Entscheid vom 29. August 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Roy Garré und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig
Parteien
A.,
c/o Strafanstalt, vertreten durch
Rechtsanwalt Guido Ranzi,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ,
Fachbereich Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Überstellung an Serbien
(Art. 3 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über
die Überstellung verurteilter Personen)
Unentgeltliche Rechtspflege
(Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.126 + RP.2017.36
- 2 -
Sachverhalt:
A. Am 16. Mai 2014 verurteilte die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von
Graubünden A. wegen mehrfachen Raubes, versuchten Raubes, räuberi-
scher Erpressung, mehrfacher räuberischer Erpressung, mehrfacher Sach-
beschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs rechtskräftig zu einer
Freiheitsstrafe von 9 Jahren (act. 4.1).
B. Am 12. September 2014 verfügte das damalige Bundesamt für Migration ein
Einreiseverbot gegen A., nach welchem es ihm untersagt ist, bis am 11. Sep-
tember 2029 das schweizerische Gebiet zu betreten (act. 4.2). Gleichentags
erliess das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden eine Wegweisungs-
verfügung (act. 4.3). Beide Verfügungen erwuchsen in Rechtskraft.
C. Mit Schreiben vom 12. September 2016, ergänzt am 28. Februar 2017,
stellte das Amt für Justizvollzug Graubünden dem Bundesamt für Justiz
(nachfolgend „BJ“) einen Antrag auf Überstellung von A. an seinen Heimat-
staat Serbien (act. 4.4, 4.5, 4.6). A. wurde diesbezüglich am 13. Oktober
2016 einvernommen. Auf die Frage, ob er Einwände/Gründe gegen eine
Überstellung an Serbien habe, antwortete A., dass die Feindschaft zu sei-
nem Mittäter B., von welchem er sich bedroht fühle, dagegen spreche. Ins-
besondere wenn er mit B. im gleichen Gefängnis sein müsste, würde ihm
Schlimmes drohen. Ausserdem befürchte er, in Serbien nicht nach zwei Drit-
teln der Strafe entlassen zu werden (act. 4.7). Am 3. Januar 2017 bezog A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Guido Ranzi (nachfolgend „RA Ranzi“), zum
Antrag auf Überstellung schriftlich Stellung (act. 4.8).
D. Am 18. April 2017 erliess das BJ einen Überstellungsentscheid betreffend
A.. Es verfügte, dass Serbien im Hinblick auf die Übertragung der weiteren
Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Kantonsgerichts von
Graubünden vom 16. Mai 2014 um Zustimmung zur Überstellung von A. er-
sucht werde. A. werde überstellt, sofern sowohl die Schweiz als auch Ser-
bien der Überstellung definitiv zustimmen (act. 4.9). Am 1. Mai 2017 ersuchte
das BJ das serbische Justizministerium um definitive Zustimmung zur Über-
stellung (act. 4.11).
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E. Am 19. Mai 2017 reicht A. gegen den Überstellungsentscheid vom vom
18. April 2017 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts mit folgenden Anträgen ein (act. 1):
„1. Der angefochtene Überstellungsentscheid vom 18. April 2017 des Bundesamts
für Justiz sei aufzuheben.
2. Es sei die Überstellung des Beschwerdeführers nach Serbien zur dortigen Ver-
büssung der Reststrafe zu verweigern.
3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
4. Es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtliche Verteidigung für den Be-
schwerdeführer einzusetzen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.“
F. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2017 die Ab-
weisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 4). Mit Replik vom
18. Juli 2017 hält A. an den gestellten Rechtsbegehren fest (act. 7). Die Be-
schwerdereplik wurde dem BJ mit Schreiben vom 20. Juli 2017 zur Kenntnis
gebracht (act. 8).
G. Mit Schreiben vom 31. Juli 2017 gelangte das serbische Justizministerium
an das BJ und bat um Übermittlung von Informationen (act. 12.1, 12.1.1).
Daraufhin ersuchte das BJ am 18. August 2017 das Amt für Justizvollzug
Graubünden um Mitteilung, ob es mit dem im Schreiben geschilderten Vor-
gehen der serbischen Behörden einverstanden sei und bat um Beantwortung
der Fragen des serbischen Justizministeriums (act. 12.2).
H. Mit Schreiben vom 19. August 2017 gelangt A. erneut an das hiesige Gericht.
Bezugnehmend auf das Schreiben des BJ vom 18. August 2017 ersucht er
darum, dass das BJ auf die aufschiebende Wirkung hingewiesen werde und
die Mitteilung und Aufforderung zur Stellungnahme an das Amt für Justizvoll-
zug Graubünden zurückgenommen und dort nicht weiter bearbeitet werde
(act. 11).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
- 4 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Überstellung verurteilter Personen zwischen der Schweiz und Ser-
bien sind in erster Linie das Übereinkommen über die Überstellung verurteil-
ter Personen vom 21. März 1983 (nachfolgend „Überstellungsübereinkom-
men“; SR. 0.343), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das Zusatz-
protokoll vom 18. Dezember 1997 zum Überstellungsübereinkommen (nach-
folgend „Zusatzprotokoll“; SR 0.343.1) massgebend.
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
gelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesge-
setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati-
onale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche
Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung,
wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV
250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten
bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595
E. 7c; TPF 2008 23 E. 1.1).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um ein schweizerisches Er-
suchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides gemäss
Art. 101 Abs. 2 IRSG, gegen welchen innert 30 Tagen ab der schriftlichen
Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
geführt werden kann (Art. 25 Abs. 2bis IRSG i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37
Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organi-
sation der Strafbehörden des Bundes, StBOG, SR 173.71).
2.2 Der Überstellungsentscheid vom 18. April 2017 wurde mit Beschwerde vom
19. Mai 2017 fristgerecht angefochten. Die übrigen Eintretensvoraussetzun-
gen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist dem-
nach einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist mit der Überstellung nach Serbien nicht einver-
standen. Er lehnt die Überstellung ab mit der Begründung, in seinem Fall
seien die persönlichen und gesetzlichen Voraussetzungen, ihn für die restli-
chen 8 Monate bis zu seiner bedingten Entlassung in ein serbisches Gefäng-
nis zu bringen, nicht gegeben.
- 5 -
3.2
3.2.1 In seiner Beschwerde vom 19. Mai 2017 macht der Beschwerdeführer zu-
nächst geltend, dass der Überstellungsentscheid des BJ willkürlich sei. Der
Beschwerdeführer sei von der ersten Instanz zu 11 Jahren und von der zwei-
ten Instanz am 14. Mai 2014 (recte: 16. Mai 2014) zu 9 Jahren Gefängnis
verurteilt worden. Indem das kantonale Amt für Justiz die Überstellung ins
Ausland 4 ½ Jahre später in die Wege geleitet habe, könne nicht mehr darauf
abgestellt werden, dass die Überstellung im Hinblick auf Resozialisierung im
Heimatstaat und aus humanitären Gründen erfolge. Wäre es der Vorinstanz
und dem kantonalen Amt wirklich Ernst gewesen, den Beschwerdeführer in
Serbien resozialisieren zu lassen, hätte man nicht derart lange warten dür-
fen. Damit seien die Behörden in Willkür verfallen. Humanitäre Gründe für
die Überstellung würden nicht (mehr) existieren. Auch die Möglichkeit zur
Resozialisierung streitet der Beschwerdeführer ab, weil einerseits eine sol-
che unter den Haftbedingungen in Serbien nicht möglich sei und er anderer-
seits auch keine nötig hätte.
3.2.2 Die Resozialisierung, also die Wiedereingliederung von straffälligen Perso-
nen in die Gesellschaft nach Verbüssung der Sanktion, ist ein Hauptziel des
schweizerischen Strafvollzugs. Für Personen, die nach dem Straf- oder
Massnahmevollzug ausgeschafft werden, können Resozialisierungsmass-
nahmen zum Teil gar nicht durchgeführt werden oder nicht im gewünschten
Sinne greifen. Massnahmen, welche auf die Integration ausländischer Ge-
fangener in das schweizerische Umfeld abzielen, sind nicht zweckmässig,
wenn diese Gefangenen nach der Entlassung nicht hier bleiben dürfen. Eine
Wiedereingliederung im Heimatstaat ist deshalb sinnvoller und kann am bes-
ten erreicht werden, wenn die Strafe bereits in diesem verbüsst wird, also im
gewohnten sozialen und kulturellen Umfeld (TPF 2009 53 E 2.2.1; Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2014.297 vom 21. April 2015, E. 5.2; Botschaft
vom 1. Mai 2002 betreffend das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des
Europarats über die Überstellung verurteilter Personen sowie eine Änderung
des Rechtshilfegesetzes zum Zusatzprotokoll S. 4345, 4351; Botschaft vom
29. Oktober 1986 betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über
die Überstellung verurteilter Personen S. 777, 780).
3.2.3 Grundsätzlich bedarf es der Zustimmung der verurteilten Person zu ihrer
Überstellung (Art. 3 Ziff. 1 lit. d Überstellungsübereinkommen). Das Zusatz-
protokoll sieht indes in zwei bestimmten Fällen eine Überstellung ohne Ein-
verständnis der verurteilten Person vor. Dies gilt einerseits bei Personen, die
in ihren Heimatstaat fliehen, um sich so der Vollstreckung der Sanktion im
Urteilsstaat zu entziehen (Art. 2 Zusatzprotokoll) und andererseits bei verur-
teilten Personen, wenn diese den Urteilsstaat nach der Verbüssung der
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Sanktion ohnehin verlassen müssen (z.B. wie aufgrund einer fremdenpoli-
zeilichen Weg- oder Ausweisung; vgl. Art. 3 Ziff. 1 und 2 Zusatzprotokoll).
Eine verurteilte Person kann in diesen Fällen ohne ihr Einverständnis über-
stellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: die verurteilte
Person ist Staatsangehörige des Vollstreckungsstaates; es liegt ein rechts-
kräftiges Urteil vor; zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Über-
stellung sind noch mindestens sechs Monate der gegen die verurteilte Per-
son verhängten Sanktion zu vollziehen oder die Sanktion ist von unbestimm-
ter Dauer; die Handlung (bzw. Unterlassung) ist in beiden Staaten strafbar;
der Urteils- und der Vollstreckungsstaat haben sich auf die Überstellung ge-
einigt (Art. 3 Ziff. 1 Überstellungsübereinkommen).
Einerseits soll das Zusatzprotokoll seinen Mitgliedstaaten eine effiziente Zu-
sammenarbeit ermöglichen, um dem Recht zum Durchbruch zu verhelfen,
und andererseits soll die Anwendung des Zusatzprotokolls langfristig zu ei-
nem Rückgang des hohen Anteils ausländischer Strafgefangener führen. Als
Nebeneffekt dürfte es Ausländer ohne gewöhnlichen Aufenthalt in der
Schweiz davon abschrecken, in der Schweiz zu delinquieren (Botschaft zum
Zusatzprotokoll S 4341, 4352 f.)
3.2.4 Weil der Beschwerdeführer die Schweiz nach Verbüssung der Strafe ge-
stützt auf den rechtskräftigen Wegweisungsentscheid verlassen muss
(act. 4.3), ist eine umfassende Resozialisierung in der Schweiz von vornhe-
rein ausgeschlossen. Gerade betreffend eine eventuell vorzeitige und mit
Auflagen verbundene Entlassung in Verbindung mit einem allfälligen Reso-
zialisierungsprogramm, sollte die Strafe dort weiterverbüsst werden, wo der
Verurteilte verbleiben darf. Die Vorbereitungen dazu können im Vollstre-
ckungsstaat schon vor einer Entlassung effektiver stattfinden.
3.2.5 Der Einwand, dass die „von der Vorinstanz in den Vordergrund geschobene
und in den Mantel der Humanität gekleidete angebliche Resozialisierungs-
möglichkeit in Serbien effektiv nicht existiert“, ist haltlos. Der Beschwerde-
führer ist laut dem (vom Beschwerdeführer eigens eingereichten) Schreiben
der Staatsanwaltschaft Graubünden zufolge im Jahr 2000 freiwillig und al-
leine nach Serbien zurückgekehrt und blieb dort bis zu seiner Verhaftung im
Jahr 2012: Er führte ein Restaurant, ein Fitnessstudio und betrieb Ge-
brauchtwarenhandel (act. 1.3). Seine Mutter und seine Schwester leben aus-
serdem in Serbien. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass er in Serbien
keine Bezugspersonen habe, ist deshalb nicht glaubhaft und von einer un-
verhältnismässigen Härte bei einer Überstellung ins Ausland, wie der Be-
schwerdeführer dies vorbringt, kann nicht die Rede sein. Daran ändert auch
die Tatsache nichts, dass die (erwachsenen) Kinder des Beschwerdeführers
- 7 -
in der Schweiz leben und dass er einen regelmässigen Kontakt zu ihnen
pflegt.
Der Beschwerdeführer bringt ausserdem auch nicht vor, dass er plant, nach
seiner Entlassung in ein anderes Land zu ziehen – er beanstandet nirgends
den Aufenthalt oder den Verbleib in Serbien. Der Beschwerdeführer befindet
sich seit 2012 in Haft. Auch wenn eine Resozialisierung in der Schweiz bis-
her auf gutem Wege ist und dem Verhalten des Beschwerdeführers in Haft
die ausgewiesene Vorbildlichkeit nicht abgesprochen wird, so verkennt er,
dass es bei der Überstellung nicht um eine „Nachbesserung in Serbien“ geht,
sondern, wie oben ausgeführt darum, dass der Entlassene auf eine Wieder-
eingliederung im Heimatland vorbereitet wird, da dies in der Schweiz nicht
möglich ist. Ob er bestens für die Wiedereingliederung in das soziale und
kulturelle Umfeld in Serbien vorbereitet ist, kann besser beurteilt werden,
wenn er sich auch in diesem Umfeld befindet. Eine Überstellung in ein ser-
bisches Gefängnis erscheint in dieser Hinsicht zweckmässig.
Darüber hinaus sind die Voraussetzungen für eine Überstellung ohne die
Einwilligung der verurteilten Person gegeben. Auch die Länge der verblei-
benden Sanktion, in welcher der Beschwerdeführer vorliegend eine fehlende
Voraussetzung sieht, ist unproblematisch, wie weiter unten in E. 3.4.5 auf-
gezeigt wird.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
3.3 Auf den Vorwurf, dass das BJ willkürlich handelt, indem es seinen Mittäter
nicht nach Serbien überstellt, ist nicht weiter einzugehen. Das hiesige Ge-
richt hat vorliegend nur den Fall des Beschwerdeführers zu prüfen. Zur Strafe
und dem Strafvollzug eines anderen (Mit-)Täters kann es sich nicht äussern.
Es entzieht sich seiner Kenntnis, ob eine Überstellung geplant ist, sogar
schon vollzogen wurde oder davon abgesehen wird.
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer stellt in Frage, ob die bedingte Entlassung, mit wel-
cher er durch sein vorbildliches Benehmen rechnet, auch in Serbien nach
2/3 der Strafe möglich sein wird (act. 1, S. 9). In seiner Beschwerdereplik
geht er einen Schritt weiter und behauptet, dass „Serbien die Entlassung
nach 2/3 nicht vorsieht“ (act. 7, S. 4).
3.4.2 In diesem Zusammenhang muss vorab die Aufforderung des Beschwerde-
führers abgewiesen werden, die Übermittlung von Informationen und die Be-
antwortung der Fragen, um welche mit Schreiben vom 31. Juli 2017 vom
- 8 -
serbischen Justizministerium gebeten wurden, seien nicht weiter zu bearbei-
ten. Der Beschwerdeführer verfällt in widersprüchliches Verhalten, wenn er
behauptet, dass Serbien ihm die vorzeitige Entlassung verweigern könnte,
und gleichzeitig darauf besteht, dass die Abklärungen eben dazu eingestellt
werden sollen. Es entspricht ausserdem dem im Überstellungsübereinkom-
men vorgesehenen Verfahren, dass das BJ zunächst einen Entscheid be-
treffend die Überstellung fällt und alsdann mit einem entsprechenden Ersu-
chen an den Vollstreckungsstaat gelangt (Botschaft zum Überstellungs-
übereinkommen S. 784 sowie Botschaft zum Zusatzprotokoll S. 4350), wie
dies vorliegend der Beschwerdegegner getan hat. Weil eben gerade der Ent-
scheid des Vollstreckungslandes Serbien noch aussteht, wird die Überstel-
lung unter die Bedingung gestellt, dass sowohl die Schweiz wie auch Serbien
dieser definitiv zustimmen (vgl. Ziff. 2 des Dispositives des Überstellungsent-
scheides vom 18. April 2017). Das Vorgehen des BJ, zusammen mit dem
Amt für Justizvollzug Graubünden die Fragen des serbischen Justizministe-
riums zu beantworten und weitere Unterlagen einzureichen, ist damit nicht
zu beanstanden. Die aufschiebende Wirkung wird damit nicht tangiert.
3.4.3 Das serbische Justizministerium führt im oberwähnten Schreiben vom
31. Juli 2017 aus (aus der deutschen Übersetzung, act. 12.1.1):
„Was bedingte Entlassung betrifft, wird das Gericht den Verurteilten, der zwei
Drittel von der Strafe verbüsst hat, bedingt entlassen, wenn er sich im Laufe der
Verbüssung der Freiheitsstrafe so verbesserte, dass man mit Grund erwarten
kann, dass er sich in Freiheit gut verhalten wird. Bei der Schätzung, ob der Ver-
urteilte bedingt entlassen sein wird, werden auch sein Benehemn [sic] während
der Verbüssung der Freiheitsstrafe, Erledigung der Arbeitsverpflichtungen, sowie
andere Umstände, die zeigen, dass der Zweck der Bestrafung erreicht ist, in Be-
tracht genommen werden.“
Gleichzeitig hält es fest, dass die „bedingte Entlassung nicht automatisch,
bzw. gleich nach der verbüssten zwei Drittel von der verhängten Freiheits-
strafe angewandt“ werde.
3.4.4 Damit sind die Befürchtungen des Beschwerdeführers, dass er einer „Unge-
wissheit des serbischen Strafvollzugs“ ausgesetzt werde, unbegründet. Eine
Willkür ist hier nicht auszumachen. Es kann darauf vertraut werden, dass die
serbischen Behörden, welche von sich aus um Informationen ersuchten, die
bedingte Entlassung prüfen werden. In jedem Fall wäre die Schweiz jedoch
nicht befugt, Serbien Auflagen dazu zu machen, denn der Vollstreckungs-
staat führt den Vollzug der Sanktion nach seinem Recht fort (Art. 9 Ziff. 3 und
Art. 10 Ziff. 1 Überstellungsübereinkommen; vgl. dazu Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2011.11 vom 11. Mai 2011, E. 4.3).
- 9 -
3.4.5 Was den Strafrest betrifft und einen möglichen Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1
Bst. c des Übereinkommens, weil mit der vorzeitigen Entlassung (mit welcher
der Beschwerdeführer rechnet) weniger als 6 Monate Strafverbüssung übrig
bleiben würde, so ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verwei-
sen: Die bedingte Entlassung stellt die letzte Stufe des Strafvollzuges dar, in
dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was
nur in Freiheit möglich ist (BGE 133 IV 201 E. 2.3). Sie ist damit mitnichten
mit einem Straferlass oder einem „Strafende“ zu verwechseln. Wie bereits
oben ausgeführt, werden die serbischen Behörden über diese letzte Stufe
des Strafvollzuges zu entscheiden haben. Die Strafe endet vorliegend am
8. Februar 2021 und nicht wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht be-
reits mit einer allfälligen bedingten Entlassung am 8. Februar 2018. Ein
Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 lit. c des Überstellungsübereinkommen ist nicht
auszumachen.
3.5
3.5.1 Der Beschwerdeführer behauptet, dass ihm bei einer Überstellung Gefahr
drohe. Er fürchte Repressalien seines Mittäters B. und dessen Hintermän-
ner, vor welchen der Beschwerdeführer in einem Gefängnis in Serbien nicht
genügend geschützt werden könnte. Er vermutet dabei, dass es sich bei die-
sen Hintermännern um Mitglieder der berüchtigten Bande „Pink Panthers“
handle. Die Gefahr sei real, denn um B. vom Gefängnis von Z. nach Y. zu
bringen, hätten 10 Grenadiere und ein Helikopter aufgeboten werden müs-
sen.
3.5.2 Als Erstes ist festzuhalten, dass es sich bei den „Pink Panthers“ laut Interpol
um ein internationales Netzwerk von Juwelendieben handelt (https://www.in-
terpol.int/Crime-areas/Organized-crime/Project-Pink-Panthers). Der Be-
schwerdeführer legt dabei nicht im Ansatz dar, inwiefern er (oder B.) mit den
„Pink Panthers“ verbunden sein könnte oder gewesen sein soll. Es ist nicht
nachvollziehbar, in welcher Form dem Beschwerdeführer von dieser Bande
aus Gefahr drohen könnte.
3.5.3 Wie erwähnt befürchtet der Beschwerdeführer, einem möglichen Racheakt
von B. ausgesetzt zu sein, wenn der Vollzug im selben Gefängnis stattfände.
Wie das BJ indessen zu Recht festhält, kann der Sicherheit des Beschwer-
deführers bei der Platzierung in einer entsprechenden Vollzugsinstitution o-
der bei der Wahl des Vollzugregimes in Serbien Rechnung getragen werden.
Das BJ bot auch an, die serbischen Behörden entsprechend zu informieren,
wenn der Beschwerdeführer dies ausdrücklich wünschen sollte. (act. 4.9,
- 10 -
S. 4). Der Beschwerdeführer ist auch darauf hinzuweisen, dass Serbien des-
sen Meinung gemäss Art. 3 Ziff. 2 Zusatzprotokoll zu berücksichtigen hat,
bevor es seine Einwilligung zur Überstellung erteilt.
Gründe um daran zu zweifeln, dass die serbischen Strafvollzugsbehörden
ihre Fürsorgepflichten ihm gegenüber nicht wahrnehmen würden, sind keine
ersichtlich.
3.5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass in den serbischen Gefängnissen
schwere Missstände, Überbelegung, Gewalt und fehlende Betreuung und
Begleitung vorherrschen. Dazu legt er einen Auszug des Bericht des Euro-
parats vom 24. Juni 2016 (Report to the Government of Serbia on the visit to
Serbia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture
and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 26 May to
5 June 2015, nachfolgend „Bericht des Europarats”) ins Recht (act. 1, S. 10;
act. 1.5).
Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens muss der Betroffene glaubhaft ma-
chen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men-
schenrechte im betreffenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1;
129 II 268 E. 6.1; 126 II 324 E. 4e). Abstrakte Behauptungen genügen nicht.
Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Ur-
teil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999, E. 8b).
Die vom Beschwerdeführer behaupteten Misstände in den serbischen Ge-
fängnisanstalten genügen grundsätzlich nicht, damit von allgemeinen und
systematischen Misshandlungen in den Gefängnissen gesprochen werden
kann. Auch dem vorgelegten Bericht des Europarats ist nicht zu entnehmen,
dass solche festgestellt wurden. Serbien ist Vertragsstaat des UNO-Pakts II,
der UNO-Folterschutzkonvention, der EMRK und des Europäischen Über-
einkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedri-
gender Behandlung oder Strafe. Es hat bei der Implementierung und Durch-
setzung rechtsstaatlicher Garantien Fortschritte gemacht (vgl. Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2016.171, RR.2016.192 vom 6. April 2017, E. 7.3).
Zwar wurden Missstände im erwähnten Bericht des Europarats hervorgeho-
ben. Es sind jedoch (teilweise deutliche) Verbesserungen auszumachen
(vgl. z.B. Bericht des Europarats S. 7 zur grundsätzlichen Stimmung oder
S. 37 zu den Haftbedingungen). Entgegenstehende Feststellungen sind
nicht bekannt (vgl. Amnesty International Report 2016/17, Frankfurt a. M.
2017, S. 417 ff.).
Auch diese Rüge geht fehl, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
- 11 -
4.
4.1 Der Beschwerdeführer stellt schliesslich den Antrag, dass RA Ranzi als amt-
licher Verteidiger für den Beschwerdeführer einzusetzen und ihm die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Das Gesuch wird damit begründet,
dass der Beschwerdeführer abgesehen von seinem Pekulium mittellos sei.
Er verwende das Pekulium zur Regulierung des Schadens mit monatlichen
Zahlungen an seine Opfer und werde einen Rest des Geldes für den Start
nach seiner Entlassung benötigen (RP.2017.36, act. 1, S. 3). Am 9. Juni
2017 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular zum Gesuch
der unentgeltlichen Rechtspflege ein (RP.2017.36, act. 3; 3.1). Dem Formu-
lar legt der Beschwerdeführer ein Schreiben der Justizvollzugsanstalt bei,
welche das geringe Einkommen von Fr. 970.-- und die Verwendung davon
(Abzahlung der Schulden, geringe persönliche Auslagen sowie Versiche-
rungsbeiträge im Heimatland) bestätigt (RP.2017.36, act. 3.2).
4.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt
dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
(Art. 65 Abss. 2 VwV). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren
als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 139 III
475 E. 2.2 S. 476; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4; jeweils m.w.H.).
4.3 Wie oben dargelegt bestehen an der Rechtmässigkeit der Überstellung keine
Zweifel. Alle Voraussetzungen dafür sind klar erfüllt. Demzufolge ist das Be-
gehren des Beschwerdeführers als aussichtslos im Sinne von Art. 65. Abs.
1 VwVG zu bezeichnen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist da-
her abzuweisen.
4.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren
gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafge-
richts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver-
fahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Der
ausgewiesenen schwierigen wirtschaftlichen Situation, in welcher sich der
Beschwerdeführer befindet, ist mittels einer reduzierten Gerichtsgebühr von
Fr. 500.-- Rechnung zu tragen.
- 12 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- auferlegt.
Bellinzona, 30. August 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Guido Ranzi
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
- 13 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder
Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich
um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt
worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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