Entscheid vom 8. November 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Jens Weimer,
Beschwerdeführer
gegen
GENERALSTAATSANWALTSCHAFT THURGAU,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.281
- 2 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Konstanz gegen A. ein Strafverfahren wegen des
Verdachts der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäss § 170 D-StGB führt;
- in diesem Zusammenhang die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thur-
gau auf ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft
Konstanz hin mit Schlussverfügung vom 1. September 2017 die Herausgabe
von diversen Beweismitteln an die deutsche Behörde verfügte (act. 2);
- dagegen A. mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 durch seinen Rechtsvertreter
in Deutschland Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts erheben lässt (act. 1);
- dem Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Schreiben vom 17. Oktober
2017 Frist bis zum 30. Oktober 2017 zur Leistung des
Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.-- angesetzt wurde (act. 6);
der Beschwerdeführer gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht wurde, dass
bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 6); dieses Ein-
schreiben am 19. Oktober 2017 zugestellt wurde (act. 6a);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag
rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben
oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39
Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG), und die Rechtzeitigkeit im
Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;
- der Beschwerdeführer innert Frist weder den ihm auferlegten Kostenvor-
schuss bezahlt noch um Zahlungserleichterungen ersucht hat;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39
Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig
wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August
2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (vgl. auch Art. 22
Abs. 3 BStKR);
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- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 8 des
Reglements).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 9. November 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jens Weimer
- Generalstaatsanwaltschaft Thurgau
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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