Entscheid vom 11. Oktober 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt
Bruno Schelbert,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜ-
RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.136
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Koblenz (D) führt gegen die beschuldigten Personen
B. und C. ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei. Zusammengefasst wird
ihnen Folgendes vorgeworfen:
Zwischen 2009 und 2010 soll in Russland eine Personengruppe unter dem
Deckmantel der Mehrwertsteuerrückerstattung umgerechnet ca.
EUR 78 Mio. ertrogen haben. Dabei sollen einen Teil dieser Gelder B. als
Geschäftsführer und C. als Gesellschafter des deutschen Unternehmens D.
GmbH über das Konto dieses Unternehmens bei der Bank E., u.a. unter Be-
nutzung des Kontos von C. bei der Bank F. AG, gewaschen haben, insbe-
sondere im Zeitraum Mai bis Dezember 2012 (Rechtshilfeakten, Hauptord-
ner, Urk. 1.1).
B. In diesem Zusammenhang ersuchte die Staatsanwaltschaft Koblenz mit
Rechtshilfeersuchen vom 15. Oktober 2015 die Staatsanwaltschaft I (heute
III) des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) um Ermittlungen
bei der Bank F. AG, namentlich betreffend das im Ersuchen genannte Konto
sowie allfällige weitere Konten von C. oder Konten, an denen C. wirtschaft-
lich berechtigt oder für die er bevollmächtigt ist bzw. war, und um Heraus-
gabe der entsprechenden Bankunterlagen (Rechtshilfeakten, Hauptordner,
Urk. 1 und 1.1).
C. Mit Eintretensverfügung vom 19. April 2016 trat die Staatsanwaltschaft auf
das Rechtshilfeersuchen der deutschen Behörden ein (Rechtshilfeakten,
Hauptordner, Urk. 3). Gleichzeitig ordnete sie die beantragte Edition der
Bankunterlagen bei der Bank F. AG an (Rechtshilfeakten, Hauptordner,
Urk. 3).
D. Mit Schreiben vom 26. Mai 2016 übermittelte die Bank die angeforderten
Bankunterlagen (Rechtshilfeakten, Hauptordner, Urk. 4/3).
E. Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 wies die Staatsanwaltschaft die Bank
an, ergänzende Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Bank
F. AG mit Schreiben vom 9. März 2018 nach (Rechtshilfeakten, Hauptordner,
Urk. 4/4, 4/6).
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F. Mit Schlussverfügung vom 27. März 2018 ordnete die Staatsanwaltschaft die
rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen u.a. betreffend das Konto
von A. an. Gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft handelt es sich bei A.
um die Ehefrau von C. (act. 1.2).
G. Dagegen lässt A. durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde bei der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Sie beantragt, die an-
gefochtene Schlussverfügung hinsichtlich ihr Konto sei aufzuheben und die
betreffenden Bankunterlagen seien nicht an die ersuchende Behörde her-
auszugeben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Staatskasse (act. 1).
Das Bundesamt für Justiz verzichtete mit Schreiben vom 17. Mai 2018 auf
die Einreichung einer Beschwerdeantwort und beantragt die kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde (act. 6). Die Beschwerdegegnerin beantragt in
ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2018 die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde (act. 7). Weder innert er-
streckter Frist noch bis dato reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein
(act. 9 f.).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäi-
schen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsa-
chen (SR 0.351.1; EUeR), das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. Novem-
ber 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Straf-
sachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) und der Vertrag vom 13. No-
vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Über-
einkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die
Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61; Zusatzvertrag). Über-
dies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
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14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239
vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen
den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund
bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze
2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en ma-
tière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 18-21, 28-40, 77, 109).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch
stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An-
forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV
250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN,
a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio-
nale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver-
ordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1
IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch
Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte
(BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c;
ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die
Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations-
gesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O.,
N. 273) anwendbar.
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden
Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver-
fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt
30 Tage (Art. 80k IRSG).
Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussver-
fügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshil-
feangelegenheiten und die Beschwerde wurde innert Frist erhoben.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen
die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur
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anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt be-
trifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im
Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat
der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV).
Die Beschwerdeführerin ficht die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend
das auf sie lautende Konto an. Diesbezüglich ist sie gemäss Art. 80h lit. b
IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV beschwerdelegitimiert. Auf die im Übrigen frist-
und formgerechte Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh-
rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die
aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337
E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6;
TPF 2011 97 E. 5).
3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we-
sentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigs-
tens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf
welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2;
Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2 mit Hinwei-
sen).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert zunächst die Begründung der Schlussver-
fügung. Nach ihrer Darstellung soll die Beschwerdegegnerin die Herausgabe
der Bankunterlagen verfügt haben, weil die Beschwerdeführerin keine Stel-
lungnahme und keine Dokumente bezeichnet habe, welche nicht der ersu-
chenden Behörde zu übermitteln wären (act.1 S. 4).
Sie wendet in einem nächsten Punkt ein, dass kein Zusammenhang zwi-
schen ihrem Konto und den Beschuldigten B. und C. sowie den ihnen vorge-
worfenen Straftaten in Deutschland gegeben sei. Weder sie noch ihre Kon-
ten seien in die Angelegenheit verwickelt. Sie sei seit 2002 von C. geschie-
den. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin handle es sich
hier nicht um auffällige Überweisungen. Insbesondere sollte bekannt sein,
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dass alle Zahlungen aus Russland seitens der russischen Behörden geprüft
und auch von diesen genehmigt werden müssen. Auch habe die Beschwer-
deführerin die überwiesenen Vermögenswerte nicht weiterüberwiesen
(act. 1 S. 6). Die Beschwerdegegnerin habe sodann gegen das Übermass-
verbot verstossen (act. 1 S. 5). Die zu übermittelnden Kontounterlagen wür-
den auch nicht den untersuchten Zeitraum betreffen (act. 1 S. 5).
4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig-
keit zu genügen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom
6. Mai 2014 E. 5.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt
werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem
Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersu-
chung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine un-
zulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV
82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Es ist nicht
erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im aus-
ländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt
wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3).
Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat
nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich
dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der er-
suchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben
würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländi-
schen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der
Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und
ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über-
mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be-
ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das
ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten-
tielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4 S. 86; 134 II 318 E. 6.4; 128 II 407
E. 6.3.1 S. 423; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu
beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende,
sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um ei-
nen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1
S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im
Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassver-
bot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grund-
satz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe
des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, so-
lange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind.
- 7 -
Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechts-
hilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum
Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen
auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafba-
rer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden
Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge-
sellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit
verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106
m.w.H.).
4.3 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den
von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf-
untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni-
gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist
(BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe-
nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen
und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das aus-
ländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c
S. 371 f.). Für die vorzunehmende Ausscheidung der Unterlagen stützt sich
die ausführende Behörde auf den Inhaber der Unterlagen ab, welcher nicht
nur das Recht auf Teilnahme an der Triage, sondern auch die Obliegenheit
hat, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu unterstützen (vgl. BGE 130
II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je
mit Hinweisen). Mangelnde Kenntnis der Verfahrenssprache (hier zugleich
noch Amtssprache am Wohnort) vermag den von der Rechtshilfemass-
nahme Betroffenen nicht von seiner Obliegenheit zu entlasten. Dieser hat
die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw.
der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausschei-
dung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Ein-
wände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen dar-
aus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im
Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzei-
tig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu be-
gründen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Dies gilt besonders bei einer kom-
plexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Kommt der Beschwerdeführer
dieser Obliegenheit nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rüge-
recht verwirkt. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Ak-
tenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich
sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile
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des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1, sowie
1A.184/2004 vom 22. April 2005 E. 3.1).
In concreto muss die ausführende Behörde nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. b IRSV
Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass
der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit
geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der
Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Ver-
hältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1
VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1). Es genügt
dabei, wenn dem Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur
Aussonderung zu äussern. In der Regel setzt sie dem Inhaber hiefür eine
Frist an, die kurz sein kann, um in Bezug auf jeden einzelnen Beleg die Ar-
gumente zu nennen, die seines Erachtens der Übermittlung entgegen stehen
(BGE 130 II 14 E. 4.4).
4.4 Soweit die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine willkürliche
Begründung der Verhältnismässigkeit vorwirft, legt sie ihrer Kritik nicht die
tatsächliche Argumentation der Beschwerdegegnerin zu Grunde. Diese be-
gründete in ihren Erwägungen auf Seite 7 f. der angefochtenen Schlussver-
fügung im Einzelnen, weshalb bezüglich der fraglichen Bankunterlagen nicht
ausgeschlossen werden könne, dass diese für die von der ersuchenden Be-
hörde geführte Strafuntersuchung relevant seien (act. 1.2). Damit bejahte die
Beschwerdegegnerin im Grundsatz die potentielle Erheblichkeit der Bankun-
terlagen. Den weiteren Erwägungen der Beschwerdegegnerin ist zu entneh-
men, dass diese in der Folge zum Schluss kam, dass sämtliche Bankunter-
lagen zu übermitteln seien, da die Beschwerdeführerin diesbezüglich zudem
keine konkreten Einwände vorbrachte, welche die Beschwerdegegnerin
hätte überprüfen und aufgrund welcher sie allenfalls zu einem anderen Er-
gebnis hätte kommen können. Was die Beschwerdeführerin demnach der
Beschwerdegegnerin vorwirft, trifft in tatsächlicher Hinsicht nicht zu.
4.5 Die Beschwerdegegnerin hat mit Schreiben vom 16. November 2017 die Be-
schwerdeführerin im Einzelnen über das Rechtshilfeverfahren orientiert. Die
Beschwerdeführerin wurde auf ihr Akteneinsichtsrecht hingewiesen und u.a.
vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung die Gelegenheit gegeben,
sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe gel-
tend zu machen, welche Unterlagen nicht herauszugeben sind (Rechtshilfe-
akten, Hauptordner, Urk. 6/2). In diesem Sinne wurde der Beschwerdefüh-
rerin im Rechtshilfeverfahren Gelegenheit zur umfassenden Akteneinsicht
- 9 -
und zur Teilnahme an der Aktenausscheidung gegeben, weshalb keine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, soweit die Beschwerdeführerin mit
ihren Einwendungen eine solche hätte geltend machen wollen. Die Be-
schwerdeführerin ist ihrer vorgenannten Obliegenheit im Rechtshilfeverfah-
ren nicht nachgekommen, obwohl ihr rechtliches Gehör im Rechtshilfever-
fahren in jeder Hinsicht gewahrt wurde und sie namentlich Gelegenheit hatte,
sich zur Aussonderung zu äussern. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin
im Beschwerdeverfahren ihr Rügerecht verwirkt.
4.6 Selbst wenn auf die in der Beschwerde vorgetragenen Einwände der Be-
schwerdeführerin eingegangen würde, könnte die Beschwerdeführerin
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gemäss dem deutschen Rechtshilfeersu-
chen steht C., im deutschen Strafverfahren als Beschuldigter unter Geldwä-
schereiverdacht. C. ist am verfahrensgegenständlichen Konto der Be-
schwerdeführerin bevollmächtigt. Aufgrunddessen besteht offensichtlich
auch ein Untersuchungsinteresse an diesem Konto zur Ermittlung, ob allen-
falls Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft auch darauf verschoben
wurden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin dieses Konto am
13. August 2013 eröffnete, d.h. ein paar Jahre nach den mutmasslichen Vor-
taten aus den Jahren 2009/2010 und weniger als ein Jahr nach der im
Rechtshilfeersuchen beschriebenen mutmasslichen Geldwäschereihand-
lung von C., tut der potentiellen Erheblichkeit dieser Kontounterlagen keinen
Abbruch. Ebenso wenig ist relevant, dass die Beschwerdeführerin gemäss
eigener Darstellung seit 2002 von C. geschieden sein soll, zumal die Schei-
dung sie elf Jahre danach offensichtlich nicht hinderte, ihrem Mann Konto-
vollmacht zu erteilen. Die Herausgabe der verfahrensgegenständlichen
Bankunterlagen entspricht der Regel, wonach in Konstellationen wie der vor-
liegenden, die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle
Transaktionen zu informieren sind, die von Personen getätigt wurden, wel-
che in die Angelegenheit verwickelt sind (s.o.). Zu betonen bleibt, dass für
das deutsche Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende
Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht
allenfalls widerlegen zu können (s.o.). Eine Verletzung des Verhältnismäs-
sigkeitsprinzips liegt demnach nicht vor. Die Beschwerde erweist sich dem-
nach auch in diesem Punkt als unbegründet.
5. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht geltend gemacht und sind auch
nicht ersichtlich. Der Herausgabe der vorgenannten Unterlagen steht somit
nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbe-
gründet und ist abzuweisen.
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6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG). Für die
Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das
Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR;
SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände
ist die Gebühr vorliegend auf Fr. 4‘000.-- festzusetzen und der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus-
ses in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 4bis lit. b VwVG; Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
Bellinzona, 11. Oktober 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bruno Schelbert
- Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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