Entscheid vom 7. Mai 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A. N.V., vertreten durch die Rechtsanwälte
Florian Baumann und Omar Abo Youssef,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
an die Niederlande
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.297
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Sachverhalt:
A. Die Niederlande ersuchte die Schweiz mit Ersuchen vom 21. März 2016 um
Rechtshilfe für eine Strafuntersuchung der Schwerpunktsstaatsanwaltschaft
Rotterdam wegen Verkaufs von für die Gesundheit schädlicher Ware, Urkun-
denfälschung, Geldwäscherei sowie Verstosses gegen strafbewehrte nie-
derländische Umweltschutzgesetzgebung (Verstoss gegen die Bestimmun-
gen der Europäischen Abfallverbringungsverordnung). Es geht dabei um den
Verkauf und Transport über Zwischenhändler von gefährlichen ölhaltigen
Abfällen nach Curaçao. Die Abfälle sollen dort verdünnt und nach der Wie-
dereinfuhr als reguläres Produkt unter anderem im Rotterdamer Hafen ver-
kauft worden sein (act. 3).
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug trat mit Verfügung vom 6. April
2016 auf das Rechtshilfeersuchen ein. Sie ordnete eine Hausdurchsuchung
bei der A. N.V. in Zug an und gab den Auftrag zu weiteren polizeilichen Ab-
klärungen (Urk. 138 ff.). Die Staatsanwaltschaft erlaubte zugleich nach
Art. 65a IRSG die Anwesenheit von ausländischen Untersuchungsbeamten
bei der Hausdurchsuchung, unter der dabei üblichen Auflage (keine Verwen-
dung im ausländischen Verfahren von dabei gewonnenen Erkenntnissen vor
Rechtskraft der Schlussverfügung; vgl. Urk. 199–204).
Die Hausdurchsuchung fand am 19. April 2016 in Zug, dem Rechtsdomizil
der A. N.V. statt (Urk. 135 ff. HR-Auszug, 145 ff. Hausdurchsuchungsbefehl
vom 12. April 2016). Die Polizei fand beim Wohn- und Geschäftshaus weder
an einem Briefkasten noch an einer Glocke noch auf einer Firmentafel eine
Firmenbeschriftung der A. N.V. Die Durchsuchung fand in den durch die
A. N.V. mitbenutzen Räumen im ersten und zweiten Obergeschoss sowie im
Archiv im ersten Untergeschoss statt (vgl. Urk. 154 ff. Bericht der Zuger Po-
lizei vom 28. April 2016; Urk. 194 ff. Durchsuchungsprotokoll und Verzeich-
nis der sichergestellten Gegenstände, je vom 19. April 2018).
C. Rechtsanwalt Florian Baumann zeigte der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zug mit Schreiben und Vollmacht vom 27. April 2016 an, A. N.V. zu vertreten.
Er ersuchte zugleich um Akteneinsicht. Dem Gesuch um Akteneinsicht
wurde am 12. und 22. Juli 2016 nachgekommen (Urk. 148 ff., 214–216).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug nahm eine Triage auf untersu-
chungsrelevante Unterlagen vor und gab A. N.V. am 17. November 2016
Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Rechtshilfe zu äussern (Urk. 221 ff.).
Diese liess sich am 6. Januar 2017 vernehmen und reichte am 12. April 2017
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zusätzliche Dokumente ein (Urk. 224 ff., 233 ff.). Dazu gehörte insbesondere
eine ins Deutsche übersetzte Entscheidung des belgischen Ministeriums für
Umwelt, Natur und Energie, wonach dieses offenbar im gleichen Sachverhalt
auf eine Busse verzichtete.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug prüfte die Vorbringen und nahm am
21. April 2017 zahlreiche weitere Aussonderungen vor. A. N.V. erhielt eine
weitere Frist zur Stellungnahme (Urk. 245 ff.). Die Stellungnahme erging mit
Schreiben vom 15. Juni 2017 (Urk. 258 ff.). Die Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Zug nahm danach die endgültige Triage vor und setzte mit Schreiben
vom 26. Juli 2017 erneut Frist zur Stellungnahme (Urk. 265 ff.). A. N.V.
reichte diese mit Schreiben vom 15. September 2017 ein (Urk. 269 ff.).
D. Am 5. Oktober 2017 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die
Schlussverfügung und ordnete damit die Herausgabe der verbliebenen Un-
terlagen an (Dispositiv Ziff. 1, 2.1, 2.2). Es handelt sich dabei um Dokumente
und E-Mails. Zur Übermittlung vorgesehen sind weiter Dokumente zur
A. N.V. aus dem Zuger Handelsregisteramt (Ziff. 2.3) sowie von der Zuger
Polizei erhobene Angaben (Ziff. 2.4). A. N.V. wurde sodann für die angemes-
sene Ausübung ihrer Verfahrensrechte mit Fr. 24'201.85 aus der Zuger
Staatskasse entschädigt (Ziff. 3). Dispositiv Ziff. 4 enthält den üblichen Spe-
zialitätsvorbehalt (act. 1.2; Urk. 279 ff., 287 f.).
E. Gegen Dispositiv Ziff. 1–2 sowie 4 der Schlussverfügung reichte A. N.V. Be-
schwerde ein, mit den Anträgen, es sei die Rechtshilfe zu verweigern, even-
tualiter nur die Herausgabe von gewissen (einzeln aufgezählten) Dokumen-
ten und E-Mails zu verweigern (act. 1 S. 2 f.).
Zur Beschwerdeantwort eingeladen, teilten am 20. November 2017 das Bun-
desamt für Justiz wie auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit, da-
rauf zu verzichten (act. 6, 7). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 22. No-
vember 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 8). Diese reichte daraufhin am
30. November 2017 eine unaufgeforderte Stellungnahme ein (act. 9), die den
anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz sind in ers-
ter Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa-
chen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten
sind, sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl.
L. 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) massgebend. Ebenso zur An-
wendung kommen vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990
über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von
Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe;
SR 0.311.53, BGE 133 IV 215 E. 2.1; 123 II 134 E. 5b) sowie das Abkommen
vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und
sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beein-
trächtigen (Betrugsbekämpfungsabkommen; BBA; SR 0.351.926.81).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch
stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An-
forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV
250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN,
La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014,
N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord-
nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1
IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch
Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte
(BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c;
ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021;
Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf-
behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2;
ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
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2. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an ih-
rer Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b. IRSG; BGE 137 IV 134 E. 5
mit Übersicht über die Rechtsprechung; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524 bis
535).
Die Unterlagen wurden am Rechtssitz der Beschwerdeführerin sicherge-
stellt, wo ihr Räume zur Verfügung standen und ihre Verwaltungsunterlagen
geführt wurden. Sie ist damit im Sinne von Art. 80h lit. b i.V.m. Art. 9a lit. b
IRSV als betroffene Person zur Beschwerde legitimiert. Auf die auch fristge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das Rechtshilfeersuchen beschreibe in keiner
Art und Weise strafbare Handlungen von einzelnen Personen. Es könne
nicht beurteilt werden, ob Straftatbestände des Schweizer Rechts erfüllt
seien. Der Sachverhalt des Ersuchens ermögliche keine Prüfung der beid-
seitigen Strafbarkeit (act. 1 S. 7 f.). Der Vorwurf eines blossen Ankaufs öl-
haltiger Abfälle und dessen anschliessenden Transports nach Belgien und
Holland, wo diese ölhaltigen Abfälle letztendlich als Schiffstreibstoff verkauft
würden, erfülle keinen Schweizer Straftatbestand (act. 1 S. 8). Eine Verlet-
zung von konkreten technischen Vorschriften bzw. Umweltnormen werde gar
nicht behauptet (act. 1 S. 8 Ziff. 12, S. 9–12). Auch konkrete Ausführungen
zur Urkundenfälschung würden vollständig fehlen (act. 1 S. 12 f.); gleiches
gelte für den Tatbestand des Betruges (act. 1 S. 13-15).
3.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht
(Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR [gemäss Vorbehalt der Schweiz zu Art. 5]), Art. 50
Abs. 1 i.V.m. Art. 51 lit. a SDÜ, Art. 2 Ziff. 2 BBA, Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe;
Art. 64 Abs. 1 IRSG) ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt
so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachver-
halts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2; 129 II 462
E. 4.4). Es gilt der Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit
(BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssys-
temen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein. Zu
prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern
er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerk-
male einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Dabei genügt es,
wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen ein-
zigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann.
Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch
noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 139
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IV 137 E. 5.1.1; 132 II 81 E. 2.1; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc;
TPF 2012 114 E. 7.3/7.4; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; ZIMMERMANN, a.a.O.,
N. 576 ff.).
3.3 Gemäss Rechtshilfeersuchen vom 21. März 2016 eröffnete die Schwer-
punktsstaatsanwaltschaft Rotterdam ein Strafverfahren wegen des Ver-
dachts der illegalen Überbringung gefährlicher Abfälle aus der und in die Eu-
ropäische Gemeinschaft und zwar seit dem 1. Januar 2012 bis zum Datum
des Ersuchens. Die ersuchende Behörde verfüge über Hinweise, dass die
A. N.V. am illegalen Handel mit gefährlichen Abfällen beteiligt sei. Aus den
Ermittlungen sei hervorgegangen, dass die niederländische Firma B. BV ge-
fährliche ölhaltige Abfälle an die belgische Firma C. NV mit Sitz in Antwerpen
verkauft habe. Die C. NV habe diese Abfälle als Mischmittel (cutter stock)
über die A. N.V. in Zug an die sich auf Curaçao befindliche Firma D. NV
verkauft. Die ersuchende Behörde vermutet gestützt auf dahindeutende Be-
lege, dass die Abfälle verwendet würden, um andere gefährliche ölhaltende
Abfälle aus dem sogenannten Asphaltsee zu verdünnen. Anschliessend ver-
kaufe die D. NV die vermischten Abfälle als reguläres Produkt unter dem
Namen "E." zurück an die A. N.V. Die A. N.V. wiederum verkaufe das "E."
wieder an die C. NV. D. NV verschiffe sodann das "E." nach Antwerpen. Die
C. NV vermarkte das "E." als Treibstoff (Brennöl) für Seeschiffe unter ande-
rem im Rotterdamer Hafen (act. 3 S. 2–4).
3.4 Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den
Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) dürfen Stoffe nicht
für Verwendungen in Verkehr gebracht werden, bei denen sie, ihre Folge-
produkte oder Abfälle bei vorschriftsgemässem Umgang die Umwelt oder
mittelbar den Menschen gefährden können. Nach Art. 60 Abs. 1 lit. b USG
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vor-
sätzlich Stoffe, von denen er weiss oder wissen muss, dass bestimmte Ver-
wendungen die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können, für
diese Verwendungen in Verkehr bringt (Art. 26). Ein illegaler Handel mit ge-
fährlichen Abfällen, um sie als regulären Schiffstreibstoff anbieten zu kön-
nen, wäre geeignet, prima facie eine pönalisierte Gefahr im Sinne von Art. 60
Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 26 Abs. 1 USG zu schaffen. Werden Abfälle verkauft
und anschliessend als Mischmittel oder Schiffstreibstoff transportiert, so ent-
sprechen die erforderlichen Frachtpapiere, Deklarationen oder Notifizierun-
gen nicht den Tatsachen, was eine Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1
StGB darstellen würde. Sei die Überbringung illegal und wie vorliegend
durch Täuschungen erst ermöglicht, so erfüllten prima facie derart erlangte
resp. umgangene Ausfuhrbewilligungen oder Zustimmungen von Gemein-
wesen auch den Tatbestand des Leistungsbetruges nach Art. 14 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR;
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SR 313.0) i.V.m. Art. 50 Abs. 1 SDÜ wie auch Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG (das
BBA ist gemäss Erlasstitel und Botschaft auf die Wahrung der finanziellen
Interessen beschränkt, Botschaft zum BBA vom 1. Oktober 2004, BBl 2004
5965, 6188). Die Herbeiführung einer Vermögensschädigung oder die Ab-
sicht einer unrechtmässigen Bereicherung werden bei Art. 14 VStrR nicht
vorausgesetzt (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Ver-
waltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 105). Der im Rechtshilfeersuchen ge-
schilderte Sachverhalt ist somit auch nach Schweizer Recht strafbar.
3.5 Damit ermöglichte die Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfeersuchens
ohne weiteres die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit. Die Prüfung von Be-
weisen und das Fällen eines Urteils über Schuld oder Unschuld von Einzel-
nen obliegt demgegenüber dem ausländischen Strafgericht. Die Sachver-
haltsdarstellung genügt damit – entgegen den Darlegungen der Beschwer-
deführerin – den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b
sowie Abs. 2 EUeR und Art. 27 Ziff. 1 GwUe, wie auch Art. 28 Abs. 3 lit. a
IRSG, grundsätzlich insgesamt und ist weder mit offensichtlichen Fehlern
noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Solche Mängel, die im Sinne
der obigen Ausführungen die Sachverhaltsdarstellung gemäss Rechtshil-
feersuchen sofort entkräften würden, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf
und sind auch nicht ersichtlich.
4.
4.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die durchgeführte Triage sei ungenü-
gend, die Schlussverfügung gebe Unterlagen heraus, die keinen (genügen-
den) Bezug mit dem untersuchten Sachverhalt aufweisen würden.
4.2 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für
ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hin-
ausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36
Abs. 3 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG; BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2). Grundsätz-
lich muss die ersuchte Behörde aufzeigen, dass zwischen dem Gegenstand
der Strafuntersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen
eine ausreichende inhaltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzu-
sammenhang, besteht (BGE 129 II 462 E. 5.1; Urteil des Bundesge-
richts 1A.47/2007 vom 12. November 2007 E. 5.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Sie
kann dies nicht dem ersuchenden Staat überlassen, indem sie ihm die Ge-
samtheit der beschlagnahmten Dokumente übermittelt. Ein solches Vorge-
hen wäre unverhältnismässig (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; TPF 2011 97 E. 5.1;
ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717–726).
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Bei der Herausgabe darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im
Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassver-
bot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grund-
satz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe
des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, so-
lange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind.
Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechts-
hilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum
Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164).
4.3 Zum einen verlangt die Beschwerdeführerin die Aussonderung von Akten-
stücken. Sie bringt vor, im Sachverhalt gehe es zum einen nur um den unter
Beteiligung von C. NV, D. NV und der Beschwerdeführerin stattfindenden
Handel und Vermarktung von "E." in den Niederlanden. Damit seien aber alle
Unterlagen, welche nicht genau dieses Thema beträfen, auszusondern. Un-
zulässig wäre es, was die Schlussverfügung aber mache, zur Begründung
eines objektiven Zusammenhangs nur auf Geschäftsbeziehungen abzustel-
len. Die Unterlagen müssten richtigerweise zusätzlich auch den Handel mit
"E." sowie die Niederlande betreffen. Selbst ein alleiniges Abstellen auf die
beiden letzten Kriterien sei ungenügend. Gänzlich ohne Relevanz seien
demgegenüber Akten über die Beziehungen zwischen der Beschwerdefüh-
rerin und der F. NV. Letztere werde im Rechtshilfeersuchen nicht erwähnt
und werde vom skizzierten Thema auch nicht erfasst. Zusammenfassend
listet die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Akten auf, die nicht heraus-
zugeben seien, da sie sich nicht auf den zwischen C. NV, D. NV und der
Beschwerdeführerin stattfindenden Handel mit "E." in den Niederlanden be-
ziehen würden.
Zum zweiten wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Herausgabe
von E-Mails, welche denselben Beschränkungen zu unterwerfen sei. Auszu-
nehmen von der Herausgabe sei auch, was nur interne Angelegenheiten der
Beschwerdeführerin oder Lieferungen ausserhalb der Niederlande betreffe.
Der Bezug zu D. NV und/oder zu C. NV genüge nicht, um den erforderlichen
Zusammenhang herzustellen. Die Beschwerdeführerin listet die betroffenen
zahlreichen E-Mails zusammenfassend ebenfalls auf.
4.4 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin wird die F. NV auf S. 4
des Rechtshilfeersuchens als ein Trader (Händler) zwischen der C. NV und
der D. NV erwähnt. Die Niederlande ersucht sodann ausdrücklich um Her-
ausgabe von "Verträge[n] bzw. Vereinbarungen oder sonstige Unterlagen,
die den Bezug zwischen der A. N.V. in Zug und der F. NV mit Sitz auf
Curaçao bestätigen". Es ist auch nicht so, dass der weitere Sachverhalt nur
die Niederlande betrifft, befindet sich der Sitz der D. NV doch in Antwerpen.
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Aus dem Ersuchen geht auch hervor, dass mindestens 13 Schiffe von Ant-
werpen nach Curaçao gefahren seien. Auch für die E-Mails ergibt sich eine
Untersuchungsrelevanz und zwar aus dem direkten und erkennbaren Bezug
zur D. NV oder C. NV. Die Ausführungen in der Schlussverfügung (act. 1.2
S. 5 Ziff. 3, S. 6 Ziff. 4 Abs. 1) sind damit nicht zu beanstanden. Die von der
Beschwerdeführerin beantragten Aussonderungen würden kein Verständnis
der Verflechtungen erlauben und lediglich zu Ergänzungsersuchen führen.
Die Beschwerdeführerin nennt in Bezug auf die einzelnen Unterlagen nicht
die Gründe, warum sie von einer Herausgabe auszunehmen seien. Insoweit
sich die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen mit den zu übermittelnden
Akten oder E-Mails auseinandersetzt, forscht die Beschwerdeinstanz nicht
von sich aus nach Unterlagen, die im ausländischen Verfahren (mit Sicher-
heit) aus irgendeinem Grunde nicht erheblich sein könnten (vgl. BGE 122 II
367 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1).
5. Insgesamt sind die Rügen unbegründet, was zur Abweisung der Be-
schwerde führt.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten-
pflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2
lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Für die Berechnung der Ge-
richtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. Au-
gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf-
verfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (vgl. Art. 65
Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG, Art. 73 Abs. 1
lit. a und b StBOG). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend, in Anwendung von
Art. 73 Abs. 2 StBOG sowie der Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR, auf Fr. 5'000.--
festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von
Fr. 5'000.-- (act. 3).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 7. Mai 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Florian Baumann und Omar Abo Youssef
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe-
reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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