Entscheid vom 11. Oktober 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A.,
2. B. AG,
3. C. LIMITED,
4. D. LTD.,
5. E. LTD.,
6. F. CORP.,
7. G. LTD.,
8. H. LIMITED,
9. I. INC.,
10. J. LTD.,
11. K. LTD.,
vertreten durch Rechtsanwalt Gerrit Straub,
Beschwerdeführer 1-11
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜ-
RICH,
Beschwerdegegnerin
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.140-150
- 2 -
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
- 3 -
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Koblenz (D) führt gegen die beschuldigten Personen
L. und A. ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei. Zusammengefasst wird
ihnen Folgendes vorgeworfen:
Zwischen 2009 und 2010 soll in Russland eine Personengruppe unter dem
Deckmantel der Mehrwertsteuerrückerstattung umgerechnet ca. EUR
78 Mio. ertrogen haben. Dabei sollen einen Teil dieser Gelder L. als Ge-
schäftsführer und A. als Gesellschafter des deutschen Unternehmens
M. GmbH über das Konto dieses Unternehmens bei der Bank N., u.a. unter
Benutzung des Kontos von A. bei der Bank O. AG, gewaschen haben, ins-
besondere im Zeitraum Mai bis Dezember 2012 (Rechtshilfeakten, Haupt-
ordner, Urk. 1.1).
B. In diesem Zusammenhang ersuchte die Staatsanwaltschaft Koblenz mit
Rechtshilfeersuchen vom 15. Oktober 2015 die Staatsanwaltschaft I (heute
III) des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) um Ermittlungen
bei der Bank O. AG, namentlich betreffend das im Ersuchen genannte Konto
sowie allfällige weitere Konten von A. oder Konten, an denen A. wirtschaftlich
berechtigt oder für die er bevollmächtigt ist bzw. war, und um Herausgabe
der entsprechenden Bankunterlagen (Rechtshilfeakten, Hauptordner, Urk. 1
und 1.1).
C. Mit Eintretensverfügung vom 19. April 2016 trat die Staatsanwaltschaft auf
das Rechtshilfeersuchen der deutschen Behörden ein (Rechtshilfeakten,
Hauptordner, Urk. 3). Gleichzeitig ordnete sie die beantragte Edition der
Bankunterlagen bei der Bank O. AG an (Rechtshilfeakten, Hauptordner,
Urk. 3).
D. Mit Schreiben vom 26. Mai 2016 übermittelte die Bank die angeforderten
Bankunterlagen (Rechtshilfeakten, Hauptordner, Urk. 4/3).
E. Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 wies die Staatsanwaltschaft die Bank
an, ergänzende Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Bank
O. AG mit Schreiben vom 9. März 2018 nach (Rechtshilfeakten, Hauptord-
ner, Urk. 4/4, 4/6).
- 4 -
F. Mit Schlussverfügung vom 27. März 2018 ordnete die Staatsanwaltschaft die
rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend Konten bei der
Bank O. AG von zwei natürlichen (A. und seiner Ehefrau P.) sowie 21 juris-
tischen Personen an die ersuchende Behörde an.
G. Dagegen lassen A. (Beschwerdeführer 1), B. AG (Beschwerdeführerin 2), C.
Limited (Beschwerdeführerin 3), D. Ltd. (Beschwerdeführerin 4), E. Ltd. (Be-
schwerdeführerin 5), F. Corp. (Beschwerdeführerin 6), G. Ltd. (Beschwerde-
führerin 7), H. Limited (Beschwerdeführerin 8), I. Inc. (Beschwerdeführerin
9), J. Ltd. (Beschwerdeführerin 10) und K. Ltd. (Beschwerdeführerin 11)
durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter Beschwerde bei der Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Sie beantragen die Aufhebung
der angefochtenen Schlussverfügung. Die Herausgabe sei auf die in der Be-
schwerde bezeichneten Unterlagen betreffend zwei Konten des Beschwer-
deführers 1 sowie die Beilagen des Rechtsvertreters zu begrenzen und im
Übrigen sei die Rechtshilfe zu verweigern, unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge zulasten des Bundes (act. 1).
Das Bundesamt für Justiz verzichtete mit Schreiben vom 29. Mai 2018 auf
die Einreichung einer Beschwerdeantwort und beantragt die kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die Beschwerdegegnerin beantragt in
ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2018 die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde (act. 8). Mit Schreiben
vom 9. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführer ihre Replik (act. 12) und mit
Schreiben vom 13. Juli 2018 eine ergänzende Eingabe (act. 15) ein. Sowohl
die Beschwerdegegnerin wie auch das Bundesamt verzichteten in der Folge
auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik (act. 14 und 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäi-
schen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsa-
chen (SR 0.351.1; EUeR), das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November
2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa-
- 5 -
chen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) und der Vertrag vom 13. No-
vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Über-
einkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die
Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61; Zusatzvertrag). Über-
dies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239
vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen
den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund
bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze
2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en ma-
tière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 18-21, 28-40, 77, 109).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch
stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An-
forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV
250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN,
a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio-
nale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver-
ordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1
IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch
Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte
(BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c;
ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die
Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations-
gesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O.,
N. 273) anwendbar.
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden
Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver-
fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt
30 Tage (Art. 80k IRSG).
- 6 -
Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussver-
fügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshil-
feangelegenheiten und die Beschwerde wurde innert Frist erhoben.
2.2
2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen
die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur
anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt be-
trifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im
Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat
der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV).
Der wirtschaftlich Berechtigte und andere bloss indirekt Betroffene sind nach
der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert, dies
selbst dann nicht, wenn sie in den erhobenen Kontounterlagen erwähnt wer-
den und dadurch etwa ihre Identität als wirtschaftlich Berechtigte eines Kon-
tos offen gelegt wird (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 153 E. 2b S. 157,
je m.w.H.). Ausnahmsweise kann der bloss wirtschaftlich an einem Konto
oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte selbständig be-
schwerdelegitimiert sein, etwa dann, wenn eine juristische Person, über de-
ren Konto Auskunft verlangt wird, nicht mehr besteht (BGE 123 II 153 E. 2c-d
S. 157 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.183/2005 vom 9. Dezember 2005
E. 2.1). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquida-
tion der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden (Urteil des Bundesge-
richts 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000 E. 1e).
2.2.2 Die Beschwerdeführer 1 bis 11 fechten die Herausgabe von Bankunterlagen
betreffend Konten von zwei natürlichen und 21 juristischen Personen an. Ge-
mäss Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV sind sie indes ausschliess-
lich mit Bezug auf die Herausgabe derjenigen Bankunterlagen beschwerde-
legitimiert, welche die auf sie lautende Konten betreffen.
Was die mit der angefochtenen Schlussverfügung angeordnete Herausgabe
der Bankunterlagen betreffend die Konten der Q. Corp., R. GmbH in Liqui-
dation, S. GmbH, S. Ltd., T. Ltd., AA. Corp., BB. Ltd., CC. Corp, DD. Ltd. EE.
Holdings anbelangt, zeigen die Beschwerdeführer 1 bis 11 nicht auf, weshalb
sie ausnahmsweise (s.o.) selbständig beschwerdelegitimiert sein sollen.
Diesbezüglich ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.
- 7 -
Soweit die Beschwerdeführer 1 bis 11 beantragen, die Gewährung der
Rechtshilfe sei auf die Herausgabe der in der Beschwerde umschriebenen
Bankunterlagen betreffend zwei auf den Beschwerdeführer 1 lautende Kon-
ten zu beschränken, ist auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen 2 bis 11
mangels Legitimation nicht einzutreten.
2.3 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten im oben dargelegten Umfang
einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh-
rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die
aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337
E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6;
TPF 2011 97 E. 5).
3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we-
sentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigs-
tens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf
welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2;
Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2 mit Hinwei-
sen).
4.
4.1 Die Beschwerdeführer bestreiten den Sachverhaltsvorwurf und erheben
gleichzeitig die Rüge betreffend die doppelte Strafbarkeit. Sie kritisieren in
einem ersten Punkt, es fehle an einer nachvollziehbaren oder auf Tatsachen
basierenden Grundlage für den gegenüber den Beschwerdeführer 1 erhobe-
nen Geldwäschereiverdacht (act. 12 S. 6). Sie bestreiten sodann den von
den deutschen Behörden vermuteten Zusammenhang zwischen den unter-
suchten Transaktionen und der Vortat in Russland. Zur Begründung bringen
sie vor, dass die betreffenden Vermögenswerte ursprünglich vom Privat-
konto des Beschwerdeführers 1 in ZZ. stammen, weshalb eine „andere Her-
kunft“ der Gelder positiv ausgeschlossen werden könne (act. 1 S. 8). Weiter
erachten sie die von den deutschen untersuchten Finanztransaktionen als
eine einfache Zwischenfinanzierung. Der Beschwerdeführer 1 habe zum
Zeitpunkt, als das Investment fällig gewesen sei, auf seinen Auslandskonten
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nicht die nötigen liquiden Mittel gehabt, um seinen Verpflichtungen nachzu-
kommen. Er habe daher eine Zwischenfinanzierung arrangiert. Als genü-
gend Mittel vorhanden gewesen seien, seien diese zur Erfüllung seiner
Pflicht überwiesen und die Zwischenfinanzierung zurückbezahlt worden
(act. 1 S. 17).
4.2
4.2.1 Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt nach dem hier massgebli-
chen EUeR bzw. GwUe voraus, dass sich aus der Sachverhaltsdarstellung
des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten delik-
tischen Vorwurf ergeben (vgl. Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Das
Ersuchen muss den Gegenstand der Ermittlungen nennen, einschliesslich
der rechtserheblichen Tatsachen wie Tatzeit, Tatort und Tatumstände
(Art. 27 Ziff. 1 lit. c GwUe; vgl. auch Art. 14 Ziff. 2 EUeR, Art. 28 IRSG, Art. 10
IRSV). Erforderlichenfalls und soweit möglich sind ausserdem konkrete An-
gaben zu machen zu den betroffenen Personen und Vermögenswerten bzw.
zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat (Art. 27 Ziff. 1 lit. e
GwUe).
Gleichzeitig ist aber auch zu beachten, dass eines der Ziele des GwUe darin
besteht, den Untersuchungsbehörden im Falle von Geldwäschereiverdacht
die Aufklärung der mutmasslichen Straftaten zu erleichtern, deren delikti-
scher Erlös verheimlicht bzw. "reingewaschen" werden soll. Nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichts braucht das Ersuchen daher nicht notwendi-
gerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat ("Haupttat") der
Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB bestehe. Es genügt
grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen darge-
legt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der ver-
brecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als
geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen
werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund
und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten trans-
feriert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnli-
che Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (FORSTER, Internationale
Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, in: ZStrR 124/2006, S. 274-294,
S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft
eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom
1. Oktober 2004 E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig er-
scheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht
werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich da-
bei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Dimension der fraglichen
Finanztransaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts
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1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafge-
richts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008 E. 4.5 und 4.6).
4.2.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-
hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu-
chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der
Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ-
lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen
gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln geblie-
benen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat be-
finden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshil-
feersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob aus-
reichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Ver-
weigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren
allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden,
dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be-
weisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu
prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, son-
dern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie
nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräf-
tet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge-
richts 1A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
4.3 Dem deutschen Rechtshilfeersuchen ist der folgende Sachverhalt zu entneh-
men:
L. als Geschäftsführer und dem Beschwerdeführer 1 als Gesellschafter der
M. GmbH mit Sitz in Z. in Deutschland wird vorgeworfen, über das Konto
dieses Unternehmens bei der Bank N. Gelder gewaschen zu haben, welche
vermutlich aus geldwäschereirelevanten Vortaten stammen, die in Russland
in der Zeit von Februar 2009 bis Dezember 2010 stattgefunden haben sollen.
Zur Vortat haben die russischen Behörden rechtshilfeweise konkret mitge-
teilt, dass in Russland gegen eine Gruppe von mindestens fünf namentlich
genannten und weiteren nicht festgestellten Personen ermittelt wird. Diese
sollen durch Täuschung Geldmittel in besonders grossem Umfang in der Ge-
samthöhe von umgerechnet ca. EUR 78 Mio. unter dem Deckmantel der
Mehrwertsteuerrückerstattung von mehreren unter ihrer Kontrolle stehenden
Scheingesellschaften im Zusammenhang mit Gebrauchswaren, die in Wirk-
lichkeit nicht existierten, entwendet haben. Im Rahmen der Voruntersuchung
- 10 -
sei auch der Unternehmer A. (Beschwerdeführer 1) als Zeuge einvernom-
men worden. Ausreichende Hinweise für seine Heranziehung zur strafrecht-
lichen Verantwortlichkeit bestehen nach Auskunft der russischen Behörden
derzeit nicht, wobei die Untersuchung noch fortgesetzt wird. Steuerbeamte
der mittleren Ebene sowie einzelne Fahndungsbeamte der Polizeiabteilung
für Steuerstraftaten seien wegen Überschreitung der Amtsbefugnisse im In-
teresse einer organisierten Verbrechergruppe schuldig gesprochen und zu
langjährigen Haftstrafen verurteilt worden.
Zu den geldwäschereiverdächtigen Transaktionen führen die deutschen Be-
hörden im Einzelnen aus, dass Ende Mai 2012 auf dem Konto der M. GmbH
bei der Bank N. (Kontonummer: 1) eine Zahlung in der Höhe von EUR 3 Mio.
von der FF. Limited mit Sitz in Y. (Britische Jungferninseln), ausgehend von
einem Konto bei der Bank GG. in Zypern mit Sitz in X. (Kontonummer: 2)
eingegangen sei. Im Zeitraum von Juli bis November 2012 seien weitere
Zahlungen des Beschwerdeführers 1 von einem Konto der Bank O. AG in
der Schweiz mit Sitz in W. in der Höhe von insgesamt EUR 2,5 Mio. (Konto-
nummer: 3) erfolgt. Diese Zahlungen würden zeitlich mit als Darlehenstilgung
bezeichneten Zahlungen an das Unternehmen FF. Limited auf ein anderes
Konto (Kontonummer: 4) bei der Bank GG. in Zypern in der Höhe von EUR 3
Mio. korrespondieren. Als Bankadresse sei die bezeichnete Anschrift in
V. / Zypern angegeben worden. Die Zahlungen von und an die FF. Limited
seien wie aus den mitgeteilten Verwendungszwecken ersichtlich jeweils im
Namen und auf Rechnung des Beschwerdeführers 1 erfolgt. Gemäss den
deutschen Behörden sei ein wirtschaftlich sinnvoller Hintergrund zu den of-
fenbar korrespondierenden ein- und ausgehenden Zahlungen in der festge-
stellten Höhe von ein und derselben Person über verschiedene Konten bei
verschiedenen ausländischen Banken kaum vorstellbar. Darüber hinaus
habe die M. GmbH zumindest in zwei Fällen (2006 und 2013) Anträge auf
Darlehen bzw. Bürgschaften aus Mitteln des Landes U. gestellt, was ange-
sichts der offenbar vorhandenen Kapitalausstattung der Gesellschafter zu-
mindest auffällig sei. Es bestehe daher der Verdacht, dass die bezeichneten
Transaktionen dazu dienen sollen, Erlöse insbesondere aus Taten im Zu-
sammenhang mit dem in Russland von statten gegangenen Sachverhalt in
den legalen Wirtschaftskreislauf zurückzuführen.
- 11 -
4.4 Dem vorstehend wiedergegebenen Rechtshilfeersuchen zufolge vermuten
die deutschen Behörden demnach, dass die darin umschriebenen Finanz-
transaktionen des Beschwerdeführers 1 Vermögenswerte von dem in Russ-
land begangenen Mehrwertsteuerdelikt herrühren.
Es ist zwar den Beschwerdeführern zuzustimmen, dass dieser Sachdarstel-
lung der konkrete Geldfluss aus den Vortaten in Russland zu den im Ersu-
chen genannten Konten nicht zu entnehmen ist. Entgegen der Annahme der
Beschwerdeführer braucht der ersuchende Staat nicht darzulegen, worauf er
seinen Verdacht stützt. So hat der Rechtshilferichter weder Tat- noch
Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vor-
zunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebun-
den, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche
sofort entkräftet wird (s.o.). Solche Mängel haben die Beschwerdeführer
auch nicht mit ihrem Einwand, wonach die Vermögenswerte auf dem im
Rechtshilfeersuchen bezeichneten Konto des Beschwerdeführers 1 aus-
schliesslich von dessen Konto in Russland stammen würden, aufgezeigt.
Selbst wenn der Darstellung der Beschwerdeführer gefolgt würde, liesse sich
daraus ohnehin nicht erschliessen, woher die Vermögenswerte auf jenem
russischen Konto des Beschwerdeführers 1 herrühren sollen, und damit den
von den deutschen Behörden vermuteten Zusammenhang zu den Mehrwert-
steuerdelikten nicht ausschliessen.
Demgegenüber schildert die ersuchende Behörde in ihrem Rechtshilfeersu-
chen geldwäschereitypische Finanztransaktionen (act. 1.4 S. 5 f.). Wie die
Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, ist verdächtig, dass Vermögens-
werte, welche dem Beschwerdeführer 1 zustehen, von seinem privaten
Konto bei der Bank O. AG über ein Konto der M. GmbH in Deutschland an
eine Offshore-Gesellschaft, die FF. Limited, weiter überwiesen werden, wäh-
rend im gleichem Zeitraum Vermögenswerte den umgekehrten Weg von der
FF. Limited an die M. GmbH in Deutschland fliessen. Es ist der Beschwer-
degegnerin auch beizupflichten, dass es sich dabei um sehr hohe Geldbe-
träge handelt. Was die Beschwerdeführer dagegen einwenden, vermag den
Geldwäschereiverdacht nicht mit Sicherheit auszuräumen. Offensichtliche
Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche den Geldwäschereivorwurf im
Rechtshilfeersuchen sofort entkräften wurden zusammengefasst nicht auf-
gezeigt und sind auch nicht ersichtlich.
4.5 Folgerichtig erweist sich die Beschwerde in den beiden Rügepunkten als un-
begründet.
- 12 -
5.
5.1 Unter Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip führt der Beschwerde-
führer 1 sodann in einem nächsten Punkt aus, er habe anlässlich der Eini-
gungsverhandlung der Herausgabe der Kontoauszüge für das USD-Konto
und das EUR-Konto für die Zeit bis Ende 2012, der gesamten Kontoeröff-
nungsdokumentation, einschliesslich der Dokumentation des wirtschaftlich
Berechtigten, zugestimmt. Die Zustimmung sei unter Bedingung erfolgt, dass
die Akten, die nachweislich für die deutschen Behörden nicht relevant sein
können, auch nicht herausgegeben würden. Trotzdem sei die Beschwerde-
gegnerin nicht bereit gewesen, die Aktenherausgabe auf die relevanten Un-
terlagen zu beschränken (act. 1 S. 8 f.). Die Beschwerdegegnerin wolle eine
Vielzahl von Daten über Konten des Beschwerdeführers 1 aus der Zeit vor
Juni 2012 nach Deutschland herausgeben. Diese Daten seien mithin für die
Zwecke der deutschen Ermittlung nicht geeignet und für diese Zwecke nicht
erforderlich (act. 1 S. 11). Die Informationen über Gelder, welche sich in den
Jahren 2013 und später auf den Konten des Beschwerdeführers 1 in der
Schweiz befunden hätten, seien nicht dazu geeignet, die Herkunft der im
zweiten Halbjahr 2012 in Deutschland eingegangenen Gelder zu ermitteln.
Derartige Daten seien für das deutsche Verfahren weder geeignet noch er-
forderlich (act. 1 S. 12). Es bestehe sogar die Gefahr, dass angesichts der
Fülle unnützer Unterlagen, die geliefert werden, die relevanten Daten nicht
oder nur verspätet identifiziert würden. Die Verfahrensverzögerung und die
Gefahr, dass relevante Unterlagen nicht oder erst verspätet entdeckt wer-
den, wirke sich auch zum Nachteil des Beschwerdeführers 1 aus (act. 1
S. 14).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig-
keit zu genügen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom
6. Mai 2014 E. 5.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt
werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem
Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersu-
chung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine un-
zulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV
82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.).
Es ist nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffe-
nen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last
gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007
E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007
E. 3). Soweit sich die Beschwerdeführer darauf berufen, dass der Beschwer-
deführer 1 im russischen Strafverfahren nicht des Mehrwertsteuerbetrugs
- 13 -
verdächtigt werde (act. 1 S. 18), können sie demnach im vorliegenden Ver-
fahren allein aus diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten ableiten. Darüber
hinaus steht der Beschwerdeführer 1 im ersuchenden Staat unter Geldwä-
schereiverdacht. Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er-
suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor-
tung, wie die Beschwerdegegnerin – entgegen der Argumentation der Be-
schwerdeführer (act. 1 S. 16) – zu Recht festhält, grundsätzlich dem Ermes-
sen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat
im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden,
sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Ver-
fahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersu-
chung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist ver-
pflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln,
die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen
können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländi-
sche Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Er-
heblichkeit). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Straf-
verfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von
Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerle-
gen zu können (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeer-
suchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise
strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchen-
den Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von
Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegen-
heit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106
m.w.H.).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den
von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf-
untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni-
gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist
(BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe-
nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen
und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das aus-
ländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c
S. 371 f.). Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstü-
cken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein
könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des
Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1, sowie 1A.184/2004
vom 22. April 2005 E. 3.1).
- 14 -
5.3 Dem unter E. 4 wiedergegebenen Rechtshilfeersuchen zufolge vermuten die
deutschen Behörden, dass die darin umschriebenen Finanztransaktionen
des Beschwerdeführers 1 Vermögenswerte von dem in Russland begange-
nen Mehrwertsteuerdelikt herrühren. Davon ausgehend ersuchten sie die
Beschwerdegegnerin um Herausgabe aller Bankunterlagen, welche Auf-
schluss über die Transaktionen über die im Rechtshilfeersuchen bezeichne-
ten Konten, die wirtschaftlich Berechtigten sowie über Herkunft der Mittel und
deren weitere Verwendung im Zeitraum seit Februar 2009 geben. Weiter er-
suchten sie um Herausgabe aller Bankunterlagen betreffend Konten etc.,
welche auf die Beschuldigten (d.h. u.a. den Beschwerdeführer 1), die FF.
Limited oder Dritte lauten und über welche die Beschuldigten (d.h. u.a. der
Beschwerdeführer 1) bevollmächtigt, verfügungsberechtigt oder Einlage-
gläubiger waren oder sind (Rechtshilfeakten, Hauptordner, Urk. 1.1; s. supra
lit. B). Wie von der Beschwerdegegnerin angewiesen, gab die Bank O. AG
nach entsprechenden Nachforschungen, die Bankunterlagen betreffend alle
bei ihr festgestellten Geschäftsbeziehungen heraus, für welche der Be-
schwerdeführer 1 zeichnungsberechtigt oder an welchen er wirtschaftlich be-
rechtigt ist bzw. war (Rechtshilfeakten, Urk. 4/3, s. supra lit. D). In der ange-
fochtenen Schlussverfügung wurde die rechtshilfeweise Herausgabe an die
deutschen Behörden aller von der Bank O. AG edierten Bankunterlagen an-
geordnet, welche auf den Beschwerdeführer 1 lautende Konten oder Konten
betreffen, an denen dieser wirtschaftlich berechtigt oder bevollmächtigt ist
bzw. war (act. 1.4).
5.4 Der Beschwerdeführer 1 steht im deutschen Strafverfahren als Beschuldigter
unter Geldwäschereiverdacht. Dass alle Unterlagen desjenigen Kontos, über
welches die im Rechtshilfeersuchen als geldwäschereiverdächtig umschrie-
bene Transaktion erfolgt ist, für die deutschen Strafverfolgungsbehörden er-
heblich sind, liegt auf der Hand. Angesichts des gegenüber dem Beschwer-
deführer 1 erhobenen Geldwäschereivorwurfs besteht offensichtlich auch ein
Untersuchungsinteresse an dem zweiten Konto des Beschwerdeführers 1
sowie an allen anderen von der angefochtenen Rechtshilfemassnahme be-
troffenen Konten der Beschwerdeführerinnen 2 bis 11, bei denen es sich
überdies allesamt um Offshore-Gesellschaften handelt, da der Beschwerde-
führer 1 daran wirtschaftlich berechtigt oder bevollmächtigt ist bzw. war. Die
Herausgabe dieser Bankunterlagen entspricht der Regel, wonach in Kons-
tellationen wie der vorliegenden, die Behörden des ersuchenden Staates
grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren sind, die von Personen,
Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegen-
heit verwickelt sind (s.o.). Die Beschwerdegegnerin führt in der Beschwerde-
antwort zu Recht aus, dass die Herausgabe der Bankunterlagen für das aus-
ländische Strafverfahren notwendig ist, damit der Geldfluss rekonstruiert
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werden könne (act. 8 S. 6). Zu betonen bleibt, dass für das deutsche Straf-
verfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von
Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerle-
gen zu können (s.o.). Soweit die Beschwerdeführer die Begrenzung der her-
auszugebenen Kontounterlagen auf das zweite Halbjahr 2012 beantragen,
ist darauf hinzuweisen, dass die mutmasslichen Vortaten aus den Jahren
2009 bis 2010 datieren, weshalb alle Kontounterlagen ab diesem Datum vom
Untersuchungszweck gedeckt sind. Die potentielle Erheblichkeit der streiti-
gen Bankunterlagen ist nach dem Gesagten eindeutig zu bejahen. Eine Ver-
letzung des Verhältnismässigkeitsprinzips liegt nicht vor. Die Beschwerde
erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet.
6. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht geltend gemacht und sind auch
nicht ersichtlich. Der Herausgabe der vorgenannten Unterlagen steht somit
nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbe-
gründet und ist zusammen mit dem Eventualantrag abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG). Für die
Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das
Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR;
SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände
ist die Gebühr vorliegend auf Fr. 5‘000.-- festzusetzen und den Beschwerde-
führer aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses
in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 4bis lit. b VwVG; Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR).
- 16 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird den Beschwerdeführern 1 bis 11 un-
ter solidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschusses.
Bellinzona, 11. Oktober 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Gerrit Straub
- Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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