Entscheid vom 5. November 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwälte Simone Nadel-
hofer, Sandrine Giroud und Dominik Elmiger,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe-
rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Russland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Einrede des
politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.184 + RR.2018.159
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Sachverhalt:
A. Mit Interpol-Meldung vom 18. August 2014 ersuchten die russischen Behör-
den um Verhaftung des russischen und britischen Staatsangehörigen A.
zwecks Auslieferung. Die Auslieferung wird gestützt auf den Haftbefehl des
Bezirksgerichts Meschanskij vom 4. Mai 2008 wegen Machtmissbrauchs
verlangt (RR.2018.159 act. 1.1- 1.2). A. wird konkret vorgeworfen, als Rektor
für die "Russische staatliche offene technische Universität für Verkehr" zwi-
schen 2003 und 2007 insgesamt 11 Wohnungen, die im Eigentum der Uni-
versität gestanden hätten, aus der Buchhaltung entfernt haben zu lassen und
diese anschliessend unter ihrem Marktwert eigenmächtig an Dritte für insge-
samt rund USD 900'000.-- verkauft und sich am Erlös bereichert zu haben
(RR.2018.159 act. 1.1).
B. Am 22. März 2015 konnte A. am Flughafen Zürich verhaftet werden. Er
wurde gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nach-
folgend "BJ") vom gleichen Tag in Auslieferungshaft versetzt (RR.2018.159
act. 1.3). Anlässlich seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich
vom 24. März 2015 widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an
Russland (RR.2018.159 act. 1.4).
C. Am 25. März 2015 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A.,
der unangefochten bliebt (RR.2018.159 act. 1.6-1.6A).
D. Die russische Botschaft in Bern übermittelte dem BJ mit Note vom 21. Ap-
ril 2015 das formelle Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der russi-
schen Föderation vom 15. April 2015 um Auslieferung von A. für die ihm im
Haftbefehl des Bezirksgerichts Meschanskij vom 4. Mai 2008 zur Last geleg-
ten Straftaten (RR.2018.159 act. 1.11, 1.11A-H).
E. Mit Schreiben vom 22. April 2015 ersuchte das BJ die russischen Behörden
um Übermittlung verschiedener Ergänzungen zum Auslieferungsersuchen,
insbesondere um Abgabe von Garantien in ausdrücklicher und wortgetreuer
Form (RR.2018.159 act. 1.12).
F. A. erklärte im Rahmen seiner Einvernahme vom 27. April 2015 erneut, mit
einer Auslieferung nicht einverstanden zu sein (RR.2018.159 act. 1.16),
nachdem er drei Tage zuvor, am 24. April 2015 das BJ darum ersucht hatte,
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ein medizinisches Gutachten durch den Gefängnisarzt in Auftrag zu geben
(RR.2018.159 act. 1.15). Es folgte ein Schreiben vom 29. April 2015, womit
A. darum ersuchte, schnellstmöglich weitere medizinische Untersuchungen
im Universitätsspital Zürich zu bewilligen (RR.2018.159 act. 1.19, 1.19A).
Das BJ beauftragte daraufhin am 30. April 2015 die Kantonspolizei Zürich,
den aktuellen gesundheitlichen Zustand von A. auf Kosten des BJ amtsärzt-
lich untersuchen zu lassen (RR.2018.159 act. 1.20).
G. Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 übermittelten die russischen Behörden die
vom BJ angeforderten Ergänzungen und Garantien (vgl. supra E.;
RR.2018.159 act. 1.23).
H. Am 8. Mai 2015 stellte A. ein Haftentlassungsgesuch, das vom BJ mit Schrei-
ben vom 12. Mai 2015 abgewiesen wurde (RR.2018.159 act. 1.29 und 1.30).
Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 22. Mai 2015 Beschwerde bei der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (RR.2015.213 act. 1.36).
I. Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 nahm A. innert erstreckter Frist zum formel-
len Auslieferungsersuchen Stellung und beantragte gleichzeitig die sofortige
Entlassung aus der Auslieferungshaft (RR.2018.159 act. 1.38).
J. Am 28. Mai 2015 übermittelte der Gefängnisärztliche Dienst dem BJ den
amtsärztlichen Bericht zusammen mit dem Bericht des Universitären Herz-
zentrums Zürich vom 20. Mai 2015. Demgemäss leide A. unter anderem an
einer schweren reaktiven Depression, an einer schweren Blutdruckregulati-
onsstörung und an einem Parkinson-Syndrom (RR.2018.159 act. 1.37).
K. Mit Entscheid vom 10. Juni 2015 wies die Beschwerdekammer die Be-
schwerde A.s gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des BJ
vom 12. Mai 2015 (vgl. supra lit. H) ab (RR.2018.159 act. 1.43).
L. Mit Eingaben vom 19. Juni und 2. Juli 2015 beantragte A. die amtliche Über-
prüfung seiner Hafterstehungsfähigkeit bzw. die Abklärung seiner Hafterste-
hungsfähigkeit in russischer Haft (RR.2018.159 act. 1.45 und 1.47).
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M. Mit Auslieferungsentscheid vom 16. Juli 2015 bewilligte das BJ die Ausliefe-
rung A.s an Russland für die dem Auslieferungsersuchen der russischen Bot-
schaft vom 21. April 2015, ergänzt am 12. Mai 2015, zugrunde liegenden
Straftaten. Der Entscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheides des Bun-
desstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55
Abs. 2 IRSG. Gleichzeitig wurde das Haftentlassungsgesuch A.s abgelehnt
(RR.2018.159 act. 1.48). Mit Schreiben vom gleichen Tag an die Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts beantragte das BJ die Ablehnung der
Einrede des politischen Delikts (RR.2018.159 act. 1.49).
N. Am 12. August 2015 wurde das BJ vom Amt für Justizvollzug des Kantons
Zürich darüber informiert, dass A. in eine psychiatrische Klinik versetzt wer-
den sollte, woraufhin das BJ telefonisch das Einverständnis zur Einweisung
in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) erteilte (RR.2018.159
act. 1.A Ziff. 32).
O. Gegen den Auslieferungsentscheid des BJ vom 16. Juli 2015 erhob A. mit
Eingabe vom 17. August 2015 beim Bundesstrafgericht Beschwerde und be-
antragte in der Hauptsache die Aufhebung des Auslieferungsentscheides
vom 16. Juli 2015, die Verweigerung der Auslieferung und dessen unverzüg-
liche Freilassung (RR.2015.231 act. 1 S. 2).
P. Mit Bericht vom 17. August 2015 attestierte die PUK, dass A. gegenwärtig
aus psychiatrischer Sicht nicht hafterstehungsfähig sei (RR.2015.231
act. 6.2).
Q. Am 19. August 2015 verfügte das BJ die sofortige provisorische Entlassung
A.s aus der Haft, nachdem dieser eine Kautionsvereinbarung vom 18. Au-
gust 2015 unterzeichnet und eine Kaution von CHF 100'000.-- geleistet hatte
(RR.2018.159 act. 1.54A und 1.55).
R. Mit Entscheid vom 21. Januar 2016 hiess die Beschwerdekammer die
Beschwerde A.s vom 17. August 2015 gut, hob den Auslieferungsentscheid
des BJ vom 16. Juli 2015 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Das Verfahren betref-
fend Einrede des politischen Delikts schrieb die Beschwerdekammer als
gegenstandslos geworden ab (Entscheid des Bundesstrafgerichts
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RR.2015.231/213 vom 21. Januar 2016; RR.2018.159 act. 1.70). Die Be-
schwerdekammer erwog unter anderem, dass es das BJ unterlassen habe,
die Hafterstehungsfähigkeit von A. abschliessend abzuklären. Damit sei der
rechtserhebliche Sachverhalt nur unvollständig festgestellt worden. Das BJ
werde einen Sachverständigen zu beauftragen haben, um die Hafterste-
hungsfähigkeit A.s und die in diesem Zusammenhang noch offene Fragen
abzuklären (E. 6.3.5).
S. Auf eine dagegen vom BJ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit
Urteil 1C_53/2016 vom 8. Februar 2016 nicht ein.
T. Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 informierte das BJ die russischen Behörden
über den Gesundheitszustand A.s und über dessen Entlassung aus der Aus-
lieferungshaft „aufgrund attestierter Hafterstehungsunfähigkeit“. Das BJ er-
suchte um Mitteilung, ob am Auslieferungsersuchen festgehalten werde. Es
verlangte insbesondere konkrete Hinweise zur Frage, wie die von den russi-
schen Behörden abgegebene Garantie vom 5. Mai 2015 (vgl. supra lit. G.)
umgesetzt werden könne, falls am Auslieferungsersuchen festgehalten
werde (RR.2018.159 act. 1.86). Das Antwortschreiben der russischen Be-
hörden vom 9. Juni 2018, mit welchem diese unter anderem mitteilten, am
Auslieferungsersuchen festhalten zu wollen, wurde dem BJ am 24. Mai 2016
durch die russische Botschaft in Bern übermittelt (RR.2018.159 act. 1.87,
1.88).
U. Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 gelangte das BJ an A. und unterbreitete
ihm die im Hinblick auf dessen medizinische Begutachtung zur Hafterste-
hungsfähigkeit zu stellenden Fragen. Ausserdem teilte es ihm mit, Prof. Dr.
med. B., Zentrum für Neurologie und Neurorehabilitation (ZNN) des Kan-
tonsspitals Luzern, mit der medizinischen Begutachtung A.s zu beauftragen.
Das BJ räumte A. die Gelegenheit ein, allfällige Abänderungs- und Ergän-
zungsfragen sowie allfällige Einwendungen gegen den vorgesehenen Sach-
verständigen vorzubringen (RR.2018.159 act. 1.93).
V. A. reichte mit Schreiben vom 27. Februar 2017 verschiedene Ergänzungs-
fragen ein und beantragte, es sei Dr. B. mit der Zusammenstellung einer
Expertengruppe, bestehend aus Ärzten des Luzerner Kantonsspitals zu be-
auftragen (RR.2018.159 act. 1.98).
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W. Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 beauftragte das BJ Dr. B. mit der Begutach-
tung von A. im Hinblick auf die Beurteilung seiner Hafterstehungsfähigkeit
(RR.2018.159 act. 1.101). Daraufhin ersuchte A. das BJ mit Eingabe vom
24. Mai 2017, die alleinige Mandatierung von Dr. B. in Wiedererwägung zu
ziehen und zu widerrufen sowie den Fragekatalog zurückzunehmen
(RR.2018.159 act. 1.102), was vom BJ am 26. Mai 2017 abschlägig beant-
wortet wurde (RR.2018.159 act. 1.103). Auf die dagegen erhobene Be-
schwerde A.s trat die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 19. Oktober
2017 mangels Vorliegens eines nichtwiedergutzumachenden Nachteils nicht
ein (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.128 vom 19. Oktober
2017).
X. Mit Auslieferungsentscheid vom 15. Mai 2018 bewilligte das BJ die Ausliefe-
rung A.s an Russland für die dem Auslieferungsersuchen der russischen Bot-
schaft vom 21. April 2015, ergänzt am 12. Mai 2015, zugrundeliegenden
Straftaten. Der Entscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheides des Bun-
desstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55
Abs. 2 IRSG (RR.2018.159 act. 1.A).
Mit Schreiben vom gleichen Tag an die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts beantragte das BJ die Ablehnung der Einrede des politi-
schen Delikts (RR.2018.159 act. 1).
Y. Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 erhebt A. bei der Beschwerdekammer Be-
schwerde gegen den Auslieferungsentscheid des BJ vom 15. Mai 2018 und
reicht gleichzeitig eine Stellungnahme zur Frage dessen politischer Diskrimi-
nierung in Russland ein. Er beantragt in der Hauptsache, es sei die politische
Natur des russischen Auslieferungsgesuchs im Sinne von Art. 3 Ziff. 2 EAUe
und Art. 2 lit. b bis d IRSG festzustellen, den Auslieferungsentscheid vom 15.
Mai 2018 aufzuheben, die Auslieferung A.s an Russland zu verweigern und
ihn unverzüglich sowie endgültig aus der Haft zu entlassen (RR.2018.184
act. 1 S. 2 f.). Mit Bezug auf die umfangreichen Eventual- und Subenven-
tualanträge wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen (RR.2018.184 act. 1
S. 3-23). In prozessualer Hinsicht beantragt der A. die Vereinigung des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens RR.2018.184 mit dem Verfahren betref-
fend Einrede des politischen Delikts (RR.2018.159) sowie die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit für den
Fall, da die Beschwerdekammer den Fall nicht an die Vorinstanz zurückwei-
sen sollte (RR.2018.184 act. 1 S. 2).
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Die Beschwerdekammer nahm die in Rz. 55 ff. der Beschwerde gemachten
Ausführungen als Antragsantwort zum Antrag des BJ bezüglich Einrede des
politischen Delikts entgegen.
Z. Mit Beschwerdeantwort und Antragsreplik vom 2. Juli 2018 beantragt das BJ
die Abweisung der Beschwerde und die Ablehnung der Einrede des politi-
schen Delikts (RR.2018.184 act. 6). A. hält in seiner Beschwerdereplik und
Antragsduplik vom 6. August 2018 an seinen in der Beschwerde und An-
tragsantwort gestellten Anträgen fest (RR.2018.184 act. 9), was dem BJ mit
Schreiben vom 7. August 2018 zur Kenntnis gebracht wird (RR.2018.184
act. 10).
AA. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 reichte A. einen Arztbericht von Prof. Dr.
med. C., Neurozentrum Thalwil, vom 9. Oktober 2011 ein, worin eine Ver-
schlechterung des gesundheitlichen Zustandes von A. attestiert wird
(RR.2018.184 act. 11 und 11.1). Die Eingabe A.s wird dem BJ am 12. Okto-
ber 2018 zur Kenntnis gebracht (RR.2018.184 act. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen Russland und der Schweiz sind pri-
mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem-
ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am
15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und
das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP;
SR 0.353.12) massgebend.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er-
suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge-
setz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom
24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1
lit. a IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Das innerstaatliche Recht
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gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die-
ses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142
IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212
E. 2.3; 122 II 140 E. 2). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte
(BGE 135 IV 212 E. 2.3; 129 II 100 E. 3.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24
E. 1.1; ZIMMERMANN, La coopération judiciare internationale en matière
pénale, 4. Aufl. 2014, N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).
Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten
sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge-
setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; ZIMMER-
MANN, a.a.O., N. 275).
2.
2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55
Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts
bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den
politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer
Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1
S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der
Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55
Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politi-
schen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über
die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337
E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3-1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.).
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröff-
nung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge-
führt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20
Abs. 1 VwVG).
2.2 Der Beschwerdeführer und Antragsgegner (nachfolgend "Beschwerdefüh-
rer") hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens mehrfach geltend ge-
macht, er werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt (vgl.
RR.2018.159, act. 1.38, 1.122, 1.125, 1.126 und 1.131). Mit Entscheid vom
15. Mai 2018 bewilligte das BJ die Auslieferung des Beschwerdeführers un-
ter Vorbehalt des Entscheides der Beschwerdekammer über die Einsprache
des politischen Delikts (RR.2018.184 act. 1.1) und beantragte der Beschwer-
dekammer mit Eingabe vom selben Tag, die Einsprache des politischen De-
likts abzulehnen (RR.2018.184 act. 1). Die diesbezügliche Stellungnahme
- 9 -
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG liegt vor
(RR.2018.184 act. 1 und RR.2018.159 act. 7).
Die am 18. Juli 2018 gegen den Auslieferungsentscheid vom 15. Mai 2018
erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich als fristgerecht.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An-
lass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
3. Vorliegend sind das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts
(RR.2018.159) und das Beschwerdeverfahren (RR.2018.184) aufgrund ihrer
inhaltlichen Konnexität zu vereinigen.
4.
4.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund-
sätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne
Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht
Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts-
behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf
ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen
(BGE 123 II 134 E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 522,
S. 519).
4.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie
kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und
es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von
denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141
IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004
vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht in einem ersten Punkt geltend, dass sein ge-
sundheitlicher Zustand einer Auslieferung entgegenstehe. Es sei offensicht-
lich, dass eine Auslieferung den psychischen und physischen Zustand des
Beschwerdeführers aufgrund seines Alters und seiner prekären Gesundheit
beeinträchtige. Die Beschwerdekammer habe daher gestützt auf den russi-
schen Vorbehalt zu Art. 1 EAUe, der reziprok anzuwenden sei, und der vom
Wortlaut her weniger weit gehe als derjenige der Hafterstehungsunfähigkeit,
- 10 -
den Auslieferungsentscheid aufzuheben und das russische Auslieferungs-
gesuch abzuweisen, ohne Rückweisung an den Beschwerdegegner
(RR.2018.184 act. 1 S. 69 ff.).
Für den Fall, da die Beschwerdekammer nicht reformatorisch entscheiden
könne, werde eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von
Art. 12 VwVG gerügt. Der Beschwerdegegner habe nämlich die expliziten
Anweisungen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ignoriert
und die von letzterer als entscheidrelevant erachtete Tatsachenfragen nicht
abgeklärt. Zwar habe der Beschwerdegegner Dr. B. vom Luzerner Kan-
tonsspital am 15. Mai 2017 mit der Begutachtung des Beschwerdeführers
beauftragt, doch das entstandene neurologische Gutachten sei zur Beurtei-
lung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers untauglich, da es
sich auf dessen neurologischen Zustand beschränke. Die Abklärung des Ge-
sundheitszustandes des Beschwerdeführers erfordere aufgrund des kom-
plexen Krankheitsbildes eine polydisziplinäre Begutachtung. Neben den un-
zureichenden medizinischen Abklärungen unterlasse es der Beschwerde-
gegner gänzlich, sich ausdrücklich zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit
des Beschwerdeführers zu äussern. Demgegenüber würden alle eingereich-
ten Parteigutachten den prekären Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers sowie dessen fehlende Hafterstehungsfähigkeit belegen. Zudem lägen
zwei neue psychiatrische Gutachten vor, die attestieren würden, dass sich
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe und
dass dieser offensichtlich nicht hafterstehungsfähig sei (RR.2018.184 act. 1
S. 30 ff.; S. 135 ff.; act. 9 S. 12 ff.).
5.2
5.2.1 Soweit der Beschwerdeführer einen reformatorischen Entscheid verlangt, ist
dieser nur zulässig und macht Sinn, wenn nach der konkreten Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids ein Entscheid in der Sa-
che möglich ist und der Fall spruchreif ist. Nach Ansicht des Beschwerde-
führers sei dies vorliegend gegeben, weil der russische Vorbehalt weniger
weit gehe als eine Hafterstehungsunfähigkeit und weil es aktenkundig und
offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer durch die Auslieferung in sei-
ner Gesundheit beeinträchtigt werde.
5.2.2 Die Beschwerdekammer hatte in ihrem Entscheid RR.2015.213/231 vom
21. Januar 2016 festgehalten, dass gestützt auf den russischen Vorbehalt zu
Art. 1 EAUe und dessen reziproker Anwendung gesundheitliche Gründe
einer Auslieferung des Beschwerdeführers entgegenstehen können. Der
russische Vorbehalt lautet wie folgt: "In accordance with Article 1 of the Con-
vention the Russian Federation shall reserve the right to refuse extradition:
[…] c. based on the considerations of humanity, when there are grounds for
- 11 -
supposing that the extradition of the person can seriously affect him due to
his old age or state of health" [https://www.coe.int/en/web/conventions/full-
list/-/conventions/treaty/024/declarations?p_auth=WU72Epum&_coecon-
ventions_WAR_coeconventionsportlet_enVigueur=false&_coeconven-
tions_WAR_coeconventionsportlet_searchBy=state&_coeconven-
tions_WAR_coeconventionsportlet_codePays=RUS&_coeconven-
tions_WAR_coeconventionsportlet_codeNature=2]). Für die Beantwortung
der Frage, welcher Art die gesundheitlichen Gründe sein müssen, damit eine
Auslieferung verweigert werden kann, stellte die Beschwerdekammer auf
den Begriff der Hafterstehungsunfähigkeit ab und nicht auf den (weniger weit
gehenden) Wortlaut des russischen Vorbehalts; nämlich wenn mit Sicherheit
oder grösster Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass die Haft das Le-
ben oder die Gesundheit des Inhaftierten gefährdet. Daran ist festzuhalten.
Die reziproke Anwendung von Vorbehalten hat restriktiv und stets vor dem
Hintergrund der in Art. 1 EAUe statuierten Auslieferungsverpflichtung der
Vertragsstaaten zu erfolgen. Dies muss umso mehr geltend, als das Prinzip
der Reziprozität den ersuchten Staat gerade nicht verpflichtet, sondern die-
sem erlaubt, dem ersuchenden Staat seinen Vorbehalt entgegen zu halten.
Vorliegend müssen somit die gesundheitlichen Probleme des Beschwerde-
führers, die einer Auslieferung allenfalls entgegenstehen können, derart
sein, dass mit Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen
ist, dass die Haft sein Leben gefährden bzw. dessen Gesundheit schwerwie-
gend beeinträchtigen wird (vgl. im Allgemeinen dazu GRAF, Hafterstehungs-
fähigkeit, in: Brägger [Hrsg.], Das Schweizerische Vollzugslexikon, 2014,
S. 231 ff.). Die Beschwerdekammer hatte in ihrem Entscheid
RR.2015.213/231 vom 21. Januar 2016 festgehalten, dass die Hafterste-
hungsfähigkeit des Beschwerdeführers eine entscheidrelevante und damit
rechtserhebliche Tatsache darstelle, welche der Beschwerdegegner gemäss
Art. 12 VwVG von Amtes wegen feststellen müsse (a.a.O, E. 6.3.1. ff.). Wie
sogleich nachfolgend zu zeigen sein wird, ist die Frage der Hafterstehungs-
fähigkeit des Beschwerdeführers noch immer nicht abschliessend abgeklärt,
weshalb ein Entscheid in der Sache nicht möglich ist und ein reformatori-
scher Beschwerdeentscheid von vornherein ausser Betracht fällt. Damit ist
in den nachfolgenden Erwägungen auf die vom Beschwerdeführer erhobene
Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes einzugehen.
5.3
5.3.1 Die Beschwerdekammer kam bereits in ihrem Entscheid vom 21. Ja-
nuar 2016 zum Schluss, dass der Beschwerdegegner die Hafterstehungsfä-
higkeit des Beschwerdeführers nicht abschliessend abgeklärt und daher den
Untersuchungsgrundsatz von Art. 12 VwVG verletzt habe. Die Beschwerde-
kammer bemängelte damals, dass ein vom Beschwerdegegner in Auftrag
- 12 -
gegebenes amtliches Gutachten zur Hafterstehungsfähigkeit des Beschwer-
deführers nicht vorgelegen habe. Insbesondere sei nicht geklärt worden, ob
der Beschwerdeführer transportfähig und die diagnostizierte depressive Stö-
rung behandelbar sei und ob davon auszugehen sei, die festgestellte Hafter-
stehungsfähigkeit sei vorübergehender Natur oder bestehe dauerhaft.
Ebenso wenig sei der Frage, ob ein stationärer Aufenthalt des Beschwerde-
führers in einer medizinischen/psychiatrischen Einrichtung angezeigt oder
gegenteils abzulehnen sei, nachgegangen worden (a.a.O., E. 6.3.4). Dies
führte dazu, den angefochtenen Auslieferungsentscheid vom 16. Juli 2015
aufzuheben und dem Beschwerdegegner zu neuem Entscheid zurückzuwei-
sen. Die Beschwerdekammer führte aus, dass der Beschwerdegegner einen
Sachverständigen zu beauftragen haben werde, um die Hafterstehungsfä-
higkeit des Beschwerdeführers und die in diesem Zusammenhang noch of-
fenen Fragen abzuklären (a.a.O., E. 6.3.5 in fine).
5.3.2 Gestützt auf den Entscheid der Beschwerdekammer vom 21. Januar 2016
beauftragte der Beschwerdegegner Dr. B., Zentrum für Neurologie und Neu-
rorehabilitation (ZNN) am Luzerner Kantonsspital, mit der Begutachtung des
Beschwerdeführers. Der Beschwerdegegner forderte den Gutachter unter
anderem dazu auf, sich zu Fragen nach den Auswirkungen einer Inhaftie-
rung auf den Gesundheitszustand (konkrete Gesundheitsrisiken) des Be-
schwerdeführers und zu dessen Transportfähigkeit zu äussern
(RR.2018.159 act. 1.101). Mit Datum vom 17. August 2017 diagnostizierten
Prof. Dr. med. D. und Dr. med. E. vom Neurozentrum des Luzerner Kan-
tonsspitals beim Beschwerdeführer eine extrapyramidal-motorische Bewe-
gungsstörung im Sinne eines Parkinsonismus. Am ehesten sei von einem
Morbus (Mb.) Parkinson („typischer Parkinson“) vom Tremordominanztyp
auszugehen. Zudem bestehe aktenanamnestisch eine mässiggradige Athe-
romastose der extrakraniellen hirnversorgender Gefässe. Aus neurologi-
scher Sicht sei eine langsame Progredienz der Parkinson-Symptome wahr-
scheinlich. Dabei seien intermittierende Aggravationen, z.B. im Rahmen von
Infekten möglich. Bei einer schwerwiegenden Aggravation im Sinne einer a-
kinetischen Krise sei eine stationäre Abklärung in einer adäquaten medizini-
schen Einrichtung (Krankenhaus/Spital/Klinik mit Fachkompetenz in Parkin-
son-Erkrankung und technischer Ausstattung zur Diagnostik) zwecks Eruie-
rung der Ursachen und entsprechenden Therapie notwendig. Die Frage, wel-
che Auswirkungen eine Inhaftierung auf den Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers haben könne, beantworteten die Ärzte dahingehend, dass
eine direkte Auswirkung der Inhaftierung auf den Verlauf der neurologischen
Erkrankungen mit konkreten Gesundheitsrisiken bei der Gewährleistung re-
gelmässiger neurologischer Kontrollen und ärztlicher Abklärung im Falle ei-
ner akuten Verschlechterung nicht zu erwarten sei. Hingegen seien indirekte
Auswirkungen, z.B. im Sinne einer Stimmungsverschlechterung zu erwarten
- 13 -
und könnten etwa die Mobilität und den motorischen Antrieb weiter ver-
schlechtern. Die Ärzte attestieren ferner, dass der Beschwerdeführer aus
neurologischer Sicht transportfähig sei, inklusive Flugzeug-Transport
(RR.2018.159 act. 1.119).
5.3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen
an verschiedenen, nämlich neurologischen, kardiologischen und psychi-
schen Krankheiten leidet (vgl. etwa RR.2018.159 act. 1.37). Die Hafterste-
hungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist allerdings in keinem von den Par-
teien ins Recht gelegten Bericht aus neurologischer oder kardiologischer
Sicht je verneint worden (vgl. medizinischer Bericht von Prof. F. vom 20. Ok-
tober 2014, RR.2018.184 act. 1.62, Neurologisches Gutachten von Dr. C.
vom 2. Mai 2015, RR.2018.184 act. 1.54, zwei Schreiben von Dr. G. vom
7. und 11. Mai 2015, RR.2018.184 act. 1.56 und 1.63, kardiologisches Gut-
achten von Dr. H. vom 14. August 2015, RR.2018.184 act. 1.57 sowie zwei
Berichte des Kantonsspitals Davos vom 5. Februar und 21. März 2016,
RR.2018.184 act. 1.59 und 1.72). Auch dem jüngsten vom Beschwerdefüh-
rer eingereichten Schreiben von Dr. C., Neurozentrum Thalwil, vom 9. Okto-
ber 2018 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Zwar wird im Schreiben
festgehalten, dass sich eine Verschlechterung der Gesamtsituation zeige,
weshalb wegen der Zunahme der Gang- und Haltungsstörung eine Physio-
therapie empfohlen und die Medikation erhöht worden sei (RR.2018.184
act. 11.1). Dass der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht jedoch nicht
hafterstehungsfähig wäre, geht aus dem Schreiben nicht hervor. Die Hafter-
stehungsunfähigkeit des Beschwerdeführers wurde denn auch stets aus-
schliesslich aus psychiatrischer Sicht bejaht. Vor diesem Hintergrund erwog
die Beschwerdekammer in ihrem Rückweisungsentscheid vom 21. Januar
2016 ausdrücklich, dass der Beschwerdegegner im Hinblick auf die Beurtei-
lung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch den Sach-
verständigen insbesondere noch offene Fragen im Zusammenhang mit des-
sen depressiver Störung zu klären habe (E. 6.3.4 und E. 6.3.5).
5.3.4 Das im Anschluss an den Entscheid der Beschwerdekammer vom 21. Ja-
nuar 2016 am 17. August 2017 erstellte amtliche Gutachten beschränkt sich
allerdings einzig auf eine fachliche Beurteilung der neurologischen Erkran-
kung des Beschwerdeführers. Insbesondere wird die Hafterstehungs- und
Transportfähigkeit des Beschwerdeführers nur aus neurologischer Sicht be-
urteilt (RR.2018.159 act. 1.37). Eine amtliche Begutachtung des psychi-
schen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde vom Be-
schwerdegegner nicht in Auftrag gegeben. Der Beschwerdegegner führt
diesbezüglich aus, den beauftragten Ärzten am Kantonsspital Luzern habe
es freigestanden, zur Begutachtung des Beschwerdeführers weitere Fach-
ärzte beizuziehen. Dies hätten sie aber offenbar nicht für notwendig erachtet
- 14 -
(RR.2018.159 act. 1.A Ziff. 7.8). Der Beschwerdegegner scheint aus dem
Umstand, dass die Gutachter keine psychiatrischen Fachärzte beigezogen
haben, zu schliessen, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers auch aus psychiatrischer Sicht zu bejahen ist. Derartiges anzunehmen,
ohne dass sich die Gutachter überhaupt zum psychischen Zustand des Be-
schwerdeführers geäussert haben, ist willkürlich. Den im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Berichten
von PD Dr. med. I. und PD Dr. med. J., Psychotherapeutische Praxis in Zü-
rich vom 12. Mai und 13. September 2016 und 12. Juli, 21. August und 15.
Dezember 2017 gemäss soll der Beschwerdeführer auch nach der proviso-
rischen Haftentlassung an einer schweren Depression leiden. Die Ärzte hal-
ten fest, dass das Krankheitsbild einer schweren Depression unverändert
fortbestehe bzw. sich dieses verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer
weise eindeutig sich verstärkende, suizidale Tendenzen auf. Er habe grosse
Schuldgefühle seiner Ehefrau gegenüber, die wegen seines schlechten Ge-
sundheitszustandes nicht zu Sohn, Schwiegertochter und Enkelkind nach
London reisen könne. Er empfinde sich immer mehr als Last und sehe im
Weiterleben keinen Sinn mehr. Vom medizinisch-psychiatrischen Stand-
punkt aus sei es nicht vertretbar, bei einem so schwer kranken Patienten mit
eindeutigen suizidalen Tendenzen eine Auslieferung nach Russland mit dort
drohender Gefängnisstrafe überhaupt in Betracht zu ziehen (RR.2018.184
act. 1.73 – 1.77).
5.3.5 Bestehen wie vorliegend Hinweise auf suizidale Absichten, ist eine psychiat-
rische Begutachtung anzuordnen, deren Empfehlungen dann im Rahmen ei-
ner allfälligen Hafterstehungsfähigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind (vgl.
auch Ziff. 3.4.3 lit. c. der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvoll-
zugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die
Hafterstehungsfähigkeit vom 25. November 2016). Gerade dies hat der Be-
schwerdegegner aber unterlassen, weshalb der rechtserhebliche Sachver-
halt nach wie vor nicht vollständig festgestellt ist. Dies führt dazu, dass der
angefochtene Auslieferungsentscheid aufzuheben und dem Beschwerde-
gegner zu neuem Entscheid zurückzuweisen ist. Der Beschwerdegegner
wird einen psychiatrischen Sachverständigen zu beauftragen haben, um die
Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers und die in diesem Zusam-
menhang immer noch offenen Fragen (vgl. Entscheid vom 21. Januar 2016
E. 6.3.4) abzuklären. Dabei wird er sinngemäss nach den Bestimmungen
des Bundeszivilprozesses (BZP) zu verfahren und insbesondere die in
Art. 57 ff. BZP genannten Mitwirkungsrechte der Verfahrensbeteiligten zu
beachten haben (BGE 125 V 332 E. 3a).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers drängt sich die Anordnung
eines polydisziplinären Gutachtens nicht auf, da – wie oben ausgeführt –
- 15 -
keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass die Hafterstehungsunfähigkeit des
Beschwerdeführers aus neurologischer oder kardiologischer Sicht zu beja-
hen ist. Vor dem Hintergrund, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Be-
schwerdeführers aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen ist, kann offen blei-
ben, ob das vom Beschwerdegegner in Auftrag gegebene neurologische
Gutachten an formellen und materiellen Mängeln – wie vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemacht – leidet.
6. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Er-
wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Verfahren betreffend Ein-
rede des politischen Delikts (RR.2018.159) ist als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
7. Die mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 19. August 2015 angeord-
nete Ersatzmassnahme der Schriftensperre und Meldepflicht (RR.2015.231,
act. 6) ist aufrechtzuerhalten.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- ist dem Be-
schwerdeführer zurückzuerstatten.
8.2 Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen
im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal
Fr. 4'000.-- (inkl. allfällige MwSt.) zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 und 5 VwVG;
Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
- 16 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren RR.2018.159 und RR.2018.184 werden vereinigt.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Auslieferungsentscheid des Bundes-
amtes für Justiz vom 15. Mai 2018 aufgehoben und die Sache zur neuen Ent-
scheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts wird als gegen-
standslos geworden abgeschrieben.
4. Die mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 19. August 2015 angeord-
nete Ersatzmassnahme der Schriftensperre und Meldepflicht bleibt aufrecht-
erhalten.
5. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
6. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, dem Beschwerdeführer
den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.-- zurückzuerstatten.
7. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdever-
fahren mit Fr. 4‘000.-- zu entschädigen.
Bellinzona, 6. November 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Simone Nadelhofer, Sandrine Giroud und Dominik Elmiger
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Zwischenentscheide nicht an-
fechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG).
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