Entscheid vom 24. Juli 2018
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,
Roy Garré und Stephan Blättler
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BA-
SEL-STADT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die
Republik Tschechien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.197
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Kreisstaatsanwaltschaft Usti nad Labem gegen A. und andere ein Verfahren
führt wegen besonders schwerer Unterschlagung; die Republik Tschechien die
Schweiz mit Ersuchen vom 15. Dezember 2017 um die Erhebung und Heraus-
gabe von Bankunterlagen sowie von Auskünften betreffend weiteren Personen
aus dem Umfeld der beschuldigten Personen ersuchte;
- die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Schlussverfügung vom 19. Februar 2018
dem Rechtshilfeersuchen vollständig entsprach; mangels Wohnsitzes oder Zu-
stellungsdomizils von Konteninhabern in der Schweiz die Schlussverfügung der
vom Rechtshilfeersuchen betroffenen Bank eröffnet wurde (act. 5.1);
- Rechtsanwalt B. mit Schreiben vom 16. März 2018 "im Namen und Auftrag von
A." dagegen bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Beschwerde einreichte
(act. 5.2);
- ein nicht-unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde am 2. Juli 2018 bei der Be-
schwerdekammer des Bundessstrafgerichts einging (act. 1);
- A. am 2. Juli 2018 eingeladen wurde, bis zum 13. Juli 2018 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 4'000.-- zu leisten (act 4, Zustellung via RA B.);
- RA B. am 4. Juli 2018 der Beschwerdekammer mitteilte, A. nicht zu vertreten
und nicht als Zustelladresse zu agieren; er darum ersuchte, künftige Korrespon-
denz A. direkt zuzustellen (act. 7);
- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m.
Art. 9 IRSV ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten
die Zustellung unterbleiben kann;
- A. mit Schreiben vom 5. Juli 2018 eingeladen wurde, bis zum 18. Juli 2018 in
der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; der Beschwerdeführer da-
rauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Fehlen eines schweizerischen Zu-
stellungsdomizils weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätz-
lich unterbleiben (act. 8);
- gemäss Zustellbeleg dieses Schreiben den Beschwerdeführer am 13. Juli 2018
erreichte (act. 4);
- der Beschwerdeführer innert Frist (und bis heute) weder der Aufforderung vom
2. Juli 2018 zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 13. Juli 2018 noch
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derjenigen vom 5. Juli 2018 zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der
Schweiz nachgekommen ist;
- somit der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss innert Frist nicht
bezahlt hat, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Art. 63 Abs. 4
VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten
zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); es
vorliegend gerechtfertigt ist, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzich-
ten (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG);
- die Zustellung dieses Entscheides an den Beschwerdeführer, mangels Bezeich-
nung eines Schweizer Zustellungsdomizils und in Anwendung von Art. 9 IRSV,
zu den Akten erfolgt;
- ein Exemplar dieses Entscheides an das BJ (Aufsichtsbehörde) und an die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (ausführende Behörde) zugestellt wird.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 24. Juli 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A., ad acta
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, unter Beilage einer Kopie des
act. 1
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, unter Beilage einer Kopie
des act. 1
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge-
reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge-
genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe-
reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass
elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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