Entscheid vom 26. Juni 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Flavio Romerio,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Rechts-
hilfe I,
Beschwerdegegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Spanien
Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht
(Art. 80b IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.180
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. mit Schreiben vom 16. April 2018 das Bundesamt für Justiz, Direktions-
bereich internationale Rechtshilfe (nachfolgend "Bundesamt"), darum er-
suchte, ihm im Rechtshilfeverfahren B-17-3259-t Parteistellung einzuräumen
und ihm die gesamten Verfahrensakten zur Einsichtnahme zuzustellen; er
für den Fall, dass ihm keine Parteistellung und Akteneinsicht eingeräumt
werde, darum bat, ihm eine beschwerdefähige Verfügung zuzustellen
(act. 1.2);
- das Bundesamt mit E-Mail vom 5. Juni 2018 A. mitteilte, dass es ihm keine
Informationen zukommen lassen könne und es eine Verfügung in solchen
Fällen nicht erstelle (act. 1.3);
- A., vertreten durch Rechtsanwalt Flavio Romerio, mit Eingabe vom 15. Juni
2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte mit den
Rechtsbegehren, es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer im Rechtshilfeverfahren B-17-3259-t Parteistellung und Ak-
teneinsicht zu gewähren, eventualiter sei der Beschwerdegegner anzuwei-
sen, eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse
(act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die
Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37
Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12
Abs. 1 IRSG);
- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden
Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu-
sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1
IRSG); die der Schlussverfügung vorangehenden Zwischenverfügungen
selbständig nur angefochten werden können, sofern sie durch die Beschlag-
nahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a
IRSG) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen
Prozess beteiligt sind (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG), einen unmittelbaren und
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken; die Beschwerdefrist gegen
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Schlussverfügungen 30 Tage beträgt, gegen eine Zwischenverfügung zehn
Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG);
- taugliches Anfechtungsobjekt der Beschwerde nur eine Verfügung im Sinne
von Art. 5 VwVG sein kann (vgl. Art. 44 VwVG; Entscheid des Bundesstraf-
gerichts RR.2015.248 vom 31. August 2015);
- vorliegend der Beschwerdegegner mit seiner E-Mail vom 5. Juni 2018 keine
formelle Verfügung über das Gesuch des Beschwerdeführers um Teilnahme
am Verfahren und Akteneinsicht vom 16. April 2018 erlassen hat;
- wenn eine Behörde einen Anspruch nicht explizit in Form einer Verfügung
negiert, das Vorliegen einer materiellen Verfügung zu prüfen ist (UHLMANN,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfah-
rensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 5 VwVG N. 96);
- als Verfügung zu qualifizieren ist eine hoheitliche, individuell-konkrete, auf
Rechtswirkungen ausgerichtete und verbindliche Anordnung einer Behörde,
die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt, oder eine autoritative und
individuell-konkrete Feststellung bestehender Rechte oder Pflichten; nicht
massgebend ist, ob die Verwaltungshandlung als Verfügung gekennzeichnet
ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht,
sondern ob sie die vom Verfügungsbegriff geforderten Strukturmerkmale
aufweist; entscheidend ist, damit eine Verfügung vorliegt, dass das Hand-
lungsziel der Behörden die Regelung, d.h. die bewusste, ausdrückliche und
verbindliche Gestaltung der Rechtsstellung des Betroffenen sein muss (vgl.
statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3636/2017 vom 1. Feb-
ruar 2018 E. 1.2; UHLMANN, a.a.O., Art. 5 VwVG N. 20, 94, 132; je m.w.H.);
- vorliegend die E-Mail vom 5. Juni 2018 des Beschwerdegegners nur so aus-
gelegt werden kann, dass sie zum Ziel hat, die Rechtsstellung des Be-
schwerdeführers zu regeln, mithin eine materielle Verfügung vorliegt;
- vorliegend die Form- und Eröffnungsmängel nicht derart schwer wiegen,
dass sie die Nichtigkeit der Verfügung nach sich zögen, zumal dem Be-
schwerdeführer aus den Form- und Eröffnungsmängeln vorliegend keine
Nachteile erwachsen sind (vgl. Art. 38 VwVG);
- die angefochtene Verfügung keine Schlussverfügung darstellt; die angefoch-
tene Verfügung weder die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wert-
gegenständen noch die Gestattung der Anwesenheit von Personen, die am
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ausländischen Prozess beteiligt sind, zum Gegenstand hat; mithin die Be-
schwerde grundsätzlich unzulässig ist;
- indes nach der Rechtsprechung der Entscheid, mit welchem die ausführende
Behörde die Stellung einer Person als Partei im Rechtshilfeverfahren ver-
neint, mit Bezug auf diese Person prozessual als Schlussverfügung zu be-
handeln ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.95 vom 23. Okto-
ber 2014 E. 2.2.3 m.w.H., nicht publiziert in TPF 2014 113);
- mithin ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt;
- zur Beschwerde grundsätzlich berechtigt ist, wer der Vorinstanz vorwirft, sie
habe die Legitimation zu Unrecht verneint (Entscheid des Bundesstrafge-
richts RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014 E. 2.3.2 m.w.H., nicht publiziert in
TPF 2014 113);
- vorliegend der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer – als Vorausset-
zung, am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen zu kön-
nen – die Beschwerdelegitimation jedenfalls zurzeit abspricht; mithin der Be-
schwerdeführer zur Beschwerde berechtigt ist;
- mithin auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten ist;
- die Berechtigten am Verfahren teilnehmen können, soweit dies für die Wah-
rung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG); in diesem Sinne
berechtigt ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b
IRSG beschwerdeberechtigt ist (BGE 127 II 104 E. 4 m.w.H.; Urteile des
Bundesgerichts 1A.186/2006 vom 5. September 2007 E. 2.2 m.w.H.;
1A.24/2004 vom 11. August 2004 E. 1.5; TPF 2014 113 E. 3.1);
- zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); Personen, gegen
die sich das ausländische Strafverfahren richtet, unter denselben Bedingun-
gen beschwerdelegitimiert sind (Art. 21 Abs. 3 IRSG);
- der Beschwerdeführer seine persönliche und direkte Betroffenheit damit be-
gründet, dass sich das ausländische Strafverfahren gegen ihn richte (act. 1
S. 4);
- die Person, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, indes nur
dann persönlich und direkt betroffen ist, wenn sie sich in der Schweiz selber
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einer konkreten Massnahme – wie etwa einer Hausdurchsuchung oder einer
Beschlagnahme – zu unterwerfen hat; der Umstand allein, dass eine Rechts-
hilfemassnahme ein im Ausland hängiges Verfahren fördert, nicht genügt
(BGE 116 Ib 106 E. 2a m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.39/2007 vom
30. August 2007 E. 3.2);
- weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass sich der Beschwerde-
führer in der Schweiz selber einer konkreten Massnahme zu unterwerfen
hätte; ihm damit schon deshalb im geltend gemachten Rechtshilfeverfahren
keine Parteistellung einzuräumen und er am Verfahren nicht teilnahmebe-
rechtigt ist, weshalb die Beschwerde – ohne Durchführung eines Schriften-
wechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) – abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG); die Gerichtsgebühr auf
Fr. 500.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG
sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts
vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 26. Juni 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Flavio Romerio
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe I (unter Beilage eines Dop-
pels von act. 1 [mitsamt Beilagen])
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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