Entscheid vom 24. Mai 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bundi,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS
ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Kuwait
Beschlagnahme von Vermögenswerten
(Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.139
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Sachverhalt:
A. Am 10. Oktober 2017 meldete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
(nachfolgend "StA ZH I") dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") zu-
handen der Botschaft in Kuwait zur Übergabe an die Zentralbehörde von
Kuwait, dass gegen A. in der Schweiz ein Strafverfahren wegen Geldwä-
scherei geführt werde und in diesem Zusammenhang auf der Kontobezie-
hung Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank B. AG in Zürich mutmasslich delik-
tisch erlangte Vermögenswerte in der Höhe von USD 3'499'950.– gesperrt
worden seien (Verfahrensakten B-4/2018/10009310, act. 4.2).
B. Im Rahmen des Strafverfahrens gegen A. wegen Geldwäscherei, Betrugs
und weiterer Delikte, das die kuwaitischen Behörden führen, gelangte die
Generalstaatsanwaltschaft Kuwait mit Rechtshilfeersuchen vom 13. Feb-
ruar 2018 an die Schweiz und ersuchte um Herausgabe der Verfahrensakten
des gegen A. von der StA ZH I geführten Strafverfahrens wegen Geldwä-
scherei sowie um Sperre der Geschäftsbeziehungen Nr. 1 bei der
Bank B. AG und der Bank C. AG in Zürich, lautend auf A. (Verfahrensakten
B-4/2018/10009310, act. 2, 3).
C. Das BJ übertrug das kuwaitische Ersuchen am 12. März 2018 der StA I ZH
zum Vollzug (Verfahrensakten B-4/2018/10009310, act. 4.1).
D. Die StA I ZH trat mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 22. März 2018
auf das kuwaitische Rechtshilfeersuchen ein. Weiter verfügte sie unter an-
derem die Sperre der von der Bank B. AG und der Bank C. AG festgestellten
Vermögenswerte und Schliessfächer, die auf A. lauten oder lauteten oder an
welchen dieser formell oder zumindest wirtschaftlich berechtigt erscheint, ab
sofort bis zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens bis zu einer Höhe von
CHF 347'352'400.– wobei dies auch für später auf diesen Konten einge-
hende Beträge gelte (act. 1.2, Dispositiv-Ziff. 2).
Die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 22. März 2018 wurde gemäss
deren Dispositiv-Ziff. 7 einerseits dem BJ und andererseits der Bank B. AG
und der Bank C. AG mitgeteilt (act. 1.2)
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E. Gemäss Aktennotiz vom 27. März 2018 hat die StA I ZH Rechtsanwalt Marco
Bundi, der A. bereits im Strafverfahren […] vertrete, am 27. März 2018 tele-
fonisch informiert, dass ein Rechtshilfeersuchen von Kuwait eingegangen sei
und die Kontobeziehung von A., die bislang im Strafverfahren gesperrt ge-
wesen sei, mittels Eintretens- und Zwischenverfügung vom 22. März 2018
nunmehr rechtshilfeweise für die Behörden von Kuwait gesperrt worden sei.
Rechtsanwalt Marco Bundi wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er,
so er A. auch im Rechtshilfeverfahren vertreten wolle, noch eine Vollmacht
einzureichen habe (Verfahrensakten B-4/2018/10009310, act. 7.1).
Mit Fax vom 5. April 2018 zeigte Rechtsanwalt Marco Bundi der StA I ZH
bezugnehmend "auf unser Gespräch von vergangener Woche" an, dass
er A. auch im Rechthilfeverfahren vertrete, und ersuchte um Aktenein-
sicht (Verfahrensakten B-4/2018/10009310, act. 7.2). Mit Schreiben vom
13. April 2018, zugestellt am 16. April 2018, wurde Rechtsanwalt Marco
Bundi Akteneinsicht in die Rechtshilfeakten gewährt (Verfahrensakten
B-4/2018/10009310, act. 7.4, 7.5).
F. Am 26. April 2018 liess A., vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bundi, ge-
gen die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 22. März 2018 Beschwerde
bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben mit folgenden
Anträgen (act. 1):
"1. Ziff. 2 der Eintretens- und Zwischenverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
vom 22. März 2018 sei aufzuheben und es sei die Kontosperre im Umfang von
CHF 1'563'695.00 (CHF 1'111'101.00 und CHF 452'594.00) aufzuheben und dieser Be-
trag dem Beschwerdeführer freizugeben.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
G. Die Beschwerdekammer ersuchte die StA I ZH am 15. Mai 2018 um Zustel-
lung der Akten (act. 5). Mit Schreiben vom 16. Mai 2018 (Eingang
18. Mai 2018) reichte die StA I ZH ihre Verfahrensakten ein (act. 6), was
Rechtsanwalt Marco Bundi und dem BJ am 18. Mai 2018 zur Kenntnis ge-
bracht wurde (act. 7).
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Zwischen der Schweiz und Kuwait besteht kein Staatsvertrag über die
Rechtshilfe in Strafsachen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2017.265 vom 29. Dezember 2017 E. 1.1). Vorliegend gelangt daher das
schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz
vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechts-
hilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung,
IRSV; SR 351.11). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte
(BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; TPF 2008 24
E. 1.1).
Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten
sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,
VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010
über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorgani-
sationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
2. Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen-
den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird,
unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be-
schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e
Abs. 1 IRSG). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen
können nach Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG selbständig angefochten werden,
sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen-
ständen. Die Beschwerdefrist gegen eine Zwischenverfügung beträgt zehn
Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
3.
3.1 Nach der bundesgerichtlichen Praxis – im Zusammenhang mit Verfügungen,
die einer Bank mitgeteilt wurden – wird die Beschwerdefrist bereits ausge-
löst, wenn der Berechtigte (ohne Wohnsitz oder Zustellungsdomizil in der
Schweiz) hinreichende Kenntnis von der Existenz einer ihn betreffenden
Rechtshilfeverfügung hat, auch wenn sie ihm noch nicht zugestellt worden
ist, weil er die Möglichkeit hat, sich den Text der Verfügung unverzüglich bei
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der Bank zu beschaffen (BGE 124 II 124 E. 2d/aa–cc; 120 Ib 183 E. 3a).
Diese Kenntnis wird dem Berechtigten in der Regel durch die Mitteilung der
Bank verschafft; sie kann aber auch durch eine andere Informationsquelle
erfolgen, sofern diese gleichermassen vertrauenswürdig und sicher er-
scheint. Dies ist zumindest für den wirtschaftlich Berechtigten bzw. die für
das Konto vertretungsberechtigten Personen sowie deren Rechtsvertreter zu
bejahen (Urteil des Bundesgerichts 1A.108/2000 vom 12. September 2000
E. 2d).
3.2 Im vorliegenden Fall wusste Rechtsanwalt Marco Bundi jedenfalls mit der
telefonischen Mitteilung am 27. März 2018, dass die Eintretens- und Zwi-
schenverfügung vom 22. März 2018 gegenüber dem Beschwerdeführer er-
lassen worden war; er kannte auch deren wesentlichen Inhalt (vgl. Verfah-
rensakten B-4/2018/10009310, act. 7.1). Spätestens als Rechtsanwalt
Marco Bundi sich an den Beschwerdeführer wandte, um sich von diesem für
das Rechtshilfeverfahren bevollmächtigen zu lassen, hatte der Beschwerde-
führer sichere Kenntnis von der Existenz einer ihn betreffenden Eintretens-
und Zwischenverfügung. Die in den Verfahrensakten liegende Vollmacht, die
Rechtsanwalt Marco Bundi seinem Fax vom 5. April 2018 beilegte, ist weit-
gehend unleserlich (Verfahrensakten B-4/2018/10009310, act. 7.2). Indes
geht aus der auch im vorliegenden Verfahren eingelegten Vollmacht(-kopie)
"in Sachen StA ZH/Behörden Kuwaits betreffend Strafverfahren/Rechtshilfe-
verfahren" hervor, dass diese am 4. April 2018 erteilt worden ist (act. 1.1).
Dieses Datum muss damit als spätestes Datum der effektiven Kenntnis-
nahme vom Vorliegen der angefochtenen Eintretens- und Zwischenverfü-
gung vom 22. März 2018 angenommen werden (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 1A.108/2000 vom 12. September 2000 E. 2d). Die Beschwerdefrist
begann somit spätestens an diesem Tag und endete mit Ablauf des 16. Ap-
ril 2018. Somit erweist sich die Beschwerde vom 26. April 2018 als verspätet.
Bereits aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
4.1 Im Übrigen muss die beschwerdeführende Person nach der Rechtsprechung
mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfeweise Be-
schlagnahme von Vermögenswerten bzw. die Verweigerung einer
(Teil-)Freigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt. Die
blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht. In Betracht kom-
men insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Ver-
pflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende
Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten
Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre ne-
gativ auf die Geschäftstätigkeit der rechtsuchenden Person auswirken
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könnte, ist hingegen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden
Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausrei-
chend (BGE 130 II 329 E. 2; 128 II 353 E. 3; Urteile des Bundesgerichts
1A.206/2001 vom 9. Januar 2002 E. 2.2; 1A.266/2000 vom 28. Novem-
ber 2000 E. 2c; TPF 2008 7 E. 2.2). Schliesslich ist erforderlich, dass die
beschwerdeführende Person über keine anderen, nicht gesperrten Konten
verfügt (Urteile des Bundesgerichts 1A.31/2007 vom 16. August 2007 E. 2.2;
1A.37/2006 vom 3. April 2006 E. 1.2; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2017.115 vom 18. Mai 2017 E. 2.2 m.w.H.).
4.2 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, er sei drin-
gend auf einen Teil seines Vermögens angewiesen, da er einerseits vertrag-
lichen Verpflichtungen zum Kauf von Immobilien nachkommen und anderer-
seits seine Anwälte bezahlen müsse (act. 1 S. 6 ff.). Er selbst habe "(…)
übrigens keine Möglichkeit, diese namhaften Beträge aus anderen Konten
zu bezahlen. Er hätte dies sonst schon längst getan, da er sich nicht selbst
gefährden will, indem seine eigenen Anwälte ihn plötzlich mit Betreibungen
drohen und das wichtige Vertrauensverhältnis so erschüttert wird" (act. 1
S. 9).
Der Beschwerdeführer reichte in diesem Zusammenhang in Kopie E-Mails
an die Beschwerdegegnerin (act. 1.5), eine Währungsberechnung (act. 1.6),
ein "Final Warning an den Beschwerdeführer vom 21.04.2018" (act. 1.7),
"Blue Prints der beiden Kaufgrundstücke" (act. 1.8) und eine E-Mail betref-
fend "Real Estate Payment" vom 18. [recte: 17.] Januar 2018 (act. 1.9) ein.
4.3 Damit vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass die
rechtshilfeweise Beschlagnahme der Vermögenswerte bzw. die Verweige-
rung einer (Teil-)Freigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil
führt. Insbesondere bleiben die Vermögensverhältnisse des Beschwerdefüh-
rer völlig unklar. Er stammt aus dem Sudan und gibt an, in Kuwait wohnhaft
zu sein. Er macht den Kauf von zwei Wohnungen in Jordanien geltend. Auf
der Vollmacht bezeichnet er wiederum London als seinen (Wohn-)Sitz; deren
Unterzeichnung ist offenbar ebenfalls dort erfolgt (act. 1.1). Unter diesen
Umständen liegt nahe, dass der Beschwerdeführer noch über andere, nicht
gesperrte Konten verfügt. Er behauptet denn auch lediglich, dass er "diese
namhaften Beträge" nicht aus anderen Konten bezahlen könne. Damit ist
nicht gesagt, dass er nicht über andere, nicht gesperrten Konten verfügt.
Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer jedoch keinerlei konkreten An-
gaben. Entsprechend wäre auch aus diesem Grund auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
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5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzuläs-
sig, weshalb auf diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht ein-
zutreten ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist
auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie
Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des ent-
sprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 4000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerde-
führer den Restbetrag von Fr. 1'000.– zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un-
ter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 4'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen,
dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 25. Mai 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Marco Bundi
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide
über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl.
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die
betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar,
soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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