Entscheid vom 25. April 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltli-
che Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.109 + RP.2018.18
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 ersuchte das Bayerische Staatsmi-
nisterium der Justiz die Schweiz um Auslieferung des deutschen Staatsan-
gehörigen A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer widerrufenen Bewäh-
rungsstrafe von einem Jahr und vier Monaten aufgrund einer Verurteilung
durch das Amtsgericht Landau a.d. Isar vom 1. Oktober 2015 in Verbindung
mit dem Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen vom 24. Oktober 2016 we-
gen Strassenverkehrsdelikten und Beleidigung (RH.2018.1, act. 9.1).
B. Am 19. Dezember 2017 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“)
einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (RH.2018.1, act. 9.2). Dieser wurde
am 15. Januar 2018 in der Schweiz festgenommen. Anlässlich seiner glei-
chentags erfolgten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Frauenfeld
erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein
(RH.2018.1, act. 9.3).
C. Die gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 19. Dezember 2017 erhobene
Beschwerde vom 25. Januar 2018 wies die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts mit Entscheid vom 13. Februar 2018 ab (RH.2018.1,
act. 12).
D. A. liess durch seinen Vertreter, Rechtsanwalt Simon Krauter, mit Eingabe
vom 13. Februar 2018 zum deutschen Auslieferungsersuchen Stellung neh-
men (act. 5.4).
E. Mit Auslieferungsentscheid vom 23. Februar 2018 bewilligte das BJ die Aus-
lieferung A.s an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen vom
11. Dezember 2017 zugrunde liegenden Straftaten (act. 5.5).
F. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 17. März 2018 ans Bundesge-
richt und beantragte sinngemäss, der Auslieferungsentscheid sei aufzuhe-
ben. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 26. März 2018 auf die Be-
schwerde nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1 und 5.7).
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G. Das BJ beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 5. April 2018 die Ab-
weisung der Beschwerde (act. 5). A. liess sich innert Frist (bis 19. April 2018)
nicht weiter vernehmen (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind
primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem-
ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom
17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII
EAUe; SR 0.353.13), der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland
über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung
(ZV EAUe; SR 0.353.913.61) sowie das Schengener Durchführungsüberein-
kommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000,
S. 19-62) i.V.m. dem Beschluss des Rates über die Einrichtung, den Betrieb
und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-
31 (ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84) massgebend.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er-
suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge-
setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver-
ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa-
chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht
gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die-
ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3;
140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbe-
halten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123
II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Für das Beschwerdeverfahren
gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m.
Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,
VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1
StBOG).
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2. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund-
sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer steht es frei, einzelne
Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht
Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts-
behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf
ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen
(BGE 123 II 134, E. 1d; TPF 2011 97 E. 5).
Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann
sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es
genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von
denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des
Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
3.
3.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach
Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1
VwVG und Art. 12 Abs. 1 IRSG). Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe
vom 17. März 2018 (Poststempel vom 19. März 2018) gegen den Ausliefe-
rungsentscheid vom 23. Februar 2018 beim Bundesgericht Beschwerde, die
der Beschwerdekammer am 29. März 2018 zuständigkeitshalber überwiesen
wurde. Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde scha-
det dem Beschwerdeführer nicht (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 21. Abs. 2
VwVG), sodass sich die Beschwerde als fristgerecht erweist.
3.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einrei-
chung des Rechtsmittels legitimiert. Auf die Beschwerde ist damit einzutre-
ten.
4.
4.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflich-
tet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersu-
chenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Voll-
streckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden
(Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem
Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates
mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass-
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nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren
Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchen-
den Staates eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so muss deren
Mass mindestens vier Monate (Art. 2 Ziff. 1 EAUe) bzw. 3 Monate gemäss
Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag betragen.
4.2 Das Bundesamt hat die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutsch-
land für die im Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeriums
vom 11. Dezember 2017 zugrunde liegenden Straftaten (Strassenverkehrs-
delikte und Beleidigung) bewilligt (act. 1.1). Für diese Delikte ist die Auslie-
ferung nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe grundsätzlich zu gewähren. Die weiteren Aus-
lieferungsvoraussetzungen sind nachfolgend insoweit zu prüfen, als sie
Streitgegenstand der Beschwerde bilden.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, ihn würde in Deutschland
kein faires Verfahren erwarten.
5.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht entspro-
chen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Aus-
land den in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101)
oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und
politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrund-
sätzen nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht ent-
sprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im
Ausland andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG).
5.3 Der Beschwerdeführer unterlässt es, glaubhaft zu machen, inwiefern objektiv
und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im
deutschen Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl.
BGE 123 II 511 E. 5b S. 517; 112 Ib 215 E. 7 S. 224; 109 Ib 64 E. 5b/aa
S. 73). Die pauschale, durch nichts belegte Behauptung des Beschwerde-
führers, wegen seiner Herkunft könne er nicht mit einem fairen Verfahren
rechnen, genügt jedenfalls nicht für die Annahme, ihm drohe eine schwer-
wiegende Verletzung der Menschenrechte in Deutschland. Im Übrigen ist bei
einem bewährten Rechtsstaat wie Deutschland – der die EMRK und den
UNO Pakt II ratifiziert hat – nicht anzunehmen, dass er im Strafverfahren
gegen den Beschwerdeführer die Grundrechte nicht beachten wird (vgl. Ur-
teile des Bundesgerichts 1C_360/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4;
1C_257/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2013.209 vom 14. März 2014 E. 2.1.1). Die Rüge erweist sich damit als
unbegründet.
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6. Soweit der Beschwerdeführer sodann sinngemäss den in Art. 8
Abs. 1 EMRK verankerten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familien-
lebens anruft und geltend macht, er lebe seit Mitte 2016 in einer festen Be-
ziehung und gehe in der Schweiz einer geregelten Arbeit nach, ist Folgendes
auszuführen: Eingriffe in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienle-
bens sind gerechtfertigt, soweit sie gesetzlich vorgesehen sind und in einer
demokratischen Gesellschaft zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur
Verhinderung von strafbaren Handlungen notwendig erscheinen. Nach der
Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige
Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig
(s. Urteile des Bundesgerichts 1P.10/2006 vom 31. Januar 2006, E.2.3;
1A.199/2006 vom 2. November 2006, E.3.1 f., mit weiteren Hinweisen;
BGE 120 Ib 120 E. 3d). Damit erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.
7. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Den Akten sind
zudem keine anderen Gründe zu entnehmen, welche einer Auslieferung des
Beschwerdeführers entgegenstünden. Die Beschwerde ist damit abzuwei-
sen.
8.
8.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt
dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
(Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren
als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend
ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2
S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
8.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus-
sichtslos bezeichnet werden. Schon aus diesem Grund ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichts-
gebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen fi-
nanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.
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9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der finan-
ziellen Situation des Beschwerdeführers ist die reduzierte Gerichtsgebühr
auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so-
wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 25. April 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
- Rechtsanwalt Simon Krauter
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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