Entscheid vom 22. März 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.56
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- der deutsche Staatsangehörige A. vom Amtsgericht Bad Salzungen mit Ur-
teil vom 22. September 2009 der versuchten Herstellung von Betäubungs-
mitteln (Methamphetamin) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe
von zehn Monaten verurteilt wurde, wobei die Vollstreckung dieser Strafe zur
Bewährung ausgesetzt wurde (act. 5.3);
- das Amtsgericht Bad Salzungen die gewährte Strafaussetzung zur Bewäh-
rung mit Beschluss vom 16. November 2010 widerrief (act. 5.3);
- das Thüringer Justizministerium das Bundesamt für Justiz (nachfolgend
«BJ») am 18. August 2015 um Auslieferung von A. zwecks Vollstreckung der
erwähnten Freiheitsstrafe ersuchte (act. 5.2);
- A. am 10. und 14. September 2015 zum Auslieferungsersuchen einvernom-
men wurde (act. 5.6, 5.8), das Thüringer Justizministerium mit Schreiben
vom 7. März 2016 ergänzende Angaben zum Auslieferungsersuchen machte
(act. 5.23-5.26) und A. durch seinen Rechtsanwalt am 22. Oktober 2015 und
am 1. April 2016 schriftlich zum Auslieferungsersuchen Stellung nahm
(act. 5.15, 5.28);
- das BJ am 6. Februar 2017 die Auslieferung von A. an Deutschland für die
dem Auslieferungsersuchen des Thüringer Justizministeriums vom 18. Au-
gust 2015 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 1.1);
- A. hiergegen mit Eingabe vom 8. März 2017 bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob (act. 1);
- das BJ der Beschwerdekammer am 14. März 2017 die Akten des Ausliefe-
rungsverfahrens übermittelte (act. 5).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland primär
die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Europäische Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), mass-
gebend sind;
- 3 -
- gegen Auslieferungsentscheide des BJ innert 30 Tagen seit der Eröffnung
des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be-
schwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG;
Art. 50 Abs. 1 VwVG);
- der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend
macht, seine Auslieferung an Deutschland sei unverhältnismässig, und er
schon dankbar wäre, wenn er seine Freiheitsstrafe in der Schweiz verbüssen
könnte (act. 1);
- gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG die Auslieferung zwar abgelehnt werden kann,
wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides
übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung
des Verfolgten angezeigt erscheint;
- eine Auslieferung allerdings nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in
welchen wie vorliegend das EAUe Anwendung findet, nicht gestützt auf
Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert werden kann (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II
279 E. 2d S. 283; 122 II 485 E. 3a, b; vgl. zuletzt u. a. den Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2016.259 vom 14. Dezember 2016, E. 4.2);
- die Übernahme der Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Bad Salzun-
gen vom 22. September 2009 durch die Schweiz schon nur ein entsprechen-
des Ersuchen Deutschlands voraussetzen würde (vgl. Art. 94 Abs. 1 IRSG);
- Deutschland kein solches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung
stellte, sondern vielmehr an seinem Auslieferungsersuchen festhält;
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten zum vornherein als unbegründet
erweist und sich aus den Akten auch anderweitig keine Auslieferungshinder-
nisse ergeben;
- die Beschwerde demnach ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ab-
zuweisen ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und die Gerichtsgebühr auf
Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie
Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
- 4 -
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 23. März 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Full & Egal Universal Law Academy