Entscheid vom 29. Mai 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt René
Bussien,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Überstellung an Österreich (Art. 3 Zusatzprotokoll
zum Übereinkommen über die Überstellung verur-
teilter Personen)
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RR.2018.151, RP.2018.25
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Sachverhalt:
A. Mit Urteil vom 20. August 2014 sprach das Bezirksgericht Zürich, 9. Abtei-
lung, den österreichischen Staatsangehörigen A. zahlreicher Delikte, insbe-
sondere der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung i.S.v. Art. 111
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe
von zwölf Jahren, wovon 292 Tage durch Untersuchungshaft erstanden, so-
wie mit einer Busse von Fr. 200.– (Dispositiv-Ziffern 1 und 3). Es wurde da-
von Vormerk genommen, dass sich A. seit dem 28. Oktober 2013 im vorzei-
tigen Strafvollzug befindet (Dispositiv-Ziffer 3). Weiter wurde eine ambulante
Behandlung von A. angeordnet (Dispositiv-Ziffer 4). Der Vollzug der Frei-
heitsstrafe wurde nicht aufgeschoben und für den Fall, dass der Beschul-
digte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von
zwei Tagen ausgesprochen (Dispositiv-Ziffer 5). Das durch A. angehobene
Berufungsverfahren schrieb das Obergericht des Kantons Zürich mit Be-
schluss vom 20. Mai 2015 als durch Rückzug der Berufung erledigt ab (vgl.
zum Ganzen act. 4.1).
B. Am 23. Februar 2015 erkundigte sich A. beim Bundesamt für Justiz (nach-
folgend "BJ") nach der Möglichkeit der Überstellung zwecks weiterer Straf-
vollstreckung im Heimatland (act. 4.2). Mit Schreiben vom 24. Septem-
ber 2015 beantragte der damalige Rechtsvertreter von A. die Übertragung
des Strafvollzugs an den Heimatstaat (act. 4.3). Am 3. November 2015 regte
das österreichische Bundesministerium für Justiz zudem die Prüfung an, ob
beabsichtigt ist, auf Grundlage des Übereinkommens vom 21. März 1983
über die Überstellung verurteilter Personen ein entsprechendes Ersuchen an
Österreich zu richten, nachdem A. gegenüber dem österreichischen Bundes-
ministerium den Wunsch ausgedrückt habe, nach Österreich zur weiteren
Strafvollstreckung überstellt zu werden (act. 4.4). Mit Schreiben vom 13. No-
vember 2015 leitete das BJ das Überstellungsverfahren gemäss dem Über-
stellungsübereinkommen ein (act. 4.5). Vor Abschluss dieses Überstellungs-
verfahrens zog A. am 4. September 2017 sein Gesuch um Überstellung an
Österreich zurück (act. 4.6).
C. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 widerrief das Migrationsamt des Kan-
tons Zürich die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA von A. Weiter wurde
verfügt, dass A. aus der Schweiz weggewiesen wird und das schweizerische
Staatsgebiet auf Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen hat (vgl. zum
Ganzen act. 4.7).
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D. Am 23. November 2017 wurde A. zum beabsichtigten Antrag des Amts für
Justizvollzug des Kantons Zürich an das BJ, A. sei an dessen Heimatstaat
Österreich zu überstellen, angehört (act. 4.8). In seiner schriftlichen Stellung-
nahme vom 16. Februar 2018 ersuchte A. darum, vom Antrag auf Überstel-
lung abzusehen (act. 4.9).
E. Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 beantragte das Amt für Justizvollzug
des Kantons Zürich beim BJ die Einleitung des Überstellungsverfahrens be-
treffend A. (act. 4.10).
F. Am 5. April 2018 entschied das BJ, dass Österreich im Hinblick auf die Über-
tragung der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 20. August 2014 um Zustimmung zur Überstel-
lung des Verurteilten ersucht wird und der Verurteilte überstellt wird, sofern
sowohl die Schweiz als auch Österreich der Überstellung des Verurteilten
definitiv zustimmen (act. 1.1 = act. 4.11).
G. Dagegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt René Bussien, mit Be-
schwerde, datiert mit 27. April 2018, Poststempel vom 2. Mai 2018, an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen
(act. 1):
1. Der Überstellungsentscheid sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, er sei von Ver-
fahrenskosten frei zu halten und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand
einzusetzen.
H. Am 4. Mai 2018 (Poststempel) liess A. das ausgefüllte Formular betreffend
unentgeltliche Rechtspflege und eine Vollmacht einreichen (RP.2018.25,
act. 3, 3.1, 3.2).
I. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2018 beantragt das BJ, die Beschwerde
sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 4). Die Beschwerdeantwort wurde A.
am 14. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Überstellung verurteilter Personen zwischen der Schweiz und Öster-
reich sind in erster Linie das Übereinkommen vom 21. März 1983 über die
Überstellung verurteilter Personen (nachfolgend "Überstellungsübereinkom-
men"; SR 0.343), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das Zusatzpro-
tokoll vom 18. Dezember 1997 zum Überstellungsübereinkommen (nachfol-
gend "Zusatzprotokoll"; SR 0.343.1) massgebend.
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re-
gelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesge-
setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati-
onale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche
Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung,
wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV
250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2). Vorbehalten bleibt die Wah-
rung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c;
TPF 2016 65 E. 1.2; TPF 2008 24 E. 1.1).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten
sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,
VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2
lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12
Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um ein schweizerisches Er-
suchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides gemäss
Art. 101 Abs. 2 IRSG, gegen welchen innert 30 Tagen ab der schriftlichen
Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
geführt werden kann (Art. 25 Abs. 2bis IRSG i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37
Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
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2.2 Der Überstellungentscheid vom 5. April 2018 wurde mit Beschwerde, datiert
mit 27. April 2018, Poststempel vom 2. Mai 2018, fristgerecht angefochten.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkun-
gen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Zusatzprotokoll ist eine Überstellung verurteilter Personen an den
Heimatstaat in zwei bestimmten Fällen auch ohne deren Einverständnis
möglich. Dies gilt einerseits bei Personen, die in ihren Heimatstaat fliehen
und sich so der Vollstreckung der Sanktion im Urteilsstaat entziehen (Art. 2
Zusatzprotokoll) und andererseits bei verurteilten Personen, wenn diese den
Urteilsstaat nach der Verbüssung der Sanktion ohnehin verlassen müssen
(z.B. aufgrund einer fremdenpolizeilichen Weg- oder Ausweisung; vgl. Art. 3
Ziff. 1 und 2 Zusatzprotokoll). Eine verurteilte Person kann in diesen Fällen
ohne ihr Einverständnis überstellt werden, wenn folgende Voraussetzungen
erfüllt sind: die verurteilte Person ist Staatsangehörige des Vollstreckungs-
staates; es liegt ein rechtskräftiges Urteil vor; zum Zeitpunkt des Eingangs
des Ersuchens um Überstellung sind noch mindestens sechs Monate der
gegen die verurteilte Person verhängten Sanktion zu vollziehen oder die
Sanktion ist von unbestimmter Dauer; die Handlung (bzw. Unterlassung) ist
in beiden Staaten strafbar; der Urteils- und der Vollstreckungsstaat haben
sich auf die Überstellung geeinigt (Art. 3 Ziff. 1 Überstellungsübereinkom-
men; TPF 2009 53 E. 3).
3.2 Diese Voraussetzungen sind – bis auf die definitive Einigung des Urteils- und
des Vollstreckungsstaats – vorliegend erfüllt, wie der Beschwerdeführer
selbst einräumt (act. 1 S. 3).
4.
4.1 Dagegen macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Falle
der Überstellung würden vorliegend elementare Grundrechte des Strafge-
fangenen verletzt. Der grundrechtliche Anspruch jedes Verurteilten auf an-
gemessene soziale Kontakte im Strafvollzug müsse gewahrt werden. Die so-
zialen Kontakte dienten dem Strafvollzug und seien im Hinblick auf die Re-
sozialisierung wichtig. Seine Überstellung nach Österreich erschwere diese
Ziele erheblich, die sozialen Kontakte gar würden faktisch verhindert. Als
einzige Bezugsperson verbleibe ihm (ausser dem Rechtsvertreter) seine
Tochter, die in der Umgebung von St. Gallen lebe. Von ihr sei er in den ver-
gangenen Jahren regelmässig besucht worden. Die gemachten Fortschritte
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im Strafvollzug im Hinblick auf die Resozialisierung würden bei einer Über-
stellung vernichtet, zumindest in Frage gestellt (act. 1 S. 2 ff.).
4.2 Die Schweiz sieht bei begründeter Geltendmachung von Menschenrechts-
verletzungen von der Stellung eines Ersuchens um Übertragung der Straf-
vollstreckung insbesondere ab, wenn eine Verletzung von Art. 3 EMRK
droht. Auch andere grundrechtliche Garantien (Art. 5 Abs. 4 oder Art. 8
EMRK) können einen Verzicht auf Stellung eines Ersuchens nahe legen (vgl.
Botschaft vom 1. Mai 2002 betreffend das Zusatzprotokoll zum Übereinkom-
men des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen sowie eine
Änderung des Rechtshilfegesetzes, BBl 2002 S. 4340 ff., 4349 f.). Die in den
Vollstreckungsstaat zu überstellende Person muss dabei glaubhaft machen,
dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschen-
rechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die geeignet ist, die zu über-
stellende Person konkret zu betreffen (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268
E. 6.1; zum Ganzen Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.323 vom
17. Januar 2018 E. 5.2; RR.2016.125 vom 6. September 2016 E. 4.5;
RR.2014.297 vom 21. April 2015 E. 6.2).
4.3 Der Beschwerdeführer macht nicht glaubhaft, dass er objektiv und ernsthaft
eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte in Österreich zu be-
fürchten habe. Insbesondere führt der blosse Umstand, dass ein Gefangener
(weit) von seinen nächsten Angehörigen entfernt in Haft gehalten wird, so
dass Besuche erschwert werden, zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in
das Privat- und Familienleben (Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom
2. November 2006 E. 3.1 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2010.219 vom 24. Februar 2011 E. 6.2).
4.4 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Sie ist
abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege
(RP.2018.25, act. 1).
5.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt
dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
(Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV.
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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begeh-
ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal-
ten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140
V 521 E. 9.1; 139 III 475 E. 2.2; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
5.3 Wie oben dargelegt bestehen an der Rechtmässigkeit der Überstellung keine
Zweifel. Demzufolge ist das Begehren des Beschwerdeführers als aussichts-
los im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen. Sein Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege ist demnach bereits aus diesem Grund und ohne
Überprüfung seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen. Bei der Festset-
zung der Spruchgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich
schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getra-
gen werden.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist
auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so-
wie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts
vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt.
Bellinzona, 30. Mai 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt René Bussien
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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