Entscheid vom 17. Juli 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Ilias S. Bissias,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grie-
chenland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.338
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Sachverhalt:
A. Die griechischen Strafverfolgungsbehörden führen ein komplexes und um-
fangreiches Strafverfahren gegen mehrere Personen wegen aktiver und pas-
siver Bestechung von Amtsträgern und Geldwäscherei im Zusammenhang
mit diversen Rüstungsgeschäften.
Sie führen u.a. ein Strafverfahren wegen passiver Bestechung gegen B., C.
und weitere Personen (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, RH.14.0088
pag. 01.000-0001 ff.).
Gemäss den Ermittlungen der griechischen Behörden bestehe der Verdacht,
dass bei der Abwicklung des Vertrags zwischen dem griechischen Staat und
der Unternehmung D., eine Subunternehmerin der griechischen E. AG, be-
treffend die Lieferung bzw. den Bau, die Modernisierung und die Reparatur
von […] Bestechungszahlungen seitens der Unternehmung D. an die grie-
chischen Amtsträger, namentlich an B., bezahlt worden seien. Der Vertrag
über die Reparatur von drei […] sei seitens des griechischen Staates von F.
in dessen Eigenschaft als […] für die Rüstung des griechischen Verteidi-
gungsministeriums im Anschluss an die Bevollmächtigung von B. unterzeich-
net worden (Verfahrensakten, RH.14.0088 pag. 01.000-0074). Im Rahmen
der Ermittlungen habe C., welcher ebenfalls beschuldigt sei, ausgesagt,
dass es unwahrscheinlich sei, dass an B. im Rahmen der Vertragsabwick-
lung keine Geldbeträge zwecks Bestechung geleistet worden seien (Verfah-
rensakten, RH.14.0088 pag. 01.000-0075).
Gestützt darauf hegen die griechischen Behörden den Verdacht, dass es
sich bei drei Zahlungseingängen im Umfang von insgesamt EUR 1,311 Mio.
auf das Konto der Ehefrau von B., G., bei der Bank H. in Genf um Vermö-
genswerte handelt, die im Zusammenhang mit den genannten Bestechungs-
handlungen stehen (Verfahrensakten, RH.14.0088 pag. 01.000-0027 ff.,
01.000-0075 ff.). A., ein ehemaliger Mitarbeiter und Berater von B., habe die
Einzahlungen geleistet. A. habe gemäss eigenen Angaben die genannten
Geldbeträge im Jahr 2000 von G. erhalten, um diese dann später auf deren
Konto in der Schweiz zu überweisen. Nach Darstellung von G. stamme das
zu überweisende Geld zu einem Teil aus dem Vermögen ihres Ex-Mannes
I. und sei zur Deckung des Lebensbedarfs der gemeinsamen Kinder be-
stimmt gewesen. Auch die in der Schweiz eröffneten Konten sollen lediglich
der finanziellen Absicherung ihrer beiden Söhne gedient haben. Für die grie-
chischen Behörden ist es indes nicht nachvollziehbar, dass die Beträge aus
Unterhaltszahlungen des Vaters der beiden Söhne stammen sollen. So liege
das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder beim Ex-Mann, weshalb dieser
kaum Unterhaltsbeiträge schulden würde. Die griechischen Behörden gehen
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deshalb davon aus, dass weder A. noch G. in genügender Weise hätten dar-
tun können, zu welchem Zweck diese Zahlungen erfolgt seien. Gemäss den
griechischen Behörden rechtfertige das persönliche Einkommen der Konto-
inhaberin die Beträge der jeweiligen Zahlungseingänge nicht (a.a.O.).
Gemäss Angaben der griechischen Behörden sei der Vorgänger von B., J.,
wegen Geldwäscherei betreffend die Bestechungszahlungen aus dem […]-
Geschäft bereits zu 20 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. K., der ehe-
malige zweitranghöchste Beamte im […], sei zu 16 Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt worden. Im selben Urteil seien weitere 15 Mitangeklagte schuldig
gesprochen worden. C. befinde sich wegen der Straftaten im Zusammen-
hang mit dem […]-Geschäft und anderen Rüstungsgeschäften in Untersu-
chungshaft.
B. In diesem Zusammenhang ersuchten die griechischen Behörden mit Rechts-
hilfeersuchen vom 26. November 2013 und Ergänzungen vom 19. März
2014 die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe. Sie beantragten u.a.
die Beschlagnahmung und Edition betreffend die Kontobeziehungen von A.
und L. bei der Bank H. (Verfahrensakten, RH.14.0088 pag. 01.000-0001 ff.).
Diesen Rechtshilfeersuchen folgten weitere Rechtshilfeersuchen, welche
sich auf das Strafverfahren gegen J., C. und weitere Personen wegen aktiver
und passiver Bestechung von Amtsträgern und Geldwäscherei im Zusam-
menhang mit weiteren Rüstungsgeschäften des griechischen Verteidigungs-
ministeriums bezogen (s. supra lit. A). Die Beschwerden gegen die betref-
fenden Schlussverfügungen wurden rechtskräftig abgewiesen bzw. in einem
Fall wurde darauf nicht eingetreten (RR.2017.238, RR.2017.308,
RR.2017.321, RR.2017.322).
C. Auf Nachfrage des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) vom 10. Feb-
ruar 2014 (nicht bei den Akten) verneinte die Bundesanwaltschaft mit Schrei-
ben vom 3. März 2014 (nicht bei den Akten), dass die gestohlenen Bankda-
ten bei der Bank H. die Grundlage des griechischen Rechtshilfeersuchens
bilden würden (s. act. 1.2 S. 3). Das Konto Nr. 1 sei nicht Gegenstand des
von der Bundesanwaltschaft geführten Strafverfahrens gegen Falciani im
Zusammenhang mit der Lagarde-Liste. Die Grundlage für das griechische
Rechtshilfeersuchen seien die Aussagen von zwei Beschuldigten im griechi-
schen Strafverfahren (s. act. 1.2 S. 3).
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D. Mit Schreiben vom 24. März 2014 teilte der Rechtsvertreter von A. und L.
dem BJ mit, dass das griechische Rechtshilfeersuchen auf der sog. Lagarde-
Liste basiere und daher darauf nicht einzutreten sei (nicht bei den Akten;
s. act. 1.2 S. 2 f.).
E. Das BJ übertrug am 19. und 28. Mai 2014 die vorgenannten griechischen
Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug (nicht bei den Ak-
ten; s. act. 1.2 S. 3). Mit Eintretensverfügung vom 30. Juli 2014 trat die Bun-
desanwaltschaft auf die Ersuchen ein (Verfahrensakten RH.14.0088,
pag. 03.000-0001 ff.).
F. Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 ordnete die Bundesanwaltschaft die Edition
von zwei auf A. und L. lautenden Konti bei der Bank H. an, welche das
Stammkonto Nr. 1 betreffen (nicht bei den Akten; s. act. 1.2 S. 3). Die Bank-
unterlagen wurden am 14. August 2014 der Bundesanwaltschaft eingereicht
(Verfahrensakten RH.14.0088, pag. B07.101.002.01.V-0001 ff. und
B07.101.002.01.01-0001 ff.).
G. Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft eine
Nachedition betreffend das vorstehende Konto (nicht bei den Akten;
s. act. 1.2 S. 4). Die betreffenden Bankunterlagen gingen am 23. Juni 2017
bei der ausführenden Behörde ein (Verfahrensakten RH.14.0088,
pag. B07.101.002.01.02-0001 ff.).
H. Mit Schlussverfügung 22. November 2017 entsprach die Bundesanwalt-
schaft dem griechischen Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung und ordnete
die rechtshilfeweise Herausgabe der Eröffnungsunterlagen und Vermögens-
übersicht betreffend die Stamm-Nr. 1 sowie der Bankunterlagen betreffend
das EUR Konto Nr. 1 und USD Konto Nr. 1 an (act. 1.2).
I. Dagegen lässt A. mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 Beschwerde bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Er beantragt
die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung und die Verweigerung
der Rechtshilfe, eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung zurückzu-
weisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates
(act. 1 S. 2).
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J. Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 beantragt das BJ unter Hinweis auf die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde (act. 6). Denselben Antrag stellt auch die Bundesanwaltschaft
mit Schreiben vom 19. Januar 2018 (act. 7). Mit Schreiben vom 22. Januar
2018 wurden beide Eingaben dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt
(act. 9).
K. Mit vorab per Fax übermittelter Eingabe vom 26. Januar 2018 stellte der Be-
schwerdeführer das Gesuch um Anordnung eines weiteren Schriftenwech-
sels (act. 10), welches mit Schreiben vom gleichen Tag abgewiesen wurde
(act. 11).
L. Mit Schreiben vom 7. März 2018 des Referenten wurde die Bundesanwalt-
schaft aufgefordert, diverse Akten und Auskünfte im Zusammenhang mit der
Rüge des Beschwerdeführers einzureichen, das griechische Rechtshilfeer-
suchen beruhe auf den bei der Bank H. gestohlenen Bankdaten (act. 13).
M. Mit Antwortschreiben vom 19. März 2018 reichte die Bundesanwaltschaft
ihre Stellungnahme ein (act. 14; s. im Einzelnen nachfolgend E. 3.2).
N. Mit Schreiben vom 4. April 2018 wurde das BJ aufgefordert, zum Antwort-
schreiben der Bundesanwaltschaft vom 19. März 2018 sowie auch zur Gel-
tung des Rundschreibens Nr. 1 des BJ betreffend Daten-Diebstahl und inter-
nationale Rechtshilfe vom 20. Juni 2014 Stellung zu nehmen (act. 15).
O. Mit Schreiben vom 30. April 2018 reichte das BJ seine Stellungnahme ein
(act. 17; s. im Einzelnen nachfolgend E. 3.3).
P. Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 liess der Beschwerdeführer seine Stellung-
nahme zu den Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 19. März 2018 und
des BJ vom 30. April 2018 einreichen (act. 20). Diese Eingabe des Be-
schwerdeführers wurde sowohl der Bundesanwaltschaft als auch dem BJ zur
Kenntnis gebracht (act. 21).
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Q. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Li-
nie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechts-
hilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Überdies gelangen
die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990
zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
(Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. Sep-
tember 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertrags-
parteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab-
kommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
Zur Anwendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. No-
vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und
Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen,
GwUe; SR 0.311.53). Ebenso sind das Strafrechtsübereinkommen des
Europarates vom 27. Januar 1999 über Korruption (Europarat-Korruptions-
Übereinkommen; SR 0.311.55), das hierzu ergangene Zusatzprotokoll vom
15. Mai 2003 (SR 0.311.551), das OECD-Übereinkommen vom 17. Dezem-
ber 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im
internationalen Geschäftsverkehr (OECD-Bestechungs-Übereinkommen;
SR 0.311.21; vgl. hierzu auch TPF 2009 111 E. 1.3) und Art. 43 ff. des Über-
einkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korrup-
tion (UN-Korruptions-Übereinkommen; SR 0.311.56) anwendbar (s. auch
Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.28 vom 29. November 2012
E.1.1).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch
stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An-
forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV
250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN,
La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., 2014,
N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord-
nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1
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Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1;
vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte
(BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c;
ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).
1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021;
Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf-
behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2;
ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2.
2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit b IRSG). Als persönlich und
direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an
den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a
IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010
47 E. 2.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535).
2.2 Vorliegend führt der Kontoinhaber Beschwerde gegen die Schlussverfügung.
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher
einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass sich das griechische Strafverfahren und
die Rechtshilfeersuchen in der Hauptsache auf in der Schweiz gestohlene
Bankdaten der Bank H. stützen würden (act. 1 S. 6 und S. 16 ff.).
Er bringt konkret vor, dass sowohl er wie auch G. auf der Lagarde-Liste seien
(act. 1 S. 18 f.). Aus der Durchsicht des entscheidenden Einvernahmeproto-
kolls lasse sich feststellen, dass die Aussage von C. in Sachen B. in beweis-
rechtlicher Hinsicht nichts anderes als eine wertlose Vermutung sei. Es sei
verfehlt zu behaupten, dass eine völlig abstrakt-allgemeine Vermutung eines
Beschuldigten die eigentliche Grundlage für das hier relevante Ersuchen des
Untersuchungsrichters gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin verkenne,
dass beide Rechtshilfeersuchen die genauen Angaben über das gegen-
ständliche Bankkonto des Beschwerdeführers umfassen würden. Gleiches
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gelte auch für die Bankbeziehung von G. Diese Angaben seien C. bzw. der
ersuchenden Behörde mit Sicherheit unbekannt gewesen (act. 1 S. 24).
3.2 Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Beschwerdeantwort auf ihre
Schlussverfügung (act. 7). Darin führt sie zum vorstehenden Einwand aus,
dass die griechischen Behörden plausibel und nachvollziehbar dargelegt
hätten, dass die das gegenständliche Ersuchen betreffenden Ermittlungen
hauptsächlich auf die Aussagen des ebenfalls in diesem Zusammenhang
Beschuldigten C. basieren würden, weshalb der Einwand der Beschwerde-
führer als unbegründet zu erachten sei (act. 1.2 S. 5).
Mit Schreiben vom 7. März 2018 des Referenten wurde die Bundesanwalt-
schaft aufgefordert, diverse Akten und Auskünfte im Zusammenhang mit der
Rüge des Beschwerdeführers einzureichen, wonach das griechische
Rechtshilfeersuchen auf den bei der Bank H. gestohlenen Bankdaten beruhe
(act. 13; s. lit. L). Die Bundesanwaltschaft hält mit Antwortschreiben vom
19. März 2018 fest, dass weder auf G. noch auf weitere Konti im Zusammen-
hang mit dem Strafverfahren gegen Falciani Bezug genommen werde, weil
sie nicht vom Streitgegenstand erfasst seien und der Devolutiveffekt gelte.
Sie erklärt weiter, dass ihre Plausibilitätsprüfung auf der Sachverhaltsdar-
stellung im Rechtshilfeersuchen gründe, welche sich auf die Aussagen von
C. bzw. die Einvernahmen von G. und des Beschwerdeführers stütze. Sie
betonte sodann, dass das Rechtshilfeersuchen Teil eines grossen Sachver-
haltskomplexes in Griechenland sei, bei dem die Aussagen von C. u.a. zur
rechtskräftigen Verurteilung von B., dem ehemaligen […], Beauftragten des
Konzerns M. und Vorgesetzten des Beschwerdeführers, geführt habe. Unter
Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zu Beweis-
mitteln allenfalls illegalen Ursprungs führt die Bundesanwaltschaft aus, dass
auch wenn die Informationen bezüglich des vorliegenden Kontos von der
Falciani-Liste stammen würden, dies ihrer Ansicht nach dem vorliegenden
Rechtshilfevollzug nicht entgegen stünde. Weiter stellt sie sich unter Hinweis
auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Amtshilferechts
mit Bezug auf die Falciani-Liste auf den Standpunkt, dass im blossen Erwerb
und in der blossen Nutzung von gestohlenen Bankdaten kein die Rechtshilfe
ausschliessender Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben des
internationalen öffentlichen Rechts zu erblicken sei (act. 14).
3.3 Das BJ erklärt in seiner Stellungnahme vom 30. April 2018, dass Rechtshil-
feersuchen, denen ein Strafverfahren zugrunde liege, das sich auf gestoh-
lene Daten stütze, grundsätzlich abgewiesen werden müsse, da sie dem ge-
nerell zwischen Staaten geltenden Prinzip von Treu und Glauben (Vertrau-
- 9 -
ensprinzip) widersprächen (act. 17 S. 1). Das BJ halte sich an die bundes-
strafgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei der der Evaluierung eines
Rechtshilfeersuchens, welches möglicherweise einen Konnex zu einem Da-
ten-Diebstahl aufweise, insbesondere zu prüfen sei, ob sich das zugrunde-
liegende Strafverfahren und/oder das konkrete Rechtshilfeersuchen wis-
sentlich und in der Hauptsache – und demnach primär – auf gestohlene Da-
ten stütze (act. 17 S. 2).
Was das konkrete Rechtshilfeersuchen anbelangt, führt das BJ aus, dass
eine abschliessende Beurteilung, ob die genannten Informationen effektiv
über die bei der Bank H. gestohlenen Daten-Listen erhältlich gemacht wor-
den seien, aus seiner Optik als Aufsichtsbehörde nicht möglich sei. Falls vor-
liegend effektiv in der Schweiz gestohlene Bankdaten Eingang in das grie-
chische Strafverfahren gefunden hätten, so schienen diese gemäss Ausfüh-
rungen der Bundesanwaltschaft zum Sachverhalt Teil einer umfassenden
Beweissammlung zu sein und es lägen darüber hinaus auch weitere Ver-
dachtsmomente vor, welche mutmasslich zur Stellung der vorliegenden
Rechtshilfeersuchen an die Schweiz geführt hätten (act. 17 S. 3).
3.4
3.4.1 Stützt die ersuchende Behörde ihr Rechtshilfeersuchen auf eine staatsver-
tragliche Abmachung, so ist sie nach dem Wiener Übereinkommen vom
23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK; SR 0.111) an den Grund-
satz von Treu und Glauben (Art. 26) gebunden. In Anwendung von Art. 31
Abs. 1 VRK ist der Rechtshilfevertrag nach Treu und Glauben in Überein-
stimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammen-
hang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes
auszulegen. Dabei kann der ersuchte Staat gemäss dem völkerrechtlichen
Vertrauensprinzip davon ausgehen, dass die einem Rechtshilfeersuchen zu-
grundeliegenden Angaben den Tatsachen entsprechen (s. Urteil des Bun-
desgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2003 E. 3.2, m.w.H; vgl. u.a. Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.30 vom 13. Juli 2017 E. 5.5).
3.4.2 Nach seit Jahren unveränderter Auffassung des BJ als Aufsichtsbehörde im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, kann ein Staat jedoch
nicht mehr gutgläubig um Rechtshilfe ersuchen, wenn dem Strafverfahren
und/oder dem Rechtshilfeersuchen wissentlich und in der Hauptsache auf in
der Schweiz oder einem Drittstaat gestohlene Daten zugrunde liegen
(s. Rundschreiben des BJ Nr. 1: Daten-Diebstahl und internationale Rechts-
hilfe vom 4. Oktober 2010 bzw. 20. Juni 2014; Stellungnahme des BJ vom
30. April 2018, act. 17).
- 10 -
3.4.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der internatio-
nalen Amtshilfe in Steuersachen würde ein Staat, der schweizerische Bank-
daten kauft, um sie danach für Amtshilfeersuchen zu verwenden, ein Verhal-
ten an den Tag legen, das nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben
vereinbar wäre (BGE 143 II 224 E. 6.4). Bei einem solchen Vorgehen würden
die vereinbarten Vorgaben zum Informationsaustausch ihres Sinnes und
Zweckes entleert (a.a.O.). Die herrschende Lehre kommt zum gleichen Er-
gebnis (ANDREAS DONATSCH/STEFAN HEIMGARTNER/FRANK MEYER/MADEL-
EINE SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, unter Einbezug der Amtshilfe im
Steuerrecht, 2. Aufl. 2015, S. 247, m.w.H.). Der aktuell geltende Art. 7 lit. c
des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amts-
hilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 651.1) hält denn
auch ausdrücklich fest, dass auf das Amtshilfeersuchen nicht eingetreten
wird, wenn „es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere
wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht
strafbare Handlungen erlangt worden sind“ (zur internationalen Kritik an die-
ser als zu restriktiv beurteilten Rechtsauffassung im Bereich internationale
Amtshilfe in Steuersachen s. Bericht des Bundesrates vom 18. Dezember
2013 in Erfüllung des Postulats 08.3244 der Sozialdemokratischen Fraktion
vom 26. Mai 2008 [Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen – Gleichbehand-
lung], S. 17 ff.; Botschaft zu einer Änderung des Steueramtshilfegesetzes
vom 10. Juni 2016 [BBl 2016 5137 ff.]; Erläuternder Bericht zur Änderung
des Steueramtshilfegesetzes [gestohlene Daten] vom 2. September 2015).
Mit der Regelung von Art. 7 lit. c StAhiG wurde der bundesrätlichen Botschaft
zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes vom 6. Juli 2011 zufolge klarge-
stellt, dass das Ersuchen eines Staates gestützt auf illegal beschaffte Bank-
daten dem Zweck und der Bedeutung eines Doppelbesteuerungsabkommen
widerspreche und damit als treuwidrig zu qualifizieren sei (BBl 2011 6208;
vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. b und c der am 1. Februar 2013 aufgehobenen und durch
das STAhiG abgelösten Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteu-
erungsabkommen [ADV; AS 2010 4017], welcher formell noch von zwei se-
paraten Ablehnungsgründen ausging [lit. b Amtshilfeersuchen widerspricht
Grundsatz von Treu und Glauben oder lit. c es beruht auf Informationen, die
durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen beschafft oder
weitergeleitet worden sind]). Die Praxis bei der Rechtshilfe in Strafsachen
geht insofern weiter, als es Treuwidrigkeit grundsätzlich nicht nur bei der Ver-
wendung von in der Schweiz, sondern auch von im Ausland gestohlenen
Bankdaten annimmt (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.116-
117 vom 13. Mai 2015 lit. I und E. 4.3 f. sowie auch Rundschreiben des BJ).
3.4.4 Mit Botschaft zu einer Änderung des Steueramtshilfegesetzes vom 10. Juni
2016 (BBl 2016 5137 ff.) wurde eine Änderung von Art. 7 lit. c StAhiG vorge-
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schlagen. Mit dieser Revision hätte die Praxis der Schweiz in Bezug auf ge-
stohlene Daten insofern gelockert werden sollen, als auf ein Amtshilfeersu-
chen hätte eingetreten werden können, wenn der ersuchende Staat die in
der Schweiz gestohlenen Informationen bloss entgegen nimmt, ohne hierfür
Anreize zu setzen und ohne einen Vorteil auszurichten, sowie wenn er die
Informationen öffentlich zugänglichen Quellen, wie bspw. den Medien, ent-
gegen nimmt (zu den Gründen im Einzelnen für die Gesetzesänderung
s. BBl 2016 5137 ff.; Erläuternder Bericht zur Änderung des Steueramtshil-
fegesetzes [gestohlene Daten] vom 2. September 2015). In der bundesrätli-
chen Botschaft wurde u.a. ausgeführt, es sei „schwieriger“, dem ersuchen-
den Staat nach völkerrechtlicher Auslegung eine Verletzung des Grundsat-
zes von Treu und Glauben vorzuhalten, wenn ein Staat ursprünglich illegal
erlangte Informationen im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens erhalte und er
sein Amtshilfeersuchen auf diese Informationen stütze (BBl 2016 5146 f.;
a.M. ANDREA OPEL, Wider die Amtshilfe bei Datenklau: Gestohlene Daten
sind gestohlene Daten, Jusletter 23. November 2015, Rz. 44, wonach der
Staat, welcher gestohlene Daten bloss entgegen nimmt und gestützt darauf
ein Amtshilfeersuchen stellt, jedenfalls gegen seine vertraglichen Sorgfalts-
und Treuepflichten verstösst). Gleiches gelte, wenn ein Staat die Informatio-
nen durch öffentliche Quellen erhalten habe (a.a.O.). Weiter wurde in der
Botschaft festgehalten, dass das Rundschreiben Nr. 1 des BJ betreffend Da-
ten-Diebstahl und internationale Rechtshilfe vom 4. Oktober 2010 bzw.
20. Juni 2014 auf das Inkrafttreten des geänderten Art. 7 lit. c StAhiG hin an
dessen Wortlaut angepasst werde (BBl 2016 5147). Die Revision wurde
durch die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom
26. Oktober 2016 sistiert (s. Medienmitteilung WAK-N vom 26. Oktober
2016). Mit Bezug auf gestohlene Bankdaten wurde bis dato demnach weder
die Amtshilfepraxis gelockert noch die Rechtshilfepraxis der Amtshilfepraxis
im Sinne der Botschaft angepasst.
3.4.5 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sei im Lichte der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung zum geltenden Art. 7 lit. c StAhiG nicht aus-
geschlossen, auf ein Amtshilfeersuchen einzutreten, das auf in der Schweiz
gestohlenen Daten beruhe, welche vom ersuchenden Staat allein über den
Amtshilfeweg beschafft worden seien (Urteil des Bundesverwaltungsgericht
A-778/2017 vom 5. Juli 2017 E. 6.2). Diese Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts wurde durch das Bundesgericht noch nicht bestätigt. Wie
vorstehend wiedergegeben, erklärte das Bundesgericht in BGE 143 II 224
E. 6.4, dass ein Staat, der schweizerische Bankdaten kaufe, um sie danach
für Amtshilfeersuchen zu verwenden, ein Verhalten an den Tag lege, das
nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar wäre. Darüber
hinaus legte sich das Bundesgericht nicht fest. Die Frage, ob ein Staat den
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Grundsatz von Treu und Glauben bei von Art. 7 lit. c StAhiG erfassten Kons-
tellationen verletzt habe, sei nach den Umständen des Einzelfalls zu beurtei-
len (E. 6.4). Im konkret beurteilten Fall erachtete das Bundesgericht die Zu-
sage Frankreichs gegenüber der Schweiz als massgeblich, die Falciani-Da-
ten nicht dazu zu verwenden, um die Schweiz um Amtshilfe in Steuersachen
zu ersuchen. Diese Zusage binde Frankreich mit Blick auf das Prinzip von
Treu und Glauben und die Schweiz dürfe davon ausgehen, dass sie sich
auch auf Amtshilfeersuchen erstrecke, die lediglich einen indirekten Zusam-
menhang mit den Falciani-Daten aufweisen würden. Wie das Bundesgericht
bei fehlender Zusicherung Frankreichs entschieden hätte, ist dem Urteil nicht
zu entnehmen. Auch in diesem Sinne führen entgegen der Darstellung der
Beschwerdegegnerin (act. 14) weder die bundesgerichtliche noch die bun-
desverwaltungsrechtliche Rechtsprechung im Bereich internationale Amts-
hilfe in Steuersachen zu einer Änderung der Praxis bei der Rechtshilfe in
Strafsachen in Bezug auf gestohlene Daten.
3.4.6 Erlangt der ersuchende Staat die in der Schweiz gestohlenen Bankdaten
nicht direkt über den Daten-Dieb, sondern über den Staat, welcher die ge-
stohlenen Daten zuvor vom Daten-Dieb angenommen hat, und stellt er ge-
stützt darauf ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz, stellt nach dem Ge-
sagten ein solches Vorgehen des ersuchenden Staates entsprechend dem
seit Jahren unveränderten Rechtsverständnis der Schweizer Rechtshilfebe-
hörden ebenfalls eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben
dar. So greift auch in diesem Fall der ersuchende Staat auf Informationen
zurück, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen er-
langt worden sind. Dass er sie rechts- oder amtshilfeweise von einem ande-
ren Staat erhalten haben mag, ändert nichts daran, dass die fraglichen Infor-
mationen zuvor in der Schweiz gestohlen worden sind und er sie ohne diesen
Diebstahl weder rechts- oder amtshilfeweise hätte erhalten noch ein Rechts-
hilfeersuchen an die Schweiz hätte stellen können. Anders ist die Situation
lediglich dann zu beurteilen, wenn sich das Rechtshilfeersuchen nicht nur
auf die gestohlenen Daten, sondern zusätzlich auf davon unabhängige Ele-
mente stützt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.82-83 vom
26. Februar 2013 E. 3.2 ff., E. 3.5 f.).
3.4.7 Widerspricht ein Rechtshilfeersuchen dem Prinzip von Treu und Glauben,
braucht die ersuchte Behörde nicht darauf einzutreten. Daraus folgt, dass die
schweizerischen Rechtshilfebehörden auf ein Rechtshilfeersuchen, welches
sich auf in der Schweiz gestohlene Bankdaten stützt, nicht einzutreten brau-
chen.
- 13 -
3.4.8 Grundsätzlich ist es Sache des von der Rechtshilfe betroffenen Person, all-
fällige Einwände gegen die Gewährung von Rechtshilfe gegenüber der aus-
führenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände
auch ausreichend zu begründen. Macht sie dabei glaubhaft, dass das
Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit gestohlenen Bankdaten steht,
und lässt sich der Verdacht aufgrund der Akten nicht von der Hand weisen,
ist die ausführende Behörde (zusammen mit der Aufsichtsbehörde) gerufen,
den begründeten Verdacht auszuräumen. Soweit die ersuchte Behörde nicht
über eigene Hinweise verfügt, welche (auch) einen Zusammenhang des
Rechtshilfeersuchens mit anderen Beweismitteln als die gestohlenen Bank-
daten darzulegen vermögen, ist sie gehalten, bei der ersuchenden Behörden
eine Erklärung zur Frage einzuholen, ob das Rechtshilfeersuchen auf ge-
stohlenen Bankdaten beruht oder ob die ersuchende Behörde vor Kenntnis
derselben über andere Hinweise verfügte, welche die Durchführung der
Strafuntersuchung rechtfertigten (s. Art. 80o Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 19
EUeR; s. Art. 9 Ziff. 1 OECD-Bestechungs-Übereinkommen, Art. 31 Europa-
rat-Korruptions-Übereinkommen und Art. 46 Ziff. 26 UN-Korruptions-Über-
einkommen). Besteht der begründete Verdacht, dass das Rechtshilfeersu-
chen auf gestohlenen Bankdaten beruht, und unterlässt die ersuchte Be-
hörde, diesen Verdacht auszuräumen, kann einstweilen keine Rechtshilfe
gewährt werden.
3.5
3.5.1 Gemäss Art. 2 lit. b EUeR kann die Rechtshilfe auch verweigert werden,
wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens
geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre
public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchti-
gen. Den "ordre public" behält auch Art. 1a IRSG vor, wonach bei der An-
wendung des Rechtshilfegesetzes den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der
öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz
Rechnung zu tragen ist. Die Begrenzung der Rechtshilfe nach Art. 1a IRSG
ist im Rechtshilfeverkehr mit Staaten, die mit der Schweiz durch einen
Rechtshilfevertrag verbunden sind, nur zulässig, wenn ein entsprechender
Vorbehalt staatsvertraglich vereinbart wurde (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 710,
S. 334 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
3.5.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IRSG entscheidet im Fall von Art. 1a IRSG (auch
i.V.m. Art. 2 lit. b EUeR) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
[nachfolgend "EJPD"], welches bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung
der Schlussverfügung darum ersucht werden kann. Dessen Entscheid unter-
liegt der Beschwerde an den Bundesrat (Art. 26 IRSG). Das Departement
entscheidet über die Beschwerde praxisgemäss erst dann, wenn rechts-
kräftig geklärt ist, ob und wieweit das massgebliche Staatsvertrags- und
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Gesetzesrecht die Rechtshilfe ansonsten zulässt (Urteil des Bundesgerichts
1A.155/2006 vom 25. Oktober 2006 E. 6.2).
3.5.3 Ob die Gewährung von Rechtshilfe geeignet ist, den schweizerischen ordre
public zu beeinträchtigen, wenn sich das fragliche Rechtshilfeersuchen ins-
besondere auf in der Schweiz gestohlene Daten stützt, und diesfalls die
Rechtshilfe gestützt auf Art. 2 lit. b EUeR i.V.m. Art. 1a IRSG zu verweigern
ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden (bejahend RUDOLF
WYSS, Illegal beschaffte Daten - eine Grundlage für Internationale Amts- und
Strafrechtshilfe in Fiskalsachen?, AJP 6/2011 S. 731 – 738, S. 737; vgl. auch
OPEL, a.a.O., Rz. 24, m.w.H.; zum restriktiveren Verständnis des Begriffes
des ordre public im OECD-Musterabkommen, welcher die illegale Beschaf-
fung von Beweismitteln nicht erfasse s. Rechtsgutachten des BJ vom
23. Februar 2010 zu auf gestohlene Daten gestützte Amtshilfeersuchen
JAAC 2/2010 vom 3. August 2010 [2010.8 S. 80-86]). Dass mit den Worten
von WYSS einem Staat erlaubt ist, eine Zusammenarbeit abzulehnen, wenn
das gestellte Rechtshilfeersuchen auf Informationen beruht, die unter Verlet-
zung seines Rechts zustande gekommen sind, liegt freilich auf der Hand.
Ebenso kann der Argumentation von WYSS gefolgt werden, wonach anders
zu entscheiden hiesse, von der Schweiz als ersuchtem Staat zu verlangen,
offensichtliche Verletzungen seines Rechts durch eine ansonsten nicht mög-
liche Kooperation zu honorieren und damit sogar zu weiteren Verletzungen
des Bankengesetzes zu ermuntern (ders., a.a.O., S. 737). Es ist der Be-
schwerdegegnerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts
1A.10/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.2 zwar beizupflichten, dass sich die
Rechtshilfebehörde (grundsätzlich) unter dem Blickwinkel von Art. 2 EUeR
nicht über die Rechtskonformität der im ersuchenden Staat erhobenen Be-
weise zu äussern hat. Die Frage, ob mit Bezug auf in der Schweiz gestohlene
Daten (namentlich die Falciani-Daten) eine Ausnahme von dieser Recht-
sprechung begründet ist, wurde im Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2016.121 vom 25. Januar 2017 E. 4 indes ausdrücklich offen gelassen
und kann auch hier offen bleiben (s. nachfolgend).
3.5.4 Soweit sich die Beschwerdeführer auf Art. 1a IRSG beruft (zur Frage der
Legitimation s. VPB 2008.28), kann die Beschwerdekammer daher auf die
Beschwerde nicht eintreten. Der Beschwerdeführer hat beim EJPD keine Be-
schwerde im Sinne von Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 1a IRSG und Art. 2 lit. b
EUeR eingereicht. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens
erübrigen sich Weiterungen im Zusammenhang mit einer allfälligen Überwei-
sung der Beschwerde an das EJPD gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG. Der Bundesrat als Beschwerdeinstanz des
EJPD kann von Amtes wegen und jederzeit im Sinne von Art. 1a IRSG
einschreiten (VPB 2009.8 E. 8).
- 15 -
3.6 Gemäss den Erwägungen in der angefochtenen Schlussverfügung, auf wel-
che die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort verweist, habe die
Bundesanwaltschaft in Beantwortung einer Anfrage des BJ vom 10. Februar
2014 mit Schreiben vom 3. März 2014 verneint, dass die Grundlage des
Rechtshilfeersuchens aus Griechenland die gestohlenen Bankdaten bei der
Bank H. seien. Im vorgenannten Schreiben habe die Bundesanwaltschaft
weiter erklärt, dass einerseits die Konto-Nr. 1 nicht Gegenstand des von der
Bundesanwaltschaft geführten Strafverfahrens gegen Falciani im Zusam-
menhang mit der Lagarde-Liste sei und dass andererseits die Aussagen von
zwei Beschuldigten im griechischen Strafverfahren die Grundlage für das
griechische Ersuchen seien (act. 1.2 S.3). Allerdings hat die Beschwerde-
gegnerin die von der Beschwerdekammer angeforderten Schreiben vom
10. Februar 2014 und vom 3. März 2014 mit nicht nachvollziehbaren Aus-
führungen nicht ins Recht gelegt (s. act. 14 und 17). Entsprechend kann
nachfolgend nicht auf diese unbelegte Darstellung der Beschwerdegegnerin
abgestellt werden.
3.7 In ihrer Stellungnahme vom 19. März 2018 erklärte die Beschwerdegegnerin,
dass die Plausibilitätsprüfung der Bundesanwaltschaft auf dem überzeugend
beschriebenen Sachverhalt der ersuchenden Behörde gründe, welcher sich
auf die Aussagen von C. resp. die Einvernahmen von G. und den Beschwer-
deführer stütze. Die Beschwerdegegnerin verwies dabei auf das Rechtshil-
feersuchen Nr. 149 vom 19. März 2014, S. 9 und 10 (act. 14).
Es ist richtig, dass gemäss dem Rechtshilfeersuchen der Beschwerdeführer
und G. zu den betreffenden Konten einvernommen wurden. Weder den an-
gegebenen Stellen noch den weiteren Ausführungen in beiden Rechtshil-
feersuchen ist indes zu entnehmen, auf welche Weise die griechischen Straf-
verfolgungsbehörden in Erfahrung gebracht haben, dass vom Konto des Be-
schwerdeführers bei der Bank H. die verdächtigen Überweisungen auf Kon-
ten von G., ebenfalls bei der Bank H., erfolgt sind. Die griechischen Behör-
den führen diesbezüglich aus, B. habe die Konten seiner Ehefrau G. entge-
gen seiner Verpflichtung zur Offenlegung nicht deklariert (Verfahrensakten
RH.14.0088, pag. 01.000-0076). Dass C. den griechischen Behörden die
vorgenannten Konten und/oder die konkreten Überweisungen direkt oder in-
direkt genannt habe, ist dem Rechtshilfeersuchen entgegen den Ausführun-
gen der Beschwerdeführerin gerade nicht zu entnehmen und ist überdies
unwahrscheinlich.
Zusammenfassend steht fest, dass aus dem Rechtshilfeersuchen samt Er-
gänzung nicht hervorgeht, wie die griechischen Behörden (anders als über
die Lagarde-Liste, siehe nachstehend E. 3.8) Kenntnis über die verdächtigen
- 16 -
Überweisungen erlangt haben. Wie die griechischen Behörden vor der Ein-
vernahme des Beschwerdeführers und G. zu den verdächtigen Überweisun-
gen von der Existenz der Konten erfahren haben, ist demnach nicht bekannt.
3.8 Es ist vorliegend unbestritten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch
G. auf der Lagarde-Liste sind. Vor diesem Hintergrund wurde die Beschwer-
degegnerin mit Schreiben des Referenten vom 7. März 2018 u.a. ersucht,
beim zuständigen Staatsanwalt der Bundesanwaltschaft nachzufragen, ob
die weiteren im Rechtshilfeersuchen vom 26. November 2013 und Ergän-
zung vom 19. März 2014 genannten Konti Gegenstand des von der Bundes-
anwaltschaft geführten Strafverfahrens gegen Falciani waren (act. 13). Sie
wurde weiter ersucht, unter Beilage der Antwort des betreffenden Staatsan-
walts zur Frage Stellung zu nehmen, ob die gestohlenen Bankdaten (nicht
nur betreffend die im Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung genannten Konti)
direkt oder indirekt zur Hauptsache zur Einleitung des griechischen Strafver-
fahrens bzw. zum Rechtshilfeersuchen vom 26. November 2013 und Ergän-
zung vom 19. März 2014 geführt haben. Sie wurde explizit dazu eingeladen,
die Frage zu beantworten, ob zwischen den gestohlenen Bankdaten und den
Auskünften, auf welchen das Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung fusst, ein
Kausalzusammenhang bestehe, und ihre Antwort entsprechend zu belegen
(act. 13).
Die Beschwerdegegnerin weigerte sich in ihrem Schreiben vom 19. März
2018, auch der vorstehenden gerichtlichen Aufforderung nachzukommen
(act. 14). Das BJ erklärte in seiner Stellungnahme vom 30. April 2018, dass
es nicht abschliessend beurteilen könne, ob die genannten Informationen
effektiv über die bei der Bank H. gestohlenen Daten-Listen erhältlich ge-
macht worden seien. Falls vorliegend effektiv in der Schweiz gestohlene
Bankdaten Eingang in das griechische Strafverfahren gefunden hätten, so
schienen diese – so das BJ weiter – gemäss Ausführungen der Bundesan-
waltschaft zum Sachverhalt Teil einer umfassenden Beweissammlung zu
sein und es lägen darüber hinaus auch weitere Verdachtsmomente vor, wel-
che mutmasslich zur Stellung vorliegender Rechtshilfeersuchen an die
Schweiz geführt hätten (act. 17 S. 3). Wie vorstehend erläutert, ist dem
Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung gerade nicht zu entnehmen, woher die
massgeblichen Informationen stammen. Es kann daher nicht ausgeschlos-
sen werden, dass die gestohlenen Bankdaten direkt oder indirekt zu diesen
Informationen geführt haben. Weder die Beschwerdegegnerin noch das BJ
haben der Beschwerdekammer die entsprechenden Unterlagen zur Verfü-
gung gestellt, welche es ihr erlauben würden, eine solche Quelle auszu-
schliessen. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Plausibilitäts-
prüfung lässt sich aufgrund der dem Gericht zur Verfügung gestellten Akten
nicht nachvollziehen und vermag daher nicht zu überzeugen. Dass sich das
- 17 -
Rechtshilfeersuchen (auch) auf Beweismaterial stützt, welches nicht mit den
gestohlenen Daten im Zusammenhang steht, lässt sich gestützt auf die vor-
liegenden Akten demnach einstweilen nicht annehmen.
3.9 Da weder die Beschwerdegegnerin noch das BJ als Aufsichtsbehörde die
konkreten Zweifel, dass sich das griechische Rechtshilfeersuchen samt Er-
gänzung auf die in der Schweiz gestohlenen Daten stützen und damit dem
Prinzip von Treu und Glauben zwischen Staaten widersprechen könnte, auf
überzeugende Weise auszuräumen oder auch nur plausibel zu machen ver-
mochten, kann einstweilen keine Rechtshilfe geleistet werden. Bei diesem
Prüfungsergebnis ist auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht
einzugehen. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde gutzuheissen und die
angefochtene Schlussverfügung aufzuheben. Es steht der Beschwerdegeg-
nerin offen, gegebenenfalls bei der ersuchenden Behörde ergänzende Aus-
künfte mit Bezug auf die gestohlenen Bankdaten einzuholen (s. Art. 80o
Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 19 EUeR; s. Art. 9 Ziff. 1 OECD-Bestechungs-Über-
einkommen, Art. 31 Europarat-Korruptions-Übereinkommen und Art. 46
Ziff. 26 UN-Korruptions-Übereinkommen) und allenfalls aufgrund dieser Er-
gebnisse neu zu entscheiden.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin,
welcher als verfügende Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt wer-
den (Art. 63 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Bundesstraf-
gerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den einbezahlten
Kostenvorschuss von Fr. 4‘000.-- zurückzuerstatten.
4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG kann die
Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwen-
dige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bun-
desstrafgericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten
(Art. 11 des Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom
31. August 2010 [BStKR; SR 173.713.162]). Diese umfassen das Honorar
und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 11 des Reglements). Ge-
mäss Art. 12 Abs. 2 BStKR setzt die Beschwerdekammer das Honorar nach
Ermessen fest, wenn der Rechtsanwalt die Kostennote nicht spätestens mit
der letzten Eingabe einreicht. Eine Kostennote wurde vorliegend nicht ein-
gereicht. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint vorliegend eine
Entschädigung von insgesamt Fr. 5‘000.-- inkl. Auslagen als angemessen.
- 18 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Schlussverfügung vom 22. No-
vember 2017 aufgehoben.
2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange-
wiesen, dem Beschwerdeführer den einbezahlten Kostenvorschuss von
Fr. 4‘000.-- zurückzuerstatten.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor dem Bundesstrafgericht eine Entschädigung von insgesamt
Fr. 5‘000.-- inkl. Auslagen auszurichten.
Bellinzona, 19. Juli 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ilias S. Bissias
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe-
reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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