Entscheid vom 15. Februar 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Roy Garré und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., zurzeit im Untersuchungsgefängnis, vertreten
durch Advokat Alain Joset,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an die Republik Kosovo
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);
akzessorisches Haftentlassungsgesuch
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.336
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Sachverhalt:
A. Mit Urteil vom 11. September 2014 sprach das Grundgericht Prizren den An-
geklagten A. der schweren und der leichten Körperverletzung schuldig und
verurteilte diesen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mona-
ten. Mit Urteil vom 25. Februar 2015 gab das Appellationsgericht Kosovo der
Berufung von A. nicht statt und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil
(vgl. act. 6.5).
B. Mit Interpol-Ausschreibung vom 21. August 2017 ersuchten die Behörden
der Republik Kosovo um Fahndung und Festnahme von A. (act. 6.1). Dieser
wurde am 17. September 2017 in Basel festgenommen. Am selben Tag ord-
nete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») gegen A. die provisori-
sche Auslieferungshaft an (act. 6.2). Anlässlich seiner Einvernahme vom
17. September 2017 widersetzte sich A. einer Auslieferung in die Republik
Kosovo (act. 6.3, S. 3). Daraufhin erliess das BJ am 18. September 2017
gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl (act. 6.4).
C. Am 3. Oktober 2017 übermittelte die Botschaft der Republik Kosovo in Bern
dem BJ das Ersuchen des Justizministeriums der Republik Kosovo vom
29. September 2017 um Auslieferung von A. zur Vollstreckung der eingangs
erwähnten Freiheitsstrafe (act. 6.5). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 er-
gänzte das Justizministerium der Republik Kosovo sein Auslieferungsersu-
chen mit weiteren Unterlagen (act. 6.5a). Anlässlich seiner Einvernahme
vom 19. Oktober 2017 wurde A. zum Auslieferungsersuchen befragt
(act. 6.6). Er widersetzte sich erneut seiner Auslieferung in die Republik Ko-
sovo (act. 6.6, S. 2). Am 1. November 2017 liess A. dem BJ eine schriftliche
Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen zugehen. Er beantragte in erster
Linie dessen Ablehnung (act. 6.7). Mit Entscheid vom 21. November 2017
bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an die Republik Kosovo für die dem
Auslieferungsersuchen der kosovarischen Botschaft in Bern vom 3. Okto-
ber 2017, ergänzt durch ein Schreiben des kosovarischen Justizministeri-
ums vom 19. Oktober 2017, zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.1). Dieser
Entscheid wurde der Vertreterin von A. am 22. November 2017 zugestellt
(act. 6.9).
D. Dagegen liess A. am 21. Dezember 2017 bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt Folgendes:
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1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamts für Justiz (BJ) vom 21. November 2017 sei
aufzuheben; dem kosovarischen Auslieferungsersuchen vom 3. Oktober resp. 19. Okto-
ber 2017 sei nicht stattzugeben.
2. A. sei umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Eventualiter sei A. in seinen
Wohnsitzstaat Deutschland zu Handen der dortigen Justizbehörden zu entlassen und die UN-
MIK sei anzuweisen, einen Antrag auf Übernahme des Strafvollzugs an Deutschland zu stel-
len.
3. Eventualiter sei der Entscheid des Bundesamts für Justiz (BJ) vom 21. November 2017
aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.
In seiner Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2018 schliesst das BJ auf kos-
tenfällige Abweisung der Beschwerde. Inhaltlich verweist das BJ lediglich auf
den angefochtenen Entscheid und hält an diesem vollumfänglich fest
(act. 6). Die Beschwerdeantwort wurde dem Vertreter von A. am 8. Ja-
nuar 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Bis heute ist die Republik Kosovo weder dem Europäischen Auslieferungs-
übereinkommen vom 13. Dezember 1957 (SR 0.353.1) beigetreten noch
wurde mit der Schweiz ein bilateraler Staatsvertrag betreffend Auslieferung
abgeschlossen (siehe hierzu TPF 2008 61 E. 1.5 und zuletzt den Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2017.264 vom 22. Dezember 2017 E. 1.1). Vor-
liegend gelangt daher das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, na-
mentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11).
Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten
sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,
VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2
lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12
Abs. 1 IRSG).
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2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff-
nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG;
Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 21. November 2017 ist der vormaligen
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 22. November 2017 zugestellt
worden (act. 6.9), womit die Beschwerde vom 22. Dezember 2017 fristge-
recht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Aus-
lieferungsentscheides ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund-
sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur
mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden
(BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2017.163 vom 5. Oktober 2017 E. 3).
4. Gemäss den im erwähnten Urteil des Appellationsgerichts Kosovo wieder-
gegebenen Sachverhaltsfeststellungen habe sich der Beschwerdeführer am
2. August 2012 an einer Schlägerei beteiligt, in welche mehrere Familien in-
volviert waren. Der Beschwerdeführer habe dabei absichtlich mit einem Kü-
chenmesser den Betroffenen B. im Bauchbereich angegriffen und bei die-
sem Schnitt- und Stichwunden verursacht. Diese Verletzungen seien vom
Rechtsmediziner als schwere Körperverletzung bezeichnet worden. Der Be-
schwerdeführer habe zudem mit demselben Messer auf der linken Seite des
Rückens des Betroffenen C. Schnitt- und Stichwunden verursacht. Die ent-
sprechenden Verletzungen seien vom erstinstanzlichen Gericht als leichte
Körperverletzung angesehen worden (act. 6.5). Nach schweizerischem
Recht kann dieser Sachverhalt prima facie unter die Tatbestände der schwe-
ren bzw. der einfachen Körperverletzung nach Art. 122 und 123 StGB sub-
sumiert werden. Die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit nach Art. 35
Abs. 1 lit. a IRSG ist damit erfüllt.
- 5 -
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Beschwerde – wie schon im
erstinstanzlichen Verfahren (siehe act. 6.7, Rz. 6 ff.) – vor, das Verfahren im
ersuchenden Staat habe nicht den in der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101)
festgelegten Verfahrensgrundsätzen entsprochen. Seine Auslieferung sei
daher gestützt auf Art. 2 lit. a und d IRSG zu verweigern (act. 1, Rz. 10 ff.).
5.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird gemäss Art. 2 lit. a
IRSG nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das
Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom
16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II;
SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2
IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren
unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechts-
staat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II
umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den in-
ternationalen Ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1 S. 193; 133 IV 40
E. 7.1). Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungsverfahren, gilt
aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217
E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 271; vgl. zum Ganzen TPF 2010 56 E. 6.3.2
S. 62). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss dabei glaub-
haft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung
der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217
E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 271; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62).
5.3 Gemäss konstanter Praxis wird die Gültigkeit von ausländischen Verfahrens-
entscheiden nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen
des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das
Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkom-
men, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfah-
ren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteile des Bundesgerichts
1A.118/2004 vom 3. August 2004 E. 3.8; 1A.15/2002 vom 5. März 2002
E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.183 vom 21. Dezem-
ber 2016 E. 7.2; RR.2015.296 vom 21. April 2016 E. 5.3). Das Auslieferungs-
verfahren dient insbesondere auch nicht der nachträglichen Überprüfung der
Beweiswürdigung rechtskräftiger Strafurteile durch den Rechtshilferichter
(Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.296 vom 16. November 2017
E. 4.2). Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätz-
lich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die
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Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch of-
fensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl.
BGE 142 IV 175 E. 5.5, 142 IV 250 E. 6.3; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; TPF 2012
114 E. 7.3).
5.4 Soweit der Beschwerdeführer den kosovarischen Gerichten einseitige und
tendenziöse Beweisabnahme vorwirft (act. 1, Rz. 12) bzw. einzelne Aspekte
des durchgeführten Beweisverfahrens kritisiert (act. 1, Rz. 13 ff.), betreffen
seine Rügen in erster Linie Fragen der Beweiswürdigung, die im Ausliefe-
rungsverfahren gerade nicht einer nachträglichen Überprüfung zu unterzie-
hen sind. Dies gilt umso mehr, nachdem hier bereits ein rechtskräftiges und
in zweiter Instanz überprüftes Strafurteil der Gerichte des ersuchenden Staa-
tes vorliegt. Gründe zur Annahme, dass das Verfahren im ersuchenden Staat
den in der EMRK oder im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen
nicht entspreche, sind in den Akten keine auszumachen. Daran ändern auch
die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände nichts. So erweist sich bei-
spielsweise die Rüge des Beschwerdeführers, die für ihn entlastenden Er-
kenntnisse aus den Aussagen eines unbefangenen Arztes hätten sich in kei-
ner Weise zu seinen Gunsten ausgewirkt und seien nicht nachvollziehbar in
die gerichtliche Beweiswürdigung eingeflossen (act. 1, Rz. 13), als unbe-
gründet. Dem Urteil des Appellationsgerichts Kosovo kann diesbezüglich
entnommen werden, dass der Widerspruch zwischen dem Befund des
Rechtsmediziners und demjenigen des vom Beschwerdeführer ins Recht ge-
legten medizinischen Gutachtens das Gericht zur Einholung eines Sachver-
ständigenberichts veranlasst hat. Dieser Bericht führte dazu, dass das Ge-
richt die von C. erlittenen Verletzungen – entgegen der Anklage – nur als
leichte Körperverletzungen taxierte (act. 6.5). Auf eine gerichtliche Einver-
nahme des vom Beschwerdeführer genannten Entlastungszeugen D. wurde
aufgrund einer im Urteil begründeten, antizipierten Beweiswürdigung des
Gerichts verzichtet (act. 6.5). Der Vorwurf des Beschwerdeführers an das
Appellationsgericht Kosovo, dieses habe seine Prüfungs- und Begründungs-
pflicht verletzt (so in act. 1, Rz. 12), erweist sich demnach auch in diesem
Punkt als unbegründet. Allein aufgrund der Tatsache, dass das Appellations-
gericht Kosovo der Berufung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben hat,
besteht auch kein Grund zur Annahme, dessen Recht auf eine wirksame
Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK sei verletzt worden.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt eventualiter vor, er sollte die Möglichkeit ha-
ben, die gegen ihn ausgesprochene Freiheitsstrafe nahe seiner Familie in
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Deutschland verbüssen zu können. Die Behörden des Kosovo seien zu er-
suchen, Deutschland analog Art. 88 IRSG um Übernahme des Strafvollzugs
anzufragen (act. 1, Rz. 21).
6.2 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn
die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländi-
schen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die sozi-
ale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Die Vollstre-
ckung von Strafentscheiden eines anderen Staates setzt jedoch ein aus-
drückliches Ersuchen des betreffenden Staates voraus (vgl. Art. 94 Abs. 1
IRSG; BGE 120 Ib 120 E. 3c).
6.3 Art. 37 Abs. 1 IRSG kommt vorliegend offensichtlich nicht zur Anwendung,
da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nicht hier, sondern in Deutsch-
land hat (vgl. act. 6.3, S. 2). Zudem besteht nach wie vor ein gültiges Auslie-
ferungsersuchen der Republik Kosovo. Bei dieser Ausgangslage ist es nicht
Sache der schweizerischen Behörden, eine allfällige Übernahme der Voll-
streckung des kosovarischen Strafurteils durch Deutschland zu beantragen.
7. Die vom Beschwerdeführer gegen seine Auslieferung an die Republik Ko-
sovo erhobenen Einreden und Einwendungen erweisen sich damit allesamt
als unbegründet. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1 Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz sowie das BJ können
die Gewährung der Rechtshilfe ganz oder teilweise an Auflagen knüpfen
(Art. 80p Abs. 1 IRSG). Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung
auch bei der Auslieferung anwendbar (BGE 134 IV 156 E. 6.10 S. 171
m.w.H.).
8.2 Das BJ hielt diesbezüglich im angefochtenen Entscheid vom 21. Novem-
ber 2017 fest, aufgrund seiner Erfahrungen lägen keine Gründe zur An-
nahme vor, dass der Beschwerdeführer in der Republik Kosovo einen Straf-
vollzug zu erdulden hätte, welcher unter Art. 2 IRSG (vgl. hierzu oben E. 5.2)
fallen könnte. Dem BJ seien aus früheren Auslieferungsfällen keine entspre-
chenden Beanstandungen bekannt (auch mit Hinweis auf den Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2015.298 vom 12. Januar 2016 E. 3.3.1, gemäss
welchem gestützt auf einen Bericht des Eidgenössischen Departements für
auswärtige Angelegenheiten eine Auslieferung in die Republik Kosovo zum
- 8 -
Strafvollzug ohne Auflagen geschützt wurde). Vor diesem Hintergrund er-
scheine die Einholung von entsprechenden Zusicherungen als nicht erfor-
derlich (act. 1.1, Ziff. II.6.2 in fine).
8.3 In zwei neueren Fällen von Auslieferungen zur Strafverfolgung ersuchte das
BJ die Behörden der Republik Kosovo jedoch von sich aus um Garantien
betreffend Respektierung von Menschenrechten (vgl. die Entscheide des
Bundesstrafgerichts RR.2017.264 vom 22. Dezember 2017 E. 5.1;
RR.2017.278 vom 21. Dezember 2017 E. 5.3). Die Beschwerdekammer hielt
die entsprechenden Garantien für materiell angezeigt und konkretisierte
diese darüber hinaus in Weiterentwicklung ihrer Praxis zum Auslieferungs-
verkehr mit der Republik Kosovo (Entscheide des Bundesstrafgerichts
RR.2017.264 vom 22. Dezember 2017 E. 6.2; RR.2017.278 vom 21. Dezem-
ber 2017 E. 6.2; sowie Nichteintretensentscheide des Bundesgerichts
1C_6/2018 und 1C_10/2018 vom 12. Februar 2018).
8.4 Bei diesen beiden neusten Entscheiden stützte sich die Beschwerdekammer
im Wesentlichen auf die Erkenntnisse im Bericht des Europäischen Komi-
tees zur Verhütung von Folter vom 8. September 2016 nach dessen Besuch
in der Republik Kosovo vom 15. bis 22. April 2015 (CPT/Inf [2016] 23). Was
den Strafvollzug in der Republik Kosovo angeht, wird im Bericht ausgeführt,
es sei verschiedentlich der Vorwurf physischer Misshandlung (durch Schläge
oder Fusstritte) sowie angedrohter Schläge durch Gefängnisbeamte erho-
ben worden. Einige dieser Vorwürfe seien durch medizinische Berichte ge-
stützt worden (CPT/Inf [2016] 23, Rz. 33). Die Haftbedingungen seien je
nach Vollzugsanstalt sehr unterschiedlich (CPT/Inf [2016] 23, Rz. 35 ff.). Be-
sorgt zeigte sich das Komitee angesichts von Berichten, wonach es in ein-
zelnen Vollzugsanstalten zu Engpässen bei der medizinischen Versorgung
der Gefangenen gekommen sei (CPT/Inf [2016] 23, Rz. 54). Gestützt auf
diese amtlichen Feststellungen und auf Art. 80p Abs. 1 IRSG sind daher un-
ter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung (siehe E. 8.3) mit Konse-
quenzen auch für Auslieferungen in die Republik Kosovo zum Strafvollzug
die nachfolgenden, von den Behörden des ersuchenden Staates einzuhal-
tenden Garantien zu formulieren:
a. Die Haftbedingungen des Ausgelieferten dürfen nicht unmenschlich oder
erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; seine physische und psychi-
sche Integrität wird gewahrt, namentlich ist zu garantieren, dass der Ausge-
lieferte nicht geschlagen wird und ihm auch keine Schläge oder andere kör-
perliche Beeinträchtigungen angedroht werden.
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b. Die Gesundheit des Ausgelieferten wird sichergestellt. Der Zugang zu ge-
nügender medizinischer Betreuung, insbesondere zu notwendigen Medika-
menten, wird gewährleistet.
c. Die diplomatische Vertretung der Schweiz ist berechtigt, den Ausgeliefer-
ten jederzeit und unangemeldet ohne jegliche Überwachungsmassnahmen
zu besuchen. Der Ausgelieferte hat das Recht, sich jederzeit an die diploma-
tische Vertretung der Schweiz zu wenden.
d. Die Behörden des ersuchenden Staates geben der diplomatischen Ver-
tretung der Schweiz den Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt.
Wird er in ein anderes Gefängnis verlegt, informieren sie die diplomatische
Vertretung der Schweiz unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung.
e. Die Angehörigen des Ausgelieferten haben das Recht, ihn im Gefängnis
zu besuchen.
8.5 Der angefochtene Entscheid ist in diesem Sinne zu ergänzen und das BJ ist
anzuweisen, diese Auflagen dem ersuchenden Staat mitzuteilen, sobald der
vorliegende Entscheid rechtskräftig ist, und ihm eine angemessene Frist zu
setzen, um deren Annahme oder Ablehnung zu erklären (Art. 80p Abs. 2
IRSG).
9.
9.1 Der Beschwerdeführer verlangt seine umgehende Entlassung aus der Aus-
lieferungshaft (act. 1, Rz. 20).
9.2 Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungs-
gesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das BJ zu rich-
ten. Gegen dessen ablehnenden Entscheid kann innert zehn Tagen ab der
schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 Abs. 3 IRSG;
TPF 2009 145 E. 2.5.2 S. 148). Ausnahmsweise kann die Beschwerdekam-
mer in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sie auf
Beschwerde hin die Auslieferung verweigert und als unmittelbare Folge die
Entlassung aus der Auslieferungshaft anordnet. Das Haftentlassungsgesuch
ist insofern rein akzessorischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007
vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.257
vom 28. November 2017 E. 7.2; RR.2017.180 vom 5. Oktober 2017 E. 8.2).
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9.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach dem oben Ausgeführten
bewilligt werden kann, ist das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzu-
weisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem mit seinen
Beschwerdeanträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe
(siehe act. 3, 8; Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und
8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010
über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Auslieferung wird von der Bedingung abhängig gemacht, dass die zustän-
dige Behörde der Republik Kosovo die folgenden Garantieerklärungen abgibt:
a. Die Haftbedingungen des Ausgelieferten dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im
Sinne von Art. 3 EMRK sein; seine physische und psychische Integrität wird gewahrt, nament-
lich ist zu garantieren, dass der Ausgelieferte nicht geschlagen wird und ihm auch keine
Schläge oder andere körperliche Beeinträchtigungen angedroht werden.
b. Die Gesundheit des Ausgelieferten wird sichergestellt. Der Zugang zu genügender medizi-
nischer Betreuung, insbesondere zu notwendigen Medikamenten, wird gewährleistet.
c. Die diplomatische Vertretung der Schweiz ist berechtigt, den Ausgelieferten jederzeit und
unangemeldet ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu besuchen. Der Ausgelieferte hat
das Recht, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz zu wenden.
d. Die Behörden des ersuchenden Staates geben der diplomatischen Vertretung der Schweiz
den Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt. Wird er in ein anderes Gefängnis verlegt,
informieren sie die diplomatische Vertretung der Schweiz unverzüglich über den neuen Ort
der Inhaftierung.
e. Die Angehörigen des Ausgelieferten haben das Recht, ihn im Gefängnis zu besuchen.
3. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un-
ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 15. Februar 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zustellung an
- Advokat Alain Joset
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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