Entscheid vom 28. September 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Uk-
raine
Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e
Abs. 2 lit. a IRSG); Edition von Bankunterlagen
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.256
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die ukrainischen Behörden gegen B. und weitere Personen eine Strafunter-
suchung wegen Amtsmissbrauchs und qualifizierter Geldwäscherei gemäss
Teil 5 Art. 191 und Teil 3 Art. 209 des ukrainischen Strafgesetzbuches füh-
ren;
- sie in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Januar 2017
an die Schweiz gelangten; sie darin namentlich um Herausgabe der an
Rechtsanwalt A. ausgestellten Vollmachten von B. ersuchten (s. act. 1.4);
- am 2. Februar 2017 das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) der Bun-
desanwaltschaft (nachfolgend „BA“) das ukrainische Rechtshilfeersuchen
zum Vollzug übertrug (s. 1.5);
- die BA mit Eintretensverfügung vom 10. August 2017 auf das Rechtshilfeer-
suchen eintrat und für die Vollzugsmassnahmen auf die separaten Anord-
nungen verwies (act. 1.5);
- die BA mit Verfügung vom 17. August 2017 die Edition diverser Bankunter-
lagen betreffend eine möglicherweise auf A. lautende Kontobeziehung bei
der Bank C. AG anordnete; mit Bezug auf diese Kontobeziehung die BA die
Bank weiter gleichzeitig anwies, sofort Geldmittel in der Höhe von
USD 28‘213.16 zu sperren (act. 1.2);
- die Bank C. AG mit Schreiben vom 25. August 2017 A. über die Verfügung
der BA vom 17. August 2017 orientierte (act. 1.1);
- A. mit Schreiben vom 7. September 2017 an die BA die Siegelung sämtlicher
bei der Bank C. AG erhobenen Unterlagen verlangte (act. 1.6);
- A. gegen die Verfügung vom 17. August 2017 mit Beschwerde vom 8. Sep-
tember 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte;
er zur Hauptsache die Aufhebung der angeordneten Edition und Vermögens-
beschlagnahme bei der Bank C. AG beantragte, unter Kosten- und Entschä-
digungsfolge zulasten der BA (act. 1);
- auf die Durchführung eines formellen Schriftenwechsels in Anwendung von
Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung mit i.V.m. Art. 39
Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation
der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG;
SR 173.71]) verzichtet wurde;
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- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden
Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu-
sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen [IRSG; SR 351.1]; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; Art. 19 Abs. 1 des
Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010
[Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161]);
- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig an-
gefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermö-
genswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG); der dro-
hende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil vom Betroffe-
nen glaubhaft gemacht werden muss und die blosse Behauptung eines sol-
chen Nachteils nicht genügt (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128
II 353 E. 3 S. 354, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006
vom 21. Juli 2006, E. 2; 1A.265/2000 vom 28. November 2000, E. 2.c/cc und
1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2, 2.2);
- die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung mit konkreten Angaben glaubhaft machen muss, inwiefern die rechts-
hilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten zu einem nicht wieder
gutzumachenden Nachteil führt, wenn sich die Beschwerde wie vorliegend
gegen eine Zwischenverfügung richtet;
- insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflich-
tungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Ent-
zug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Ge-
schäften in Betracht kommen; die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine
Kontosperre negativ auf die Geschäftstätigkeit der rechtsuchenden Person
auswirken könnte, hingegen für die Annahme eines nicht wieder gutzuma-
chenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Ziff. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht
ausreichend ist;
- ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil sodann in Be-
tracht kommen kann, wenn die Beschlagnahme Mittel betrifft, die eine Per-
son für ihren Unterhalt benötigt (s. Urteile des Bundesgerichts 1A.265/2000
vom 28. November 2000, E. 2.c/cc; 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007,
E. 2.2); auch hier allerdings konkret glaubhaft gemacht werden muss, dass
der Betroffene angesichts der Kontensperre seine Lebenshaltungskosten
nicht mehr decken kann (a.a.O.); bei der rechtshilfeweise Beschlagnahme
von Vermögenswerten nach der Rechtsprechung, wie einleitend erläutert,
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insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflich-
tungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte oder das Entgehen
von konkreten Geschäften einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar-
stellen können; hierfür selbstredend wiederum vorauszusetzen ist, dass die
von der Rechtshilfemassnahme betroffene Partei glaubhaft macht, dass sie
und die wirtschaftlich Berechtigten über keine weiteren Mittel verfügen, um
die vorgenannten Folgen der Beschlagnahme abzuwenden;
- der Beschwerdeführer vorbringt, dass mit der Vermögensbeschlagnahme
nicht wieder gut zu machende Nachteile für den Beschwerdeführer verbun-
den seien; vertragliche Verpflichtungen nicht hätten erfüllt werden können
und nicht erfüllt werden könnten; es ein anderes geschäftliches Konto mit
Guthaben nicht gebe (act. 1 S. 3);
- nach seiner Darstellung er bei der Bank C. AG eine auf seine Anwaltstätigkeit
bezogene Geschäftsbeziehung unterhalte; über das Konto Zahlungsein-
gänge (Zahlungen von Anwaltsrechnungen, Aufsichtsrats- und Verwaltungs-
ratsentschädigungen etc.) und Büroausgaben (Büromiete, Materialkäufe,
Computerservice, Betriebskosten, Auto- und Bahnauslagen, Reiseauslagen,
Werbemassnahmen, Mitgliedschaften, Zuwendungen, Versicherungen etc.)
verbucht würden (act. 1 S. 4);
- mit der Beschlagnahme von Vermögenswerten von mindestens
USD 28‘213.16 und der laufenden Zustellung der Vermögensauszüge je-
weils per 30. Juni und 31. Dezember die Grundlage der Anwaltstätigkeit voll-
ständig unmöglich gemacht würde; er die Beachtung des gesetzlich ge-
schützten Berufsgeheimnisses nicht mehr garantieren könne und auch die
gemäss Standesregeln des Anwaltsverbandes verlangte Vertrauenswürdig-
keit verlöre; die Fortsetzung der Anwaltstätigkeit durch die Beschlagnahme
verunmöglicht würde (act. 1 S. 4 f.);
- die Begründung einer neuen Geschäftsverbindung mit einer anderen Bank
innerhalb kurzer Zeit und wegen der kurzen noch verbleibenden Lebensar-
beitszeit nicht möglich sei; langjährige Klienten sowohl in der Schweiz als
auch im Ausland einen solchen Wechsel der Bankverbindung nicht ohne zu-
sätzliche Erklärungen verstehen würden; bei Offenlegung der Fakten sie mit
grösster Wahrscheinlichkeit einen anderen Berufsgeheimnisträger suchen
würden; er damit Klienten und letztlich seine berufliche Existenzgrundlage
verlöre (act. 1 S. 5);
- vorliegend der Beschwerdeführer weder behauptet noch glaubhaft gemacht
hat, dass er neben den Vermögenswerten auf den gesperrten Kontobezie-
hungen über keine weiteren Vermögenswerte verfügt;
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- er ebenso wenig glaubhaft gemacht hat, dass er vertragliche Verpflichtungen
nicht habe erfüllen können und nicht erfülle; er sich in seiner Beschwerde mit
blossen Behauptungen begnügt;
- mit Bezug auf die geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen der Be-
schwerdeführer auf die Siegelung zu verweisen ist, die er bereits verlangt
hat (s.o.);
- nach dem Gesagten der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat,
dass er durch die angefochtene Verfügung einen unmittelbaren und nicht
wieder gutzumachenden Nachteil erleiden würde; auf seine Beschwerde be-
treffend die Vermögensbeschlagnahme folgerichtig nicht einzutreten ist;
- die mitangefochtene Edition der Bankunterlagen nicht unter Art. 80e Abs. 2
lit. a IRSG fällt, weshalb auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht ein-
zutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig
wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Berech-
nung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An-
wendung gelangt;
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen ist, unter Anrech-
nung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss
in der der Höhe von Fr. 4‘000.-- (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 5 und Art. 8
Abs. 3 BStKR); die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Be-
schwerdeführer den Restbetrag von Fr. 3‘000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un-
ter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 4‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Be-
schwerdeführer den Restbetrag von Fr. 3‘000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 28. September 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide
über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl.
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die
betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar,
soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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