Entscheid vom 21. Juli 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Roy Garré und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Strehler,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Italien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.2
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die italienische Botschaft in Bern ersuchte mit diplomatischer Note vom
16. Februar 2015 um Auslieferung von A. wegen der ihm im Haftbefehl des
Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November 2014 zur Last gelegten
Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Verfahrensakten, Urkunden 6,
6A-6D).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) ersuchte mit Note vom
12. März 2015 die italienischen Behörden um Ergänzung des Auslieferungs-
ersuchens, namentlich um eine bessere Darstellung der kriminellen Organi-
sation im Allgemeinen, sowie der Zelle von Z. und der Rolle von A. innerhalb
der Organisation (Verfahrensakten, Urkunde 7). Die italienischen Behörden
reichten dem BJ die angeforderte Ergänzung mit Schreiben vom 15. April
2015 ein (Verfahrensakten, Urkunden 8 und 8A).
C. Das BJ, Fachbereich Internationales Strafrecht, erarbeitete am 10. Septem-
ber 2015 eine interne Stellungnahme, insbesondere in Bezug auf die Beur-
teilung der doppelten Strafbarkeit gemäss den italienischen Auslieferungs-
unterlagen (Verfahrensakten, Urkunde 13A).
D. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 übermittelte das BJ der Bundesanwalt-
schaft (nachfolgend „BA“) eine Kopie des Auslieferungsersuchens sowie die
interne Stellungnahme vom 10. September 2015 mit der Bitte um Stellung-
nahme zu diversen Fragen. Namentlich ersuchte das BJ um die Beantwor-
tung der Frage, ob die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen
mit den Tathandlungen, die bereits Gegenstand des schweizerischen Straf-
verfahrens sind, identisch sei und welche Gründe dennoch für eine Ausliefe-
rung sprechen würden (Verfahrensakten, Urkunde 13). Die BA teilte dem BJ
mit Schreiben vom 11. November 2015 mit, dass der Auslieferung aus pro-
zessökonomischen Gründen Vorrang zu geben sei (Verfahrensakten, Ur-
kunde 16).
E. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 25. Januar 2016 wurde
A. am 8. März 2016 verhaftet und zum Auslieferungsersuchen befragt, wobei
er sich mit der Auslieferung an Italien nicht einverstanden erklärte (Verfah-
rensakten, Urkunden 17a, 23).
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F. Infolge der Unterzeichnung einer Kautionsvereinbarung ordnete das BJ am
16. März 2016 die provisorische Haftentlassung von A. an (Verfahrensakten,
Urkunden 40a, 49).
G. Mit Eingabe vom 29. April 2016 nahm der Rechtsvertreter von A., Rechtsan-
walt Marcel Strehler, zum Auslieferungsersuchen schriftlich Stellung (Ver-
fahrensakten, Urkunde 65).
H. Am 7. Dezember 2016 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und be-
willigte die Auslieferung von A. an Italien (act. 1.2).
I. Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 liess A. gegen den Auslieferungsentscheid
bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben
und folgende Anträge stellen (act. 1):
1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 7. Dezember 2016
(B 241‘105) sei aufzuheben, und das Auslieferungsbegehren vom 16. Februar bzw.
15. April 2015 sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Dem Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 429 und 431 StPO i.V.m. Art. 15 Abs. 1
IRSG eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5’000.00 zuzusprechen.
3. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei so lange zu sistieren, bis in Italien rechts-
kräftig darüber entschieden wurde, ob in der Schweiz tatsächlich eine Ndrangheta-
Zelle bzw. eine kriminelle Organisation existiert, an welcher der Beschwerdeführer
beteiligt sein soll.
4. Die Verfahrenskosten seien der Staatskasse aufzuerlegen, und der Beschwerdefüh-
rer sei sowohl für das Beschwerde- als auch für das Auslieferungsverfahren ange-
messen zu entschädigen.
J. Die Beschwerdeantwort des BJ vom 20. Januar 2017, worin die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde beantragt wird, wurde A. am 24. Januar 2017
zur Stellungnahme zugestellt (act. 6, 7). Mit der Beschwerdeantwort reichte
das BJ die Verfahrensakten ein (act. 6.1).
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K. A. nahm mit Eingabe vom 27. Februar 2017 innert erstreckter Frist zur Be-
schwerdeantwort des BJ Stellung (act. 9). Die Duplik des BJ vom 6. März
2017 wurde A. am 7. März 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 11, 12).
L. Das Schreiben vom 14. März 2017, mit welchem A. zur Duplik des BJ unauf-
gefordert Stellung nahm, wurde dem BJ am 15. März 2017 zur Kenntnis zu-
gestellt (act. 13, 14).
M. Mit Schreiben vom 19. April 2017 ersuchte A. die Beschwerdekammer um
rechtshilfeweisen Beizug des Entscheides des italienischen Kassationsge-
richtes betreffend B. (act. 15). Dieses Schreiben wurde dem BJ am 21. Juni
2017 zugestellt (act. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär
das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
(EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die-
sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll
(2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen
der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh-
rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62)
zur Anwendung (BGE136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Ver-
tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler
Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet
ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22
EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio-
nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die
dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung,
IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig-
keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun-
gen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2;
- 5 -
137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der
Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24
E. 1.1 S. 26).
1.2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff-
nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG,
Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
[StBOG; SR 173.71]).
Der Auslieferungsentscheid vom 7. Dezember 2016 wurde am 9. Januar
2017 – somit innerhalb der Beschwerdefrist – angefochten. Die übrigen Ein-
tretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Be-
schwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier
Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge-
genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2016.1 vom 4. April 2016, E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar,
Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II
81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend
internationale Rechtshilfe in Strafsachen).
2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In-
stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset-
zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich
auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt,
wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie
sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes-
gerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
3.
3.1 Das italienische Auslieferungsersuchen genügt nach Ansicht des Beschwer-
deführers den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe nicht (act. 1,
S. 4 ff.; act. 9, S. 3 f.).
- 6 -
3.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Dar-
stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu ent-
halten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter
Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau
wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden
EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersu-
chen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen
Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslie-
ferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind
bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entspre-
chen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Vo-
raussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht
verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachver-
halt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wi-
derspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be-
weisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsver-
fahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim
Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob
die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem
Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179
E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch
keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung
des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offen-
sichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (vgl. BGE 133
IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts
1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar
2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).
3.3 Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen zur Last gelegt, Mitglied einer
mafiösen Organisation, namentlich einer Zelle der ʼNdrangheta in Z. (nach-
folgend „Z.-Zelle“) zu sein (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 1 ff.). Im Rah-
men der Auslieferungsvoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit muss die
Sachdarstellung des Ersuchens namentlich die Prüfung ermöglichen, ob sich
die Ermittlungen auf die Beteiligung an oder die Unterstützung einer krimi-
nellen Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB beziehen.
3.4 Dem Haftbefehl vom 12. November 2014, der dem Auslieferungsersuchen
beilag, und dem mit der Ergänzung des Ersuchens eingereichten Schreiben
vom 19. März 2015 kann zusammenfassend Folgendes entnommen werden:
Die ʼNdrangheta sei eine kriminelle Organisation, die ihren Ursprung in der
Provinz Reggio Calabria habe. Sie habe sowohl in anderen Teilen Italiens
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(insb. Norditalien) als auch im Ausland Ableger (bspw. in Kanada, Deutsch-
land, Australien, Schweiz). Das Führungsorgan werde „Provincia“ oder „Cri-
mine“ bezeichnet und sei in drei Teile (sog. „mandamenti“) aufgeteilt: Ionico,
Tirrenico und Città. Diese hätten eigene Aufgaben, Funktionen und Ämter
(sog. „capocrimine, contabile, mastro generale, mastro di giornata“). Die
Rolle des Führungsorgans der „Provincia“ sei sowohl innerhalb als auch aus-
serhalb von Kalabrien anerkannt. Wer sich vom Führungsorgan unabhängig
machen wolle, werde „entfernt“. Namentlich sei C., der die ʼ Ndrangheta-Zelle
in der Lombardei vom Mutterhaus in Kalabrien unabhängig habe machen
wollen, ca. einen Monat später getötet worden. Aufgrund der bisher gefällten
Urteile habe die Existenz diverser krimineller Organisationen festgestellt
werden können, die als „locali“ oder „società“ bezeichnet werden, welche
sich wiederum in „ʼndrine“ und „famiglie“ gliedern. Die Ämter innerhalb der
ʼNdrangheta würden durch Wahlen und nur auf eine bestimmte Zeit verge-
ben. Die Infiltration und Eindringung in die übrigen italienischen und auslän-
dischen Märkte erlaube den Ablegern, dort die Strukturen der ʼNdrangheta
zu stabilisieren, ohne die Verbindung zum Mutterhaus zu verlieren. Im Rah-
men der sog. „Patriarca“ Untersuchung, die mit Hilfe der Schweizer Bundes-
polizei und des deutschen Landeskriminalamtes von Baden-Württemberg er-
folgt sei, habe sich herausgestellt, dass in Z. bereits seit ca. 40 Jahren eine
Zelle der ʼNdrangheta bestehe. Diese sei mit denselben Regeln, Aufgaben
und Stufen ausgestattet wie dies aus den ndranghetistischen „locali“ in Ka-
labrien und Deutschland bekannt sei. Die durchgeführten Überwachungen
hätten nicht nur die Existenz der Z.-Zelle gezeigt, sondern auch die Bestim-
mung der Rollen und Funktionen der einzelnen Mitglieder innerhalb der kri-
minellen Organisation ermöglicht. Insbesondere habe eine gewisse Abhän-
gigkeit zum kalabrischen Mutterhaus bestätigt werden können, zu welchem
die Z.-Zelle sehr enge Beziehungen gepflegt und welches sie bei wichtigen
strategischen Entscheidungen kontaktiert habe. Die Ermittlungen hätten zu-
dem ergeben, dass die Z.-Zelle eine ndranghetistische Struktur aufweise,
sich an die Regeln und Rituale der ʼNdrangheta halte und hierarchisch ge-
gliedert sei. Erwähnt wird im Ersuchen das Taufritual, welches unabdingbar
sei, um zur Organisation zu gehören. Ferner hätten die Mitglieder der Z.-
Zelle typische Begriffe der ʼNdrangheta (wie z.B. „ʼndrina, capo società, capo
locale, capo giovani, società maggiore/minore, mastro di giornata“) verwen-
det. Die Verfolgten der Z.-Zelle seien durch die mafiöse Verbindung mitei-
nander verbunden und würden ein hohes gegenseitiges Vertrauen genies-
sen. Es bestehe kein Zweifel, dass zwischen den Verfolgten seit längerer
Zeit eine kriminelle und persönliche Beziehung gepflegt werde. Ebenfalls
habe eine Verbindung zwischen den Zellen von Z. und Y. (Reggio Calabria),
wobei die Erstere von der Letzteren abhänge, nachgewiesen werden kön-
nen. Die Gesprächsaufzeichnungen hätten ergeben, dass zwischen D., E.
- 8 -
und F. am 22. Juli 2014 in Y. ein Treffen stattgefunden habe. Ausserdem
gehe aus den registrierten Gesprächen hervor, dass F., G. und H. sich ge-
kannt und sich einige Gespräche auf die Vereinbarung eines Treffens zwi-
schen F., G. und I. (aus Deutschland) bezogen hätten. Des Weiteren hätten
die Ermittlungen ergeben, dass die Z.-Zelle an kommerziellen Aktivitäten ei-
nes Busunternehmens mit Sitz oder Filialen in Italien sowie im Raum Z. be-
teiligt gewesen sei. G. sei daran beteiligt gewesen, obschon er keiner der
beteiligten Busgesellschaften angehört habe. Diesen Umstand deuteten die
italienischen Behörden als einen Versuch der kriminellen Organisation, den
freien Markt zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang wird der Entscheid
der Gemeinde X. vom 12. Dezember 2011 erwähnt, die wegen der Gefahr
der Unterwanderung der Verwaltung durch die Mafia, deren Auflösung be-
schlossen habe. Schliesslich wird im Ersuchen die Gefährlichkeit der krimi-
nellen Organisation angesprochen. Im Rahmen der rechtshilfeweise ange-
ordneten Hausdurchsuchungen seien bei einigen Verfolgten Waffen und Mu-
nition gefunden worden, die teilweise keine erkennbaren Kennzeichnungen
aufgewiesen hätten oder es seien Bewilligungen zum Waffenerwerb vorhan-
den gewesen, ohne dass die dazugehörige Waffen hätten gefunden werden
können. Daher könne die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass
Waffen ohne offizielle Deklaration erworben worden seien. Es sei opportun,
die Beteiligten hierzu zu befragen. Die Bereitschaft einiger Mitglieder der Z.-
Zelle die zur Verfügung stehenden Waffen zu benutzen, gehe aus den auf-
genommenen Gesprächen hervor (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 4 ff., 53
ff. und Urkunde 8A, S. 2 ff., 16 ff., 44 ff., 60 ff., 74 f., 96 ff., 119 ff.).
Hinsichtlich der möglichen Z.-Zelle wird ausgeführt, dass sie in eine „società
maggiore“ und „società minore“ gegliedert sei, wobei der Beschwerdeführer
der Letzteren angehört habe. Er soll an diversen Treffen (30. Januar 2011,
27. Februar 2011 und 10. März 2011) der Z.-Zelle im J.-Club in W. teilge-
nommen haben (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 191 ff.).
3.5 Die Darstellung des zu untersuchenden Sachverhalts ist in den eingereich-
ten Auslieferungsunterlagen ausführlich und mit Abschriften von Video-/
Tonaufzeichnungen untermauert. Die Sachverhaltsschilderung der ersu-
chenden Behörde weist keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Wider-
sprüche auf, welche die Sachverhaltsvorwürfe sofort entkräften würden. So
wird dargelegt, wo und zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer an di-
versen Treffen der mutmasslich mafiösen Z.-Zelle teilgenommen habe.
Ebenso wenig verfängt das Vorbringen des Beschwerdeführers, die einge-
reichte Ergänzung des Ersuchens genüge den Anforderungen von Art. 12
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Ziff. 2 lit. b EAUe nicht. Die vom Beschwerdegegner am 12. März 2015 er-
betene Ergänzung des Auslieferungsersuchens war zur Beurteilung der dop-
pelten Strafbarkeit nicht notwendig. Dass es sich bei der kalabrischen
ʼNdrangheta um eine kriminelle Organisation handelt, ist in der Lehre und
Rechtsprechung unumstritten (TPF 2010 29 E. 3.1; Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.5.2, sowie Nicht-
eintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017,
E. 1.2; vgl. nähere Ausführungen in E. 4.4.2 und 4.4.3 hiernach). Die Rolle
des Beschwerdeführers innerhalb der Z.-Zelle wurde im Haftbefehl vom
12. November 2014 ausführlich umschrieben und mittels diversen Abschrif-
ten aus Video-/Tonaufnahmen belegt (Verfahrensakten, Urkunde 6D,
S. 191 ff.). Die Beschreibung der Z.-Zelle (Struktur, Organisation, Rollen der
Beteiligten, Rituale etc.) sowie deren Abhängigkeit von der Mutterorganisa-
tion waren ebenfalls dem rund 600 Seiten langen Haftbefehl vom 12. No-
vember 2014 zu entnehmen. Somit beinhaltete der – wenn auch sehr um-
fangreiche – Haftbefehl die für die Beurteilung der Auslieferung des Be-
schwerdeführers notwendigen Informationen. In diesem Sinne ist es nach-
vollziehbar, dass die italienischen Behörden nicht weitergehende Ausführun-
gen nachgereicht haben und es sich bei der Ergänzung vom 19. März 2015
grösstenteils um eine Zusammenfassung des Haftbefehls handelt. Ergänzt
wurde das Ersuchen insbesondere mit allgemeinen Informationen hinsicht-
lich der kalabrischen ʼNdrangheta.
3.6 Aufgrund des Gesagten ist den Anforderungen an die Sachverhaltsdarstel-
lung Genüge getan. Entsprechend ist diese Sachverhaltsdarstellung für den
Rechtshilferichter bindend, dies gilt auch bezüglich der Darstellung der
Struktur der ʼNdrangheta und ihrer Unterorganisationen (sog. „locali“ bzw.
„società“). Nachdem die vorliegende Beschwerde ohne Weiteres gestützt auf
die vorliegenden Unterlagen beurteilt werden kann, erweist sich der vom Be-
schwerdeführer ersuchte Beizug der Akten nicht als erforderlich. Vom Beizug
der Strafakten der BA ist daher abzusehen.
4.
4.1 Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer die doppelte Strafbarkeit und
bringt im Wesentlichen vor, die ihm vorgeworfene Handlung falle nicht unter
Art. 260ter StGB (act. 1, S. 7 ff.; act. 9, S. 4 ff.).
4.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist
der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die
Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet
hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss
"prima facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er
- 10 -
– analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerk-
male einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Die
Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er-
suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts
1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Die richtige Qualifikation
nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar
und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht,
dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tat-
bestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410
m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière
pénale, 4. Aufl., Bern 2014, S. 536 N. 583). Anders als im Bereich der "ak-
zessorischen" Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbar-
keit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die
Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6
S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007,
E. 6.2).
4.3 Gemäss Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November
2014 wird dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in einer mafiösen Orga-
nisation i.S.v. Art. 416-bis des italienischen Strafgesetzbuches vorgeworfen
(Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 3). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der
in den Auslieferungsunterlagen dargestellte Sachverhalt unter Art. 260ter
StGB subsumieren lässt.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren
Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den
Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecheri-
schen Mitteln zu bereichern (Abs. 1). Ebenso macht sich strafbar, wer eine
solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt (Abs. 2).
Der Organisationstatbestand von Art. 260ter StGB stellt die Beteiligung an o-
der Unterstützung einer kriminellen Organisation unter Strafe: Der Täter
macht sich strafbar, sobald er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt
oder diese unterstützt. Die Annahme einer kriminellen Organisation setzt
eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr, Perso-
nen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von Änderungen
ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich
durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systema-
tische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer
verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im
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Weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung
von Aufbau und Struktur. Eine im Allgemeinen mit jeglichem strafbaren Ver-
halten verbundene Verschwiegenheit genügt nicht. Erforderlich ist eine qua-
lifizierte und systematische Verheimlichung, die sich nicht notwendig auf das
Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie
den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken muss. Zudem muss die Or-
ganisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich
durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen (BGE 132 IV 132
E. 4.1.1; 129 IV 271 E. 2.3.1 m.H.). Unter den Begriff der kriminellen Orga-
nisation fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts neben den
hochgefährlichen terroristischen Gruppierungen auch die Mafia sowie dieser
ähnliche Verbrechersyndikaten (vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts
6B_1132/2016 vom 7. März 2017, E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen
anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert
sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten
entfalten. Diese Aktivitäten brauchen für sich allein nicht notwendigerweise
illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logis-
tische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (z.B. Aus-
kundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, Beschaffen
von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmittel oder Finanzdienstleistun-
gen). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der
Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim ge-
halten werden (BGE 131 II 235 E. 2.12). Mit Rücksicht auf den Zweck der
Bestimmung, dort einzugreifen, wo sich die zur konkreten Tat führende Kau-
salkette nicht mehr nachweisen lässt, weil dem eigentlichen Täter die Tatbe-
teiligung am einzelnen Delikt nicht mehr nachgewiesen werden kann, und in
Anbetracht der alternativen Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kri-
minellen Organisation, ist der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen Or-
ganisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB weit zu fassen. An
einer kriminellen Organisation ist nicht nur beteiligt, wer ihrem „harten Kern“
angehört, sondern wer ungeachtet seiner formellen Stellung in der Organi-
sation auch zu ihrem erweiterten Kreis gehört und längerfristig bereit ist, die
ihm erteilten Befehle zu befolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016
vom 7. März 2017, E. 2.3 mit Hinweis auf E. 1.1).
Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt
die Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation in
Frage. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbre-
cherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. Im Unterschied zur Ge-
hilfenschaft (Art. 25 StGB) ist für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1
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Abs. 2 StGB der Nachweis eines für ein konkretes Delikt kausalen Tatbei-
trags nicht erforderlich. So können namentlich das Liefern von Waffen an
eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Ver-
mögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehen-
den unter diesen Tatbestand fallen. Der subjektive Tatbestand verlangt, dass
der Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag
der verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen
könnte. Blosse Sympathisanten oder Bewunderer von terroristischen oder
mafiaähnlichen Vereinigungen fallen demgegenüber nicht unter diesen Tat-
bestand (BGE 131 II 235 E. 2.12.2 S. 242 mit Hinweis auf BGE 128 II 355
E. 2.4).
4.4.2 Hinsichtlich der Anerkennung der kalabrischen ʼNdrangheta als eine krimi-
nelle Organisation besteht ein breiter internationaler Konsens. Sie zählt zur
stärksten, reichsten und gefährlichsten Mafia in Italien (FORGIONE, ʼNdran-
gheta [nachfolgend „FORGIONE, ʼNdrangheta“], La relazione della Commissi-
one Parlamentare Antimafia, Milano 2009, S. 47 ff.). Ihren Ursprung hat sie
in einer kleinen Region in Süditalien und dank der pyramidalen Struktur, der
Austauschbarkeit der Mitglieder und der breiten Fächerung ihres Tätigkeits-
bereichs wird ihr ein weltweiter Wirkungskreis zugesprochen (VARESE, Mafie
in movimento, Torino 2011, S. 49 ff.). Sie ist nicht nur in Italien, sondern
bspw. in Deutschland, Spanien, Frankreich, Belgien, Kanada, USA, Kolum-
bien, Australien sowie in der Schweiz aktiv. Die ʼNdrangheta hat sich nebst
weiteren Delikten im Bereich der Betäubungsmitteldelikte (insb. Kokainhan-
del) etabliert (TPF 2010 29 E. 3.1; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.3.3 m.w.H., sowie Nichteintreten-
sentscheid des Bundesgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017, E. 1.2;
OESCH, Die organisierte Kriminalität – eine Bedrohung für den Finanzplatz
Schweiz?, Zürich 2010, S. 129 mit Hinweis; RIZZOLI, La mafia de A à Z, La
Colle sur Loup 2015, S.107). Bekannt ist ebenso, dass die ʼNdrangheta, wie
auch die übrigen mafiösen Gruppierungen, die Kontrolle über gewisse Ge-
biete anstrebt bzw. ausübt (OESCH, a.a.O., S. 129).
Der ʼ Ndrangheta ist es für lange Zeit gelungen, relativ wenig Aufmerksamkeit
zu erregen (FORGIONE, ʼNdrangheta, a.a.O., S. 47 ff.; VELTRI/LAUDATI, Mafia
pulita, Milano 2009, S. 148 ff.). Ihre Mitglieder, die vorwiegend miteinander
verwandt sind, halten sich in der Regel eisern an die in mafiösen Kreisen
geltende und zum Ehrenkodex gehörende Schweigepflicht (sog. „Omertà“)
und erschweren dadurch eine Infiltration dieser Gruppierung (DE SAINT VIC-
TOR, Mafias, L’industrie de la peur, Paris 2008, S. 316 f.; NANULA, La lotta
alla mafia, 5. Aufl., Milano 2009, S. 445; OESCH, a.a.O., S. 129; RIZZOLI,
a.a.O., S. 111). Gerade von der Schweigepflicht liess sich der Gesetzgeber
- 13 -
bei der Ausarbeitung von Art. 260ter StGB leiten und erhob die Geheimhal-
tung zum Tatbestandselement (ENGLER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel
2013, Art. 260ter StGB N. 8). Nebst der Ausübung von geheimen Ritualen
(bspw. eine besondere Taufzeremonie) kommt der Gebrauch von Codes
bzw. Symbolen hinzu (NANULA, a.a.O., S. 445). In Bezug auf die Schweiz
wird davon ausgegangen, dass es der ʼNdrangheta sehr gut gelungen ist,
sich in die hiesigen Strukturen einzubetten, wobei sie bisher hauptsächlich
im Bereich des Drogen- und Waffenhandels, der Geldwäscherei und des Be-
trugs aktiv war (FORGIONE, Mafia export, Milano 2009, S. 264 f.; OESCH,
a.a.O., S. 130 f.).
4.4.3 Gestützt auf das soeben Gesagte, erfüllt die kalabrische ʼNdrangheta sämt-
liche Kriterien von Art. 260ter StGB. Namentlich besteht sie aus mindestens
drei Mitgliedern, hält ihre Struktur und ihren Einfluss geheim, basiert auf einer
Schweigepflicht und verfolgt einen kriminellen Zweck. Damit ist sie als eine
kriminelle Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB zu bezeichnen.
4.5
4.5.1 Aufgrund der pyramidalen Struktur der ʼNdrangheta, ist davon auszugehen,
dass auch die der kalabrischen ʼNdrangheta unterstehenden Zellen deren
integrierten Teil darstellen und folglich ebenfalls als eine kriminelle Organi-
sation zu qualifizieren sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246
vom 14. Februar 2017, E. 3.5.2, sowie Nichteintretensentscheid des Bun-
desgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017). Dies jedoch unter der Bedin-
gung, dass die zur Beurteilung stehende Zelle eine gewisse Abhängigkeit
zur Mutterorganisation aufweist und in die Letztere integriert ist.
4.5.2 Aus dem in den Auslieferungsunterlagen dargestellten und für den Rechts-
hilferichter verbindlichen Sachverhalt geht hervor, dass die mutmasslichen
Mitglieder der Z.-Zelle die für die ʼNdrangheta typischen Begriffe verwendet
haben. Zudem weist die Zelle die für die ʼNdrangheta typische Struktur und
hierarchische Gliederung auf. So ist sie in eine „società minore“ und „società
maggiore“ gegliedert und ihre Mitglieder erhalten gestützt auf eine Wahl und
für eine bestimmte Zeit gewisse Aufgaben zugeteilt, die für ʼNdrangheta spe-
zifisch sind (bspw. capo locale, mastro di giornata, capo giovani). Anlässlich
des Treffens vom 6. Februar 2011 wurde die Rollenverteilung und Eignung
der einzelnen Mitglieder für bestimmte Aufgaben diskutiert. Namentlich wur-
den K. als „capo giovani“ und L. für die Funktion des „mastro di buon ordine“
vorgeschlagen (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 223, 523). Überdies soll
die Z.-Zelle ndranghetistische Tauf- und Eröffnungsrituale durchgeführt ha-
ben (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 147, 347, 396).
- 14 -
Ferner legen die vorliegenden Unterlagen nahe, dass die Z.-Zelle von der
kalabrischen Mutterorganisation abhängig gewesen sei und diese bei wich-
tigen Entscheidungen vorgängig kontaktiert habe (Verfahrensakten, Ur-
kunde 6D, S. 35 ff.). In diesem Zusammenhang ist das Treffen zwischen F.
(mutmassliches Mitglied der kalabrischen Zelle von Y.), E. und D. zu erwäh-
nen, das am 22. Juli 2014 in Y. (Kalabrien) stattgefunden haben soll. Der-
selbe F. sei am 26. Juli 2014 in die Schweiz gereist und habe sich mit G. und
I. (mutmassliches Mitglied einer deutschen Zelle) getroffen (Verfahrensak-
ten, Urkunde 8A, S. 97 ff.). Daher liegt der Schluss nahe, dass das kalabri-
sche Mutterhaus zur möglichen Konfliktlösung zwischen den ausländischen
Zellen beigezogen wurde.
In Bezug auf den Beschwerdeführer wird in den Auslieferungsunterlagen
ausgeführt, er habe zur „società minore“ angehört (Verfahrensakten, Ur-
kunde 6D, S. 191). Der Beschwerdeführer sei am Treffen vom 30. Januar
2011 anwesend gewesen, anlässlich welchem sich G. zu den möglichen de-
liktischen Tätigkeiten der Zelle geäussert habe: „[…] Dice io… in questo mo-
mento voglio lavorare, c’è il ʺlavoroʺ su tutto: estorsioni, coca, eroina, tutto
c’è! …(inc)…10 chili, 20 chili al giorno ve li porto…io! Personalmente! Però
io non ne voglio più sapere. Se benedetto Gesù, sono 37, 38 anni che c’è la
società qua, se non vado errato, dal 70…mo quanti sono? […] 40 anni, però
quelli che ci conoscono per bene, puliti puliti …che ci facciamo il nome…ci
vogliono anni …il nome nostro è fatto! […] Che poi se dobbiamo parlare di
omicidi, di estorsioni, di cose, ci riuniamo quei tre, quattro, cinque, come ho
sempre detto, io non sono…io non mi tiro indietro. […]” (Verfahrensakten,
Urkunde 6D, S. 192 ff.). Ebenso habe der Beschwerdeführer am Treffen vom
27. Februar 2011 teilgenommen, anlässlich welchem das für die ʼ Ndrangheta
typische Taufritual durchgeführt worden sei (Verfahrensakten, Urkunde 6D,
S. 244). Zugleich seien die an diesem Treffen Anwesenden daran erinnert
worden, dass die Regeln des „Crimine“ (Führungsorgan der ʼNdrangheta) zu
befolgen seien. Namentlich führte D. Folgendes aus: „[…] le prescrizioni vi
ricordo che sono prescrizioni, regole sociali del locale, che vengono dal Cri-
mine, esiste qua nella società di Z. […]” (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S.
245). Zudem sei der Beschwerdeführer beim Verlassen des J.-Clubs W. am
10. März 2011 und an der Hochzeit der Tochter von M., dem vorgeworfen
wird „capo locale“ der Z.-Zelle gewesen zu sein, am 26. Juni 2010 gesichtet
worden (Verfahrensakten, Urkunde 6D, S. 221, 394). Dass der Beschwerde-
führer G. stets respektiert und ernst genommen hat, geht aus dem am 30. Ja-
nuar 2011 registrierten Gespräch hervor. Namentlich führte er Folgendes
aus: „Delle parole che avete detto voi…avete avuto e avete un cuore grande
che è una grande bilancia, che voi siete stato e sarete all’altezza di pesare
le parole di minore e maggiore. Io vi ho adorato e vi adorerò fino all’ultima
goccia di sangue che dio ci lascia, le vostre parole io le ho sempre prese e
- 15 -
le ho tenute nel mio cuore sacre e sante”. Für diese Worte bedankte sich G.
mit “Non ho lingua e cuore per ringraziarvi saggio compagno A.“ (Verfah-
rensakten, Urkunde 6D, S. 196).
4.5.3 Das soeben Dargelegte zeigt, dass die Z.-Zelle die übergeordnete Rolle des
„Crimine“ in Kalabrien anerkennt, dessen Regeln übernommen hat und be-
reit war, diese zu befolgen. Davon ist auch mit Bezug auf die einzelnen Mit-
glieder auszugehen. Die oben erwähnten Rituale entsprechen denjenigen
einer der weltweit stärksten Mafia und die registrierten Gespräche der Ver-
folgten hatten teilweise mögliche Delikte, die Mafia an sich sowie das Schick-
sal ihrer Mitglieder zum Gegenstand, weshalb sie nicht als übliche Vereins-
gespräche gewertet werden können. Massgebend ist auch die Tatsache,
dass der Aufbau und die personelle Zusammensetzung der möglichen Z.-
Zelle geheim gehalten wurden und erst mithilfe von geheimen Zwangsmas-
snahmen ermittelt werden konnten. Es ist auch davon auszugehen, dass
eine gewisse Abhängigkeit von der Mutterorganisation in Kalabrien besteht
und es zu Treffen zwischen den mutmasslichen Zellen von Y. und Z. kam.
Unter diesen Umständen liegt der Schluss nahe, dass die Z.-Zelle einen in-
tegrierten Teil der kalabrischen ʼNdrangheta bildet, mithin ebenfalls als eine
kriminelle Organisation zu bezeichnen ist. Im Übrigen kam der Beschwerde-
gegner in seiner internen – für die Beschwerdekammer nicht verbindlichen –
Stellungnahme vom 10. September 2015 zum selben Schluss (Verfahrens-
akten, Urkunde 13A).
4.6 Da dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen
wird, ist davon auszugehen, dass der ihm vorgeworfene Sachverhalt prima
facie unter Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB subsumiert werden könnte. Soweit
sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf seine Strafbarkeit bezie-
hen, ist er auf das italienische Strafverfahren zu verweisen. Es ist nicht Sa-
che des Rechtshilferichters, die Tat- und Schuldfragen zu beurteilen. Ent-
sprechend werden die italienischen Gerichte die Frage zu beantworten ha-
ben, ob und welche Funktion dem Beschwerdeführer innerhalb der mut-
masslichen Zelle zukam und ob er von den übrigen Mitglieder geschätzt
wurde. Dasselbe gilt in Bezug auf das sinngemässe Vorbringen des Be-
schwerdeführers, er habe die für die ʼNdrangheta typischen Begriffe den
Rednern lediglich „nachgesprochen“, ohne sie verstanden zu haben (act. 1,
S. 8).
4.7 Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge, der Beschwerdegegner
sei auf die Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich in allgemeiner Weise
eingegangen (act. 9, S. 4), geht fehl. Der Beschwerdegegner hat die Z.-Zelle
zu Recht als einen Ableger, mithin als einen integrierten Teil der kalabrischen
ʼNdrangheta qualifiziert (act. 1.2, Ziff. 6.4). Unter diesen Umständen konnte
- 16 -
der Beschwerdegegner auf weitergehende Ausführungen verzichten und der
angefochtene Entscheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.
4.8 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermögen auch die vom Beschwerde-
führer erwähnten Urteile der italienischen Gerichte nichts zu ändern. Weder
betreffen diese Urteile den Beschwerdeführer noch sind gestützt darauf Mut-
massungen hinsichtlich des möglichen Ausgangs des italienischen Strafver-
fahrens vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass
das Urteil des Kassationsgerichtshofes Nr. 1 vom 17. Juni 2016, das nebst
vielen anderen Mitbeschuldigten auch die Beurteilung der Strafbarkeit von
N. und O. zum Gegenstand hatte, für den vorliegenden Fall nicht relevant ist.
Die beiden Beschuldigten waren nicht Mitglieder der Z.-Zelle. Wie der Be-
schwerdeführer richtigerweise ausführt, wurde N. vorgeworfen, der V.-Zelle
angehört zu haben. Ob und zu welcher Zelle O. angehörte, konnte weder der
Kassationsgerichtshof noch die Vorinstanz feststellen. Der Beschwerdefüh-
rer reichte dem Gericht lediglich einen Auszug aus dem Urteil des Kassati-
onsgerichtshofes vom 17. Juni 2016 ein (act. 9.1). Der Beschwerdekammer
liegt jedoch das gesamte Urteil des Kassationsgerichtshofes vor. Da der Be-
schwerdeführer offenbar im Besitz des gesamten Urteils ist, ist dieses Ge-
richt von Amtes wegen verpflichtet, das ganze Urteil zu berücksichtigen und
nicht nur die vom Beschwerdeführer daraus zitierten Abschnitte (Art. 12 lit. a
VwVG). Darin hielt der Kassationsgerichtshof in Bezug auf O. Folgendes
fest: „[…] In primo grado il GUP ne aveva affermato la penale responsabilità
come aderente ad una imprecisata locale svizzera, ma in costante contatto
personale con esponenti delle articolazioni territoriali tedesche di V., U., ZZ.
e della locale svizzera di Z. […]”. Somit wurde O. vorgeworfen, einer unbe-
stimmten ʼNdrangheta-Zelle in der Schweiz anzugehören. Dass es sich da-
bei um die Z.-Zelle handelt, wurde dabei nicht ausgeführt. Der Umstand,
dass ihm vorgeworfen wurde, zur Z.-Zelle in konstantem Kontakt gestanden
zu haben, spricht gerade gegen eine Mitgliedschaft in dieser. Mithin kann
das im Urteil des Kassationsgerichtshofes Ausgeführte nicht tel quel auf die
mutmassliche Z.-Zelle übertragen werden. Dem ins Recht gelegten Schrei-
ben Nr. 2 vom 13. April 2016 der Staatsanwaltschaft von Reggio Calabria
fehlt vorliegend ebenfalls an Relevanz (act. 9.2). Zum einen richtet sich das
Schreiben an das erstinstanzliche Gericht von Reggio Calabria. Zum ande-
ren beinhaltet es im Wesentlichen die Mitteilung, dass die Untersuchung ge-
gen die mutmasslichen Mitglieder der Z.-Zelle abgeschlossen sei. Weitere
Informationen sind daraus nicht zu entnehmen. Dasselbe gilt in Bezug auf
das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil des Kassationsgerichtshofes be-
treffend B. (act. 15). Zwar wird B. im Schreiben der Staatsanwaltschaft vom
13. April 2016 erwähnt. Indes geht daraus nicht hervor, dass ihm die Mit-
- 17 -
gliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen wird. Zudem werden darin zwei Be-
schuldigte mit dem Namen B. aufgeführt, wobei es sich um zwei Personen
handelt. Der Beschwerdeführer unterlässt es, die Person, die seinen Anga-
ben zufolge aus der Haft in Italien entlassen worden sei, zu präzisieren. Aus
diesen Gründen ist vom rechtshilfeweisen Beizug der Akten abzusehen.
Nach dem Gesagten stösst das diesbezüglich Vorbringen des Beschwerde-
führers ins Leere und die doppelte Strafbarkeit ist zu bejahen.
4.9 Abzuweisen ist der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag, wonach das
Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid, ob in der Schweiz tatsächlich eine
ʼNdrangheta-Zelle bzw. eine kriminelle Organisation existiere, zu sistieren
sei (act. 1, S. 2; act. 9, S. 6). Weder der Fortgang noch der Ausgang des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens hängen vom italienischen Strafverfah-
ren ab. Im Übrigen würde das italienische Strafverfahren durch eine Sistie-
rung des vorliegenden Verfahrens eine Verzögerung erfahren, was nicht
dem Beschleunigungsgebot entspräche. Daher ist der Sistierungsantrag ab-
zuweisen.
5.
5.1 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die Auslieferung sei gestützt auf
Art. 7 Ziff. 1 EAUe, Art. 8 EAUe, Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG und Art. 36 IRSG
zu verweigern. Sämtliche Handlungen seien in der Schweiz erfolgt und un-
terstünden der hiesigen Gerichtsbarkeit (act. 1, S. 12 ff.).
5.2 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn wegen denselben Handlun-
gen bereits ein Strafverfahren im ersuchten Staat hängig ist (Art. 8 EAUe).
Der in Art. 8 EAUe vorgesehene Verweigerungsgrund ist bloss fakultativer
Natur, welcher den ersuchten Staat berechtigt, nicht aber verpflichtet, die
Auslieferung abzulehnen. Die eingeleitete schweizerische Strafuntersu-
chung stellt demnach kein zwingendes Auslieferungshindernis dar. Die Rüge
geht damit fehl.
5.3 Nach der Bestimmung von Art. 7 Ziff. 1 EAUe kann der ersuchte Staat die
Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die
nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsge-
biet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist. Es han-
delt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, die es dem ersuchten Staat er-
laubt, von einer Auslieferung abzusehen, ohne aber dazu verpflichtet zu sein
(Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.309 vom 5. Juni 2013, E. 4.3.1
m.w.H.). Dementsprechend sieht das schweizerische Recht vor, dass die
Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat
- 18 -
nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt (Art. 35 Abs. 1 lit. b
IRSG).
Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen
Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände,
namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies
rechtfertigen (Art. 36 Abs. 1 IRSG). Art. 36 Abs. 1 IRSG soll sicherstellen,
dass gegen den Beschuldigten nicht zwei verschiedene Strafverfahren be-
treffend denselben Sachverhaltsvorwurf geführt werden. Die ausführende
Behörde verfügt bei ihrem Entscheid, ob die schweizerische Strafgerichts-
barkeit eine Verweigerung der Auslieferung rechtfertigen kann, über einen
weiten Ermessensspielraum. Grundsätzlich ist die Strafuntersuchung dort zu
führen, wo der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit liegt. Mehrere Mitan-
geklagte sollten soweit wie möglich gemeinsam beurteilt werden. Zu beach-
ten ist zudem das Beschleunigungsgebot. Im Ermessensentscheid sind alle
massgebenden Faktoren zu berücksichtigen: Ort und Datum der Straftaten,
Staatsbürgerschaft des Täters und des Opfers, das Verhältnis des Verfolg-
ten zum ersuchenden Staat und zur Schweiz, Stand der Ermittlungen, Zu-
gänglichkeit der Beweismittel, Strafverfolgungsinteresse der Schweiz und
des ersuchenden Staates etc. Unerheblich ist hingegen, ob die Strafdrohung
für die fragliche Tat im ersuchenden Staat höher ist als in der Schweiz. Die
Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung ist nur ein weiteres,
bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 IRSG zu berücksichtigendes Krite-
rium. Eine Hierarchie zwischen den Kriterien ist nicht vorgesehen (BGE 124
II 586 E. 1.2 S. 589; 117 Ib 210 E. 3b/aa S. 213; Urteil des Bundesgerichts
1C_515/2013 vom 19. Juni 2013, E. 1.2; GARRÉ, Basler Kommentar, Inter-
nationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 36 IRSG N. 4 f.; HEIMGARTNER, Aus-
lieferungsrecht, Diss., Zürich 2002, S. 157).
5.4
5.4.1 Unbestritten ist, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung
(auch) der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt. Im Rahmen der Beur-
teilung der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob vorliegend eine
ausnahmsweise Auslieferung gerechtfertigt ist, sind die gesamten Umstände
des konkreten Falls zu berücksichtigen.
5.4.2 Der Beschwerdeführer wurde in YY. (Kalabrien) geboren und ist italienischer
Staatsangehöriger. Seinen Angaben zufolge lebt er seit 50 Jahren in der
Schweiz (act. 1, S. 12; Verfahrensakten, Urkunde 65, S. 17) und habe sich
seiner Ansicht nach hier gut integriert. Obschon der Beschwerdeführer seit
- 19 -
fünf Jahrzehnten in der Schweiz lebt, geht aus den Akten hervor, dass er der
deutschen Sprache nicht mächtig ist. Für die Einvernahme vom 8. März 2016
musste eine übersetzende Person für die italienische Sprache beigezogen
werden (Verfahrensakten, Urkunde 23, S. 1). Gemäss seinen Angaben ver-
bringt er seine Ferien immer in „seinem Dorf“ in Italien (Verfahrensakten, Ur-
kunde 23, S. 4). Zudem pflegte der Beschwerdeführer im J.-Club in W. zu
seinen Landsleuten Kontakt, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm die
italienische Kultur vertraut ist.
5.4.3 Betreffend die prozessökonomische Komponente ist festzuhalten, dass in
Italien derzeit zahlreiche Verfahren gegen Mitglieder der ʼNdrangheta geführt
werden, unter anderem auch gegen mutmassliche Mitglieder von Zellen in
der Schweiz und Deutschland. Bereits sind einige rechtskräftige Urteile er-
gangen. Darunter befinden sich zwei Mitbeschuldigte (E. und G.), denen die
Mitgliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen wird. Sie wurden erstinstanzlich zu
12 bzw. 14 Jahren Freiheitsstrafe (noch nicht rechtskräftig) verurteilt. Ein Ur-
teil des Berufungsgerichts liegt noch nicht vor. Demgegenüber wurde in der
Schweiz bis dato keine Anklage erhoben, geschweige ein Strafurteil gefällt.
Bei der Z.-Zelle handelt es sich höchstwahrscheinlich um einen Ableger der
italienischen ʼ Ndrangheta, die erfahrungsgemäss mittels solcher Zellen (sog.
„locale“ bzw. „società“) im Ausland tätig ist (vgl. E. 3.4 und 4.4.2 hiervor). Die
Zusammenkünfte der Z.-Zelle sollen zwar in der Schweiz stattgefunden ha-
ben, aber soweit ersichtlich, ist sie durch andere Verbrechen oder illegale
Aktionen hier nicht in Erscheinung getreten. Die ʼNdrangheta in Italien ist
hingegen bekanntermassen kriminell präsent und operationell aktiver. Damit
liegt das Schwergewicht der den mutmasslichen Mitgliedern der Z.-Zelle vor-
geworfenen Handlungen in Italien. All diese Elemente sprechen für die
Durchführung des Strafverfahrens in Italien.
Die Berufung auf den Entscheid des Bundesgerichts 1A.71/1996 vermag an
der vorgängigen Schlussfolgerung nichts zu ändern. Das Bundesgericht hielt
in seinem Urteil fest, dass die Prozessökonomie insbesondere dann eine
Rolle spiele, wenn die betroffene Person keine Beziehungen zur Schweiz
habe (Urteil des Bundesgerichts 1A.71/1996 vom 26. April 1996, E. 6). Vor-
liegend ist die Auslieferung des Beschwerdeführers nicht einzig gestützt auf
die Prozessökonomie zu gewähren, sondern auch unter Berücksichtigung
des Beschleunigungsgebots, des Schwerpunkts des deliktischen Verhaltens
sowie der Möglichkeit einer sozialen Wiedereingliederung in Italien. Damit
stösst das diesbezügliche Vorbringen ins Leere.
5.5 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Grundsatz "ne bis in idem"
i.S.v. Art. 9 EAUe vorliegend nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 9 Ziff. 1
EAUe; Art. 54 SDÜ und Art. 5 Abs. 1 lit. a und b IRSG). Bezüglich der dem
- 20 -
Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlungen wurde in der Schweiz le-
diglich eine Strafuntersuchung eingeleitet. Weder ist ein rechtskräftiges Ur-
teil gegen den Beschwerdeführer ergangen noch wurde das Strafverfahren
eingestellt. Im Übrigen kommt Entscheiden über den Verzicht auf Strafver-
folgung (Einstellung, Nichtanhandnahme), welche eine Wiederaufnahme
des Verfahrens für den Fall des Auftauchens neuer Beweise oder Tatsachen
nicht ausschliessen (vgl. Art. 323 Abs. 1 StPO), im Rechtshilfeverkehr keine
Sperrwirkung im Sinne des Grundsatzes "ne bis in idem" zu (BGE 110 Ib 385
E. 2b; TPF 2010 91 E. 2.2 und 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2015.117 vom 13. August 2015, E. 6.2; RR.2013.108 vom 12. Dezember
2013, E. 9.3; RR.2012.286 vom 6. Mai 2013, E. 4.4).
6.
6.1 Des Weiteren führt der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, er habe
derzeit gesundheitliche Probleme, weshalb eine längere Reisefähigkeit nicht
gegeben sei. Diesbezügliche spezifische Abklärungen seien noch ausste-
hend. Zudem sei er Analphabet und könne Briefe weder lesen noch schrei-
ben. Im Falle einer Inhaftierung in Italien könne er den Kontakt zu seiner
Familie deshalb nicht aufrechterhalten (act. 1, S. 12; act. 9, S. 7).
6.2 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens
(Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur
eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokrati-
schen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit,
für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung,
zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). In
Auslieferungsfällen, in denen Art. 8 EMRK angerufen wurde, hat sich die Eu-
ropäische Kommission für Menschenrechte bisher auf Ziff. 2 dieser Bestim-
mung berufen und befunden, dass der Eingriff in das Recht auf Schutz der
Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens gerechtfertigt sei
(BGE 120 Ib 120 E. 3d S. 128; 117 Ib 210 E. 3.b.cc S. 215 f. m.w.H.; Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.234 vom 11. Februar 2010,
E. 10.2). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK
einer Auslieferung nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären
Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; zuletzt Urteil
des Bundesgerichts 1C_484/2015 vom 28. September 2015, E. 1.3; Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.297 vom 21. Dezember 2016,
E. 6.2; RR.2016.73 vom 23. Juni 2016, E. 3.1; RR.2016.1 vom 4. April 2016,
E. 9.2; RR.2014.229 vom 14. Januar 2015, E. 6; RR.2011.212 vom 20. Ok-
tober 2011, E. 3.1; RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 10.2).
- 21 -
6.3 Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse, welche nach den erwähnten
Grundsätzen einer Auslieferung ausnahmsweise entgegenstehen könnten,
werden vom Beschwerdeführer keine geltend gemacht und sind auch nicht
ersichtlich. Eine Einschränkung des Familienlebens kann sowenig wie in je-
dem anderen Straffall vermieden werden, in welchem Untersuchungshaft an-
geordnet wird bzw. eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist. Da-
ran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne aufgrund
des Analphabetismus den schriftlichen Kontakt zu seiner Familie nicht auf-
rechterhalten, nichts zu ändern. Gestützt auf das Auslieferungsersuchen ist
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Italien inhaftiert
werde. Die italienischen Behörden führten in der Ergänzung vom 19. März
2015 aus, dass der Vollzug der Strafe aufgrund seines hohen Alters und Ge-
sundheitszustandes voraussichtlich im Regime des Hausarrestes erfolgen
werde (Verfahrensakten, Urkunde 8A, S. 123). Sollte entgegen der Ankündi-
gung nicht das Regime des Hausarrestes in Anwendung gelangen, wird der
Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Familie allenfalls mithilfe des Ge-
fängnispersonals aufrechterhalten können. Die diesbezügliche Rüge erweist
sich daher als unbegründet.
6.4 Insofern der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen will, er sei nicht
hafterstehungsfähig, gilt festzuhalten, dass eine fehlende Hafterstehungsfä-
higkeit einer Auslieferung nicht entgegensteht. So sehen weder die anwend-
baren Staatsverträge noch das IRSG die Möglichkeit vor, eine Auslieferung
aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Im Gegensatz zu gewissen
anderen Staaten (vgl. ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 699 S. 724 f.), haben weder
die Schweiz noch Italien einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe ge-
macht. Unter diesen Bedingungen ist es grundsätzlich Sache des ersuchen-
den Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemes-
sene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand
entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähig-
keit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröffentlichte E. 8 von BGE 129
II 56; Urteil des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003, E. 2.1 mit
Hinweisen). Hinweise, dass die italienischen Behörden dieser Pflicht nicht
nachkommen würden, sind keine ersichtlich.
Obwohl es dem Beschwerdeführer nicht betreffen sollte, ist der Vollständig-
keit halber anzumerken, dass Italien infolge des Urteils des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte Torreggiani (Urteil des EGMR i.S. Tor-
reggiani gegen Italien Nr. 43517/09, 46882/09, 55400/09, 57875/09,
61535/09, 35315/10 und 37818/10 vom 8. Januar 2013) zahlreiche Mass-
- 22 -
nahmen getroffen hat, um insbesondere die Überbelegung in den Gefäng-
nissen zu reduzieren und der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu
begegnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_176/2014 vom 12. Mai 2014,
E. 4.3, 4.4 und 4.5; zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesgerichts
1C_226/2017 vom 24. Mai 2017, E. 1.4). Dass sich die Situation in den itali-
enischen Gefängnissen seit dem Urteil des Bundesgerichts verschlechtert
hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor.
6.5 Für die behauptete Reiseunfähigkeit legte der Beschwerdeführer keine (ak-
tuellen) Belege vor, weshalb diese gegenwärtig nicht beurteilt werden kann.
Da der Beschwerdegegner für den Vollzug eines rechtskräftigen Ausliefe-
rungsentscheides zuständig ist, wird er die Reisefähigkeit des Beschwerde-
führers zum Zeitpunkt des allfälligen Vollzugs zu prüfen haben.
6.6 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind
solche ersichtlich. Nach dem Gesagten ist die Auslieferung des Beschwer-
deführers an Italien zulässig und der angefochtene Entscheid ist diesbezüg-
lich nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer für die erlittene Auslieferungshaft
eine Entschädigung sowie eine Genugtuung von Fr. 5‘000.-- geltend (act. 1,
S. 13).
7.2 Das IRSG enthält in Art. 15 eine spezielle Staatshaftungsnorm, die Entschä-
digungsansprüche in Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in
Strafsachen regelt. Nach dieser Bestimmung gelten die Art. 429 und 431
StPO sinngemäss in einem Verfahren, das gegen den Verfolgten nach die-
sem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen
Behörde im Ausland geführt worden ist. Art. 429 StPO regelt die Entschädi-
gung und Genugtuung des Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung
des Strafverfahrens. Anspruchsbegründend ist hier die ungerechtfertigte
Strafverfolgung. Die sinngemässe Anwendung dieser Norm im Anwen-
dungsbereich des IRSG knüpft an Massnahmen, die in einem in Art. 15
Abs. 1 IRSG erwähnten Verfahren unter Beachtung der gesetzlichen For-
men und Verfahrensvorschriften angeordnet werden, sich aber im Nach-
hinein als ungerechtfertigt erweisen (vgl. KESHELAVA/DANGUBIC, Basler Kom-
mentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 15 IRSG N. 6).
- 23 -
7.3 Der Beschwerdeführer hat bereits in seiner an den Beschwerdegegner ge-
richteten Stellungnahme vom 29. April 2016 eine Entschädigung und Genug-
tuung beantragt (Verfahrensakten, Urkunde 65, Antrag Ziff. 2). Der Be-
schwerdegegner ging in seinem hier angefochtenen Entscheid darauf mit
keinem Wort ein und hat aufgrund mangelnder Begründung den Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Allerdings war es
dem Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der Fällung des hier angefochtenen
Entscheides auch nicht möglich zu beurteilen, ob sich die angeordneten
(Zwangs-)Massnahmen und das Auslieferungsersuchen als ungerechtfertigt
erweisen. Diese Beurteilung hat a posteriori zu erfolgen. Entsprechend hätte
sich der Beschwerdegegner mit den Anträgen des Beschwerdeführers
(noch) nicht auseinandersetzten können und wäre auf diese nicht eingetre-
ten. Aus diesem Grund ist von einer Aufhebung des Entscheids und Rück-
weisung zum erneuten Entscheid an den Beschwerdegegner abzusehen. In-
des ist der – vom Beschwerdeführer nicht gerügten – Verletzung des recht-
lichen Gehörs bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen
(TPF 2008 172 E. 6 und 7).
7.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts-
kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m.
Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist unter Berück-
sichtigung der in E. 7.3 erwähnten Gehörsverletzung auf Fr. 2'500.-- festzu-
setzen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist
anzuweisen, dem Beschwerdeführer Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
- 24 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Der Sistierungsantrag wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un-
ter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 3‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewie-
sen, dem Beschwerdeführer Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 24. Juli 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Marcel Strehler
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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