die Ein-
führung eines solchen Regimes lag darin, dass es diversen Mitgliedern der
Cosa nostra, Camorra und ʼNdrangheta gelungen ist, trotz des Freiheitsent-
zugs Kontakt zu Mafia-Mitgliedern und ihre Stellung innerhalb der kriminellen
Organisation aufrecht zu erhalten, Informationen auszutauschen und Delikte
zu organisieren oder sogar durchzuführen. Um dies zu unterbinden, wurde
das Art. 41-bis Haftregime eingeführt, welches unter anderem einge-
schränkte Besuche von Familienmitgliedern, Kontrolle sämtlicher Korrespon-
denz, Videoüberwachung etc. vorsieht (Urteil des EGMR i.S. Enea gegen
Italien vom 17. September 2009, Nr. 74912/01, Ziff. 11, 32, 126). Dieses
Haftregime wird durch das Komitee des Europarates zur Verhütung von Fol-
ter (CPT) beobachtet. Es besucht die italienischen Gefängnisse und gibt in
der Folge seine Empfehlungen ab. Der letzte Besuch der CPT-Delegation
zur Beurteilung des Art. 41-bis Haftregimes fand im April 2016 statt (vgl.
http://www.coe.int/it/ web/cpt/-/the-cpt-visits-italy; zuletzt besucht am 20. Juli
2017). Ein aktueller Bericht des CPT liegt zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor,
weshalb auch nicht beurteilt werden kann, ob und welche der von CPT im
Bericht vom 19. November 2013 empfohlenen Massnahmen umgesetzt
wurden (vgl. CPT Report to the Italien Government on the visit to Italy from
13 to 25 May 2012 vom 19. November 2013, https://rm.coe.int/CoERM-
PublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documen-
tId=090000168069727a; besucht am 20. Juli 2017).
Ausserdem hat der EGMR bereits mehrfach die Gelegenheit gehabt, sich mit
dem Art. 41-bis Haftregime zu befassen und hat eine Verletzung von Art. 3
EMRK verneint (vgl. Urteile des EGMR i.S. Riina gegen Italien vom 19. März
2013, Nr. 43575/09, Ziff., 22. ff.; i.S. Enea gegen Italien vom 17. September
2009, Nr. 74912/01, Ziff. 55 ff.; i.S. Campisi gegen Italien vom 11. Juli 2006,
Nr. 24358/02, Ziff. 33 ff.; i.S. Argenti gegen Italien vom 12. November 2005,
Nr. 56317/00, Ziff. 17 ff.; i.S. Gallico gegen Italien vom 28. Juni 2005,
Nr. 53723/00, Ziff. 16 ff.). In Fällen von Riina und Enea litten die Beschwer-
deführer, die unter anderem wegen Mafia-Mitgliedschaft verurteilt wurden,
an diversen physischen und psychischen Erkrankungen (bspw. Leberleiden,
Probleme mit dem Blutdruck, Herzerkrankungen). In beiden Fällen hat der
Gerichtshof festgestellt, dass die italienischen Behörden ihrer Pflicht zur Ge-
währleistung einer angemessenen medizinischen Versorgung während des
- 23 -
Freiheitsentzugs nachgekommen seien. Insbesondere sei den Beschwerde-
führern die medizinische Behandlung innerhalb sowie ausserhalb des Ge-
fängnisses gewährt worden (Urteile des EGMR i.S. Riina gegen Italien vom
19. März 2013, Nr. 43575/09, Ziff. 14, 25; i.S. Enea gegen Italien vom
17. September 2009, Nr. 74912/01, Ziff. 60 ff.).
7.5 Gestützt auf die vorliegenden Rechtshilfeunterlagen kann nicht mit Sicher-
heit gesagt werden, dass der Beschwerdegegner im Falle einer Inhaftierung
dem Art. 41-bis Haftregime unterstellt sein wird. Sein Vorbringen, dass F.,
welchem ebenfalls vorgeworfen wird, Mitglied der Z.-Zelle zu sein, sich seit
August 2014 in einer solchen Isolationshaft befinde, ist nicht belegt. Selbst
wenn dies der Fall wäre, ist gestützt auf die Rechtsprechung des EGMR da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in einem allfälligen
Art. 41-bis Haftregime die nötige medizinische Versorgung erhalten wird. So-
mit vermochte der Beschwerdeführer eine objektiv und ernsthaft schwerwie-
gende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat nicht glaubhaft
darzulegen. Die Rüge geht damit fehl.
Insofern der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen will, er sei nicht
hafterstehungsfähig, gilt festzuhalten, dass eine fehlende Hafterstehungsfä-
higkeit einer Auslieferung nicht entgegensteht. So sehen weder die anwend-
baren Staatsverträge noch das IRSG die Möglichkeit vor, eine Auslieferung
aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Im Gegensatz zu gewissen
anderen Staaten (vgl. ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 699 S. 724 f.), haben weder
die Schweiz noch Italien einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe ge-
macht. Unter diesen Bedingungen ist es grundsätzlich Sache des ersuchen-
den Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemes-
sene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand
entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähig-
keit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröffentlichte E. 8 von BGE 129
II 56; Urteil des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003, E. 2.1 mit
Hinweisen). Hinweise, dass die italienischen Behörden dieser Pflicht nicht
nachkommen würden, sind keine ersichtlich.
8.
8.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, sein Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK werde durch die Aus-
lieferung verletzt. Im Falle einer Inhaftierung würden regemässige schriftli-
che wie auch telefonische Kontakte zu seiner Familie nicht möglich sein. Zu-
dem würden die ihm ausbezahlten Rentenleistungen eingestellt werden, die
jedoch für die Familie die Haupteinnahmequelle seien (act. 1, S. 29 f.).
- 24 -
8.2 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens
(Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur
eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokrati-
schen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit,
für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung,
zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). In
Auslieferungsfällen, in denen Art. 8 EMRK angerufen wurde, hat sich die Eu-
ropäische Kommission für Menschenrechte bisher auf Ziff. 2 dieser Bestim-
mung berufen und befunden, dass der Eingriff in das Recht auf Schutz der
Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens gerechtfertigt sei
(BGE 120 Ib 120 E. 3d S. 128; 117 Ib 210 E. 3.b.cc S. 215 f. m.w.H.; Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.234 vom 11. Februar 2010,
E. 10.2). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK
einer Auslieferung nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären
Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; zuletzt Urteil
des Bundesgerichts 1C_484/2015 vom 28. September 2015, E. 1.3; Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.297 vom 21. Dezember 2016,
E. 6.2; RR.2016.73 vom 23. Juni 2016, E. 3.1; RR.2016.1 vom 4. April 2016,
E. 9.2; RR.2014.229 vom 14. Januar 2015, E. 6; RR.2011.212 vom 20. Ok-
tober 2011, E. 3.1; RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 10.2). Der EGMR
hat das Art. 41-bis Haftregime auf die Verträglichkeit mit Art. 8 EMRK geprüft
und die Einschränkung der Besuchsrechte sowie die Korrespondenzkon-
trolle bei Mitgliedern von kriminellen Organisationen als konventionskonform
gewertet, sofern die Massnahmen nach Inkrafttreten einer genügenden ge-
setzlichen Grundlage (im Juli 2004) stattgefunden haben (Urteile des EGMR
i.S. Riina gegen Italien vom 19. März 2013, Nr. 43575/09, Ziff., 36. ff.; i.S.
Enea gegen Italien vom 17. September 2009, Nr. 74912/01, Ziff. 121 ff.; i.S.
Campisi gegen Italien vom 11. Juli 2006, Nr. 24358/02, Ziff. 42 ff.; i.S. Argenti
gegen Italien vom 12. November 2005, Nr. 56317/00, Ziff. 32 ff.; i.S. Gallico
gegen Italien vom 28. Juni 2005, Nr. 53723/00, Ziff. 24 ff.).
8.3 Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse, welche nach den erwähnten
Grundsätzen einer Auslieferung ausnahmsweise entgegenstehen könnten,
werden vom Beschwerdeführer keine geltend gemacht und sind auch nicht
ersichtlich. Eine Einschränkung des Familienlebens kann sowenig wie in je-
dem anderen Straffall vermieden werden, in welchem Untersuchungshaft an-
geordnet wird bzw. eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist. Das
Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf die ihm ausbezahlte Invalidenrente.
Die diesbezügliche Rüge erweist sich somit als unbegründet.
- 25 -
8.4 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind
solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien ist zu-
lässig, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts-
kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m.
Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf
Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des vom Beschwerdeführer ge-
leisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
- 26 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un-
ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 24. Juli 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Virginia Demuro
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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