Entscheid vom 25. Januar 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Gandi Calan,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Italien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.12,
RP.2017.4
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die italienische Botschaft in Bern mit diplomatischer Note vom 30. März 2015
um Auslieferung von A. wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation
ersuchte (act. 1.2, Ziff. 1);
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) die italienischen Behörden mit
Schreiben vom 1. April 2015 und 23. April 2015 um Ergänzung des Auslie-
ferungsersuchen mit verschiedenen Dokumenten und besserer Darstellung
der kriminellen Organisation im Allgemeinen, der Zelle von Frauenfeld und
der Rolle von A. innerhalb der Organisation ersuchte (act. 1.2, Ziff. 2 und 3);
- gestützt auf einen Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 26. Januar 2016 A.
am 8. März 2016 verhaftet und zum Auslieferungsersuchen befragt wurde,
wobei er sich mit der Auslieferung nach Italien nicht einverstanden erklärte
(act. 1.2, Ziff. 5);
- das BJ gestützt auf die Kautionsvereinbarung vom 11. März 2016 gleichen-
tags die provisorische Haftentlassung von A. anordnete (act. 1.2, Ziff. 6);
- A. ab dem 14. März 2016 durch Rechtsanwalt Matthias Erne vertreten wurde
und das BJ ihn am 10. Mai 2016 zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.
ernannte (act. 1.2, Ziff. 7 und 9);
- der Auslieferungsentscheid vom 21. Dezember 2016 A. bzw. seinem Rechts-
vertreter am 22. Dezember 2016 zugestellt wurde (act. 1.2); die 30-tägige
Beschwerdefrist bis am 23. Januar 2017 lief (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25
IRSG und Art. 50 Abs. 1 VwVG);
- mit Eingabe datiert vom 23. Januar 2017 Rechtsanwalt Gandi Calan im Na-
men von A. Beschwerde (ohne Begründung der Begehren) gegen den vor-
genannten Auslieferungsentscheid erhob und darin um Ansetzung einer
Nachfrist bis zum 17. Februar 2017 zwecks Nachreichung einer Begründung
samt allfälligen Beweismitteln ersuchte (act. 1);
- kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG);
- die Beschwerdeinstanz eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt,
wenn die Beschwerde keine Begründung enthält und sie sich nicht als offen-
sichtlich unzulässig herausstellt (Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39
Abs. 2 lit. b StBOG);
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- eine Nachfrist jedoch nur zur Verbesserung von nicht absichtlich eingegan-
genen Mängeln und somit einzig bei Versehen angesetzt wird und bei be-
wusst eingebauten Mängeln nicht mit einer Nachfrist zur Verbesserung ge-
rechnet werden darf; ein solches Vorgehen rechtsmissbräuchlich ist und kei-
nen Schutz verdient; insbesondere das formelle Erfordernis der Begründung
des Rechtsbegehrens nicht seines Sinnes entleert und die einschränkende
Regel von Art. 53 VwVG nicht unterlaufen werden soll (SEETALER/PORT-
MANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG-Praxiskommentar,
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 52 N. 109);
- die Argumentation des neuen Rechtsvertreters, wonach der Beschwerdefüh-
rer ihn erst vor wenigen Tagen mit der Einreichung der vorliegenden Be-
schwerde beauftragt habe und er noch nicht im Besitze der Vorakten sei,
nicht stichhaltig ist, da den Akten entnommen werden kann, dass der ange-
fochtene Auslieferungsentscheid dem Beschwerdeführer bzw. seinem frühe-
ren Rechtsvertreter am 22. Dezember 2016 zugestellt wurde (act. 1.2) und
der Beschwerdeführer seinen neuen Rechtsvertreter bereits am 3. Januar
2017 mandatierte (act. 1.1);
- der Beschwerdeführer bzw. sein neuer Rechtsvertreter mithin rund 20 Tage
Zeit hatte, um um Akteneinsicht zu ersuchen; der Rechtsvertreter aufgrund
der anwaltlichen Sorgfaltspflicht verpflichtet gewesen wäre, unverzüglich um
Akteneinsicht zu ersuchen und dies ihm ohne weiteres ermöglicht hätte,
seine Beschwerde fristgerecht zu begründen;
- in Anbetracht der konkreten Umstände das Ersuchen um eine Nachfristan-
setzung als unzulässige Verlängerung der nicht erstreckbaren Rechtsmittel-
frist zu erachten ist und ein solches Verhalten als rechtsmissbräuchlich er-
scheint (vgl. auch BGE 134 V 162 E. 4.2 m.w.H.);
- gestützt auf das Ausgeführte keine Nachfrist zur Verbesserung der Be-
schwerde i.S.v. Art. 52 Abs. 2 VwVG anzusetzen ist;
- auf die nicht rechtsgenügliche Beschwerde demnach nicht einzutreten ist;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig
wird (Art. 63 Abs. 1 VwvG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- nach dem Gesagten die vorliegende Beschwerde als offensichtlich aus-
sichtslos gilt und damit die Voraussetzungen für die Gewährung der unent-
geltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nicht gegeben sind;
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- für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 3. August
2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädi-
gungen im Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung
gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG); unter Berücksichtigung
aller Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 300.-- anzusetzen ist
(Art. 8 Abs. 3 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird
abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 26. Januar 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Gandi Calan
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe-
reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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