Entscheid vom 19. September 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Roy Garré und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Guido Ranzi,
Beschwerdeführer/Gesuchsteller
gegen
1. BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Aus-
lieferung,
2. AMT FÜR JUSTIZVOLLZUG GRAUBÜNDEN,
Beschwerdegegner/Gesuchsgegner
Gegenstand Überstellung an Serbien
Aufschiebende Wirkung der Beschwerde
(Art. 21 Abs. 4 IRSG in Analogie)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.255
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde von A. ge-
gen den Überstellungsentscheid des Bundesamts für Justiz vom 18. April
2017 sowie das gleichzeitig eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege mit Entscheid RR.2017.126 vom 29. August 2017 abgewiesen hat;
- A. im Rahmen des Beschwerdeverfahrens RR.2017.126 mit Schreiben vom
19. August 2017 an das hiesige Gericht gelangt war und ersucht hatte, dass
das BJ auf die aufschiebende Wirkung hingewiesen werde und die Mitteilung
und Aufforderung zur Stellungnahme an das Amt für Justizvollzug Graubün-
den zurückgenommen und dort nicht weiter bearbeitet werde (RR.2017.126,
act. 11);
- die Beschwerdekammer im obgenannten Entscheid in der Erwägung 3.4.2
den Beschwerdeführer darauf hinwies, dass er sich widersprüchlich verhalte,
wenn er einerseits befürchte, der ausländische Staat würde seine vorzeitige
Entlassung nach 2/3 der Freiheitsstrafe nicht prüfen oder er könnte diese
willkürlich verweigern, gleichzeitig aber beantragt, dass die Abklärungen
dazu unterbleiben sollen;
- die Beschwerdekammer a.a.O. mit Hinweis auf die Botschaft zum Überstel-
lungsübereinkommen sowie auf die Botschaft zum Zusatzprotokoll weiter
festhielt, dass das Vorgehen des BJ, zusammen mit dem Amt für Justizvoll-
zug Graubünden die Fragen des serbischen Justizministeriums zu beantwor-
ten und weitere Unterlagen einzureichen, nicht zu beanstanden sei und die
aufschiebende Wirkung damit nicht tangiert werde;
- A. mit Schreiben vom 6. September 2017, eingegangen am 7. September
2017, bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein „Gesuch um
Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung“ einreicht (act. 1);
- er darin vorbringt, dass sich das BJ seiner Ansicht nach nicht an die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde halte und er sich deshalb mit dem
Schreiben darüber beschwere;
- er weiter ersucht, dass in Ergänzung zu seinem Antrag vom 19. August 2017
das BJ und die kantonale Amtsstelle aufgefordert werden, sich an die auf-
schiebende Wirkung zu halten; darüber hinaus seien die seit der entspre-
chenden Anordnung ergangenen Korrespondenzen als ungültig zu erklären
und aus den Akten zu entfernen.
- 3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- einer Beschwerde gegen einen Überstellungsentscheid die aufschiebende
Wirkung zukommt (TPF 2009 53);
- die aufschiebende Wirkung so definiert ist, dass mit der Einreichung der Be-
schwerde die Rechtswirkungen bis zur Erledigung des Rechtsstreites nicht
eintreten können und keine Vollstreckung möglich ist (vgl. HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N. 1163;
auch GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Ba-
sel 2015, Art. 21 IRSG N. 72);
- folglich „aufschiebende Wirkung“ in vorliegendem Fall bedeutet, dass das BJ
die Überstellung des Beschwerdeführers an Serbien nicht vollstrecken kann,
solange gegen den Entscheid RR.2017.126 noch ein Rechtsmittel ergriffen
werden kann;
- wie im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.126 vom 29. Au-
gust 2017 in der Erwägung 3.4.2 bereits festgehalten, die Korrespondenz
des BJ und der kantonalen Amtsstelle nicht im Widerspruch zur aufschie-
benden Wirkung steht, solange es um Abklärungen und Formalitäten geht
und die Überstellung nicht vollstreckt wird;
- nach dem Obgesagten mit der umstrittenen Korrespondenz des BJ und der
kantonalen Amtsstelle keine beim Bundesstrafgericht mit Beschwerde an-
fechtbare Handlung vorliegt; beim hiesigen Gericht auch keine rechtliche
Grundlage für die Behandlung eines entsprechenden „Gesuchs“ gegeben
ist; auf dieses deshalb nicht einzutreten ist;
- die Beschwerde damit offensichtlich unzulässig ist, weshalb auf diese ohne
Ansetzung einer Nachfrist (Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2
lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der
Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG,
SR 173.71]) und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1
VwVG e contrario i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) nicht einzutreten ist;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich die
Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 398 Abs. 1
lit. b StBOG);
- 4 -
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG und
Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Auf das Gesuch um Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung wird nicht ein-
getreten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 19. September 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Guido Ranzi
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
- Amt für Justizvollzug Graubünden
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde ein-
gereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheim-
bereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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