Entscheid vom 7. November 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
1. A. AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Jucker,
2. B. GMBH,
3. C.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Vijay Singh,
Beschwerdeführer
gegen
OBERSTAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS
SCHWYZ,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das
Fürstentum Liechtenstein
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.116,
RR.2017.123, RR.2017.124
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend „StA SZ“) führt
seit einem aus den eingereichten Akten nicht genau ersichtlichen Zeitpunkt,
jedenfalls bereits seit 2015 gegen D. und E. eine Strafuntersuchung wegen
Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und der gewerbsmässigen
Urheberrechtsverletzung (Art. 67 Abs. 1 lit. gbis i.V.m. Art. 67 Abs. 2 URG),
evtl. Anstiftung und/oder Gehilfenschaft (Verfahrensakten 6a).
B. Das Fürstliche Landgericht Vaduz (nachfolgend „Landgericht“) führt gegen
A. AG, B. GmbH und C. ein objektives Verfallsverfahren ([sog. „in rem“ Ver-
fahren betreffend vermögensrechtlicher Massnahmen]; Verfahrensakten 1).
C. In der Folge stellte das Landgericht am 7. September 2016 bei der Ober-
staatsanwaltschaft Schwyz (nachfolgend „OStA SZ“) ein Rechtshilfeersu-
chen bezüglich des obgenannten objektiven Verfallsverfahrens. Das Land-
gericht ersuchte zusammengefasst um Bekanntgabe, ob gestützt auf die bis-
her gewonnenen Ergebnisse aus dem Strafverfahren gegen D. Hinweise
vorlägen, die auf Mittäterschaft von C. deuten würden, ob Erkenntnisse in
Bezug auf die Herkunft und den Grund der durch A. AG an B. GmbH getä-
tigten Zahlung von insgesamt ca. EUR 13 Mio. vorlägen und ob die StA SZ
von einer höheren Deliktssumme ausgehe bzw. wie hoch die angenommene
Gesamtdeliktssumme sei (Verfahrensakten 1).
D. Mit Eintretensverfügung vom 18. Oktober 2016 entsprach die OStA SZ dem
Rechtshilfeersuchen und beauftragte die StA SZ mit dessen Vollzug (Ver-
fahrensakten 2). Die vom Landgericht gestellten Fragen beantwortete die
StA SZ im Schreiben vom 23. März 2017 und legte eine Kopie des Nach-
tragsberichts (inkl. Beilagen) der Kantonspolizei Schwyz vom 20. März 2014
[recte: 20. März 2017] bei (Verfahrensakten 6, 6a).
E. In der Schlussverfügung vom 13. April 2017 ordnete die OStA SZ die Her-
ausgabe des Schreibens der StA SZ vom 23. März 2017 sowie des Nach-
tragsberichts der Kantonspolizei vom 20. März 2017 an (Verfahrensakten 7).
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F. Mit Eingaben vom 15. Mai 2017 liessen A. AG, B. GmbH und C. gegen die
Schlussverfügung vom 13. April 2017 bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts Beschwerden erheben. Sie beantragen die Aufhebung der
Schlussverfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (RR.2017.116;
RR.2017.123; RR.2017.124, jeweils act. 1).
G. Die Eingaben des Bundesamtes für Justiz und der OStA SZ vom 31. Mai
bzw. 6. Juni 2017, worin sie im Wesentlichen die kostenfällige Abweisung
der Beschwerden beantragen, wurden A. AG, B. GmbH und C. am 7. Juni
2017 zur Kenntnis gebracht (RR.2017.116, act. 6-8; RR.2017.123, act. 8-10;
RR.2017.124, act. 6-8).
H. Der Rechtvertreter von C. und der B. GmbH, Rechtsanwalt Vijay Singh,
nahm zur Beschwerdeantwort der OStA SZ mit Eingabe vom 14. Juni 2017
unaufgefordert Stellung (RR.2017.123, act. 11; RR.2017.124, act. 9). Die
OStA SZ liess sich mit Schreiben vom 23. Juni 2017 vernehmen
(RR.2017.123, act. 13; RR.2017.124, act. 11).
I. Der am 9. Juli 2017 von Rechtsanwalt Vijay Singh eingereichte Beschluss
des Fürstlichen Obergerichts vom 20. Juni 2017 wurde der OStA SZ am
11. Juli 2017 zur Kenntnis zugestellt (RR.2017.123, act. 14.1, 15;
RR.2017.124, act. 12, 12.1, 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der
Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die
Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem
beide Staaten beigetreten sind, sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom-
mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs-
übereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62)
massgebend.
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1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung
vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1
IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Das innerstaatliche Recht ge-
langt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses
geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3
S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; ZIMMERMANN, La coopération
judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 229). Vor-
behalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3;
123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten
sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge-
setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 37 Abs. 2
lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über
die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).
2.
2.1 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie sind Verfahren möglichst ein-
fach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 126 V 283
E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichts 6S.709/2000 und 6S.710/2000 vom
26. Mai 2003, E. 1; 1A.60-62/2000 vom 22. Juni 2000, E. 1a; Entscheide des
Bundesstrafgerichts RR.2016.245 vom 19. Mai 2017, E. 2.1; RR.2016.332
vom 16. März 2017, E. 2; je m.w.H). Es steht im Ermessen des Gerichts,
Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinen (Beschluss des Bundesstraf-
gerichts BV.2014.13, BV.2014.22, BP.2014.27 vom 15. September 2014,
E. 1).
2.2 Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin geht auf dasselbe
Rechtshilfeersuchen des Landgerichtes zurück und betrifft alle drei Be-
schwerdeführer (Verfahrensakten 1). Die beinahe gleichlautenden Be-
schwerden werfen zudem dieselben Rechtsfragen auf. Aus diesen Gründen
rechtfertigt es sich, die Verfahren RR.2017.116, RR.2017.123 und
RR.2017.124 zu vereinigen und mit einem einzigen Entscheid zu erledigen.
3.
3.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen-
den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird,
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unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be-
schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25
Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der
schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
3.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Ein schutzwürdi-
ges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung
zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägi-
gen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Eine
bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 137 IV 134
E. 5.2.1; 128 II 211 E. 2.3 S. 217 m.w.H.; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2017.245-246 vom 13. September 2017, E. 3.1). Für
Personen, die in den zur Herausgabe vorgesehenen Unterlagen bloss er-
wähnt werden, aber nicht direkt von einer Zwangsmassnahme betroffen bzw.
Inhaber von sichergestellten Dokumenten sind, ist die Beschwerdebefugnis
grundsätzlich zu verneinen. Nicht einzutreten ist auch auf Rechtsmittel, die
stellvertretend für einen Dritten bzw. in dessen Interesse erhoben werden
(vgl. BGE 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H.).
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und Bundesstrafgerichts
stellt die Übermittlung von Beweismitteln, die sich im Zeitpunkt des Rechts-
hilfeersuchens bereits im Besitz der schweizerischen Untersuchungsbehör-
den befinden, keine Zwangsmassnahme dar (BGE 126 II 462 E. 4b S. 464 f.;
Urteile des Bundesgerichts 1C_624/2014 vom 18. Februar 2015, E. 1.2 und
1A.89/2005 vom 15. Juli 2005, E. 4.2; je mit Hinweisen; TPF 2007 79; Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.180 vom 19. Dezember 2016,
E. 3.2; RR.2014.217-221 vom 3. März 2015, E. 3.2 und RR.2011.178 vom
30. Januar 2012, E. 3.2 GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internatio-
nales Strafrecht, Basel 2015, Art. 21 IRSG N. 65).
3.3 Vorliegend ist die Herausgabe des Schreibens der StA SZ vom 23. März
2017 und des Nachtragsberichts der Kantonspolizei Schwyz (inkl. Beilagen)
vom 20. März 2017 an das Landgericht zu beurteilen (Verfahrensakten 6,
6a).
3.3.1 Im Schreiben vom 23. März 2017 beantwortete die StA SZ die Fragen des
Landgerichts gestützt auf die Ergebnisse aus dem laufenden Strafverfahren
gegen D. Insbesondere äusserte sie sich dabei zu den Ermittlungsergebnis-
sen betreffend die Eigentumsverhältnisse an der Beschwerdeführerin 1. Im
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Zusammenhang mit dem Verfassen des Schreibens war die Beschwerde-
führerin 1 nicht direkt betroffen, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich
nicht einzutreten ist.
3.3.2 Dem Schreiben vom 23. März 2017 legte die StA SZ den Nachtragsbericht
der Kantonspolizei Schwyz vom 20. März 2017 bei, samt Beilagen, die im
Strafverfahren gegen D. sichergestellt wurden. Beim Nachtragsbericht han-
delt es sich um ein Schreiben, das von der Kantonspolizei Schwyz zuhanden
der StA SZ erstellt wurde und die Ermittlung der Eigentumsverhältnisse der
Beschwerdeführerin 1 zum Gegenstand hatte. Wie im Schreiben vom
23. März 2017 von der StA SZ ausgeführt wird, basiert der Nachtragsbericht
auf den im Rahmen des schweizerischen Strafverfahrens ermittelten Unter-
lagen und Erkenntnissen. Insbesondere wurde der Bericht vom 20. März
2017 aufgrund von Dokumenten erstellt, die anlässlich der Edition bei der
F. AG in Z. sichergestellt wurden (Verfahrensakten 6a). Somit wurden diese
Dokumente nicht bei der Beschwerdeführerin 1 sichergestellt, mithin musste
sie sich keiner Zwangsmassnahmen unterziehen, weshalb sie nicht berech-
tigt ist, sich gegen die Herausgabe des Nachtragsberichts zu wehren. Die
dem Nachtragsbericht beigelegten Unterlagen wurden im Rahmen des Straf-
verfahrens gegen D. erhoben, weshalb davon auszugehen ist, dass sich
diese zum Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens bereits im Besitz der Schwei-
zer Strafverfolgungsbehörden befanden. Auch aus diesem Grund ist die Be-
schwerdeführerin 1 nicht berechtigt, die Herausgabe der Beilagen des Nach-
tragsberichts anzufechten. Im Übrigen wird die Beschwerdeführerin 1 in dem
herauszugebenden Nachtragsbericht und in den beiliegenden Unterlagen le-
diglich erwähnt und musste sich in diesem Zusammenhang keinen Zwangs-
massnahmen unterziehen. Mithin ist sie diesbezüglich ebenfalls nur mittelbar
betroffen und damit grundsätzlich nicht beschwerdelegitimiert.
Angemerkt sei, dass die herauszugebenden Unterlagen weder Unterlagen
noch Informationen in Bezug auf Bankkonten beinhalten, welche auf die Be-
schwerdeführerin 1 lauten und ihr eine Legitimationsbefugnis zusprechen
würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2004 vom 3. Mai 2004, E. 2.2;
Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.261 vom 4. Februar 2016,
E. 2.2 f.; RR.2015.271+272 vom 25. November 2015, E. 1.4.3.3;
RR.2013.228 + RP.2013.47 vom 25. Februar 2014, E. 2.2.2; KELLER,
Rechtshilfe in Strafsachen – formelle Fallstricke und materielle Grenzen in
der Rechtshilfe, in: Internationale Amts- und Rechtshilfe in Steuer- und Fi-
nanzmarktsachen, Aktuelle Fragen und Entwicklungen in der Praxis, Brei-
tenmoser/Ehrenzeller [Hrsg.], Zürich/St. Gallen, S. 75 f.). Demnach ist die
Beschwerdeführerin 1 im Sinne der vorgängigen Erwägungen nicht be-
schwerdelegitimiert.
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3.4 Das zur Legitimation der Beschwerdeführerin 1 Ausgeführte gilt sinngemäss
auch in Bezug auf die Beschwerdeführer 2 und 3. Inwiefern sie von der Her-
ausgabe des Polizeiberichts vom 20. März 2017 und dem Schreiben der
StA SZ vom 23. März 2017 betroffen sein sollen, wird von ihnen weder dar-
gelegt noch ergibt sich dies aus den vorliegenden Unterlagen. Damit ist die
Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer 2 und 3 ebenfalls zu verneinen.
3.5 Nach dem Gesagten ist auf die vorliegenden Beschwerden nicht einzutreten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer-
deführern je zu einem Drittel aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge-
richtsgebühr ist gesamthaft auf Fr. 6‘000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5
VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Regle-
ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge-
bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am von
ihnen geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 15‘000.--. Die Bun-
desstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern je
Fr. 3‘000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren RR.2017.116, RR.2017.123 und RR.2017.124 werden
vereinigt.
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.-- wird den Beschwerdeführern je zu einem
Drittel auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am von
ihnen geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 15‘000.--. Die Bun-
desstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern je
Fr. 3‘000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 8. November 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Vijay Singh
- Rechtsanwalt Oliver Jucker
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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