Entscheid vom 13. Juli 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die
Türkei
Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.31
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Januar 2005 setzte die Oberstaatsanwalt-
schaft Sisli, Istanbul, die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") über ein in
der Türkei u.a. gegen B. geführtes Strafverfahren wegen Verdachts der Ver-
untreuung, des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Geldwäscherei in
Kenntnis. Gegenstand dieses Verfahrens bildeten die Umstände, unter wel-
chen die Aktiven der Bank C., als deren Vorstandsvorsitzende D. und stell-
vertretend E. fungierten und deren Verwaltung und Kontrolle der Familie F.
und deren Firmengruppe oblag, zugunsten der Mitglieder dieser Familie ent-
zogen wurden. Die türkische Behörde beantragte insbesondere die Edition
und Herausgabe von Bankunterlagen verschiedener zur Gruppe F. gehören-
der Konten (in: act. 1.2, S. 1 f.). Das Rechtshilfeersuchen wurde zum Vollzug
der BA übertragen (in: act. 1.2, S. 2).
B. Mit ergänzendem Ersuchen vom 12. Juni 2007 verlangte die türkische Be-
hörde die Sperre mehrerer Konten, darunter jenes von A. bei der Bank G.
Diese Vermögenswerte wurden daraufhin mit Verfügung vom 24. Okto-
ber 2008 rechtshilfeweise gesperrt (in: act. 1.2, S. 2).
C. Mit ergänzendem Ersuchen vom 4. Mai 2015 wurde um Herausgabe der ge-
sperrten Vermögenswerte, darunter jene von A., Konto Nr. 1 bei der Bank G.
ersucht (in: act. 1.2, S. 1, S. 5).
D. Mit Schlussverfügung vom 13. Januar 2017 verfügte die BA insbesondere,
dass dem Rechtshilfeersuchen vom 4. Mai 2015 grundsätzlich entsprochen
wird und die nach Abzug der Gebühren und Spesen verbleibenden Vermö-
genswerte auf dem Konto Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank G. der ersu-
chenden Behörde herausgegeben werden (act. 1.2, S. 7).
E. Hiergegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz, mit Be-
schwerde vom 15. Februar 2017 an die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt Folgendes:
"Es sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft aufzuheben und es sei fest-
zustellen, dass dem Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Sisli nicht
entsprochen werden kann; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Staatskasse."
- 3 -
Sie stellt ausserdem den prozessualen Antrag, es seien die Verfahrensakten
der BA (RH.10.0015) "zu edieren".
F. Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2017 beantragt das Bundesamt für
Justiz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 9). Die BA bean-
tragt mit Beschwerdeantwort ebenfalls vom 13. März 2017, die Beschwerde
sei abzuweisen, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin
(act. 10).
G. Mit Beschwerdereplik vom 24. April 2017 hält die Beschwerdeführerin an ih-
rem Antrag vollumfänglich fest (act. 17). Mit Schreiben je vom 8. Mai 2017
teilten sowohl die BA als auch das Bundesamt für Justiz mit, dass sie auf
eine Beschwerdeduplik verzichten (act. 19; act. 20); dies wurde dem Vertre-
ter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Mai 2017 zur Kenntnis ge-
bracht (act. 21).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Türkei ist das Europäische
Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
(EUeR; SR 0.351.1) anwendbar, das für die Schweiz am 20. März 1967 und
für die Türkei am 22. September 1969 in Kraft getreten ist. Dieses regelt die
Herausgabe von Vermögenswerten, welche den Erlös der Straftat darstellen,
nicht (BGE 123 II 134 E. 5a; 120 Ib 167 E. 3b; je m.w.H.). Das EUeR wird
ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwä-
scherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus
Straftaten (GwUe; SR 0.311.53), das für die Schweiz am 1. September 1993
und für die Türkei am 1. Februar 2005 in Kraft getreten ist. Das GwUe ver-
bessert die internationale Zusammenarbeit insbesondere im Bereich der Ein-
ziehung von Vermögenswerten strafbarer Herkunft. Es schreibt die Zusam-
menarbeit in grösstmöglichem Umfang vor (Art. 7 Ziff. 1 GwUe). Gemäss
Art. 13 Ziff. 1 GwUe wird eine Vertragspartei, die von einer anderen Ver-
tragspartei ein Ersuchen um Einziehung von in ihrem Hoheitsgebiet befindli-
chen Erträgen erhalten hat, a) eine Einziehungsentscheidung eines Gerichts
- 4 -
der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf diese Erträge vollstrecken oder
b) das Ersuchen an ihre zuständigen Behörden weiterleiten, um eine Einzie-
hungsentscheidung zu erwirken, und diese, falls sie erlassen wird, vollstre-
cken. Nach Art. 14 Ziff. 1 GwUe ist für Verfahren zur Erwirkung und Vollstre-
ckung der Einziehung das Recht der ersuchten Vertragspartei massgebend.
Die ersuchte Vertragspartei hat die freie Wahl zwischen den in Art. 13 Ziff. 1
GwUe vorgesehenen zwei Möglichkeiten. Das GwUe enthält keine Bestim-
mung, welche unmittelbar anwendbar und dazu bestimmt wäre, das natio-
nale Recht zu ersetzen oder zu ergänzen (BGE 133 IV 215 E. 2.1). Das
schweizerische Recht genügt den Anforderungen des GwUe, indem es ei-
nerseits die Herausgabe der Erträge strafbarer Handlungen (Art. 74a IRSG)
und anderseits die Vollstreckung ausländischer Entscheide (Art. 94 ff. IRSG)
vorsieht (BGE 133 IV 215 E. 2.2; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts
1C_513/2010 vom 11. März 2011, E. 3.2).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechts-
hilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verord-
nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung. Das innerstaat-
liche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwen-
dung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE
137 IV 33 E. 2.2.2 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen-
rechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; TPF 2008 24 E. 1.1; vgl. zum Ganzen zuletzt
u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.182 vom 30. März 2017,
E. 1.1; je m.w.H.).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs-
verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG,
Art. 39 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf-
behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen-
den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird,
unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be-
schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25
Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
- 5 -
Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der
schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
Die vorliegende Beschwerde vom 15. Februar 2017 gegen die Schlussver-
fügung vom 13. Januar 2017 wurde form- und fristgerecht eingereicht.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich
und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h IRSG gilt namentlich bei Erhebung
von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Umso mehr
muss der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne des
Art. 80h IRSG gelten, wenn das Guthaben selbst infrage steht (BUSSMANN,
Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 80h IRSG N. 31; vgl. BGE 131 II 169
E. 2.2.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.146 vom 13. Januar
2015, E. 2.2; RR.2012.231 vom 25. Juni 2013, E. 2.2).
Vorliegend geht es um die rechtshilfeweise Herausgabe des Saldos eines
Kontos, das auf A. lautet. Als Kontoinhaberin ist die Beschwerdeführerin per-
sönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen und folglich zur
Beschwerdeführung berechtigt.
2.3 Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Mit der Beschwerde kann nebst der Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 80i Abs. 1
lit. a IRSG), und der unzulässigen oder offensichtlich unrichtigen Anwendung
ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 lit. b
IRSG) praxisgemäss auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des an-
gefochtenen Entscheids gemäss Art. 49 lit. b und lit. c VwVG gerügt werden
(TPF 2007 57 E. 3.2).
Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie entscheidet in der Sache selbst oder weist diese
ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück
(Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. TPF 2009 49 E. 4.4).
- 6 -
3.2 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Bundesrecht geltend. In
erster Linie sei das Einziehungsurteil EMRK-widrig, da die Beschwerdefüh-
rerin im entsprechenden türkischen Verfahren nicht Partei gewesen sei und
ihre Rechte nicht habe geltend machen können. Das Gericht habe die Ein-
ziehung über ihren Kopf hin verfügt (act. 1, S. 4 f.; act. 17, S. 4).
4. Gemäss Art. 74a IRSG können Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken
beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersu-
chen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung herausgegeben
werden (Abs. 1). Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen
Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und voll-
streckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Abs. 3). Die Regelungs-
absicht des Gesetzgebers zielt darauf ab, eine Kontrolle darüber zu ermög-
lichen, dass die Einziehung oder Rückgabe von Vermögenswerten an den
Geschädigten aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das den in der
EMRK und im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht
und der ausländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public
noch den international gewährleisteten Menschenrechten widerspricht; aus-
geschlossen ist dagegen eine inhaltliche Kontrolle, d.h. eine Kontrolle der
Begründetheit des ausländischen Entscheids (BGE 123 II 595 E. 4e), sofern
dieser nicht vorweg als offensichtlich unzutreffend erscheint (BGE 131 II 169
E. 6 m.w.H. = Pra 95 [2006] Nr. 35; vgl. TPF 2015 81 E. 4.1.2).
Zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen, denen ein ausländisches
Einziehungsurteil entsprechen muss, zählt auch der Anspruch der Kontoin-
haber auf rechtliches Gehör (BGE 123 II 595 E. 5c/bb; Teilurteil des Bundes-
gerichts 1A.27/2006 vom 18. August 2006, E. 3.5).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht primär geltend, das Einziehungsurteil ver-
letzte nicht nur türkisches Recht, es sei auch EMRK-widrig (act. 1, S. 8 ff.;
act. 17, S. 5 ff.). Die Einziehung von Vermögenswerten einer Person ohne
eine Beteiligung dieser Person am entsprechenden Verfahren stelle eine
Verletzung der Eigentumsgarantie und des Rechts auf ein faires Verfahren
– geschützt durch die EMRK-Artikel 6 bzw. das 1. Zusatzprotokoll – dar
(act. 1, S. 9; act. 17, S. 6). Damit macht sie implizit eine Verletzung von Art. 2
lit. a IRSG geltend, nach welcher litera einem Ersuchen um Zusammenarbeit
in Strafsachen nicht entsprochen wird, wenn Gründe für die Annahme beste-
hen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention
- 7 -
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966
über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgeleg-
ten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht.
5.2 Bei der Herausgabe von Vermögenswerten ist dem Betroffenen die Befugnis
zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen; dies auch dann, wenn er sich
nicht im ersuchenden Staat aufhält (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundes-
gerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 4.3).
5.3 Im Rubrum des Urteils der 8. Grossen Strafkammer von Istanbul vom
29. März 2013 (deutsche Übersetzung des Urteils, act. 1.3) wird die Be-
schwerdeführerin nicht aufgeführt (a.a.O., S. 1 ff.). Unter den Personen, in
deren Anwesenheit das Einziehungsurteil verlesen und verfahrensgemäss
erläutert worden sei, ist weder die Beschwerdeführerin noch ein allfälliger
Rechtsvertreter aufgeführt (a.a.O., S. 425).
5.4 Die Beschwerdegegnerin macht zwar geltend, die Beschwerdeführerin habe
im Zusammenhang mit dem vom Hauptverfahren abgetrennten Schnellver-
fahren Nr. 1 Kenntnis "vom ganzen Verfahren" erlangt (act. 10, S. 2 f.). Die
Beschwerdegegnerin scheint indes nicht zu behaupten, dass die Beschwer-
deführerin konkret im Verfahren, das zum Einziehungsurteil führte, angehört
worden sei. Unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin
und der eingelegten Akten bestehen jedenfalls Zweifel darüber.
5.5 Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet. Eine Ver-
weigerung der Rechtshilfe wäre allerdings erst dann gerechtfertigt, wenn
dem ersuchenden Staat Gelegenheit gegeben worden ist, sich zur Einhal-
tung der entsprechenden Verfahrensgarantien zu äussern und allenfalls zu
belegen, dass diese eingehalten worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 4.4). Mithin ist die angefochtene
Schlussverfügung aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Be-
schwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Weisung, dem ersuchenden
Staat Gelegenheit zu geben, sich zur Gewährung des Anspruchs der Be-
schwerdeführerin auf rechtliches Gehör im türkischen Verfahren zu äussern
und allenfalls zu belegen, dass diese Verfahrensgarantie eingehalten wurde.
6. Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin braucht bei diesem
Stand nicht weiter eingegangen zu werden.
- 8 -
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der
Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– zu-
rückzuerstatten.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Be-
schwerdeführerin für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismäs-
sig hohen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG).
Dabei erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– (inkl. Aus-
lagen und MwSt.) als angemessen (Art. 64 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73
StBOG und Art. 10, Art. 11 sowie Art. 12 Abs. 2 BStKR).
- 9 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Schlussverfügung vom 13. Januar 2017 wird aufgehoben und die Sache
zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägung 5.5 an die Beschwerdegeg-
nerin zurückgewiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dem ersuchenden Staat Gelegen-
heit zu geben, sich zur Gewährung des Anspruchs der Beschwerdeführerin
auf rechtliches Gehör im türkischen Verfahren zu äussern und allenfalls zu
belegen, dass diese Verfahrensgarantie eingehalten wurde.
4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an-
gewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 5'000.– zurückzuerstatten.
5. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das vorliegende Ver-
fahren mit Fr. 2'000.– zu entschädigen.
Bellinzona, 14. Juli 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Michael Mráz
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
- 10 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Full & Egal Universal Law Academy