Entscheid vom 28. November 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Schlatter,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessori-
sches Haftentlassungsgesuch; unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.257 + RP.2017.52
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Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 10. Feb-
ruar 2016 ersuchte Deutschland um Fahndung und Verhaftung des iraki-
schen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung wegen Betäubungsmittel-
delikten (act. 4.1).
B. Das BJ ordnete am 27. Mai 2017 die provisorische Auslieferungshaft gegen
A. an (act. 4.2). Tags darauf sei es zur Verhaftung von A. gekommen
(act. 4.12, Ziff. I 2.). Im Rahmen seiner Einvernahme vom 30. Mai 2017 wi-
dersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland (act. 4.3).
C. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 31. Mai 2017 verfügte das BJ die Ausliefe-
rungshaft gegen A. (act. 4.4).
D. Das Bayerische Staatsministerium ersuchte die Schweiz mit Schreiben vom
8. Juni 2017 um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer
Restfreiheitsstrafe von 938 Tagen aus der Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jah-
ren und 3 Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
8. April 2013 (act. 4.6). Der Auslieferungshaftbefehl blieb unangefochten.
E. Am 14. Juni 2017 wurde A. zum formellen Auslieferungsersuchen einver-
nommen, wobei er erneut erklärte, mit einer Auslieferung nicht einverstan-
den zu sein (act. 4.7). Mit Schreiben vom 14. Juli 2017 liess A. durch seinen
Rechtsanwalt eine schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen
einreichen (act. 4.11 und act. 4.11a).
F. Das BJ erliess am 10. August 2017 den Auslieferungsentscheid (act. 4.12).
Es bewilligte die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen vom
8. Juni 2017 zugrunde liegenden Straftaten.
G. A. gelangt mit Beschwerde vom 11. September 2017 an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
„1. Der Auslieferungsentscheid vom 10. August 2017 sei in Ziff. 1 aufzuheben, es
sei die Auslieferung nach Deutschland nicht zu bewilligen und A. sei aus der
Haft zu entlassen.
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2. Eventualiter sei die Streitsache zu neuer Entscheidung an das beschwerdegeg-
nerische Amt zurückzuweisen.
3. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei A. die unentgeltliche Rechts-
pflege zu bewilligen und der unterzeichnende beschwerdeführerische Vertreter
als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.“
H. In seiner Beschwerdeantwort vom 21. September 2017 beantragt das BJ die
Abweisung der Beschwerde (act. 4). A. hält in seiner Replik vom 4. Okto-
ber 2017 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 5), was
dem BJ am 5. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind
primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem-
ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII
EAUe; SR 0.353.13), der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland
über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung
(ZV EAUe; SR 0.353.913.61) sowie das Schengener Durchführungsüberein-
kommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000,
S. 19-62) i.V.m. dem Beschluss des Rates über die Einrichtung, den Betrieb
und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-
31 (ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84) massgebend.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er-
suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge-
setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver-
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ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa-
chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht
gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die-
ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3;
140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbe-
halten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123
II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in
internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39
Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts
anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund-
sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer steht es frei, einzelne
Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht
Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts-
behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf
ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen
(BGE 123 II 134, E. 1d; TPF 2011 97 E. 5).
Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann
sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es
genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von
denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des
Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
3.
3.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach
Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1
VwVG und Art. 12 Abs. 1 IRSG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung
folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).
3.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einrei-
chung des innert Frist eingegangenen Rechtsmittels legitimiert. Auf die Be-
schwerde ist damit einzutreten.
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4.
4.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflich-
tet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu-
chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Voll-
streckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden
(Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem
Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates
mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass-
nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren
Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchen-
den Staates eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so muss deren
Mass mindestens vier Monate (Art. 2 Ziff. 1 EAUe) bzw. 3 Monate gemäss
Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag betragen. Massgebend ist die ausgesprochene
Strafe, nicht die Dauer des noch zu verbüssenden Strafrestes (Urteil des
Bundesgerichts 1A.103/1988 vom 8. August 1988, E. 1b mit Hinweisen).
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Dauer von 938 Tagen Reststrafe aus
dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. April 2013 nicht. Er ist
jedoch der Ansicht, dass die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden
sei, weshalb diese nicht vollzogen werden müsse. Es liege kein Entscheid
vor, der unter ordentlicher Beteiligung des Beschwerdeführers, insbeson-
dere unter Berücksichtigung von Art. 6 EMRK, zustande gekommen sei, wo-
nach der Strafrest zu vollziehen sei. Die Auslieferung sei in analoger Anwen-
dung von Art. 37 IRSG und Art. 3 Ziff. 1 2. ZP abzulehnen (act. 1 S. 4 ff.).
4.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth
vom 8. April 2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Mona-
ten verurteilt, wobei er an den diesem Urteil vorangehenden Strafverhand-
lungen anwesend und anwaltlich vertreten war (Beilagen 6B zu act. 4.6). Der
Beschwerdeführer ist eigenen Angaben gemäss nach Verbüssung von zwei
Dritteln der Strafe nach Holland „weggelaufen“ (act. 4.7, S. 3). Dem Vollstre-
ckungshaftbefehl ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
flüchtig sei. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer gegen
die von den deutschen Behörden angeordneten Bewährungsauflagen
verstossen hat.
4.4 Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit ver-
urteilt zu werden (Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101; Art. 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und po-
litische Rechte, UNO-Pakt II; SR 0.103.2). In strafrechtlichen Angelegenhei-
ten kommt Art. 6 EMRK in Verfahren zur Anwendung, in welchen “über die
Stichhaltigkeit der gegen eine Person erhobenen strafrechtlichen Anklage“
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entschieden wird. Entscheidungen, welche erst nach Rechtskraft der Verur-
teilung anfallen, betreffen nicht mehr die Stichhaltigkeit der Anklage. Dies gilt
etwa für Verfahren, welche den Widerruf der Strafaussetzung oder die Straf-
vollstreckung zum Gegenstand haben (GOLLWITZER, Menschenrechte im
Strafverfahren MRK und IPBPR, Berlin 2005, Art. 6 EMRK N. 41 m.w.H.).
Auch Art. 3 Ziff. 1 ZPII EAUe bezieht sich gemäss dem diesbezüglich klaren
Wortlaut nur auf das dem Strafurteil vorangehende Verfahren (vgl. die Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.264 vom 28. April 2017, E. 3.7;
RR.2011.208 vom 8. November 2011, E. 5.2; RR.2008.64 vom
22. Mai 2008, E. 4.5; RR.2007.172 vom 29. November 2007, E. 3.4). Die
Voraussetzungen und das Verfahren des Widerrufs der bedingten Entlas-
sung richten sich nach dem Recht des ersuchenden Staates, welches von
der schweizerischen Rechtshilfebehörde grundsätzlich keiner Überprüfung
zu unterziehen ist. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob im betreffenden deut-
schen Vollzugsverfahren allenfalls prozessuale Rechte des Beschwerdefüh-
rers nach deutscher StPO missachtet worden sein könnten (vgl. hierzu das
Urteil des Bundesgerichts 1A.287/2003 vom 23. Januar 2004, E. 3.2 und den
Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.208 vom 8. November 2011,
E. 5.2 m.w.H.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, das Auslieferungsersuchen sei unvoll-
ständig, weil aus der Begründung mit keinem Wort zu entnehmen sei, welche
Behörde, wann und unter welchen Umständen den Widerruf der ausgesetz-
ten Restfreiheitsstrafe verfügt habe (act. 1 S. 8 ff.).
5.2 Das Auslieferungsersuchen hat namentlich eine Darstellung der Handlun-
gen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort
ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die
anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzuge-
ben (Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m.
Art. 10 IRSV). Dem Auslieferungsersuchen im Hinblick auf die Vollstreckung
einer Strafe ist die Urschrift oder eine als amtlich richtig bescheinigte Wie-
dergabe eines vollstreckbaren Strafentscheids beizulegen (vgl. Art. 12 Ziff. 2
lit. a EAUe; Art. 38 Abs. 1 lit. d und Art. 41 IRSG).
5.3 Zusammen mit dem Auslieferungsersuchen vom 8. Juni 2017 reichten die
deutschen Behörden eine beglaubigte Ablichtung des Urteils des Landge-
richts Nürnberg Fürth vom 8. April 2013 ein. Ebenso liegt dem Auslieferungs-
ersuchen eine beglaubigte Kopie des Vollstreckungshaftbefehls der Staats-
anwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 21. Dezember 2015 bei, wonach der Be-
schwerdeführer aus dem genannten Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth
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eine Restfreiheitsstrafe von 938 Tagen aus der erwähnten Gesamtfreiheits-
strafe von 5 Jahren und 3 Monaten zu verbüssen habe (Beilage 6A zu
act. 4.6). Sowohl das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Ap-
ril 2013 wie auch der Vollstreckungshaftbefehl vom 21. Dezember 2015
seien rechtskräftig (Beilage 6C zu act. 4.6). Zwar liegt dem Auslieferungser-
suchen ein gerichtlicher Widerrufsbeschluss nicht bei. Der Beschwerdefüh-
rer war aber anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Juni 2017 ohne Weite-
res in der Lage, die Gründe für diesen Widerruf auszumachen. Es besteht
daher kein Anlass, an den Ausführungen der deutschen Behörden zu zwei-
feln. Das Auslieferungsersuchen wird damit den Anforderungen an eine ge-
nügende Substantiierung gerecht und ist mit Art. 12 EAUe vereinbar.
6. Andere Gründe, welche einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind
weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungs-
haft (act. 1 S. 2 und 9).
7.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein
Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an
das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid
innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3
IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 SGG). Die Beschwerdekammer kann aus-
nahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslie-
ferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden,
wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittel-
bare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das
Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des
Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 1.2; Entscheid des Bun-
desstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008, E. 2.2). Der vorliegende
Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsgesuch zu betrach-
ten. Die Auslieferung des Beschwerdeführers kann gewährt werden (vgl.
oben E. 6), weshalb das akzessorische Haftentlassungsgesuch des Be-
schwerdeführers abzuweisen ist.
- 8 -
8.
8.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt
dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
(Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren
als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend
ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2
S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
8.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus-
sichtslos bezeichnet werden. Im Wesentlichen handelte es sich hierbei um
Vorbringen, mit welchen sich der Beschwerdegegner im Rahmen seines Ent-
scheides in überzeugender Weise auseinandergesetzt hat, ohne zu jeglicher
Kritik Anlass zu geben. Allein aus diesem Grund ist das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr
kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen finanziellen
Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der finan-
ziellen Situation des Beschwerdeführers ist die reduzierte Gerichtsgebühr
auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so-
wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt
Bellinzona, 29. November 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jürg Schlatter
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe-
reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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