Entscheid vom 30. August 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Andreas J. Keller, Vorsitz,
Cornelia Cova und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
1. A.,
2. B.,
beide vertreten durch Rechtsanwälte Andrea
Taormina und/oder Olivia Pelli,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS
ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Tschechien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);
Akteneinsicht (Art. 80b IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RR.2018.195;
RR.2018.196
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Sachverhalt:
A. Die Bezirksstaatsanwaltschaft Hradec Králové (nachfolgend „StA Hradec
Králové“) führt gegen A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Kür-
zung der Körperschaftssteuer nach tschechischem Recht. In diesem Zusam-
menhang gelangte die StA Hradec Králové mit Rechtshilfeersuchen vom
15. Juni 2015 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Erhebung von
Informationen und Unterlagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank C. sowie von
auf A. und B. lautenden Konten (Verfahrensakten, Ordner 1/7, Lasche 2,
Urk. 2).
B. Am 16. September 2015 übermittelte die Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich (nachfolgend „StA ZH“) das Rechtshilfeersuchen der Eidgenössi-
schen Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) und bat um Prüfung, ob der
darin geschilderte Sachverhalt einen Abgabebetrug nach Schweizer Recht
darstelle (Verfahrensakten, Ordner 1/7, Lasche 5, Urk. 5/1). Das ESTV kam
am 29. September 2015 zum Schluss, dass die Rechtshilfe hinsichtlich der
direkten Steuer gewährt werden könne (Verfahrensakten, Ordner 1/7, La-
sche 5, Urk. 5/4).
C. Mit Eintretensverfügung vom 30. November 2015 entsprach die StA ZH dem
Ersuchen und forderte die Bank C. auf, ihr die von den tschechischen Be-
hörden anbegehrten Dokumente zu übermitteln und Informationen mitzutei-
len (Verfahrensakten, Ordner 1/7, Lasche 6, Urk. 6). Dieser Aufforderung
kam die Bank C. am 18. Dezember 2015 nach (Verfahrensakten, Ordner 2/7,
Urk. 8/1).
D. Am 17. Mai 2018 ordnete die StA ZH unter anderem mit Schlussverfügungen
Nr. 1 und 2 die Herausgabe der ihr eingereichten Bankunterlagen zu den auf
A. und B. lautenden Konten an (RR.2018.195 und RR.2018.196, je act. 1.A).
E. Dagegen liessen A. und B. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts am 25. Juni 2018 zwei separate Beschwerden erheben. Sie beantra-
gen im Hauptbegehren, die Schlussverfügungen Nr. 1 und 2 seien unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Eventualiter sei das Rechtshil-
feverfahren bis zur Entscheidung des tschechischen Obergerichts in Hradec
Králové zu sistieren. Ebenfalls eventualiter seien die in den Beschwerden
bezeichneten Unterlagen nicht herauszugeben und die Namen der in den
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Beschwerden genannten Personen in den herauszugebenden Unterlagen zu
schwärzen (RR.2018.195 und RR.2018.196, je act. 1).
F. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) beantragt mit Eingaben vom
10. Juli 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerden, soweit auf diese
eingetreten werden könne (RR.2018.195 und RR.2018.196, je act. 6). Die
StA ZH nahm zu den Beschwerden mit Eingaben vom 12. Juli 2018 Stellung
und beantragt deren kostenfällige Abweisung (RR.2018.195 und
RR.2018.196, je act. 7).
G. Die Eingaben vom 30. Juli 2018, mit welchen A. und B. zu den Beschwerde-
antworten unaufgefordert Stellung nahmen und an den in den Beschwerden
gestellten Rechtsbegehren festhielten, wurden dem BJ und der StA ZH am
31. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht (RR.2018.195 und RR.2018.196, je
act. 9-10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Tschechien und der Schweiz sind in erster Linie
das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in
Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das zweite Zusatzprotokoll vom 8. No-
vember 2001 zum EUeR (ZP II EUeR; SR 0.351.12) massgeblich. Günsti-
gere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen
den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 26 Ziff. 2 und 3 EUeR).
Soweit das Übereinkommen und Zusatzprotokoll bestimmte Fragen weder
ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landes-
recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog.
Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1;
135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en
matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März
1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und
die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) an-
wendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II
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337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men-
schenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c;
TPF 2008 24 E. 1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten
sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,
VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die
Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations-
gesetz, StBOG; SR 173.71]).
2.
2.1 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie sind Verfahren möglichst ein-
fach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 126 V 283
E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichts 6S.709/2000 und 6S.710/2000 vom
26. Mai 2003 E. 1; 1A.60-62/2000 vom 22. Juni 2000 E. 1a; Entscheide des
Bundesstrafgerichts RR.2016.245 vom 19. Mai 2017 E. 2.1; RR.2016.332
vom 16. März 2017 E. 2; je m.w.H). Es steht im Ermessen des Gerichts,
Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinen (Beschluss des Bundesstraf-
gerichts BV.2014.13, BV.2014.22, BP.2014.27 vom 15. September 2014
E. 1).
2.2 Die angefochtenen Schlussverfügungen gehen auf dasselbe Rechtshilfeer-
suchen der StA Hradec Králové vom 15. Juni 2015 zurück und die beinahe
gleichlautenden Beschwerden werfen im Wesentlichen dieselben Rechtsfra-
gen auf. Zudem werden die Beschwerdeführer durch dieselben Rechtsan-
wälte vertreten. Daher rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren
RR.2018.195 und RR.2018.196 zu vereinigen und mit einem einzigen Ent-
scheid zu erledigen.
3.
3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden
Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver-
fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt
30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön-
lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b
IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und
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Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Konto-
inhaber (Art. 9a lit. a IRSV) und bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer
oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Nicht zur Beschwerde befugt ist dagegen
der Verfasser von Schriftstücken, die im Besitze eines Dritten beschlag-
nahmt wurden (BGE 130 II 162 E. 1.1; 123 II 161 E. 1d; 116 Ib 106 E. 2a).
Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer
bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106
E. 2a).
3.2 Bei den hier angefochtenen Entscheiden handelt es sich um Schlussverfü-
gungen der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshil-
feangelegenheiten. Die von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten
mit den Stamm-Nrn. 2, 3 und 4 bei der Bank C. lauten auf die Beschwerde-
führer. Damit sind sie zur Erhebung der vorliegenden Beschwerden legiti-
miert und auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobenen Beschwerden
ist einzutreten.
4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden
(Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich
mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh-
rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die
aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337
E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6;
TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für
ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die
Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten
liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139
IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2
mit Hinweisen).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer 1 rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör und bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe ihm die Aktenein-
sicht in weitere von ihr geführte Rechtshilfeverfahren verweigert, in denen er
als Beschuldigter bezeichnet werde, die Kontoinhaber jedoch diverse Ge-
sellschaften seien (RR.2018.195, act. 1, S. 14 f.).
5.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver-
ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in
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Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1;
TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den
Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelan-
gen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. Au-
gust 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die
Wahrung ihre Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen
(Art. Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichts-
rechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass
grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt
werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf
abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur
Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr
die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich
die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil
des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1).
Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formel-
ler Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der
Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung führt. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die
Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die
Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Mög-
lichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als
auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h
S. 305 m.H.).
5.3 Den Beschwerdeführern wurde gestützt auf das Gesuch vom 6. Septem-
ber 2017 Einsicht in das Rechtshilfeersuchen und in die ihre jeweiligen Kon-
ten betreffenden Bankunterlagen gewährt (Verfahrensakten, Ordner 1/7, La-
sche 22, Urk. 22 und Lasche 23, Urk. 23). Hierzu liessen sie sich mit Eingabe
vom 26. Januar 2018 ausführlich vernehmen (Verfahrensakten, Ordner 1/7,
Lasche 37, Urk. 37). Eine Gehörsverletzung wird in diesem Zusammenhang
zurecht nicht behauptet.
5.4 Infolge eines weiteren Akteneinsichtsgesuchs wurde der damaligen Vertre-
terin der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 5. Oktober 2017 mitgeteilt, dass
dem Gesuch, in die Rechtshilfeunterlagen betreffend die gelöschten (Off-
shore-)Gesellschaften Einsicht nehmen zu können, nur unter bestimmen Vo-
raussetzungen entsprochen werden könne. Namentlich wurden die Be-
schwerdeführer darauf hingewiesen, dass hierfür sowohl die Auflösungsdo-
- 7 -
kumente der Gesellschaften als auch die Vollmacht(en) derjenigen Perso-
nen, die gemäss den Auflösungsdokumenten als wirtschaftlich Berechtigte
gelten, notwendig seien (Verfahrensakten, Ordner 1/7, Lasche 25, Urk. 25
und Lasche 27, Urk. 27). In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerde-
führer 1 eine Gehörsverletzung (RR.2018.195, act. 1, S. 14 f.).
Der Beschwerdeführer 1 bestreitet seine mangelnde Beschwerdelegitima-
tion in Bezug auf die Rechtshilfeverfahren betreffend die (liquidierten) Ge-
sellschaften nicht. Er bringt vor, er habe ein erhebliches Interesse, in die Ak-
ten der Parallelverfahren, in denen er als Beschuldigter gelte und die mit dem
vorliegenden Verfahren eng verbunden seien, Einsicht nehmen zu können
(act. 1, S. 14). Seiner Argumentation kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Akteneinsicht in die Parallelverfahren für die An-
fechtung der hier zu beurteilenden Schlussverfügungen von Bedeutung sein
könnte. Soweit ersichtlich, nehmen die hier angefochtenen Schlussverfügun-
gen auf weitere Rechtshilfeverfahren und deren Unterlagen keinen Bezug,
weshalb die Akten aus den Parallelverfahren als nicht entscheidrelevant zu
gelten haben (vgl. statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2017.288 vom 27. Juni 2018 E. 2.1 m.w.H.). Die Einsicht in die Verfah-
rensakten der den Beschwerdeführer 1 nicht betreffenden Rechtshilfeverfah-
ren ist bereits aus diesem Grund zu verweigern. Bei diesem Ergebnis erüb-
rigt sich die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer 1 in den Ver-
fahren betreffend die liquidierten Gesellschaften beschwerdelegitimiert ist
bzw. wie der diesbezügliche Nachweis zu erbringen wäre (vgl. Entscheide
des Bundesstrafgerichts RR.2017.90 vom 19. September 2017 E. 2.2 und
2.3; RR.2015.105 vom 23. Juni 2015 E. 2.4; RR.2012.238-241 vom 14. März
2013 E. 3.1). Die Rüge des Beschwerdeführers 1 ist unbegründet.
6.
6.1 In materieller Hinsicht bringen die Beschwerdeführer zunächst vor, der im
Ersuchen dargelegte Sachverhalt sei fehlerhaft und unzureichend dargestellt
worden (RR.2018.195 und RR.2018.196, je act. 1, S. 6 ff.).
6.2
6.2.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga-
ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1
lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung
bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2).
Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende
Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der
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ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege-
ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um
Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel-
len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge-
wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; 2011 194
E. 2.1 S. 195 f.).
6.2.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er-
ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin-
gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare
Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des
ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für
die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende
Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische
Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer-
den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor-
geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines
nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist
der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie
wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein-
geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist
mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er
– analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerk-
male einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brau-
chen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates
nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II
184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im
Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftat-
bestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht
dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere
Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
6.2.3 Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. a EUeR vor, dass
Rechtshilfebegehren abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des Verfah-
rens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet
ist. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des
Gesetzes (andere Rechtshilfe) entsprochen werden, wenn das Verfahren
einen Abgabebetrug betrifft (Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG). In diesem Fall besteht
trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechts-
hilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125
- 9 -
II 250 E. 2 S. 252; TPF 2008 128 E. 5.4 S. 130; Entscheid des Bundesstraf-
gerichts RR.2011.143 vom 30. Januar 2012 E. 3.2.2; KOCHER, Basler Kom-
mentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 3 IRSG N. 277 f.). Der Begriff
des Abgabebetruges bestimmt sich hierbei nach Art. 14 Abs. 2 VStrR (Art. 24
Abs. 1 IRSV; BGE 125 II 250 E. 3a; TPF 2008 68 E. 2.2 in fine). Den Tatbe-
stand gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR erfüllt, wer durch sein arglistiges Verhal-
ten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erhebli-
chen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthal-
ten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Als erheblich im Sinne
dieser Bestimmung gelten vorenthaltene Beträge ab Fr. 15'000.-- (BGE 139
II 404 E. 9.4 S. 435 m.H.). Ein Abgabebetrug muss nicht notwendig durch
Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden begangen werden, son-
dern es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar (BGE 139 II
404 E. 9.4 S. 435; 137 IV 25 E. 4.4.3.2 m.w.H.; TPF 2015 110 E. 5.2.3
S. 113 f.; 2008 128 E. 5.4 S. 130).
6.2.4 Zur Auslegung des Betrugsbegriffes ist auf die Umschreibung des Tatbe-
standes in Art. 146 StGB und die hierzu bestehende bundesgerichtliche
Rechtsprechung abzustellen (TPF 2015 110 E. 5.2.3 S. 114 m.w.H.;
2008 128 E. 5.4 S.130). Insbesondere die dabei erforderliche Arglist wird in
ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude
errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lü-
gengengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander
abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich
selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt. Als besondere Machenschaften
gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenhei-
ten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer
irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, plan-
mässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch
eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet
sind. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht,
wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder
nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Prüfung
abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung
der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlas-
sen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. m.w.H.; TPF 2015 110 E. 5.2.3
S. 114 m.w.H.).
Ob eine Tat als Abgabebetrug zu qualifizieren ist, beurteilt sich allein nach
den erwähnten Grundsätzen des schweizerischen Rechts und es ist uner-
heblich, ob das fragliche Verhalten nach dem Recht des ersuchenden
Staates ebenfalls als Abgabebetrug gilt oder als Steuerhinterziehung geahn-
det wird (BGE 125 II 250 E. 3b; TPF 2015 110 E. 5.2.3 S. 114 m.H.).
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6.2.5 Liegt dem Rechtshilfeersuchen der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte
habe sich eines Abgabebetrugs schuldig gemacht, so haben sich die
Schweizer Behörden beim Entscheid über die Frage, ob die Täuschung, wel-
che dem Beschuldigten vorgeworfen wird, arglistig sei, allein an die Darstel-
lung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen und dessen allfällige Beilagen
zu halten, soweit dieses nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprü-
che enthält. Einerseits haben sich die schweizerischen Behörden grundsätz-
lich nicht darüber auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu-
treffen oder nicht. Andererseits verlangt die Rechtsprechung, dass hinrei-
chende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen enthaltenen
Sachverhalt bestehen. Damit soll verhindert werden, dass sich die ersu-
chende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhandensein
von Verdachtsmomenten lediglich behaupteten Abgabebetrugs Beweise
verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche
die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt. Demnach
ist es Sache der um Rechtshilfe ersuchenden ausländischen Behörde, in ih-
rem Ersuchen die Umstände darzulegen, aus welchen sich ergeben soll,
dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat (BGE 139 II 404 E. 9.5 S. 436;
125 II 250 E. 5b; TPF 2015 110 E. 5.2.4 S. 114 f. m.w.H). Der ersuchende
Staat hat seinem Gesuch nicht notwendigerweise die Beweismittel beizule-
gen; es genügt, wenn er diese bezeichnet und deren Existenz glaubhaft
macht (BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 645). Bestehen
Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, so holt ge-
mäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das BJ oder die kantonale Vollzugsbehörde die
Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein. Deren Bericht
bindet allerdings weder die ausführende Behörde noch die Beschwer-
deinstanz (TPF 2015 110 E. 5.2.4 S. 114 f.; 2008 128 E. 5.5, je m.w.H.).
6.3 Dem tschechischen Ersuchen vom 15. Juni 2015 liegt folgender Sachverhalt
zu Grunde (Verfahrensakten, Ordner 1/7, Lasche 2, Urk. 2):
Der Beschwerdeführer 1 sei Alleingesellschafter und Geschäftsführer der
tschechischen Handelsgesellschaft D. gewesen. Die D. habe in den Jahren
2008, 2009 und 2010 in Tschechien Forderungen gekauft und diese an-
schliessend mit Gewinn weiterverkauft. Diese Transaktionen habe die D. in
Tschechien nicht versteuert, obschon der Körperschaftssteuer Einkommen
aus sämtlicher Tätigkeit und Vermögen unterstünden. Dadurch sei ein Scha-
den von CZK 32‘774‘390.-- entstanden. Der Beschwerdeführer 1 habe die
unterlassene Besteuerung damit begründet, dass die D. sämtliche Forfaitie-
rungsgeschäfte nicht zu ihrem Vorteil, sondern zu Gunsten der in Grossbri-
tannien ansässigen E. Ltd. getätigt habe. Zudem sei der Steuerbehörde der
zwischen D. und E. Ltd. abgeschlossene Kommissionsvertrag vom 1. Ju-
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ni 2006 vorgelegt worden, wobei die E. Ltd. von einem britischen Staatsan-
gehörigen, F., vertreten worden sei. Gemäss dem Kommissionsvertrag habe
die D. als Kommissionärin auf Rechnung der E. Ltd. und mit deren Finanz-
mitteln und gestützt auf ihre Anweisungen in Tschechien Forderungen auf-
kaufen sollen. Die D. habe diese Forderungen zudem verwalten, verkaufen
und betreiben sowie auf einen maximalen Ertrag gerichtete administrative
und rechtliche Schritte tätigen sollen. Die tschechischen Behörden haben
den Verdacht, dass der Kommissionsvertrag seitens der D. lediglich fiktiv
abgeschlossen worden sei, gestützt auf welchen die D. den zuständigen
Steuerverwalter in einen Irrtum versetzt habe. Die Absicht der D. habe nicht
darin bestanden, eine Tätigkeit als Kommissionärin für die E. Ltd. auszu-
üben. Sie habe vortäuschen wollen, nicht die Eigentümerin der gehandelten
Forderungen zu sein und habe sich dadurch der Steuerpflicht zu entziehen
beabsichtigt.
Auf einen fiktiven Vertragsabschluss deutet gemäss Ersuchen Folgendes
hin: Zunächst unterscheide sich die auf dem nicht amtlich beglaubigten Kom-
missionsvertrag befindliche Unterschrift von F. auf den ersten Blick von an-
deren, von ihm unterzeichneten, amtlich beglaubigten Urkunden. Weiter sei
die D. als Eigentümerin der Forderungen aufgetreten und die Schuldner hät-
ten weder Informationen darüber verfügt, dass die E. Ltd. deren Eigentüme-
rin gewesen sei, noch hätten sie Kenntnis von der Existenz des Kommissi-
onsvertrages gehabt. Die im Kommissionsvertrag vereinbarte Vergütung von
1 % des aus dem Forfaitierungsgeschäft kassierten Betrages sei erheblich
geringer, als die üblicherweise vereinbarten Vergütungen. Zudem habe F.
weder ein Verfügungs- noch Kontrollrecht über das auf die E. Ltd. lautende
tschechische Bankkonto gehabt. Das Verfügungsrecht über die Finanzmittel
hätte der Beschwerdeführer 1 bzw. die mit ihm zusammenarbeitenden Per-
sonen (Beschwerdeführer 2 und G.) gehabt. Der Beschwerdeführer 1 habe
behauptet, dass die Forderungen mit den Mitteln der E. Ltd. erworben wor-
den seien. Indes habe H., die Ehefrau von I., ein Darlehen zur Verfügung
gestellt. I. kenne den Beschwerdeführer 1 bereits seit 2003. H. habe auf das
Bankkonto der D. einen Betrag von CZK 64‘950‘000.-- überwiesen. Auf das
Konto von H. seien insgesamt CZK 113‘215‘000.-- überwiesen worden und
der Auftraggeber sei der Beschwerdeführer 1 gewesen. Es sei unwahr-
scheinlich, dass die E. Ltd. H. als Investorin vermittelt habe, da der Be-
schwerdeführer 1 noch vor Abschluss des Kommissionsvertrages ein guter
Bekannter ihres Ehemannes gewesen sei. Weiter hätten die tschechischen
Steuerbehörden festgestellt, dass im Zeitraum von 2008 bis 2010 die Erträge
aus den Forfaitierungsgeschäften in Höhe von mehr als CZK 100‘000‘000.--
vom auf die D. lautenden Konto bei der tschechischen Raiffeisenbank auf
das Konto Nr. 1 bei der Bank C. überwiesen worden seien.
- 12 -
6.4 Wie vorgängig ausgeführt, haben sich die Rechtshilfebehörden allein an die
Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen zu halten, sofern darin
keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche enthalten sind (vgl.
E. 6.2.4 hiervor). Solche sind vorliegend nicht zu erkennen. Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführer genügt die Sachverhaltsdarstellung im
Rechtshilfeersuchen den Anforderungen von Art. 14 EUeR und Art. 28
Abs. 3 lit. a IRSG. Daraus gehen hinreichende Elemente für die Annahme
eines Abgabebetruges hervor. Insbesondere wird dem Beschuldigten im
Wesentlichen vorgeworfen, mittels eines inhaltlich unwahren Kommissions-
vertrages die tschechischen Steuerbehörden hinsichtlich der Eigentumsver-
hältnisse an den erworbenen Forderungen getäuscht zu haben. Die E. Ltd.
sei vom Beschwerdeführer 1 als angebliche Eigentümerin der Forderungen
dargestellt worden, obschon die tschechischen Behörden ermitteln konnten,
dass nach aussen die D. als Eigentümerin aufgetreten sei und der angebli-
che Vertreter der E. Ltd. in Bezug auf das auf die E. Ltd. lautende Konto
keine wirtschaftliche Berechtigung hatte. Zudem sei die im Kommissionsver-
trag vereinbarte Vergütung nicht geschäftsüblich. Damit vermochte die ersu-
chende Behörde einen Abgabebetrug glaubhaft darzulegen. Somit ist auf
den im Ersuchen dargelegten Sachverhalt abzustellen.
7.
7.1 In einem weiteren Punkt bestreiten die Beschwerdeführer die doppelte Straf-
barkeit (RR.2018.195 und RR.2018.196, je act. 1, S. 10 ff.).
7.2 Unabhängig von der Frage, wer die E. Ltd. bei der Unterzeichnung des Kom-
missionsvertrages vertreten hatte, lassen die Ausführungen im Ersuchen
den Schluss zu, dass die tatsächliche Geschäftstätigkeit in Tschechien statt-
fand und die D. Eigentümerin der erworbenen Forderungen war. Obschon
der Kommissionsvertrag formell die E. Ltd. als Eigentümerin der Forderun-
gen darstellen sollte, deutet insbesondere der im Ersuchen erwähnte Um-
stand, dass die vereinbarte Vergütung von 1 % für die D. als angebliche
Kommissionärin der E. Ltd. nicht geschäftsüblich sei und nicht einmal zur
Deckung der Ausgaben der D. ausreichte (Verfahrensakten, Ordner 1/7, La-
sche 2, Urk. 2.), auf ein Umgehungsgeschäft hin. Des Weiteren soll das Ver-
fügungsrecht über das in Tschechien auf die E. Ltd. lautende Bankkonto den
Beschwerdeführern und nicht F. zugestanden haben. Hinzu kommt, dass die
finanziellen Mittel, mit denen die D. die Forderungen zu Gunsten der E. Ltd.
erworben haben soll, gemäss dem Ersuchen von in Tschechien lebenden
Privatpersonen zur Verfügung gestellt worden seien. Namentlich soll H. ein
- 13 -
Darlehen gewährt haben, deren Ehemann dem Beschwerdeführer 1 seit lan-
ger Zeit nahe stehen soll. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen,
dass die tatsächliche Geschäftstätigkeit in Tschechien stattfand und die Ei-
gentümerin der veräusserten Forderungen die D. war. Damit hätten Einnah-
men aus dem Verkauf der Forderungen laut dem Ersuchen in Tschechien
versteuert werden müssen. Die Verwendung von inhaltlich unwahren Urkun-
den zur Täuschung von Steuerbehörden wäre nach Schweizer Recht als
Steuerbetrug zu qualifizieren, weshalb die doppelte Strafbarkeit zu bejahen
ist.
7.3 Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, vermag nicht zu überzeu-
gen. Soweit die Beschwerdeführer Ausführungen zur allfälligen Strafbarkeit
in Tschechien machen, sind sie darauf hinzuweisen, dass sich die Schweizer
Behörden grundsätzlich nicht darüber auszusprechen haben, ob die im Er-
suchen angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie haben im Anwen-
dungsbereich des EUeR auch die Strafbarkeit nach dem Recht des ersu-
chenden Staates nicht zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts
1C_62/2011 vom 8. Februar 2011 E. 1.3 m.w.H.). Die materielle Beurteilung
des Vorwurfs hat der Sachrichter im ersuchenden Staat vorzunehmen. Das
gilt insbesondere für den Vorwurf der Urkundenfälschung im Zusammen-
hang mit der Unterzeichnung des Kommissionsvertrages vom 1. Juni 2006.
Entsprechend wird im tschechischen Verfahren zu prüfen sein, wer den
Kommissionsvertrag unterzeichnete und ob es sich dabei um eine Urkunde
mit unwahrem Inhalt handelt. Insbesondere wird die ausländische Behörde
zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang die darin vereinbarten Leistun-
gen erbracht wurden und inwiefern diese als geschäftsüblich bezeichnet
werden können. Dasselbe gilt in Bezug auf die Herkunft der finanziellen Mit-
tel, die der E. Ltd. zwecks Erwerbs von Forderungen zur Verfügung gestellt
worden seien.
7.4 Nach dem Gesagten ist die doppelte Strafbarkeit zu bejahen. Bei diesem
Ergebnis ist von der beantragten Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab-
zusehen.
8.
8.1 Weiter machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnis-
mässigkeitsgrundsatzes geltend (RR.2018.195, act. 1, S. 15 ff.;
RR.2018.196, act. 1, S. 14 ff.).
8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig-
keit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717 ff., mit Verweisen auf die
Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale
- 14 -
Rechtshilfe, 2. Aufl. 2015, S. 92 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid
des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die interna-
tionale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten
Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und
offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass
das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung
(«fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404
E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das
Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage,
deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses
Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchen-
den Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im
Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu
übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfah-
ren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit;
BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163
m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafver-
fahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Be-
deutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerle-
gen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen
gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82
E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern
präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an-
gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset-
zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann
eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie-
den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009
161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf
welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben
worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich
über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über
Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind
(BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
8.3 Die herauszugebenden Bankunterlagen könnten für das ausländische Straf-
verfahren von Bedeutung sein und sind daher herauszugeben. Insbesondere
handelt es sich um Kontoeröffnungsunterlagen, woraus unter anderem Be-
rechtigungen hervorgehen, sowie um Kontoauszüge (inkl. Detailbelege) für
die Jahre 2008 bis 2015. Nachdem die ersuchende Behörde den Geldfluss
zu ermitteln versucht, ist eine Verletzung des Übermassverbotes nicht zu
- 15 -
erkennen. Jedenfalls befinden sich unter den herauszugebenden Beweismit-
teln keine Unterlagen, die für das tschechische Strafverfahren mit Sicherheit
nicht potentiell erheblich wären. Wie im Rechtshilfeersuchen zutreffend aus-
geführt wird, können die angeforderten Informationen auch zur Entlastung
der beschuldigten Person dienen (vgl. TPF 2011 07 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Aus diesem Grund ist die Herausgabe der Bankunterlagen für den Zeitraum
von 2008 bis 2015 nicht zu beanstanden und der entsprechende Eventual-
antrag ist abzuweisen.
Angemerkt sei, dass die Beschwerdegegnerin ihre Überlegungen, weshalb
sie die Bankunterlagen bis 2015 und die darin aufgeführten Transaktionen
für die ersuchende Behörde als relevant erachtet, in den angefochtenen
Schlussverfügungen darlegte. Der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe
ihre Entscheide nicht ausreichend begründet, stösst deshalb ins Leere.
8.4 Ebenfalls abzuweisen ist der Eventualantrag der Beschwerdeführer auf
Schwärzung der in den Bankunterlagen erwähnten Personen. Zum einen
sind die Beschwerdeführer nicht berechtigt, Interessen von Dritten geltend
zu machen. Zum anderen ersuchten die tschechischen Behörden um Über-
mittlung von Informationen zu Bankkonten, an denen die Beschwerdeführer
wirtschaftlich und/oder zeichnungsberechtigt sind bzw. waren. Dies ist bei
den Gesellschaften J. Inc., K. S.A., L., M. und N. Ltd. der Fall (Verfahrens-
akten, Ordner 2/7, Urk. 8/5 und 8/8; Ordner 3/8, Urk. 8/23 und 8/26). Da die
tschechischen Behörden nebst anderem zu ermitteln versuchen, ob weitere
Personen an der Straftat beteiligt sein könnten, sind die Namen von natürli-
chen Personen in den Bankunterlagen ebenfalls nicht zu schwärzen.
9.
9.1 Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 lit. d
IRSG und bringen vor, die ersuchende Steuerbehörde habe die angebote-
nen Belege zur Entlastung des Beschwerdeführers 1 ohne Angabe von
Gründen nicht in die Akten aufgenommen. Damit seien die Verteidigungs-
rechte des Beschuldigten grob verletzt worden und das tschechische Ver-
fahren weise schwere Mängel auf (RR.2018.195 und RR.2018.196, je act. 1,
S. 9 und act. 9, S. 3 f.).
9.2 Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird gemäss Art. 2 lit. a
IRSG nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das
Verfahren im Ausland den in der EMRK oder dem UNO-Pakt II festgelegten
Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass
die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den
- 16 -
verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbe-
sondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalga-
rantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public
verletzen. Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungsverfahren, gilt
aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217
E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 270 f.; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62). Geht es wie
vorliegend um die sog. andere Rechtshilfe, kann sich nur der Beschuldigte
auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates
aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung
seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein.
9.3 Obschon sich beide Beschwerdeführer im ersuchenden Staat aufhalten,
kann sich lediglich der in Tschechien beschuldigte Beschwerdeführer 1 auf
den Ausschlussgrund i.S.v. Art. 2 IRSG berufen.
Tschechien ist sowohl Vertragsstaat der EMRK als auch des UNO-Pakts II.
Deshalb ist grundsätzlich zu vermuten, dass Tschechien die Verletzung
schwerer Menschenrechtsverletzungen überprüft. Vorliegend sind keine An-
haltspunkte ersichtlich, welche es erlauben, die Vertragstreue Tschechiens
in Zweifel zu ziehen. So sind grundsätzlich allfällige Verfahrensfehler (man-
gelnde Eröffnung des Strafverfahrens gegenüber dem Beschuldigten und all-
fällige noch nicht erfolgte Einvernahme) im tschechischen (Rechtsmittel-)
Verfahren geltend zu machen.
10. Die Beschwerden erweisen sich nach dem Gesagten in all ihren Punkten als
unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe
entgegenstehen würden, werden weder geltend gemacht noch sind solche
ersichtlich. Die Beschwerden sind daher vollumfänglich abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer-
deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 6‘000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie
Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Daran anzurechnen ist der
entsprechende Betrag aus dem von den Beschwerdeführern geleisteten
Kostenvorschuss von je Fr. 4‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzu-
weisen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss von je Fr. 1‘000.-- zu-
rückzuerstatten.
- 17 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren RR.2018.195 und RR.2018.196 werden vereinigt.
2. Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführer wird abgewiesen.
3. Die Beschwerden werden abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr 6‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, un-
ter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem von ihnen geleisteten
Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 8‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse
wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss von je
Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 30. August 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Andrea Taormina und/oder Olivia Pelli
- Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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