Entscheid vom 28. August 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. LTD., vertreten durch Rechtsanwalt Roger Müller,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasi-
lien
Beschlagnahme von Vermögenswerten
(Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.223
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Strafverfolgungsbehörden Brasiliens am 11. Mai 2017 das Bundesamt
für Justiz (nachfolgend «BJ») u. a. um die rechtshilfeweise Sperre der Ver-
mögenswerte auf verschiedenen auf die A. Ltd. lautenden Konten bei der
Bank B. SA ersuchten (act. 1.3);
- das BJ dieses Ersuchen am 19. Juli 2017 zur Ausführung an die Bundesan-
waltschaft weiterleitete (act. 1.3);
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 21. Juli 2017 auf das Ersuchen
eintrat (act. 1.2);
- sie mit Verfügung vom selben Tag die Bank B. SA anwies, sofort sämtliche
in der Schweiz angelegten oder verwalteten Kontokorrent-Konten, Edelme-
tallkonten, Sparhefte, deponierte Wertschriften, Festgelder, Treuhandanla-
gen, Zutritt zu den Schliessfächern und dergleichen zu sperren, welche al-
leine, gemeinsam oder gemeinsam mit Dritten auf den Namen der A. Ltd.
lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt oder unterschrifts- oder
zugriffsberechtigt ist oder über welche sie als Kontrollinhaberin festgestellt
werde (act. 1.1);
- die A. Ltd. hiergegen am 3. August 2017 bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die
Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37
Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12
Abs. 1 IRSG);
- einer Schlussverfügung in Rechtshilfeangelegenheiten vorangehende Zwi-
schenverfügungen nur selbstständig angefochten werden können, sofern sie
durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen
(Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) oder durch die Anwesenheit von Personen, die
am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG), einen
unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken;
- die beschwerdeführende Person diesfalls nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen muss, inwiefern
die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. die Ver-
weigerung einer (Teil-)Freigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden
Nachteil führt;
- dabei insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen
Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der dro-
hende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von kon-
kreten Geschäften in Betracht kommen;
- der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil glaub-
haft gemacht werden muss und dessen blosse Behauptung nicht genügt
(zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.;
Urteile des Bundesgerichts 1C_575/2013 vom 30. August 2013, E. 1.2;
1B_285/2011 vom 18. November 2011, E. 2.3.2; TPF 2008 7 E. 2.2);
- die Beschwerdeführerin mit keinem Wort geltend macht und entsprechend
auch nicht dartut und belegt, die angeordnete Vermögenssperre würde zu
ihren Lasten einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil
im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG bewirken;
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig er-
weist, weshalb auf diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht
einzutreten ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.– festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG
i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162], unter
Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe (siehe
act. 3 und 4);
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 28. August 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Roger Müller
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide
über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl.
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die
betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar,
soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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