Entscheid vom 7. September 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Roy Garré und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Ilias S. Bissias,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Griechenland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);
Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.241
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Sachverhalt:
A. Griechenland ersuchte die Schweiz mit Rechtshilfeersuchen vom 22. Mai
2015 (Nr. 207) um ergänzende Rechtshilfe betreffend einer Strafuntersu-
chung wegen aktiver und passiver Bestechung von Amtsträgern. Ersucht
wird um die Übermittlung von Bankunterlagen sowie Sperre einer Kontover-
bindung.
B. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") trat am 28. Juli 2015 auf das
ergänzende Rechtshilfeersuchen ein (Rechtshilfeverfahren RH.12.0100).
Am selben Tag verfügte sie die Edition und Beweismittelbeschlagnahme der
Bankunterlagen der Kontoverbindung Nr. 1 bei der Bank B., vermeintlich auf
C. lautend. Die Kontoverbindung wurde zugleich gesperrt (Verfügung vom
28. Juli 2015, Edition und Kontosperre). Am 30. Juli 2015 teilte die Bank B.
der BA telefonisch mit, dass es sich bei C. um den ehemaligen Kundenbe-
rater handeln würde (vgl. act. 1.2 S. 2 Ziff. 4 Schlussverfügung). Am
25. August 2015 reichte die Bank die Unterlagen zur genannten Kontover-
bindung der BA ein. Die Verbindung lautet auf A. und D. (Akten BA
B07.101.012.01.E-0002).
C. Mit Schreiben vom 10. September 2015 zeigte Rechtsanwalt Ilias S. Bissias
an, dass er A. vertrete. Die BA gab am 19. Oktober 2015 Akteneinsicht. A.
verweigerte mit Schreiben vom 18. November 2015 seine Zustimmung zur
vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens (act. 1.2 S. 2 Ziff. 5).
D. Am 12. Juli 2017 erliess die BA die Schlussverfügung. Sie ordnete bezüglich
der Bank B.-Stamm-Nr. 1 die Herausgabe der Eröffnungsunterlagen sowie
der diesbezüglichen Bankkorrespondenz und Vermögensübersichten an.
Weiter werden darin herausgegeben die Unterlagen der 13 Unterkonten der
Stammbeziehung in USD, EUR und CHF (Ziffer 2). Die Sperre auf der Kon-
tobeziehung Nr. 1 wurde aufrechterhalten (Ziffer 3). Die Anwendbarkeit des
Spezialitätsprinzips wurde in Ziffer 3 der Schlussverfügung festgehalten
(act. 1.2).
E. Dagegen liess A. am 11. August 2017 Beschwerde führen (act. 1), mit den
Anträgen:
"1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Juli 2017,
Verfahrensnummer: RH.12.0100 im Zusammenhang mit dem ergänzenden
Rechtshilfeersuchen vom 22. Mai 2015 (Nr. 207) des Untersuchungsrichters
- 3 -
am Landgericht Athen vollumfänglich aufzuheben; es sei die Rechtshilfe der
griechischen Behörden zu verweigern und die Beschlagnahme des Kontos
Nr. 1 bei der Bank B. lautend auf den Namen des Beschwerdeführers aufzuhe-
ben.
2. Eventualiter seien an die ersuchende Behörde nur die Kontoeröffnungsun-
terlagen (act. E-001-0042) sowie die fallrelevanten drei Bankauszüge über die
Transaktionen zwischen der E. Ltd und dem gegenständlichen Konto (act. 04-
002, 003, 007) des Beschwerdeführers bei der Bank B. herauszugeben);
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG im
Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Li-
nie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechts-
hilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Überdies gelangen
die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990
zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
(Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. Sep-
tember 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertrags-
parteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab-
kommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Ebenso zur Anwendung
kommt vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geld-
wäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen
aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch
stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An-
forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV
250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN,
La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl.,
Bern 2014, N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über interna-
tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige
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Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1
Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl.
auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte
(BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c;
ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021;
Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf-
behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2;
ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2.
2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit b. IRSG). Als persönlich
und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen
an den ersuchenden Staat, bzw. bei Konten- und Depotsperren, der jeweilige
Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtspre-
chung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; ZIMMERMANN, a.a.O.,
N. 524–535).
2.2 Als Inhaber der von der Rechtshilfe betroffenen Konten ist A. zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die auch fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
damit einzutreten.
3.
3.1 Das Rechthilfeersuchen betrifft Bestechungszahlungen, welche deutsche
Unternehmen an griechische Spitzenbeamte im Zusammenhang mit der Lie-
ferung und Modernisierung von U-Booten geleistet haben sollen sowie die
Aufdeckung von dabei vorgenommenen Geldwäschereihandlungen. F. war
Berater der Gesellschaft G. GmbH und ihrer Nachfolgerin, der H. GmbH.
Diese lieferten Rüstungsgüter für deutsche U-Boote an die griechische Ma-
rine sowie das Leit- und Kontrollsystem für die Luftabwehrraketen Stinger
Asrad.
Beschuldigt sind in Griechenland insbesondere F., I. und J. Bestechungen
seien von F. selbst erfolgt, wie auch über weitere Gesellschaften, darunter
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die E. Ltd. Es bestehe der begründete Verdacht, dass der Saldo der Vermö-
genswerte auf dem Konto von A. aus der besagten deliktischen Tätigkeit
stamme. Der Saldo unterliege in Griechenland daher der Einziehung.
Ersucht wird um die Übermittlung von Bankunterlagen (Stammdokumenten,
Überweisungsbelegen) ab der Kontoeröffnung bis zum Tag des Rechtshil-
feersuchens oder andernfalls Tag der Kontoschliessung sowie um Konto-
sperren (Akten BA RH.12.0100 pag. 01.000-0934 f., 0938 Rechtshilfeersu-
chen; act. 1.2 S. 1 f. Schlussverfügung).
3.2 Der Beschwerdeführer legt dar, welches der legale Hintergrund der Überwei-
sungen von zusammengenommen EUR 175'000.-- von der E. Ltd. gewesen
sei (act. 1 S. 5–7, S. 12 Rz. 25): Er habe von 2002 bis 2005 einen, in den
Worten des Beschwerdeführers, "speziellen Überweisungsservice" der Bank
für die staatlich streng reglementierten Auslandsüberweisungen von Bargeld
in Anspruch genommen. Er habe damit, aus steuerlichen Gründen, legal er-
wirtschaftete Vermögenswerte in die Schweiz transferieren wollen und sei
nur durch Zufall in die vorliegende Korruptionsaffäre verwickelt worden. Er
habe der Niederlassung der Bank K. in Athen das Geld in bar übergeben und
sei davon ausgegangen, dass die E. Holding Ltd. der damaligen Bank K.
gehöre. Der Beschwerdeführer räumt einen ausreichenden Sachzusammen-
hang der verdächtigen Transaktionen der E. Ltd. zugunsten seines Kontos
für die Jahre 2004–2005 wie auch für die Kontoeröffnungsunterlagen mit der
ausländischen Strafuntersuchung ein (act. 1 S. 10). Die Zahlungen, für wel-
che sich die ersuchende Behörde darüber hinaus interessiert, hätten sach-
lich zu ihrem Untersuchungsgegenstand jedoch keinen Bezug und seien of-
fensichtlich ungeeignet, die Strafuntersuchung in Griechenland voranzutrei-
ben. Der Beschwerdeführer sei kein Amtsträger und habe die in Frage kom-
menden Gelder nicht an Amtsträger weitergeleitet. Die Schlussverfügung
enthalte zur Herausgabe keine genügend konkreten Ausführungen und ihre
Annahme einer allgemeinen deliktischen Herkunft der Gelder sei willkürlich
(act. 1 S. 11). Die Herausgabe aller Kontounterlagen verletze daher das Ver-
hältnismässigkeitsprinzip.
3.3 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für
ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hin-
ausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 und
Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG; BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2). Das
Rechtshilfeersuchen hat den Gegenstand und den Grund des Begehrens zu
spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Grundsätzlich muss die ersuchte
Behörde aufzeigen, dass zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung
und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen eine ausreichende in-
haltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzusammenhang, besteht
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(BGE 129 II 462 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 1A.47/2007 vom 12. No-
vember 2007, E. 5.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Sie kann dies nicht dem ersu-
chenden Staat überlassen, indem sie ihm die Gesamtheit der beschlag-
nahmten Dokumente übermittelt. Ein solches Vorgehen wäre unverhältnis-
mässig (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; TPF 2011 97 E. 5.1; ZIMMERMANN, a.a.O.,
N. 717–726).
Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld-
mittel mit möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind
die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio-
nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden,
welche in die Angelegenheit verwickelt sind. Es sind grundsätzlich alle sach-
lich und zeitlich konnexen sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln
(BGE 136 IV 82 E. 4.4; 129 II 462 E. 5.3/5.5; 121 II 241 E. 3c; Urteile des
Bundesgerichts 1C_625/2012 vom 17. Dezember 2012, E. 2.2; 1A.79/2005
vom 27. April 2005, E. 4; TPF 2011 97 E. 5.1 und 2009 161 E. 5; ZIMMER-
MANN, a.a.O., N. 723).
3.4 Die Transaktionsanalyse der ausführenden Behörde ergibt namentlich, dass
Überweisungen von der E. Ltd. über insgesamt EUR 175'000.-- auf dem
Konto des Beschwerdeführers eingegangen sind (act. 1.2 S. 4 Ziff. 3 f.). Das
fragliche Konto ist mithin mittels Geldern in Zusammenhang mit dem griechi-
schen Strafverfahren geäufnet worden. Den sachlichen Konnex der Konto-
verbindung an sich zum griechischen Strafverfahren bestreitet der Be-
schwerdeführer nicht. In zeitlicher Hinsicht entspricht die Schlussverfügung
dem Ersuchen der griechischen Strafbehörden um alle Belege (insbeson-
dere den Kontobewegungen) der Stammbeziehung bis zum Tag des Ersu-
chens. Die vorgesehene Rechtshilfe ist im Lichte der Rechtsprechung zeit-
lich und sachlich verhältnismässig und es kann ergänzend auf die zutref-
fende Begründung der Schlussverfügung verwiesen werden (act. 1.2 S. 4
Ziff. 3 f.). Nicht im vorliegenden Zusammenhang relevant sind dagegen die
Vorbringen des Beschwerdeführers zum "speziellen Überweisungsservice".
Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen mit der von
ihm allgemein kritisierten Übermittlung von Unterlagen ab 2005 auseinander.
Insoweit ist er seiner Mitwirkungspflicht (dazu BGE 134 II 318 E. 6.4; 130 II
14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_307/2016 vom
2. August 2016, E. 1.2) nicht nachgekommen. Die Beschwerdeinstanz
forscht nicht von sich aus nach einzelnen Aktenstücken, die im ausländi-
schen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (vgl. z.B. Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.62 vom 9. Juni 2016, E. 8.4).
- 7 -
3.5 Der Beschwerdeführer verlangt weiter, die rechtshilfeweise Kontosperre sei
aufzuheben (act. 1 S. 13 f.). Es sei kein hinreichender Bezug der beschlag-
nahmten Gelder zu den in Griechenland untersuchten Bestechungshandlun-
gen dargetan. Die Gelder stellten denn auch Privatvermögen des Beschwer-
deführers aus rechtmässiger geschäftlicher Tätigkeit und nicht Erzeugnis
einer strafbaren Handlung dar. Aus den edierten Bankunterlagen gehe auch
hervor, dass er mitnichten ein Vermittler gewesen sei, der mutmassliche Be-
stechungsgelder vorbehaltlos an Dritte weitergeleitet habe. Die Unterlagen
würden auch keinen hinreichenden Kausalzusammenhang zwischen der
Kontosperre und einer Straftat herstellen.
Die ersuchende Behörde begründet die von ihr verlangte Kontosperre mit
der Vermutung, dass die gemäss oben stehender Sachverhaltsschilderung
unrechtmässig erlangten Vermögenswerte möglicherweise auf Konten des
Beschwerdeführers verschoben worden seien. Bei den aktuell gesperrten
Vermögenswerten handelt es sich vermutlich um Erlös aus einer strafbaren
Handlung bzw. deren Ersatzwert und um einen unrechtmässigen Vorteil im
Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG. Als solche haben sie grundsätzlich
beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und voll-
streckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids bzw. bis der er-
suchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann
(vgl. Art. 11 und 12 GwUe; Art. 33a IRSV). Die Ermittlungen in Griechenland
werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermögens-
werten tatsächlich um solche deliktischer Herkunft handelt. Bis diese Frage
geklärt ist, muss die angefochtene Kontosperre aufrechterhalten bleiben.
Diese besteht erst seit dem 28. Juli 2015 (Akten BA 07.101-0150), was noch
keine unverhältnismässige Dauer darstellt.
3.6 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, dass durch die vorgesehene He-
rausgabe von Bankunterlagen auch Interessen von Drittpersonen betroffen
seien. Insbesondere überwiege das Interesse des Beschwerdeführers als
Steuerberater an der Wahrung seines Berufsgeheimnisses, wozu insbeson-
dere die Bankverbindungen seiner Kunden und Geschäftspartner gehörten
(act. 1 S. 12).
3.7 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, nach Art. 9 IRSG ein Schweizer Be-
rufsgeheimnisträger mit Zeugnisverweigerungsrecht zu sein. Nicht näher
ausgeführten Geschäftsgeheimnissen gegenübergestellt, wiegen Strafver-
folgungsinteressen schwerer. Aus den sehr allgemeinen Vorbringen des Be-
schwerdeführers ergibt sich nichts, was die Übermittlung der Bankunterlagen
als unverhältnismässig erscheinen lässt (zu seiner Mitwirkungspflicht,
- 8 -
vgl. obige Erwägung 3.4 am Schluss). Ohnehin gab er in den Eröffnungsun-
terlagen der Bank nur an, selbständiger Ökonom zu sein (Akten BA
B07.101.012.01.E-0028).
3.8 Zusammenfassend sind die erhobenen Rügen unbegründet: Die Sachver-
haltsdarstellung des Ersuchens ist zureichend und die zu übermittelnden Ak-
tenstücke stehen in einem ausreichenden Sachzusammenhang zur griechi-
schen Strafuntersuchung. Sie sind für diese wie dargelegt potentiell erheb-
lich. Die von der Schlussverfügung vorgesehene Rechtshilfe und die Auf-
rechterhaltung der Kontosperre sind verhältnismässig.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer befürchtet, dass die griechischen Behörden das Spe-
zialitätsprinzip nicht beachten und gegen ihn ein Strafverfahren wegen mut-
masslicher Steuerhinterziehung einleiten könnten (act. 1 S. 12 f.).
4.2 Nach dem Grundsatz der Spezialität dürfen rechtshilfeweise erhaltene Aus-
künfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren, bei denen
Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Be-
weismittel verwendet werden. Eine weitere Verwendung bedarf grundsätz-
lich der Zustimmung des zuständigen Bundesamtes (Art. 67 Abs. 1–2 IRSG).
Art. 2 lit. a EUeR erlaubt den Vertragsparteien die Verweigerung von Rechts-
hilfe, wenn sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom ersuchten
Staat als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (vgl. BGE 128
II 305 E. 3.1 S. 308; 125 II 250 E. 2 S. 251 f.). Die Schweiz hat eine entspre-
chende Vorbehaltserklärung zu Art. 2 lit. a EUeR abgegeben (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1A.112/2004 vom 17. September 2004, E. 5.1). Keine
Rechtshilfe gewährt die Schweiz namentlich für rein fiskalische Verfahren,
nämlich wenn die verfolgte Tat auf die blosse Verkürzung von Fiskalabgaben
(Steuerhinterziehung) gerichtet erscheint (Art. 3 Abs. 3 IRSG).
4.3 Hat, wie hier, die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Schlussverfü-
gung den üblichen Spezialitätsvorbehalt angebracht (vgl. S. 5 Ziff. 7, Dispo-
sitiv Ziffer 4 und Seite 10 der Schlussverfügung), so wird die Einhaltung des
Spezialitätsprinzips durch die Vertragsstaaten des EUeR nach dem völker-
rechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt
(vgl. Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht
der Verträge [VRK; SR 0.111]; BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3;
121 I 181 E. 2c/aa; 107 Ib 264 E. 4b S. 271; zum Spezialitätsprinzip selbst:
BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Gründe um zu bezweifeln,
dass der ersuchende Staat den Spezialitätsvorbehalt beachten wird, sind
keine ersichtlich.
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5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsge-
bühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und Abs. 5 VwVG
i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), der
entsprechende Betrag aus dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 5'000.-- (act. 4) daran anzurechnen. Die Kasse des Bundesstrafgerichts
ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag zurückzuerstatten.
- 10 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un-
ter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen,
dem Beschwerdeführer den Differenzbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstat-
ten.
Bellinzona, 7. September 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ilias S. Bissias
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe-
reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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