Entscheid vom 21. November 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Giorgio Bomio,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
1. A.,
2. B.,
3. C.,
4. D.,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Heinrich,
Beschwerdeführer und Gesuchsteller
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin und Gesuchsgegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Chile
Rechtsverweigerung (Art. 46a VwVG);
Akteneinsicht (Art. 80b IRSG);
Teilungsvereinbarung (Art. 7 f., 14 f. TEVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RR.2017.283-286
RP.2017.59-62
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Sachverhalt:
A. Gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung eines chilenischen Herausgabeer-
suchens und auf eine rechtskräftige gerichtliche chilenische Einziehung
schützte das Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2014.173/RR.2015.5 vom
30. April 2015 die Herausgabe von rund USD 8.8 Mio. an Chile.
Das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein
(Urteil 1C_261/2015 vom 22. Mai 2015).
Auf ein gegen den einleitend erwähnten Entscheid des Bundesstrafgerichts
gerichtetes Revisionsgesuch wurde mit Entscheid RR.2015.161 vom
12. Juni 2015 nicht eingetreten.
B. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwalt-
schaft I") teilte am 5. Oktober 2017 im vorgenannten Verfahren den Berech-
tigten betreffend des Kontos von †E. (Stamm Nr. 1) über die kontoführende
Bank mit, dass eine internationale Teilungsvereinbarung mit Chile abge-
schlossen wurde (Verfahren B-2/2016/10001790). Die Bank wurde auf die
rechtskräftig gewordene Herausgabeverfügung vom 2. Dezember 2014 hin-
gewiesen. Ihr wurden Aufträge zur Überweisung des Saldos und Auflösung
des Kontos erteilt (act. 1.1.1).
C. Dagegen erhoben die Erben des Kontoinhabers (Witwe und Nachkommen,
vgl. Entscheid RR.2015.5 lit. B) am 12. Oktober 2017 Beschwerde (act. 1).
Die Anträge wurden mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 wie folgt gefasst
(act. 1, 5 S. 1 f.):
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich I, Rechtshilfe, sei anzuweisen, die Verfügung vom
5.10.2017 in der Sache B2/2016/10001790 zu widerrufen und
1.1 die Werte auf dem Konto und Depot "1" weder an den Staat Chile noch an die
Schweizerische Eidgenossenschaft auszuliefern;
1.2 die Werte auf dem Konto und Depot "1" den Beschwerdeführern unbelastet her-
auszugeben.
2. Die Staatsanwaltschaft Zürich I, Rechtshilfe, sei anzuweisen, im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme bis zur Entscheidung über die Beschwerde die Werte auf
dem Konto und Depot "1" weder an den Staat Chile noch an die Schweizerische
Eidgenossenschaft auszuliefern.
3. Eventuell seien die Staatsanwaltschaft Zürich I, Rechtshilfe, und das Bundesamt
für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, anzuweisen,
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3.1 den Beschwerdeführern Auskunft zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren über
die Vorgänge zwischen dem chilenischen Aussenministerium und dem Bundes-
amt für Justiz seit dem Juli 2015;
3.2 besonders über den Verlauf des Briefwechsels zwischen dem chilenischen Aus-
senministerium und dem Bundesamt für Justiz betreffend den Brief des Aussen-
ministeriums vom 30. September 2015, mit welchem das Aussenministerium
dem Bundesamt für Justiz mitgeteilt hat, dass die Sperre des Kontos und Depots
"1" aufgehoben worden sei;
3.3 das Rechtshilfeverfahren weiterzuführen bis zur definitiven Abklärung und ent-
sprechender Auskunfterteilung über den unter 1.1 und 1.2 genannten Sachver-
halt.
4. Eventuell (bezüglich Ziff. 1 und 2, auf der gleichen Stufe wie Ziff. 3) sei die Staats-
anwaltschaft Zürich I, Rechtshilfe, anzuweisen, die Werte auf dem Konto und De-
pot "1" im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zur definitiven Abklärung des
Sachverhalts (siehe Ziffer 3) weder an den Staat Chile noch an die Schweizerische
Eidgenossenschaft auszuliefern.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
Auf die Ausführungen der Beschwerde und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge-
nommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren
Verfügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Nach Art. 48
Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Ver-
fahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat
(lit. a); durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b); und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).
Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist beschwerdeberechtigt, wer persönlich und
direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Beschwerdeberechtigt gegen Teilungsvereinbarungen nach dem Bundesge-
setz vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte
(TEVG, SR 312.4) wären nur die betroffenen Kantone (Art. 7 Abs. 2 und
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Art. 15 Abs. 4 TEVG), wobei sich diesfalls der Rechtsschutz nach den allge-
meinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege richtet (Art. 7
Abs. 1 TEVG).
1.2 Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist das Schreiben der Staatsanwalt-
schaft I vom 5. Oktober 2017 an die kontoführende Bank (act. 1.1.1), womit
diese aufgefordert wird, das Konto zu saldieren und die Beträge an Chile und
die Schweiz zu überweisen. Die Legitimation zur Beschwerde begründen die
Beschwerdeführer damit, dass sie direkt und unmittelbar von der Verfügung
betroffen seien. Es müsse ihnen möglich sein, die Herausgabe ihres Eigen-
tums an Chile wirksam zu verhindern. Sie hätten auch Anrecht auf Informa-
tion und rechtliches Gehör (act. 5 S. 5 Ziff. 2.1).
1.3 Die Beschwerde ist an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ge-
richtet, wendet sich gegen die Herausgabe und kann daher eine Angelegen-
heit der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen betreffen, wofür das Ge-
richt nach Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG zuständig ist.
Indes endet das Rechtshilfeverfahren gemäss Art. 80d IRSG mit der
Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe,
vorliegend namentlich mit der Herausgabe zur Einziehung vom 2. Dezem-
ber 2014. Diese Schlussverfügung wurde gerichtlich bestätigt und am
22. Mai 2015, dem Tag des Urteils des Bundesgerichts, rechtskräftig, vgl.
Art. 61 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110; vgl. lit. A oben). Sie ist damit voll-
streckbar und die Vermögenswerte auf dem Konto können herausgegeben
oder nach TEVG geteilt werden. Weder besteht aktuell ein Anspruch der Be-
schwerdeführer an den Vermögenswerten der Kontobeziehung noch ein An-
spruch auf nochmalige gerichtliche Überprüfung von diesbezüglichen Rü-
gen. Ebenso sind Teilnahme und Akteneinsicht bei einem Rechtshilfeverfah-
ren möglich, soweit dies für die Wahrung der Interessen der Berechtigten
notwendig ist (vgl. Art. 80b Abs. 1 IRSG; HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kom-
mentar, 2015, N. 3, 7 zu Art. 80b IRSG). Es fehlt aber nach der rechtskräfti-
gen Herausgabe der Vermögenswerte auch diesbezüglich an einem schutz-
würdigen Interesse. Ohne schutzwürdiges Interesse liegt keine Beschwerd-
elegitimation vor. Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.4 Die Beschwerdeführer berufen sich weiter darauf, dass am 30. Septem-
ber 2015 eine anonyme Person am Schalter des Bundesamtes für Justiz ei-
nen Brief des chilenischen Aussenministeriums abgegeben habe, wonach
die Kontobeziehung ihnen freigegeben werden solle. Dies löse eine neue
Phase des Rechtshilfeverfahrens aus, in dem sie Parteistellung (mit den ent-
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sprechenden Verfahrensrechten) haben müssten. Dem stehe die Rechts-
kraft des Entscheides des Bundesstrafgerichts nicht entgegen, da diese Er-
eignisse erst nach diesem eingetreten seien (act. 5 S. 8 f.).
Sollte mit der Beschwerde und der Behauptung der fehlenden Rechtskraft
des Entscheids des Bundesstrafgerichts RR.2014.173/RR.2015.5 vom
30. April 2015 ein Revisionsgesuch eingereicht worden sein, so könnte da-
rauf nicht eingetreten werden. Zunächst weil vorliegend ein – entgegen zwi-
schenstaatlicher Usancen – am Schalter von einer anonymen Person abge-
gebenes Schriftstück im Rechtshilfeverfahren keine erhebliche Tatsache im
Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG und damit keinen Revisionsgrund dar-
stellt. Auf jeden Fall hätten die Beschwerdeführer das Revisionsgesuch in-
nert 90 Tagen nach der Entdeckung zu stellen gehabt. Ihre Kenntnis lag aber
spätestens am 18. Dezember 2015 bereits vor (vgl. act. 5.3), womit sich ein
Revisionsgesuch vom 18. Oktober 2017 als verspätet erwiese. Entspre-
chend ist darauf nicht einzutreten.
1.5 Ist somit aufgrund der Rechtskraft der Schlussverfügung vom 2. Dezember
2014 auf die Beschwerde nicht einzutreten, so sind sowohl die gestellten
prozessualen Anträge der Beschwerde wie auch das sie begleitende Gesuch
um vorsorgliche Massnahmen infolge Gegenstandslosigkeit von der Ge-
schäftskontrolle als erledigt abzuschreiben.
2. Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An-
wendung (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG, Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG). Die
Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 73 Abs. 2 StBOG; Art. 5
sowie Art. 8 Abs. 3 BStKR; Art. 63 Abs. 1 und 4bis VwVG; Art. 39 Abs. 2
lit. d StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG) und
den Gesuchstellern je zu gleichen Teilen aufzuerlegen, unter solidarischer
Haftung des Einzelnen für den ganzen Betrag und unter Anrechnung des
geleisteten Kostenvorschusses (act. 7) von Fr. 4'000.--.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch um Revision des Entscheids des Bundesstrafgerichts
RR.2014.173-176/RR.2015.5-8 vom 30. April 2015 wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird infolge Gegenstandslosigkeit
als erledigt abgeschrieben.
4. Die prozessualen Anträge werden infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt
abgeschrieben.
5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solida-
rischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus-
ses von Fr. 4'000.--.
Bellinzona, 22. November 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Peter Heinrich
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (unter Beilage eines Doppels der
Beschwerdeeingaben)
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe (unter Beilage eines Doppels
der Beschwerdeeingaben)
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe-
reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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