Entscheid vom 19. September 2017
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Roy Garré und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Nicolà Barandun
und Rechtsanwalt Rolf Häfliger,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasi-
lien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.84
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Sachverhalt:
A. Die brasilianischen Behörden führen eine Strafuntersuchung im Zusammen-
hang mit einer kriminellen Organisation, die in Brasilien illegale Glücksspiele
nach monopolistischen Mustern beherrschte bzw. diese beherrschende Stel-
lung mit Gewalt erobert hatte und aufrecht erhielt. Ihre Struktur war auf die
Begehung von Straftaten ausgerichtet, namentlich auf die Bestechung von
öffentlichen Beamten, unerlaubte Einflussnahme, Geldwäscherei sowie Ein-
fuhr und gewerbliche Nutzung von geschmuggelten Waren. Das mit dem il-
legalen Spielbetrieb erwirtschaftete Geld wurde, abgesehen von der Ver-
wendung für Bestechungszahlungen zur Aufrechterhaltung des illegalen
Spielbetriebs, über diverse Gesellschaften zurück in den legalen Wirtschafts-
kreislauf geschleust (siehe act. 1.2, S. 1 f.).
Im Jahr 2007 erfuhr B. von der gegen diese kriminelle Organisation bzw.
gegen ihn als hochrangiges Mitglied derselben geführten Strafuntersuchung
("Operação C."). Darauf versuchte er, mehrere hunderttausend Real, die aus
den strafbaren Handlungen stammten, in bar von verschiedenen Bankver-
bindungen abzuheben, um diese Gelder vor den Strafverfolgungsbehörden
zu verheimlichen bzw. um die Einziehung der entsprechenden Vermögens-
werte zu vereiteln. In diesem Sachzusammenhang wurde er in Brasilien we-
gen Bildung einer kriminellen Organisation sowie wegen Geldwäscherei ver-
urteilt (siehe act. 1.2, S. 2).
B. Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 14. Juni 2016 gelangten die bra-
silianischen Behörden an die Schweiz. In der deutschen Übersetzung wird
unter "Fakten" u.a. Folgendes ausgeführt (RH.16.0185, pag. 1-0020 f.):
"Im Zeitraum von Mai 2008 bis Juli 2011 wurden auf das genannte Konto auf
den Namen der D. SA Aktiva im Wert 1,4 Millionen Dollar überwiesen.
Es gibt Indizien dafür, dass die Aktiva von B. überwiesen worden waren, denn
das Konto wurde Monate nach der Einleitung der "Operation C." eröffnet, die
die Grundlage verschiedener Strafverfahren gegen B. war, einschließlich we-
gen Geldwäsche. In diesen Verfahren wurde B. die Verbergung seiner Vermö-
gensgüter zur Last gelegt, die er mit der Absicht ausübte, die Identifizierung
und den Einzug derselben zu verhindern.
[…]
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In der von der Generalstaatsanwaltschaft der Schweiz zur Verfügung gestellten
Dokumentation befindet sich eine Tabelle mit den Einzahlungen auf das Konto
1, eröffnet auf den Namen D. SA […], die angeblich aus der ungesetzlichen
Aktivität des Ermittelten B. stammen.
Die Bundesstaatsanwaltschaft erachtet die Identifizierung der Inhaber der Kon-
ten, von denen die Geldmittel herstammten, als essenziell für die Klärung der
Ermittlungen[.]
Aus diesem Grund ist es unerlässlich, dass die Schweizer Eidgenossenschaft
durch die Internationale Kooperation die Daten der Inhaber der Konten mitteilt,
die bei den dort ansässigen Finanzinstituten unterhalten werden und von denen
Überweisungen auf das Konto 1 getätigt wurden. Es handelt sich um folgende:
1 – Bank E. AG – Anweisungsbefugter: A. – Eintragung auf dem Konto:
USD 88'181.00 – Datum: 01/07/2008
[…]"
Die Beschreibung der ersuchten Rechtshilfe lautet in der deutschen Über-
setzung wie folgt (RH.16.0185, pag. 1-0023 f.):
"Die Bundesstaatsanwaltschaft beantragt, dass die Schweizer Eidgenossen-
schaft auf dem Weg der Internationalen Kooperation alle Katasterdaten der In-
haber (und eventueller Mitinhaber, Vertreter, Verantwortlichen und Bevollmäch-
tigten) der Bankkonten mitteilt, von denen die Geldbeträge herstammten, die
auf das Konto 1, bei der Bank F. AG (früher Bank G. AG in Zürich), auf den
Namen der D. SA überwiesen wurden, wie untenstehend aufgeführt:
1 – Bank E. AG – Anweisungsbefugter: A. – Eintragung auf dem Konto:
USD 88'181.00 – Datum: 01/07/2008
[…]
Weiterhin wird beantragt, dass der Information Kopien der Dokumente (Reise-
pass oder Ausweisdokument, Gesellschaftsvertrag, Vollmacht, Nachweis des
Wohnsitzes, etc.) beigefügt werden, die zur Erlangung der Bankverbindung
durch die Inhaber der Bankkonten (und eventueller Mitinhaber, Vertreter, Ver-
antwortlichen und Bevollmächtigten) benutzt wurden."
C. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 trat die Bundesanwaltschaft (nachfol-
gend "BA") auf das Rechtshilfeersuchen ein (RH.16.0185, pag. 4-0001 ff.).
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Am 7. Dezember 2016 wurde die Bank E. AG zur Herausgabe der Bankun-
terlagen betreffend die Kontoverbindung mit der Stamm-Nr. 2, lautend auf
A., für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bis 1. Juli 2008 aufgefordert
(RH.16.0185, pag. 4-0039 ff.). Dieser Aufforderung kam die Bank E. AG am
21. Dezember 2016 nach (RH.16.0185, pag. 5.2.2.1-0022).
D. Am 3. Januar 2017 wurde A. eingeladen, sich zur vereinfachten Ausführung
gemäss Art. 80c IRSG zu äussern bzw. allfällige Einwände gegen eine Über-
mittlung der erhobenen Bankunterlagen geltend zu machen; die Einladung
wurde der Bank zur Weiterleitung zugestellt (RH.16.0185, pag. 5.2.2.1-
0023 ff.).
E. Mit Schlussverfügung vom 10. März 2017 ordnete die BA insbesondere an,
dass die Bankunterlagen der betreffenden Kontoverbindung für den Zeit-
raum zwischen 1. Januar 2007 bis 31. Juli 2008, darunter Kontoeröffnungs-
unterlagen, Bank-/Kundenkorrespondenz sowie Kontoauszüge/Detailbe-
lege, herausgegeben werden (act. 1.2, Dispositiv-Ziff. 2).
F. Mit Beschwerde vom 11. April 2017 gelangte A., vertreten durch Fürsprecher
Nicolà Barandun und Rechtsanwalt Rolf Häfliger, an die Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Rechtsbegehren (act. 1):
"1. Es sei dem Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft des Bun-
desstaates Rio de Janeiro vom 14. Juni 2016 mit Bezug auf die Kontoun-
terlagen des Beschwerdeführers nicht zu entsprechen und lediglich die im
Rechtshilfeersuchen erwähnten Katasterdaten des Kontos des Beschwer-
deführers herauszugeben, konkret die folgenden Dokumente gemäss Ak-
tenverzeichnis RH.16.0185 Rubrik 5.2.2.2: 0003 (Reisepass), 0004 (For-
mular beneficial Owner), 0028 (Formular Change of Domicile), 0029 und
0030 (Reisepass), 0033 und 0034 (Formular Kundengeschichte),
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
In prozessualer Hinsicht lässt er den Beizug der Akte der BA beantragen.
G. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2017 reichte die BA die Verfahrensakten
ein mit den Anträgen, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten seien
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (act. 6). Mit Schreiben vom 8. Mai 2017
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teilte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit, dass es auf die Ein-
reichung einer Beschwerdeantwort verzichte und die kostenpflichtige Abwei-
sung der Beschwerde vom 11. April 2017 beantrage (act. 8).
H. Mit Beschwerdereplik vom 18. Mai 2017 liess A. an seinen Rechtsbegehren
festhalten (act. 10).
I. Das BJ teilte mit Schreiben vom 24. Mai 2017 mit, dass es auf die Einrei-
chung einer Beschwerdeduplik verzichte (act. 12). Die BA hält mit Beschwer-
deduplik vom 26. Mai 2017 an ihren Anträgen fest (act. 13). Beide Eingaben
wurden den Vertretern von A. mit Schreiben vom 29. Mai 2017 zur Kenntnis
gebracht (act. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag
vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR
0.351.919.81; nachfolgend "RV-BRA") massgebend. Soweit der Vertrag be-
stimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz
vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechts-
hilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung,
IRSV; SR. 351.11) zur Anwendung. Das innerstaatliche Recht gelangt nach
dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere
Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 32 Ziff. 1 RV-BRA; BGE 142
IV 250 E. 3; TPF 2011 131 E. 1; je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung
der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; TPF 2008 24 E. 1.1; je
m.w.H.). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegen-
heiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,
VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2
lit. a Ziff. 1 StBOG).
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2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden
Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver-
fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt
30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön-
lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b
IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG
gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen
(Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Der Beschwerdeführer ist als Kontoinhaber zur Beschwerde legitimiert. Auf
seine im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten.
3. Mit der Beschwerde kann nebst der Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 80i Abs. 1
lit. a IRSG), und der unzulässigen oder offensichtlich unrichtigen Anwendung
ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 lit. b
IRSG) praxisgemäss auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des an-
gefochtenen Entscheids gemäss Art. 49 lit. b und lit. c VwVG gerügt werden
(TPF 2007 57 E. 3.2).
Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh-
rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die
aus der Beschwerde nicht hervorgehen (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337
E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF
2011 97 E. 5; je m.w.H.).
Ausserdem muss sich die Beschwerdekammer nach der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie
kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und
es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von
denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des
Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
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4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin-
zips (act. 1, S. 6 ff., S. 11 ff., S. 17; act. 10, S. 5 ff., S. 10).
Er macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe nicht nur
diejenigen Bankunterlagen ediert und zur Herausgabe vorgesehen, auf wel-
che sich das Rechtshilfeersuchen beziehe (act. 10, S. 10). Vielmehr übe sie
sich in vorauseilendem und überschiessendem Gehorsam, indem sie den
ersuchenden Staat ohne entsprechenden Antrag nicht nur mit den sinnge-
mäss verlangten Kontoeröffnungsunterlagen, sondern auch mit der Kunden-
geschichte und internen Notizen über ungewöhnliche Transaktionen, den
Kontoauszügen für die Jahre 2007 und 2008 sowie den relevanten Kontoun-
terlagen zur Transaktion vom 1. Juli 2008 versorgen wolle (act. 1, S. 7).
4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig-
keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit
kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg-
ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet
sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor-
wand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") er-
scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Nicht
erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im
ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt
wird (Urteile des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3;
1C_576/2015 vom 10. Dezember 2015, E. 1.2; siehe auch statt vieler Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die
verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder
nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermes-
sen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat
im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden,
sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Ver-
fahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersu-
chung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist ver-
pflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln,
die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen
können (sog. potentielle Erheblichkeit); nicht zu übermitteln sind nur diejeni-
gen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht er-
heblich sind (BGE 136 IV 82 E. 4.4; 134 II 318 E. 6.4; 128 II 407 E. 6.3.1;
TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist zu beachten, dass für das auslän-
dische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Be-
weismittel von Bedeutung sein können (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).
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Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen
gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82
E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzi-
siert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der ange-
strebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset-
zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann
eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie-
den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161
E. 5.1 m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf wel-
chem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wor-
den sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über
alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten
getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129
II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).
Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe-
nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen
und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das aus-
ländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c
S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des
Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachge-
rechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwir-
ken. Er hat allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstü-
cke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich
entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführen-
den Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch
ausreichend zu begründen. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich
aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit)
nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; Ur-
teile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1;
1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1)
4.3 Nachdem sich der Beschwerdeführer im Rechtshilfeverfahren vor der Be-
schwerdegegnerin auf die Einladung, sich zur vereinfachten Ausführung ge-
mäss Art. 80c IRSG zu äussern bzw. allfällige Einwände gegen eine Über-
mittlung der erhobenen Bankunterlagen geltend zu machen, zugestandener-
massen nicht hat vernehmen lassen und insbesondere nicht bei einer allfäl-
ligen Ausscheidung von Bankunterlagen mitgewirkt hat (vgl. act. 6, S. 3;
act. 10, S. 8; act. 13, S. 2), ist festzuhalten, dass er seiner vorgenannten
Obliegenheit nicht nachgekommen ist. Der Ansicht des Beschwerdeführers,
die (auch von der Beschwerdegegnerin) zitierte Rechtsprechung sei vorlie-
gend nicht einschlägig, weil sie einen Sachverhalt betreffe, in welchem die
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ersuchende Behörde alle Kontounterlagen verlangt habe und es Sache der
betroffenen Person gewesen sei, bei der Abgrenzung dieses weitgehenden
Ersuchens zeitnah mitzuwirken (act. 10, S. 7), kann nicht gefolgt werden.
Entscheidend ist nach der dargelegten Rechtsprechung die Sachrelevanz
der Dokumente für die ausländische Strafuntersuchung, und nicht, ob die
Dokumente im Ersuchen erwähnt wurden oder nicht (vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 1A.241/2005 vom 24. Februar 2006, E. 5.2). Der Beschwer-
deführer war mithin gehalten, an einer allfälligen Ausscheidung von Bankun-
terlagen mitzuwirken, auch wenn diese im Ersuchen nicht explizit erwähnt
wurden.
Seine Rüge ginge ohnehin fehl. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend
ausführt, ergibt sich aus dem Rechtshilfeersuchen, dass im brasilianischen
Strafverfahren u.a. der Verdacht besteht, es könnten im Zeitraum zwischen
Mai 2008 und Juli 2011 insgesamt rund USD 1'400'000.–, welche aus den
von der kriminellen Organisation betriebenen illegalen Glücksspielen stam-
men (vgl. vorn lit. A), auf die Bankverbindung Nr. 3, lautend auf D. SA, bei
der Bank G. AG bzw. Bank F. AG transferiert worden sein, um Vermögens-
werte vor den brasilianischen Behörden zu verbergen und die Einziehung
derselben zu verhindern. Am 1. Juli 2008 sei eine Überweisung vom Konto
des Beschwerdeführers erfolgt (vgl. vorn lit. B). Ist das Konto des Beschwer-
deführers in die untersuchte Angelegenheit verwickelt, so sind die Behörden
des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informie-
ren, die über das Konto getätigt worden sind. Auch in zeitlicher Hinsicht be-
steht zwischen den erhobenen Kontounterlagen und dem Gegenstand der
Strafuntersuchung ein ausreichender Zusammenhang. Eine Verletzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips ist mithin nicht auszumachen.
5. Dass dem Beschwerdeführer im ausländischen Strafverfahren selbst ein
strafbares Verhalten zur Last gelegt wird, ist, entgegen der offenbaren Mei-
nung des Beschwerdeführers (act. 1, S. 9 ff., S. 14, S. 16 f.; act. 10, S. 4),
nicht erforderlich. Und wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt
(act. 6, S. 2), bringt der Beschwerdeführer, soweit er seine Sichtweise des
Sachverhalts jener der ersuchenden Behörde gegenüberstellt (act. 1, S. 8 ff.,
S. 14, S. 16), eine unzulässige Gegendarstellung über den im Ausland un-
tersuchten Sachverhalt vor. Es wird Aufgabe des ausländischen Sachge-
richts sein, sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld
der Beschuldigten auszusprechen (BGE 112 Ib 215 E. 5b; zuletzt u.a. Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.238 vom 9. Mai 2016, E. 5.3 am
Ende).
- 10 -
6. Andere Rechtshilfehindernisse werden weder geltend gemacht noch sind
solche ersichtlich. Die angefochtene Herausgabe von Beweismitteln erweist
sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist
auf Fr. 5'000.– festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor-
schusses in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie
Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 11 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un-
ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 20. September 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Fürsprecher Nicolà Barandun und Rechtsanwalt Rolf Häfliger
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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