Entscheid vom 6. September 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien 1. A.,
2. FOUNDATION B.,
3. C. LTD.,
alle vertreten durch Rechtsanwälte Rolf Schuler und
Kaspar R. Lang,
Beschwerdeführer 1-3
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien
Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e
Abs. 2 lit. a IRSG); Beschwerde gegen Zwischenver-
fügung
Gegenstandslosigkeit
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.13-15; RP.2017.5-7
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 17. November 2015 gestützt auf eine
Meldung der Bank D. an die Meldestelle für Geldwäscherei MROS eine Stra-
funtersuchung (SV.15.1572-GUT) gegen A. wegen Verdachts der Geldwä-
scherei. Mit Verfügungen vom 18. November 2015 und 29. April 2016 sperrte
die Bundesanwaltschaft sämtliche auf A. lautenden Konten bzw. Konten, an
denen er als wirtschaftlich Berechtigter fungierte bzw. sämtliche auf die
C. Ltd. und Foundation B. lautenden Konten bei der Bank E. und der Bank D.
(act. 1.5 und 1.6).
B. Am 13. September 2016 orientierte die Bundesanwaltschaft die brasiliani-
schen Behörden mittels Meldung gemäss Art. 67a IRSG über die gesperrten
Vermögenswerte. A. wird in Brasilien verdächtigt, zwecks Sicherung von Auf-
trägen für sein Unternehmen F. Ltda. im Zeitraum von 2004 bis 2015 über
verschiedene ihm gehörende Offshore-Unternehmen Bestechungszahlun-
gen an brasilianische Beamte und Politiker weitergeleitet und in diesem Zu-
sammenhang Geldwäschereihandlungen vorgenommen zu haben (Verfah-
rensakten Urk. 02.000-0007 ff.).
C. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 stellte die brasilianische Bundesan-
waltschaft ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen in Aussicht und ersuchte
als vorläufige Massnahme, um Sperrung der obgenannten Bankverbindun-
gen bzw. um Aufrechterhaltung der bereits im Rahmen der schweizerischen
Strafuntersuchung SV.15.1572 angeordneten Kontosperre (Verfahrensak-
ten Urk. 01.000-0002 ff.).
D. Mit Verfügungen vom 10. Januar 2017 kam die Bundesanwaltschaft dem
brasilianischen Ersuchen nach und sperrte gestützt auf Art. 18 Abs. 1 IRSG
die betreffenden Konten (vgl. lit. A) im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens
RH.17.0008 (act. 1.4).
E. Dagegen gelangten A., die C. Ltd. sowie die Foundation B. mit Beschwerde
vom 23. Januar 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
und stellten folgende Anträge (act. 1):
„1. Es seien die Verfügungen der Bundesanwaltschaft RH.17.0008 vom 10. Januar
2017 betr. Kontosperren (erlassen gegenüber der Bank E., Zürich, und der
Bank D., Genf) aufzuheben.
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2. Die Bundesanwaltschaft bzw. das Bundesamt für Justiz sei in Anwendung von
Art. 388 StPO umgehend vorsorglich zu verpflichten, den brasilianischen Straf-
verfolgungsbehörden eine Frist zur Einreichung eines Rechtshilfeersuchens
von höchstens 30 Tagen anzusetzen, ansonsten die Kontosperren unverzüg-
lich aufzuheben sind.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin
bzw. des Bundes.“
F. Die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“)
beantragten in ihren Beschwerdeantworten vom 1. und 6. März 2017 jeweils,
auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter bzw. soweit darauf
eingetreten werden könne, sei die Beschwerde abzuweisen (act. 8 und 9).
G. Mit Eingabe vom 15. März 2017 verzichteten die Beschwerdeführer auf Ein-
reichung einer Replik und teilten der Beschwerdekammer mit, dass zwi-
schenzeitlich das brasilianische Rechtshilfeersuchen eingegangen sei. Sie
beantragen, das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzu-
schreiben (act. 15).
H. Mit Schreiben vom 5. April 2017 gab die Beschwerdekammer den Parteien
Gelegenheit, sich zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und zu den Ko-
sten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen (act. 18).
I. Das BJ beantragt in seiner Stellungnahme vom 7. April 2017, das Verfahren
sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben und die Kosten seien den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (act. 19). Die Bundesanwaltschaft bean-
tragt mit Eingabe vom 13. April 2017, das Beschwerdeverfahren sei als durch
Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben, unter Kostenfolgen
zu Lasten der Beschwerdeführer (act. 20). Die Beschwerdeführer beantra-
gen mit Eingabe vom 18. April 2017 eine Entschädigung von Fr. 28‘687.55
(act. 21). Die Stellungnahmen wurden den Parteien am 19. April 2017 jeweils
zur Kenntnis zugestellt (act. 22).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag
vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen
(SR 0.351.919.81; nachfolgend „Rechtshilfevertrag Brasilien“) massgebend.
Ausserdem gelangen vorliegend das Übereinkommen vom 17. Dezem-
ber 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger
im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des
Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Kor-
ruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur
Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt
nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge-
ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140
IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wah-
rung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617;
TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen
Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal-
tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes
bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2. Die Bundesanwaltschaft ist mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom
15. März 2017 auf das brasilianische Rechtshilfeersuchen vom 17. Ja-
nuar 2017 eingetreten und hat die mit Verfügungen vom 10. Januar 2017 vor-
sorglich angeordneten Kontosperren bestätigt und deren Aufrechterhaltung
verfügt (act. 17.1). Damit sind die Verfügungen vom 10. Januar 2017 über
die vorsorglich angeordneten Kontosperren aufgehoben worden, weshalb im
vorliegenden Verfahren das Anfechtungsobjekt weggefallen und das Be-
schwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist.
3. Es entspricht der konstanten Praxis des Beschwerdekammer, dass bei Ge-
genstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens in Rechtshilfesachen für den
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Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen Art. 72 des Bundes-
gesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP;
SR 273) sinngemäss zur Anwendung gelangt (TPF 2011 118 E. 2.2.2; Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.116 vom 13. Mai 2015, E. 3.1;
RR.2014.173 vom 30. April 2015, E. 6.2; RR.2014.252 vom 20. November
2014, E. 2; RR.2007.91 vom 4. September 2007). Gemäss dieser Bestim-
mung entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Pro-
zesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Bei
der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge ist somit in erster Linie
auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen, wobei nicht auf
alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen ist (BGE 118 Ia 488 E. 4a).
4.
4.1 Bei den angefochtenen Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 10. Ja-
nuar 2017 handelt es sich um Zwischenverfügungen, welche die Beschwer-
degegnerin gestützt auf Art. 80a i.V.m. Art. 18 Abs. 1 IRSG und Art. 7
Rechtshilfevertrag Brasilien erlassen hat (vgl. Entscheid der [II.] Beschwer-
dekammer RR.2017.149/150 vom 13. Dezember 2007, E. 3.2). Diese
schliessen das Rechtshilfeverfahren weder ganz noch teilweise ab. Dass die
Verfügungen angeblich ohne Rechtsgrundlage erlassen worden seien, än-
dert an deren Qualifikation als Zwischenverfügung – entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführer – nichts. Der Schlussverfügung vorangehende Zwi-
schenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie
durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen
einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
(Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Ein solcher nicht wieder gutzumachender Nach-
teil kommt insbesondere bei drohenden Verletzungen von konkreten vertrag-
lichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehenden Betreibungsschritten,
drohendem Entzug von behördlichen Bewilligungen oder Entgehen von kon-
kreten Geschäften in Betracht. Im Weiteren liegt ein unmittelbarer und nicht
wieder gutzumachender Nachteil vor, wenn die Beschlagnahme Mittel be-
trifft, die eine Person für ihren Unterhalt benötigt, und sie angesichts der
Kontensperre ihre Lebenshaltungskosten nicht mehr decken kann. Die bloss
abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Beschlagnahme von Vermögenswer-
ten negativ auf die Geschäftstätigkeit oder den Vermögensbestand der
rechtssuchenden Person auswirken könnte, für die Annahme eines nicht
wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG
nicht ausreichend. Der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzuma-
chende Nachteil muss vom Betroffenen konkret glaubhaft gemacht werden.
Die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen
BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je mit Hinweisen; Urteile
des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2; 1A.265/2000 vom
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28. November 2000, E. 2.c/cc und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2,
2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.251 vom 8. Oktober 2013).
4.2 Die Beschwerdeführer machen dazu geltend, der Beschwerdeführer 1 und
dessen Frau hätten im April 2016 die beschlagnahmten Vermögenswerte in
der Schweiz den brasilianischen Steuerbehörden im Rahmen eines Steuer-
amnestieprogrammes offengelegt und eine Steuernachzahlung für diese bis-
her nicht deklarierten Vermögenswerte von rund USD 2.4 Mio. vereinbart.
Diese vertraglich vereinbarte Steuernachzahlung sei mittlerweile überfällig.
Bei Aufrechterhaltung der Kontosperren sei es dem Beschwerdeführer 1
nicht möglich, dieser Steuerschuld bzw. der vertraglichen Verpflichtung
nachzukommen. Die brasilianischen Steuerbehörden würden die Vereinba-
rung wohl widerrufen, und es würde ein Strafverfahren drohen (act. 1 S. 4).
4.3 Selbst wenn die Vereinbarung mit den brasilianischen Steuerbehörden durch
Dokumente belegt wäre, bliebe es bei einer reinen Behauptung, dass der
Beschwerdeführer 1 wegen der Kontosperren der vertraglichen Vereinba-
rung nicht nachkommen könne. So wird nämlich in keiner Weise dargelegt,
dass der Beschwerdeführer 1 und dessen Ehefrau über keine weiteren Ver-
mögenswerte verfügen, um die Steuerschuld zu begleichen. Damit bleibt es
bei einer blossen Behauptung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils,
weshalb auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 nicht einzutreten ge-
wesen wäre.
4.4 Bezüglich der Beschwerdeführer 2 und 3 enthält die Beschwerde keinerlei
Ausführungen dazu, inwieweit die Kontosperren für diese einen unmittelba-
ren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnten, weshalb
auch auf ihre Beschwerden nicht einzutreten gewesen wäre.
5. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführern in analoger
Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen
Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2
lit. b StBOG und Art. 22 Abs. 3 BStKR). Aus denselben Gründen entfällt eine
Parteientschädigung. Unter Berücksichtigung des Aufwands ist die Gerichts-
gebühr vorliegend auf Fr. 3‘000.-- festzusetzen (Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR),
unter Verrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kos-
tenvorschuss von Fr. 6‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen,
den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 3‘000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt,
unter Anrechnung des entsprechenden Betrags aus dem geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 6‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen,
den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 3‘000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 7. September 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Rolf Schuler und Kaspar R. Lang
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus-
standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später
nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide
über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen-
ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1
und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1
und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor-
und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf
dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus-
land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bun-
desgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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