Entscheid vom 18. Mai 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Roy Garré und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien A. B.V.,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Udry,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Uk-
raine
Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e
Abs. 2 lit. a IRSG);
Aufschiebende Wirkung (Art. 80l Abs. 3 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RR.2017.115, RP.2017.35
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Generalstaatsanwaltschaft und die Hauptverwaltung der Nationalpolizei
der Ukraine führen gegen B. eine Strafuntersuchung wegen Unterschla-
gung/Veruntreuung öffentlicher Gelder sowie Amtsmissbrauchs. In diesem
Zusammenhang gelangten die ukrainischen Behörden mit Rechtshilfeersu-
chen vom 16. Dezember 2016, ergänzt am 20. März und 18. April 2017, an
die Schweiz und ersuchten um die Beschlagnahme der auf dem Konto Nr. 1
bei der Bank C. AG, lautend auf die A. B.V., liegenden Vermögenswerte
(Verfahrensakten, Urkunden 01.000-0001 ff.). Das Rechtshilfeersuchen ging
auf eine Mitteilung der Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) vom 20. Sep-
tember 2016 in der Strafsache gegen B. wegen Verdachts der Geldwäsche-
rei zurück (act. 1.1).
B. Das Bundesamt für Justiz übertrug das ukrainische Ersuchen am 30. De-
zember 2016 der BA zum Vollzug (Verfahrensakten, Urkunde 02.000-
0001 f.). Die BA trat mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. April
2017 auf das ukrainische Rechtshilfeersuchen ein und verfügte unter ande-
rem die Beschlagnahme der Gelder auf dem Konto der A. B.V. (act. 1.1, Dis-
positiv-Ziff. 2).
C. Dagegen liess die A. B.V. mit Eingabe vom 8. Mai 2017 Beschwerde bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Sie beantragt, der
Entscheid der BA vom 25. April 2017, die Beschlagnahme sowie die Sperre
des Kontos Nr. 1 seien aufzuheben. Eventualiter sei der Entscheid der BA
zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfol-
gen zulasten des Staates (act. 1, S. 3 f.).
D. Die Beschwerdekammer ersuchte die BA am 10. Mai 2017 um Zustellung
der Akten (act. 2). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde ver-
zichtet.
Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug
genommen.
- 3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz sind in erster Linie
massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die
Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene
zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12)
und das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie
Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
(GwUe; SR 0.311.53; dazu BGE 133 IV 215 E. 2; 123 II 134 E. 5b; Urteil des
Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011, E. 3.2; ZIMMERMANN, La
coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014,
N. 18 ff., 108).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch
stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An-
forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV
250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN,
a.a.O., N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz; IRSG; SR 351.1) und die da-
zugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung,
IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1;
130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte
(BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff.,
223 ff., 681 ff.).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten
sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge-
setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39
Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation
der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG;
SR 173.71]).
2.
2.1 Als Inhaberin des beschlagnahmten Kontos ist die Beschwerdeführerin zur
Beschwerde legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV). Die
Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht.
2.2 Einer Schlussverfügung in Rechtshilfeangelegenheiten vorangehende Zwi-
schenverfügungen können gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG nur selbständig
- 4 -
angefochten werden, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögens-
werten und Wertgegenständen (lit. a) oder durch Anwesenheit von Perso-
nen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (lit. b), einen unmittelbaren
und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken.
Richtet sich die Beschwerde wie vorliegend gegen eine Zwischenverfügung,
so muss die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die
rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. die Verweige-
rung einer (Teil-)Freigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil
führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von kon-
kreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betrei-
bungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder
das Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit,
dass sich eine Kontosperre negativ auf die Geschäftstätigkeit der rechtsu-
chenden Person auswirken könnte, ist hingegen für die Annahme eines nicht
wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG
grundsätzlich nicht ausreichend. Der drohende unmittelbare und nicht wieder
gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden; die blosse Be-
hauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329
E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesge-
richts1B_285/2011 vom 18. November 2011, E. 2.3.2; 1A.32/2007 vom
16. August 2007, E. 2.1; 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2; 1A.183/2006
vom 1. Februar 2007, E. 1.2; TPF 2008 7 E. 2.2). Schliesslich ist erforderlich,
dass die beschwerdeführende Person über keine anderen, nicht gesperrten
Konten verfügt (Urteile des Bundesgerichts 1A.31/2007 vom 16. August
2007, E. 2.2 und 1A.37/2006 vom 3. April 2006, E. 1.2).
2.3 Die Beschwerdeführerin macht unter dem Titel des unmittelbaren nicht wie-
der gutzumachenden Nachteils geltend, es handle sich bei den gesperrten
Vermögenswerten um ihre einzigen Gelder. Sie habe beabsichtigt, über
98 % der Gesellschaft D. zu erwerben, wobei sie hierfür bis August 2016
eine Bankgarantie im Umfang von USD 1‘500‘000.-- habe beibringen müs-
sen. Aufgrund der angeordneten Beschlagnahme habe sie die Garantie nicht
erhalten. Zudem könne die Beschwerdeführerin weiteren Verpflichtungen,
unter anderem der Bezahlung der Anwaltshonorare, nicht nachkommen
(act. 1, S. 10 ff.).
2.4
2.4.1 Obschon es sich bei dem hier zu beurteilenden Konto um das einzige der
Beschwerdeführerin handelt (act. 1.3), ist das Vorliegen eines nicht wieder
- 5 -
gutzumachenden Nachteils zu verneinen. Die Ausführungen der Beschwer-
deführerin betreffen eine im Sommer 2016 verweigerte Bankgarantie
(act. 1.11). Somit steht das Nichtzustandekommen des behaupteten Beteili-
gungskaufs nicht im Zusammenhang mit der hier angefochtenen Beschlag-
nahme vom 25. April 2017. Entgehen von weiteren Geschäften wird von der
Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.
Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, sie habe für die Anwaltskos-
ten, welche im Zusammenhang mit den in der Schweiz und in der Ukraine
geführten Strafverfahren angefallen seien, aufzukommen, verfängt in mehr-
facher Hinsicht nicht. Die beiden Strafverfahren werden gegen B. geführt und
soweit ersichtlich, kommt der Beschwerdeführerin keine Beschuldigtenrolle
zu. Entsprechend geht aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass die
Kosten für die anwaltliche Vertretung in der Schweiz von rund Fr. 30‘000.--
dem Beschuldigten B. in Rechnung gestellt wurden (act. 1.13, 1.14, 1.16,
1.19). Damit handelt es sich bei diesen Honorarkosten nicht um Schulden
der Beschwerdeführerin. Einige der weiter geltend gemachten Forderungen
lauten zwar auf die Beschwerdeführerin. Indes ergibt sich aus deren inhaltli-
chen Prüfung, dass ein Teil des dokumentierten Aufwandes ebenfalls im Zu-
sammenhang mit dem Strafverfahren gegen B. steht (act. 1.18). Weshalb die
Beschwerdeführerin hierfür aufzukommen braucht, ist nicht ersichtlich. Die
restlichen Forderungen sind nicht detailliert dokumentiert und lassen sich da-
her nicht zuordnen (act. 1.15, 1.17). Hinzu kommt, dass sämtliche geltend
gemachten Leistungen nach der im Rahmen des schweizerischen Strafver-
fahrens am 31. August 2016 verfügten Beschlagnahme desselben Kontos
Nr. 1 erbracht wurden (Verfahrensakten, Urkunde 07.101-0001 ff.). Mithin
erfolgten diese Leistungen in Kenntnis der Beschlagnahme des einzigen
Bankkontos der Beschwerdeführerin. Somit ist nicht damit zu rechnen, dass
die Beschwerdeführerin – zumindest während der aufrechterhaltenen Be-
schlagnahme – hierfür betrieben wird. Den eingereichten Unterlagen lässt
sich entsprechend kein Mahnschreiben oder Ähnliches entnehmen. Weitere
Schulden, aufgrund derer der Beschwerdeführerin eine Betreibung oder ein
Konkurs drohe, wird von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Damit
vermochte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen, dass ihr
durch die angefochtene Zwischenverfügung ein Nachteil im Sinne der E. 2.2.
droht. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.4.2 Im Übrigen würde auch das Aufheben der im Rechtshilfeverfahren angeord-
neten Beschlagnahme an der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin
nichts ändern. Das hier gegenständliche Konto ist zugleich Gegenstand der
im Strafverfahren Nr. SV.16.1387 angeordneten Beschlagnahme (Verfah-
rensakten, Urkunde 07.101-0001 ff.). Damit wurde dasselbe Konto straf- so-
- 6 -
wie rechtshilferechtlich beschlagnahmt. Folglich würde der von der Be-
schwerdeführerin behauptete nicht wiedergutzumachende Nachteil selbst
bei der Aufhebung der rechtshilfeweise angeordneten Beschlagnahme nicht
dahinfallen. Auch aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutre-
ten.
2.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzuläs-
sig, weshalb auf diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 57
Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) nicht einzutreten
ist.
3. Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Das Nebenverfahren RP.2017.35
ist daher von der Geschäftskontrolle als erledigt abzuschreiben.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie
Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 7 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird zufolge Gegenstandslosigkeit
als erledigt abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 19. Mai 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel Udry
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
- 8 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide
über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl.
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die
betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar,
soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Full & Egal Universal Law Academy