Entscheid vom 17. Januar 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vor-
sitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Überstellung an Serbien (Art. 3 Zusatzprotokoll zum
Übereinkommen über die Überstellung verurteilter
Personen)
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.323
RP.2017.69
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Sachverhalt:
A. Am 11. Februar 2014 verurteilte das Kantonsgericht von Graubünden A. we-
gen mehrfachen Raubes, versuchten Raubes, räuberischer Erpressung,
mehrfacher räuberischer Erpressung, mehrfacher Sachbeschädigung und
mehrfachen Hausfriedensbruchs rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von
11 Jahren (act. 5.1). Eine dagegen von A. erhobene Beschwerde wies das
Bundesgericht mit Urteil vom 23. Oktober 2014 ab, soweit es darauf eintrat
(act. 5.2).
B. Das Staatssekretariat für Migration verfügte am 8. Oktober 2015 gegen A.
ein Einreiseverbot, nach welchem es ihm untersagt ist, bis am 14. Okto-
ber 2030 das schweizerische Gebiet zu betreten (act. 5.3). Gleichentags er-
liess das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden eine Wegweisungs-
verfügung (act. 5.4). Beide Verfügungen erwuchsen in Rechtskraft.
C. Mit Schreiben vom 12. September 2016, ergänzt am 28. Februar 2017,
stellte das Amt für Justizvollzug Graubünden dem Bundesamt für Justiz
(nachfolgend „BJ“) einen Antrag auf Überstellung von A. an dessen Heimat-
staat Serbien (act. 5.5 mitsamt Beilagen).
D. Anlässlich seiner Anhörung vom 12. Januar 2017 wandte A. gegen seine
Überstellung an Serbien zur Hauptsache ein, dass seine im Ausland lebende
Familie verloren sei, wenn seine finanzielle Unterstützung aus der Schweiz
wegfalle (act. 5.9 S. 4).
In seiner schriftlichen Stellungnahme zum Überstellungsantrag erklärte A.
am 15. Januar 2017 demgegenüber, dass sein Lebensmittelpunkt sich in der
Republik Kosovo befinde. Er werde demnächst den kosovarischen Pass er-
halten. Er müsse, wenn überhaupt, in die Republik Kosovo überstellt werden.
Er sei auch mit einer Überstellung an die Republik Kosovo nicht einverstan-
den, zumal die Haftbedingungen dort nicht den konventions- und menschen-
rechtlichen Minimalstandards entsprechen würden (act. 5.10).
E. Das BJ forderte mit Schreiben vom 23. Juni 2017 das Amt für Justizvollzug
Graubünden auf, Abklärungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit von A. zu
tätigen (act. 5.11). Mit Schreiben vom 28. August 2017 erklärte A. über sei-
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nen Rechtsvertreter, dass er auf die serbische Staatsangehörigkeit verzich-
ten werde, sobald er die kosovarische erhalten werde (act. 5.15). Mit Schrei-
ben vom 18. September 2017 gab A. an, dass es nur dann möglich sei, die
kosovarische Staatsbürgerschaft definitiv zu beantragen, wenn ein persönli-
ches Gespräch im Kosovo stattfinde. Er prüfe daher, ob dieses auch über
eine Vertretung der Republik Kosovo in der Schweiz stattfinden könne
(act. 5.17).
F. Das Amt für Justizvollzug Graubünden teilte dem BJ mit Schreiben vom
21. September 2017 mit, dass es weiterhin an seinem Antrag auf Überstel-
lung an Serbien festhalte, solange A. ihm keinen Nachweis der kosovari-
schen Staatsangehörigkeit zukommen lasse (act. 5.18).
G. Am 3. November 2017 erliess das BJ einen Überstellungsentscheid betref-
fend A. Es verfügte, dass Serbien im Hinblick auf die Übertragung der wei-
teren Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Kantonsgerichts
von Graubünden vom 11. Februar 2014 um Zustimmung zur Überstellung
von A. ersucht werde. A. werde überstellt, sofern sowohl die Schweiz als
auch Serbien der Überstellung definitiv zustimmen (act. 1.2; 5.19).
H. Mit Schreiben vom 20. November 2017 ersuchte das BJ das serbische Jus-
tizministerium um Zustimmung zur Überstellung von A. gestützt auf Art. 3
des Zusatzprotokolls (act. 5.21).
I. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 reicht A. gegen den Überstellungsent-
scheid vom 3. November 2017 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts mit den Anträgen ein, der Überstellungsentscheid sei
aufzuheben und er sei nicht zu überstellen, unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen zulasten des BJ (act. 1). Weiter beantragte er die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und die Sistierung des Beschwerdeverfah-
rens bis ein definitiver Entscheid von Serbien betreffend die Überstellung
vorliege.
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2017 die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 5). Diese Eingabe wurde
dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 zur Kenntnis
gebracht (act. 6).
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J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Überstellung verurteilter Personen zwischen der Schweiz und Ser-
bien sind in erster Linie das Übereinkommen über die Überstellung verurteil-
ter Personen vom 21. März 1983 (nachfolgend „Überstellungsüberein-
kommen“; SR. 0.343), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das Zu-
satzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Überstellungsübereinkommen
(nachfolgend „Zusatzprotokoll“; SR 0.343.1) massgebend.
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
gelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesge-
setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati-
onale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche
Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung,
wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV
250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten
bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595
E. 7c; TPF 2008 23 E. 1.1).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um ein schweizerisches Er-
suchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides gemäss
Art. 101 Abs. 2 IRSG, gegen welchen innert 30 Tagen ab der schriftlichen
Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
geführt werden kann (Art. 25 Abs. 2bis IRSG i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37
Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organi-
sation der Strafbehörden des Bundes, StBOG, SR 173.71).
2.2 Der Überstellungsentscheid vom 3. November 2017 wurde mit Beschwerde
vom 4. Dezember 2017 fristgerecht angefochten. Die übrigen Eintretensvo-
raussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde
ist demnach einzutreten.
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3.
3.1 Der Beschwerdeführer lässt seine Überstellung nach Serbien zunächst mit
der Begründung ablehnen, dass er sich als kosovarischer Staatsangehöriger
fühle. Wenn er im Ausland resozialisiert werden solle, dann im Kosovo und
nicht in Serbien. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führt aus, es
spiele keine Rolle, dass Familienangehörige derzeit nicht im Kosovo leben
würden, zumal diese nach der Entlassung des Beschwerdeführers allesamt
in den Kosovo ziehen würden, sei dies nach Z. (Kosovo), sei dies an einen
anderen Ort (act. 1 S. 5 f.). Der Beschwerdeführer sei nur, aber immerhin ein
„Papier-Serbe“. Es sei absolut unverhältnismässig, ihn nach Serbien zu
überstellen. Der Rechtsvertreter führt weiter aus, der Beschwerdeführer sei
zusammen mit der Familie zuletzt in Z. (Kosovo) domiziliert gewesen (act. 1
S. 7).
3.2
3.2.1 Die Resozialisierung, also die Wiedereingliederung von straffälligen Perso-
nen in die Gesellschaft nach Verbüssung der Sanktion, ist ein Hauptziel des
schweizerischen Strafvollzugs. Für Personen, die nach dem Straf- oder
Massnahmevollzug ausgeschafft werden, können Resozialisierungsmass-
nahmen zum Teil gar nicht durchgeführt werden oder nicht im gewünschten
Sinne greifen. Massnahmen, welche auf die Integration ausländischer Ge-
fangener in das schweizerische Umfeld abzielen, sind nicht zweckmässig,
wenn diese Gefangenen nach der Entlassung nicht hier bleiben dürfen. Eine
Wiedereingliederung im Heimatstaat ist deshalb sinnvoller und kann am bes-
ten erreicht werden, wenn die Strafe bereits in diesem verbüsst wird, also im
gewohnten sozialen und kulturellen Umfeld (TPF 2009 53 E 2.2.1; Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2014.297 vom 21. April 2015 E. 5.2; Botschaft
vom 1. Mai 2002 betreffend das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des
Europarats über die Überstellung verurteilter Personen sowie eine Änderung
des Rechtshilfegesetzes zum Zusatzprotokoll S. 4345, 4351; Botschaft vom
29. Oktober 1986 betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über
die Überstellung verurteilter Personen S. 777, 780).
3.2.2 Grundsätzlich bedarf es der Zustimmung der verurteilten Person zu ihrer
Überstellung (Art. 3 Ziff. 1 lit. d Überstellungsübereinkommen). Das Zusatz-
protokoll sieht indes in zwei bestimmten Fällen eine Überstellung ohne Ein-
verständnis der verurteilten Person vor. Dies gilt einerseits bei Personen, die
in ihren Heimatstaat fliehen, um sich so der Vollstreckung der Sanktion im
Urteilsstaat zu entziehen (Art. 2 Zusatzprotokoll) und andererseits bei verur-
teilten Personen, wenn diese den Urteilsstaat nach der Verbüssung der
Sanktion ohnehin verlassen müssen (z.B. aufgrund einer fremdenpolizeili-
chen Weg- oder Ausweisung; vgl. Art. 3 Ziff. 1 und 2 Zusatzprotokoll). Eine
verurteilte Person kann in diesen Fällen ohne ihr Einverständnis überstellt
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werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die verurteilte Person
ist Staatsangehörige des Vollstreckungsstaates; es liegt ein rechtskräftiges
Urteil vor; zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Überstellung sind
noch mindestens sechs Monate der gegen die verurteilte Person verhängten
Sanktion zu vollziehen oder die Sanktion ist von unbestimmter Dauer; die
Handlung (bzw. Unterlassung) ist in beiden Staaten strafbar; der Urteils- und
der Vollstreckungsstaat haben sich auf die Überstellung geeinigt (Art. 3
Ziff. 1 Überstellungsübereinkommen).
Einerseits soll das Zusatzprotokoll seinen Mitgliedstaaten eine effiziente Zu-
sammenarbeit ermöglichen, um dem Recht zum Durchbruch zu verhelfen,
und andererseits soll die Anwendung des Zusatzprotokolls langfristig zu ei-
nem Rückgang des hohen Anteils ausländischer Strafgefangener führen. Als
Nebeneffekt dürfte es Ausländer ohne gewöhnlichen Aufenthalt in der
Schweiz davon abschrecken, in der Schweiz zu delinquieren (Botschaft zum
Zusatzprotokoll S. 4341, 4352 f.)
3.3 Weil der Beschwerdeführer die Schweiz nach Verbüssung der Strafe ge-
stützt auf den rechtskräftigen Wegweisungsentscheid verlassen muss
(act. 5.3 f.; s. supra lit. B), ist eine umfassende Resozialisierung in der
Schweiz von vornherein ausgeschlossen. Gerade betreffend eine eventuell
vorzeitige und mit Auflagen verbundene Entlassung in Verbindung mit einem
allfälligen Resozialisierungsprogramm, sollte die Strafe dort weiterverbüsst
werden, wo der Verurteilte verbleiben darf. Die Vorbereitungen dazu können
im Vollstreckungsstaat schon vor einer Entlassung effektiver stattfinden.
3.4
3.4.1 Anlässlich seiner Einvernahme zum Überstellungsantrag sagte der Be-
schwerdeführer am 12. Januar 2017 in Anwesenheit seines Rechtsvertreters
aus, dass er Flüchtling aus dem Kosovo und automatisch serbischer Bürger
sei. Alle seine Papiere seien vom Kosovo ausgestellt worden. Seine ganze
Familie, inkl. Mutter, sei in Serbien (act. 5.9 S. 3).
In der Folge erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegenüber
dem BJ am 15. Februar 2017, die Frau des Beschwerdeführers sei derzeit
in Y. (Serbien), zumal deren Mutter dort lebe. Sobald der Beschwerdeführer
aus der Haft entlassen werden werde, würden sie ihren Lebensmittelpunkt
wieder in Z. (Kosovo) haben, denn dort sei ihr gemeinsamer Lebensmittel-
punkt gewesen und sei es auch jetzt. Mithin sei nicht ersichtlich, weshalb der
Beschwerdeführer nach Serbien überstellt werden solle, da er keinen geleb-
ten Bezug zu Serbien habe (act. 5.10).
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Im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege erklärte der Beschwer-
deführer am 14. Dezember 2017, dass seine Ehefrau mit den gemeinsamen
Töchtern in Z. (Kosovo) leben würden (RP.2017.69, act. 3).
3.4.2 Der Beschwerdeführer widerspricht mit seinen letzten nicht weiter belegten
Aussagen nicht nur seinen eigenen Erklärungen vom 12. Januar 2017, son-
dern auch der Darstellung seines Rechtsvertreters, wonach die Familie des
Beschwerdeführers aktuell nicht im Kosovo lebe (s.o.). Gleichzeitig wider-
spricht die durch nichts belegte Behauptung des Rechtsvertreters, wonach
der Beschwerdeführer zusammen mit der Familie zuletzt in Z. (Kosovo) do-
miziliert gewesen sei und keinen gelebten Bezug zu Serbien habe, eindeutig
den Feststellungen der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubün-
den (act. 5.1), wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird.
3.4.3 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers hielt die I. Straf-
kammer des Kantonsgerichts von Graubünden in ihrem in Rechtskraft er-
wachsenen Urteil vom 11. Februar 2014 folgende Tatsachen fest (act. 5.1
S. 3):
„A. wurde (am […]) 1968 in X./Kosovo geboren und wuchs dort zusammen mit
seinem Bruder bei den Eltern auf. In X./Kosovo besuchte er acht Jahre die
Grund- und vier Jahre die Mittelschule und absolvierte an der Universität ein
Studium als Sportlehrer, welches er im Jahre 1996 abschloss. Danach arbeitete
er als Sportlehrer an verschiedenen Schulen in X./Kosovo. Bei Beginn des Ko-
sovokrieges im Jahre 1999 musste A. flüchten, er hielt sich danach in Z./Kosovo
auf. Ende 1999 kam er als Flüchtling nach Y./Serbien, wo er unter anderem als
Bauarbeiter bis 2004 arbeitete.
Im Jahre 2004 heiratete er B. Die gemeinsamen Töchter kamen in den Jahren
2004 und 2008 auf die Welt. Bis zu seiner Verhaftung am 9. Februar 2012
wohnte A. mit seiner Familie in einer Mietwohnung in Y./Serbien und ging Ge-
legenheitsjobs in Y./Serbien, Belgrad und W./Serbien nach. […].
Am 10. April 2006 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren wegen
Betäubungsmittelhandel und -herstellung verurteilt. Diese Freiheitsstrafe ver-
büsste er vom 15. Dezember 2006 bis 12. Mai 2011 in der Strafanstalt in Y./Ser-
bien.“
Auf diese Feststellungen ist nachfolgend abzustellen. Ergänzend ist festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer im vorgenannten Urteil wegen Raubde-
likten in der Schweiz im Zeitraum 12. Oktober 2011 bis am 9. Februar 2012
verurteilt wurde und er sich seit dem 9. Februar 2012 in der Schweiz in Haft
befindet.
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3.5 Im Lichte der vorstehend wiedergegebenen Lebensumstände des Be-
schwerdeführers vor seiner schweren Delinquenz und Verhaftung in der
Schweiz erweist sich demnach seine Rüge auf der ganzen Linie als haltlos.
Der Beschwerdeführer ist zwar im Kosovo aufgewachsen, Serbien stellt aber
seit 1999 und damit seit über einem Jahrzehnt sein neues Heimatland dar
(s.o.). Dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben, mit seiner Fa-
milie neu nach Kosovo übersiedeln möchte, steht einer Überstellung an Ser-
bien, dessen Staatsangehöriger er ist und wo er Zuflucht gefunden sowie
eine Familie gegründet hat, nicht entgegen (vgl. Entscheide der Beschwer-
dekammer RR.2014.297 vom 21. April 2015; RR.2011.210 vom 30. Novem-
ber 2011). Bei der Überstellung geht es darum, dass der Entlassene auf eine
Wiedereingliederung in das soziale und kulturelle Umfeld seines Heimatlan-
des vorbereitet wird, da dies in der Schweiz nicht möglich ist. Eine Überstel-
lung in ein serbisches Gefängnis erscheint in dieser Hinsicht als
zweckmässig.
Darüber hinaus sind die Voraussetzungen für eine Überstellung ohne die
Einwilligung der verurteilten Person gegeben. Auch die Länge der verblei-
benden Sanktion ist vorliegend unproblematisch.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
4.
4.1 Gegen seine Überstellung lässt der Beschwerdeführer in einem nächsten
Punkt vorbringen, es sei überhaupt nicht klar, ob Serbien ihn für den Straf-
vollzug übernehmen und unter welchen Konditionen das geschehen würde.
Dies sei höchst bedenklich. Es könne im vorliegenden Beschwerdeverfahren
gar nicht abschliessend überprüft werden, ob die Rechte des Beschwerde-
führers eingehalten würden oder nicht. Zu den künftigen Ausführungen des
serbischen Justizministeriums würde auch keine Stellung genommen wer-
den könne. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne vor
Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (act. 1 S. 5).
4.2 Es entspricht dem im Überstellungsübereinkommen vorgesehenen Verfah-
ren, dass das BJ zunächst einen Entscheid betreffend die Überstellung fällt,
welcher beschwerdeweise angefochten werden kann, und alsdann mit ei-
nem entsprechenden Ersuchen an den Vollstreckungsstaat gelangt (Bot-
schaft zum Überstellungsübereinkommen S. 784 sowie Botschaft zum
Zusatzprotokoll S. 4350), wie dies vorliegend der Beschwerdegegner getan
hat. Weil eben gerade der Entscheid des Vollstreckungslandes Serbien noch
aussteht, wird die Überstellung unter die Bedingung gestellt, dass sowohl die
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Schweiz wie auch Serbien dieser definitiv zustimmen (vgl. Ziff. 2 des Dispo-
sitives des Überstellungsentscheides vom 3. November 2017). Das Vorge-
hen des BJ entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist damit nicht zu
beanstanden. Entsprechend ist auch der prozessuale Antrag auf Sistierung
des Beschwerdeverfahrens abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er würde von Mitgliedern des ser-
bischen Staates politisch verfolgt. Er sei ein politischer Aktivist gegen die
serbischen Machthaber im Kosovo gewesen und würde als Überläufer un-
fairer Behandlung im Strafvollzug gewiss sein. Es könnte sogar Folter oder
Ähnliches vorkommen, zumal bekanntermassen insbesondere serbische
Überläufer stärkste Konsequenzen zu gewärtigen hätten. Wenn er durch die
Schweiz in die Fänge der serbischen Behörden überstellt würde, würde er
ungewissen Sanktionen und Traktionen im Strafvollzug ausgesetzt werden
(act. 1 S. 6).
5.2 Die Schweiz sieht bei begründeter Geltendmachung von Menschenrechts-
verletzungen von der Stellung eines Ersuchens um Übertragung der Straf-
vollstreckung insbesondere ab, wenn eine Verletzung von Art. 3 EMRK
droht. Auch andere grundrechtliche Garantien (Art. 5 Abs. 4 oder Art. 8
EMRK) können einen Verzicht auf Stellung eines Ersuchens nahe legen
(Botschaft vom 1. Mai 2002 betreffend das Zusatzprotokoll zum Übereinkom-
men des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen sowie eine
Änderung des Rechtshilfegesetzes zum Zusatzprotokoll S. 4345, 4349 f.).
Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausa-
mer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ver-
boten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 des
internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politi-
sche Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Die Haftbedingungen dürfen nicht
unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein. Die in den
Vollstreckungsstaat zu überstellende Person muss dabei glaubhaft machen,
dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschen-
rechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die geeignet ist, die zu über-
stellende Person konkret zu betreffen (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.1; BGE 129
II 268 E. 6.1, je m.w.H.).
5.3 Es ist vorliegend auch nicht im Ansatz ersichtlich, inwiefern der Beschwer-
deführer derzeit aus politischen Gründen eine Diskriminierung durch den
serbischen Staat zu gewärtigen hätte. Der Beschwerdeführer zeigt nicht kon-
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kret und glaubhaft auf, welche „Mitglieder des serbischen Staates“ aus wel-
chen Gründen genau ihn verfolgen würden. Insbesondere lassen der blosse
Hinweis auf seine nicht weiter belegte politische Aktivität keine Schlüsse auf
eine konkrete Diskriminierung des Beschwerdeführers zu. Im Übrigen lebte
der Beschwerdeführer offensichtlich unbehelligt von 1999 bis 2012 in
Y. (Serbien) und verbüsste vom 15. Dezember 2006 bis 12. Mai 2011 bereits
eine Freiheitsstrafe in einem serbischen Gefängnis (s.o.). Dass es dabei zu
einer Verletzung von Menschenrechten gekommen wäre, machte der Be-
schwerdeführer mit keinem Wort geltend. Der Beschwerdeführer ist auch da-
rauf hinzuweisen, dass Serbien dessen Meinung gemäss Art. 3 Ziff. 2
Zusatzprotokoll zu berücksichtigen hat, bevor es seine Einwilligung zur Über-
stellung erteilt.
Menschenrechtsverletzungen sind nach diesen Ausführungen nicht begrün-
det geltend gemacht worden, weshalb die Überstellung des Beschwerdefüh-
rers an Serbien zur Vollstreckung der Reststrafe auch unter diesem
Gesichtspunkt nicht zu beanstanden ist.
6. Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass
sich die Rügen des Beschwerdeführers insgesamt als unbegründet erwei-
sen, sodass seine Beschwerde abzuweisen ist.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsvertretung (RP.2017.69, act. 1).
7.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt
dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
(Art. 65 Abs. 2 VwV). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren
als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 139 III
475 E. 2.2 S. 476; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4; jeweils m.w.H.).
7.3 Wie oben dargelegt, bestehen an der Rechtmässigkeit der Überstellung
keine Zweifel. Alle Voraussetzungen dafür sind klar erfüllt. Demzufolge ist
das Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos im Sinne von Art. 65
- 11 -
Abs. 1 VwVG zu bezeichnen. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Rechtsvertretung ist daher bereits aus diesem
Grund abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren
gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafge-
richts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver-
fahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Der
mutmasslich schwierigen wirtschaftlichen Situation, in welcher sich der Be-
schwerdeführer befindet, ist mittels einer reduzierten Gerichtsgebühr von
Fr. 1‘000.-- Rechnung zu tragen.
- 12 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts-
vertretung wird abgewiesen.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- auferlegt.
Bellinzona, 17. Januar 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jürg Krumm
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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