Entscheid vom 28. Juni 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Roy Garré und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A.,
2. B. AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Hüberli,
Beschwerdeführer 1 und 2
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS
SCHWYZ,
Beschwerdegegnerin
ZWANGSMASSNAHMENGERICHT,
Vorinstanz
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Deutschland
Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.177-178
RP.2018.34-35
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Hannover gegen C. und A. ein Ermittlungsverfahren
wegen des Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung im Sinne von § 370
der deutschen Abgabenordung führt (act. 1.1);
- in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen
vom 1. Februar 2018 die Schweiz um Durchsuchung allfälliger Geschäfts-
räumlichkeiten der D. AG und der B. AG in Z. zwecks Beschlagnahme von
Beweismitteln ersuchen (act. 1.1);
- mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 die Ober-
staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz auf das Rechtshilfeersuchen eintrat
und die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend „Staatsan-
waltschaft) mit dem Vollzug der Rechtshilfemassnahmen beauftragte
(act. 1.1);
- mit „Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl“ vom 1. März 2018 die
Staatsanwaltschaft die Hausdurchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der
D. AG und der B. AG sowie die Sicherstellung von Beweismitteln bzw. deren
Beschlagnahme anordnete (act. 1.1);
- am 1. und 2. März 2018 die beantragte Durchsuchung durchgeführt wurde
und dabei diverse Unterlagen und Daten sichergestellt wurden (act. 1.1);
- auf Ersuchen von A. und E. die sichergestellten E-Mail-Daten der D. AG und
der B. AG versiegelt wurden (act. 1.1);
- das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schwyz mit Verfügung vom
29. Mai 2018 dem Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft entsprach
und die Entsiegelung der E-Mail-Daten bewilligte (act. 1.1);
- mit Eingabe vom 11. Juni 2018 A. und die B. AG durch ihren gemeinsamen
Rechtsvertreter gegen die Entsiegelungsverfügung des Zwangsmassnah-
mengerichts vom 29. Mai 2018 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts erhoben;
- die Beschwerdeführer die Aufhebung der Entsiegelungsverfügung und die
Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung beantrag-
ten; sie des Weiteren beantragten, es sei der Beschwerde aufschiebende
Wirkung gemäss Art. 80l Abs. 3 IRSG zu erteilen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1);
- für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz in erster Linie das
Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
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20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, so-
wie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem-
ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) massgebend sind; überdies die
Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
(Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. Sep-
tember 2000, S. 19-62) zur Anwendung gelangen, wobei die zwischen den
Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilate-
raler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ); das Betrugsbe-
kämpfungsabkommen (BBA; SR 0.351.926.81) und weitere Staatsverträge
zur Anwendung gelangen, soweit das betreffende Rechtshilfeersuchen im
Geltungsbereich dieser Abkommen fällt;
- das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internati-
onale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11)
zur Anwendung gelangen, soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen
nicht abschliessend regelt (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339;
128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181); das innerstaatliche Recht
nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann gilt, wenn dieses geringere Anfor-
derungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2;
137 IV 33 E. 2.2.2, jeweils mit weiteren Hinweisen); die Wahrung der Men-
schenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c);
- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden
Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu-
sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1
IRSG);
- gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG der Schlussverfügung vorangehende Zwi-
schenverfügungen nur selbständig angefochten werden können, sofern sie
einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a. durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenstän-
den; oder
b. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess
beteiligt sind;
- nach der bundesgerichtlichen Auslegung die Aufzählung der selbständig an-
fechtbaren Zwischenverfügungen in lit. a und b von Art. 80e Abs. 2 IRSG
grundsätzlich abschliessend ist (s. BGE 126 II 495);
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- der Entscheid über die Entsiegelung nach der Rechtsprechung eine nicht
selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Rechtshilfeverfahren dar-
stellt, welche zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden
kann (s. Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG e contrario; BGE 138 IV 40 E. 2.3.1,
127 II 151 E. 4c/bb S. 156; 126 II 495 E. 3 und E. 5e/bb-dd S. 503 ff.;
TPF 2017 66 E. 4.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.17 vom
10. Februar 2016; RR.2014.47 vom 6. Juni 2014);
- der angefochtene Entsieglungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts
damit eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Rechtshilfe-
verfahren darstellt, welche nur zusammen mit der Schlussverfügung ange-
fochten werden kann (s.o.);
- die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde mit keinem Wort ausführten, wes-
halb vorliegend eine Ausnahme von der restriktiven gesetzlichen Regelung
in Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG zulässig sein soll; sie mit ihren Vorbringen
in der Sache (act. 1 S. 2 f.) ebenso wenig eine solche Ausnahme darlegten;
- nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung (act. 1) mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig wird und als gegen-
standslos geworden abzuschreiben ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer kostenpflichtig
werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG); für die Be-
rechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement
des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren
und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162)
zur Anwendung gelangt; die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2'000.-- an-
zusetzen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem ge-
leisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.--; die Bundesstrafge-
richtskasse anzuweisen ist, den Beschwerdeführern den Restbetrag in der
Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird den Beschwerdeführern unter solida-
rischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages
aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4‘000.--. Die Bun-
desstrafgerichtskasse wird angewiesen, ihnen den Restbetrag in der Höhe
von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 28. Juni 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Matthias Hüberli,
- Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, unter Beilage der Beschwerde
- Zwangsmassnahmengericht, unter Beilage der Beschwerde
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II, unter Beilage der Be-
schwerde
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide
über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl.
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss
Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die
betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar,
soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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